Die Wanne im Parkverbot

Am Nachmittag des 3. Juni rief hier in der Kanzlei ein freundlicher Polizeibeamter an. Wegen der Wanne. Sie stehe im Parkverbot:

Wanne im Parkverbot

So sah das aus. Auf der gesamten Seite der Sonnenallee steht keines der klassischen Schilder, die das Parken verbieten. Deswegen wurde die Wanne – von wem auch immer – dort abgestellt. Auch der vorgeschriebene Abstand zur Einmündung der Anzengruberstraße wurde eingehalten. Trotzdem hing dieser Zettel an der Scheibe:

Wanne im Parkverbot2

Da muß man erstmal drauf kommen, daß man da nicht parken darf.

Der Kontaktbereichsbeamte wollte mir mit seinem Anruf Gelegenheit geben, das gute Stück vor dem Abschleppwagen zu bewahren. Deswegen hat er die Telefonnummer von der Hecktür abgelesen und kurzer Hand hier angerufen. Das nenne ich mal eine Superdienstleistung, für die ich mir hier auch ganz artig bedanke.

Nebenbei:
Auf dem Bild ist alles drauf, um zu erkennen, daß das Abschleppen durchaus in Ordnung gegangen wäre. Wer erkennt den Hinweis auf das Parkverbot und die entsprechende Dunkelnorm?

Dieser Beitrag wurde unter Aktionen, Kanzlei-Wanne veröffentlicht.

14 Antworten auf Die Wanne im Parkverbot

  1. 1
    Anke says:

    Von Normen habe ich keine Ahnung, aber ich tippe mal auf abgesenkter Bordstein – ich habe mir wann auch immer mal sagen lassen, dass man da nicht vor parken darf.

  2. 2
    Hubert says:

    Der abgesenkte Bordstein..

  3. 3
    Ernst says:

    Die „Dunkelnorm“ sei nachgeliefert: § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO.

  4. 4
    Sachse says:

    Müssen die Beamten eigentlich anrufen? Handys sind ja heute ubiquitär und so ein Anruf (Telnr. Sichtbar angebracht) ist doch socher „das mindeste Mittel zur erfolgreichen Gefahrenabwehr“? Wenn er mich beim Aussteigen sähe, müsste er mich ja auch gleich ansprechen.
    Oder ist das nur ein „kann“?

  5. 5

    Ich habe auch sofort auf den abgesenkten Bordstein getippt, wundere mich aber über deine „Dunkelnorm“, Carsten. Ich dachte, dass sei allgemein bekannt!?

  6. 6
    Max says:

    @Sachse (#4):
    Nein, es muss nicht angerufen werden. Mit dem „mindesten Mittel“ sprechen Sie die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Gefahrenabwehrmaßnahme an. Diese Prüfung umfasst zumindest:
    – Geeignetheit der Maßnahme (Fördert die Maßnahme den Zweck, d.h. die Gefahrenabwehr? Hier: Beendigung eines rechtswidrigen Verhaltens des Wannenhalters)
    – Erforderlichkeit der Maßnahme (Gibt es ein milderes Mittel, das _denselben Erfolg_ verspricht?) und
    – Angemessenheit (überwiegen die Interessen der Allgemeinheit, zu deren Schutz der Staat berufen ist, das Interesse des Betroffenen Adressaten der Maßnahme?)

    Ein Anruf führt aber nicht sicher dazu, dass ein Fahrzeug auch umgesetzt wird – ein erforderliches Umsetzen / Abschleppen bleibt also auch erforderlich, wenn eine Telefonnummer angeben / bekannt ist.
    Allein in der Angemessenheit kann(!) sich etwas anderes ergeben… allerdings nur (so auch OVG Hamburg) wenn ersichtlich ist, wo der Fahrer sich gerade aufhält (bei der Wanne schon nicht der Fall, anders ggf. beim Zettel hinter der Windschutzscheibe) und er den Parkverstoß in max. 5 Minuten abstellen kann. Aber auch hier ist noch gegen die Schwere des Parkverstoßes abzuwägen – wenn z.B. der halbe Gehweg versperrt ist, kann auch hier das sofortige Abschleppen geboten sein. Unterstellt man, dass nicht aus Jux und Dollerei abgeschleppt wird, sondern nur in Fällen erheblicher Verstöße, dann dürfte der Anruf ganz überwiegend verzichtbar sein.

    Das gilt natürlich nur für das Abschleppen. Verwarngeld bzw. ggf. Bußgeld und Punkte, verdient man sich natürlich trotzdem.

  7. 7
    unbekannter says:

    die gelben Gasschildchen…

  8. 8
    sim says:

    Eventuell auch StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1: „vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“

  9. 9
    BV says:

    @ sim: Eher nicht. Im „Sachverhalt“ steht ja: „Auch der vorgeschriebene Abstand zur Einmündung der Anzengruberstraße wurde eingehalten.“

  10. 10
    RiLaj says:

    @BV #9: Das ist nur der Sachvortrag des Beschuldigten. Deren gewöhnlicher Wahrheitsgehalt sollte bekannt sein.

  11. 11
    RiLaj says:

    Präzisierung: Die Aussage bezieht sich auf Delinquenten im Allgemeinen, nicht diesen Speziellen.

    @crh: (warum k)ein Edit für 5 Minuten nach dem Post?

  12. 12
    RiLaj says:

    noch eine Frage zur Wanne:
    An sich ja eine coole, werbeträchtige Idee. Aber es gibt diesen (Bartwickelmschine-)Witz:
    „Warum sollten alte Menschen regelmässig Moorbäder nehmen? – Damit sie sich schon einmal an den Geruch feuchter Erde gewöhnen.“

    Ist das mit der Wanne ähnlich, werden darin auch Mandanten befördert?

  13. 13
    Kater Karlo says:

    Ist nicht das Anrufen des Delinquenten effizienter, wenn er in kurzer Zeit den weiteren Verstoss beseitigen kann, als wenn man einen Abschleppdienst anruft und deutlich länger darauf wartet.

    Insofern müsste ein Zettel mit Hinweis auf einen Aufenthalt in unmittelbarer Nähe doch wirken, oder?

  14. 14
    Kai says:

    Jepp, die Bordsteinabsenkung. Fiese Sache; zum Glück hat hierzuorts das Ordnungsamt den Anstand, dort keine Knöllchen zu schreiben wo mal eine Einfahrt *war*, aber keiner sich die Mühe gemacht hat, den Bordstein wieder anheben zu lassen.
    Irgendein Grund ersichtlich warum da abgesenkt ist; Ende Radweg oder für Rollis?