eAkten in Potsdam – doch schon in 2024 ?

Die Bundesrechtsanwaltskammer proudly presents:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende September den neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (PDF) an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. […]

In der geplanten Neuregelung ist vorgesehen, dass Straf- und Ermittlungsakten künftig elektronisch angelegt und geführt werden.

Na, das sind doch mal gute Nachrichten. Sogar an die Brandenburger Staatsanwaltschaften haben die Bundesjustizministeriellen gedacht:

Allerdings ist ebenfalls eine Öffnungsklausel vorgesehen, die den Ländern bis 2024 eine schrittweise Einführung gestattet.

Nach den hier vorliegenden und gesicherten Erkenntnissen rechnet das BMJV allerdings bereits jetzt schon mit Fristverlängerungsanträgen seitens der Potsdamer Staatsanwaltschaft.

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Digitale Aktensicht in 1.360 Jahren

Ich habe eine ganze Menge zu meckern, in dem Verfahren, das die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen meinen Mandanten führt. Aber die Rechte der Verteidigung werden dort nicht nur respektiert, sondern – in gewissen Grenzen – auch erheblich gefördert.

Gegen einen Haftbefehl habe ich Beschwerde eingelegt, die ich nur rudimentär begründen konnte. Für die weitere Begründung habe ich am 20.11.2014 per Fax um ergänzende Akteneinsicht gebeten. Keine 24 Stunden später erhalte ich dieses Fax aus der Fuggerstadt:

StA Augsburg

Das nenne ich mal flotte Installationsvoraussetzung für die Gewährung rechtlichen Gehörs. Besten Dank insoweit nach Bayerisch-Schwaben.

Diese Geschwindigkeit dürfte wohl an dem Alter (und die Erfahrung) von Augusta Vindelicorum liegen. Das bedeutet aber dann sicher auch, daß andere Städte, die erst im Mittelalter gegründet wurden, noch einen langen Weg vor sich haben. Wenn meine Vermutung zutrifft, dann dürfte es noch 1.360 Jahre(*) dauern, bis die Potsdamer Staatsanwaltschaft Akteneinsichten binnen Tagesfrist auf CD gewähren kann.


(*) Gründungsjahr Augsburgs: 15 v. Chr; 1345 n.Chr. erhielt Potsdam das Stadtrecht

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Akteneinsicht – die Hoffnung stirbt zuletzt

297450_web_R_K_B_by_Jerzy_pixelio.deDas Gericht hat mir die Anklageschrift im Juli 2014 zugestellt. Damit begann für meinen Mandanten das Zwischenverfahren, in dem nicht mehr die Staatsanwaltschaft auf den Akten sitzt, sondern die Strafkammer.

Vor dem Hintergrund meiner Erfahrungen mit der Aktenführung der Staatsanwaltschaft und dem Unvermögen, die Verteidigung mit den notwenigen Informationen zu versorgen, hatte ich die Hoffung: Es kann nur besser werden.

Diese Hoffnung habe ich am 4. September 2014 in einen Akteneinsichtsantrag gegossen, den ich an das Landgericht geschickt habe. Seitdem habe ich noch ein paar Mal an diesen Antrag erinnert. Nun steht der Start des Verfahrens fest: Am 5. Dezember 2014 soll es losgehen. Akteneinsicht hat mir das Gericht bisher noch nicht gewährt.

Jetzt aber hat es geklappt. Jedenfalls teilweise. Auf meine Bitte: „Ich will alles!“ bekam ich ebenso knapp die Antwort: „Sie kriegen aber nicht alles!“. Nun, diese Diskussion haben auch schon andere Verteidiger mit anderen Gerichten geführt, das sieht nun jedoch nach einer Fortsetzung beim 5. Senat aus.

Aber quasi als Vorschuß auf den § 147 StPO gewährt man mir Einsicht in 34 Bände der aus mehr als 100 Bänden (die genaue Anzahl werde ich hiermit ermitteln können) der Akte. Und weil das Gericht es sehr eilig hat – schließlich beginnt das Verfahren ja in 2 Wochen – müssen die geschätzt 14.000 Blatt auch schnell – binnen dreier Tage – wieder zurück zum Gericht:

Akteneinsicht für 3 Tage

Das sieht irgendwie nicht danach aus, als wenn das Gericht darauf aus ist, einen konfliktfreien Start in eine entspannte und umfangreiche Beweisaufnahme zu planen.

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Bild: Jerzy / pixelio.de

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Parallelladung

Falls mich jemand in den nächsten Monaten sucht – ich bin verabredet mit dem Vorsitzenden und seiner Crew beim Landgericht Potsdam:

Ladung bis Mai

Daß derselbe Vorsitzende, mit dem ich diese Rendezvous habe, an den übrigen freien Wochentagen auch noch Verabredungen in derselben (sic!) Sache mit anderen Beteiligten hat … darüber berichte ich dann später noch, wenn es um die Auflösung des Quiz‘ vom 11. November geht.

Schalten Sie also ein, wenn es um die Bedeutung des Stichworts „Vorbefassung“ und das Unterkapitel „Parallelbefassung“ geht.

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Gänge, selten auch Allüren, in Potsdam

Auf RBB-Online war gestern zu lesen:

Seit dreieinhalb Jahren hält die Pillenbande Gericht und Staatsanwaltschaft in Potsdam auf Trab.

200px-Muybridge_horse_walking_animatedIch bin mir nicht sicher, ob das, was die Potsdamer Staatsanwaltschaft da aufs Geläuf gebracht hat, als Trab bezeichnet werden sollte. „Slow Gait“ wäre vielleicht ein wenig treffender.

Trab und Galopp ist das, was sich das Gericht nun antun muß, wenn es den Beschleunigungsgrundsatz in dieser Haftsache zum Leuchten bringen möchte. Dazu wird man in naher Zukunft aber noch einiges zum Inhalt des § 121 StPO aus der Stadt Brandenburg a.d.H. zu hören bekommen.

Es wäre wünschenswert, wenn sich der Vorsitzende Richter beim Landgericht Potsdam da nicht mal vergaloppiert.

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Bild: Wikipedia

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Auf der Geschäftstelle der StA Potsdam

Ich war am vergangenen Freitag kurz in Potsdam und habe die Gelegenheit genutzt, auf einen Sprung in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vorbei zu schauen, bei der die Ermittlungen in Cybercrime-Verfahren geführt werden.

StA Potsdam

Die freundlichen Mitarbeiterinnen waren gerade damit beschäftigt, die handschriftlichen Verfügungen des Staatsanwalts abzutippen, als ich heimlich dieses Photo schießen konnte.

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Bild: shorpy.com

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Enteignet Springer!

Drogenhändler

Da bekommt eine uralte Forderung im Lichte der § 33 BtMG, §§ 73 ff StGB eine ganz aktuelle Bedeutung.
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Ok, der ist jetzt nur für Fortgeschrittene.

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Keine Zahnbürste wegen Saalverhaftung

81658_web_R_K_by_Paul-Georg Meister_pixelio.deEs ist so ziemlich das Härteste, was einem Angeklagten und seinem Verteidiger in einer Wirtschaftsstrafsache passieren kann.

Der Mandant kommt artig zu allen Terminen, voll der Hoffnung, daß es am Ende gut für ihn ausgeht. Keine Frage, der Verteidiger ist Berufsoptimist, er prognostiziert – je nach Charakter mehr oder minder vorsichtig warnend – eine relativ rosige Zukunft.

Am Ende der Beweisweisaufnahme beantragt der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Verteidiger plädiert und beantragt wie mit dem Mandanten absprochen den Freispruch.

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet später das Urteil, das dem Antrag des Staatsanwalts nahezu entspricht. Das gibt schon das erste Mal richtig weiche Knie beim Angeklagten und Enttäuschung beim Verteidiger.

Wenn dann aber nach ellenlanger mündlicher Urteilsverkündung auch noch ein Beschluß ergeht, der die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr anordnet, und dieser Beschluß dann sofort vollstreckt wird, bleibt dem Angeklagten noch nicht einmal Zeit, sich eine Zahnbürste zu besorgen.

Genau das ist heute dem ehemalige Arcandor-Chef passiert, berichtet Zeit Online:

Der frühere Top-Manager M* ist wegen Untreue und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Wegen Fluchtgefahr musste er direkt in U-Haft.

Ich kann nicht beurteilen, ob das Gericht da richtige Entscheidungen getroffen hat. So oder so, es wird für Herrn M* kein schönes Wochenende und eine elend lange Zeit bis zum Haftprüfungstermin in der kommenden Woche. Ohne Zahnbürste. Dafür bedauere ich ihn.

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Bild: Paul-Georg Meister / pixelio.de

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Die Rolle der Schöffen im Strafverfahren

694687_web_R_by_Petra Dirscherl_pixelio.deIm Laufe der Jahr lernt man als Strafverteidiger die Funktion der Schöffen zu schätzen. Anfangs meiner Karriere habe ich sie schlicht ignoriert. Das hat sich schlagartig geändert, als sie einmal in einer Jugendstrafsache den Vorsitzenden Richter überstimmt hatten, mit dem der Staatsanwalt und ich uns über das Strafmaß geeinigt hatten. Seitdem habe ich sie ernst genommen. Aber das ist eine andere Geschichte.

Später hatte ich es schonmal mit Schöffen zu tun, die eingeschlafen sind. Oder die einen gnadenlosen olfaktorischen Angriff auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten fuhren. Schön war auch die Besetzungsrüge, die ich spontan erhoben und mit dem Restalkoholspiegel des Schöffen erfolgreich begründen konnte. Aber im Großen und Ganzen habe ich stets einen guten Draht zu den Laienrichtern.

Eine neue Variante in dem Stück „Was beim Landgericht Berlin schief gehen kann, geht auch schief.“ gab es in der vergangenen Woche. Nach einem zähen Kampf um die Terminierung der Berufungsverhandlung waren alle pünktlich um 13 Uhr erschienen: Die Vorsitzende Richterin, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, die Protokollführerin, die Wachtmeisterin, der Mitverteidiger aus Freiburg, der Mandant aus Frankreich und selbstredend meine Wenigkeit.

Wer fehlte? Beide Schöffen!

Das konnte weder an dem Bahnstreik liegen, auch Restalkohol erschien eher unwahrscheinlich. Nach einer kurzen Wartezeit erklärte die Vorsitzende, daß sie „die ordnungsgemäße Ladung der Schöffen nicht nachweisen“ könne. Übersetzt heißt das: Die Schöffen wurden überhaupt nicht geladen … aus welchen Gründen auch immer.

Der Vorschlag der Richterin: Beginn der Hauptverhandlung um 15:30 Uhr, bis dahin sollten Ersatzschöffen „beschafft“ worden sein. Das führte zu heftigem Protest bei den beiden aus dem Westen zugereisten Beteiligten. Und bei mir zu einem Stirnrunzeln wegen der Frage nach dem gesetzlichen Richter.

Die Chance nutzend habe ich dann die Geschichte von dem Oberstaatsanwalt erzählt, der sich als Weihnachtsmann verkleidet hatte. Anders formuliert: Wir haben den (schon schriftlich vorbereiteten) Antrag angekündigt, die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen, weil nicht nachgewiesen ist, daß sie rechtzeitig eingegangen ist. Das führte zum Stirnrunzeln auf der Richter- und auf der Bank der Staatsanwaltschaft.

Es hat dann noch ein wenig gedauert und man hat sich in einem freundlichen Gespräch darüber geeinigt, daß man jetzt besser in Frieden auseinander gehen sollte, damit nicht noch mehr schief geht. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurück genommen und der Mandant seine. Damit war das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig und alle waren zufrieden.

Ich freue mich immer wieder gern über die wichtige Rolle der Schöffen in Strafverfahren.

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Bild: Petra Dirscherl / pixelio.de

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