Nachrichten aus der heimatlichen Provinz

WodkaIm August 2013 entwendete ein 46 Jahre alter Angeklagte aus Kreuztal in einem Lebensmittelmarkt in Siegen eine Flasche Wodka zum Preis von 4,99 Euro. Er ist alkoholkrank, wegen Diebstahls in erheblichem Umfang vorbestraft und hat bereits Hafterfahrung. Die entwendete Ware gelangte an den Lebensmittelmarkt zurück.

1. Durchgang beim Amtsgericht Siegen

Im sich anschließenden Strafverfahren hat der Angeklagte den Diebstahl gestanden.

Zwischenergebnis:
Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro.

Das reichte dem im gut behüteten Elternhaus aufgewachsenen Staatsanwalt nicht. Er griff das Gericht Urteil mit der Berufung an.

2. Durchgang beim Landgericht Siegen

Das Landgericht hat sich die Sache mal genauer angeschaut: Der (vielfach – auch einschlägig – vorbestrafte) Angeklagte betreibe seit etwa zehn Jahren „missbräuchlichen, teils exzessiven Alkoholkonsum“. Er treffe sich mit Gleichgesinnten in der „Trinkerszene“. Aus seinem Alkoholkonsum resultierten sein berufliches „Aus“ wie auch seine Delinquenz. Am Tattag habe der Angeklagte etwa eine Flasche Wodka zu sich genommen. Ein Arzt habe die Gewahrsamsfähigkeit des Angeklagten festgestellt.

Die Berufungskammer „schenkte“ dem Angeklagten die eingeschränkte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), d.h. die Kammer hat sich den Sachverständigen gespart, man kennt sich in Siegen nämlich bestens mit Trinkern aus. Und urteilt: Bei BAK-Werten von 3,27 Promille zum Tatzeitpunkt sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht ausschließbar (sic!) erheblich vermindert gewesen sei. Ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit sei aber nicht gegeben gewesen.

Zwischenergebnis:
Freiheitsstrafe von drei Monaten, ohne Strafaussetzung zur Bewährung.

3. Durchgang beim OLG Hamm

Fast alles im grünen Bereich, meinen die revisionsrichtenden Senatsinsassen. Nach deren nüchterner Auffassung können auch zur Ahndung von Bagatellstraftaten, begangen durch schwerst alkoholkranke Täter, kurzzeitige Freiheitsstrafen verhängt werden. Denn:

Im vorliegenden Fall sei eine solche Bestrafung naheliegend angesichts der zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und angesichts des Umstandes, dass er sich weder durch zuvor verhängte Geldstrafen noch durch Bewährungsstrafen und die Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen von der Begehung der neuerlichen Tat habe halten lassen.

Was ist das für eine Logik?! Man sperrt den Alki ein paarmal in den Knast und wundert sich, daß das nicht so wirkt, wie sich das ein vertrockneter Staatsanwalt vorstellt. Und was fällt den Oberrichtern dazu ein? Sie stecken ihn nochmal da rein. Vielleicht – so müssen die ernsthaft glauben – verhindert die Freiheitsstrafe es ja diesmal, daß der Mann künftig seinem Suchtdruck nicht bei Kaiser’s nachgibt. Wie besoffen muß man sein, daß sich dadurch auch nur irgendwas ändert?!

Wenn man diesen Kappes zu Ende denkt, führt der Diebstahl einer Flasche Fusel irgendwann mal zu einer Haftstrafe, die sich in Bezug auf die Dauer der eines bekannten bayerischen Millionen-Steuerhinterziehers nähert: Dreieinhalb Jahre JVA Landsberg für eine Flasche Zaranoff.

Die Herren Senatsrichter argumentieren weiter:

Es verstoße auch nicht gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens, wenn im Hinblick auf Vorstrafen bei geringen Schadenssummen vollstreckbare Freiheitsstrafen verhängt würden.

Ja, ne, is klar. Aber, wie Herren mit vorgerückter Altersmilde so sind, reicht erstmal eine kleinere Dosis:

Im vorliegenden Einzelfall sei allerdings die vom Berufungsgericht verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe zu reduzieren.

Endergebnis:
Bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung sei eine Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche „ausreichend“: Wozu ausreichend? Für eine Resozialisierung? Pah!

Drei Monate seien zuviel, weil:

Zu berücksichtigen seien auch gewichtige strafmildernde Umstände. So habe der Angeklagte die Tat gestanden. Der Schaden liege im untersten Bereich der Geringwertigkeit. Die entwendete Sache habe der Geschädigte zurückerlangt. Zudem sei der Angeklagte alkoholkrank und habe die Tat im erheblich alkoholisierten, seine Schuldfähigkeit vermindernden Zustand begangen.

faßt Juris den Mist die Entscheidung des OLG Hamm, 1. Strafsenat, vom 21.10.2014, III-1 RVs 82/14, zusammen, mit dem auf Biegen und Brechen einem kranken Menschen die notwendige Hilfe versagt und er weiter in´s Elend getrieben wird.

Rechtsfehlerfrei? Ja. Vielleicht. Aber bestimmt auch frei von Hirn.

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Polizeibeamte: Untauglich zur Freiheitsberaubung?

550796_web_R_B_by_Karl-Heinz Laube_pixelio.deEs relativ einfach für einen Polizisten, sich daneben zu benehmen. An einem ziemlich gut dokumentierten Beispiel wird das deutlich.

Am 7. Januar 2005 um ca. 8:30 Uhr wurde der Beschuldigte von der Polizei festgenommen. § 128 Abs. 1, § 163c Abs. 1 StPO und § 38 Abs. 1 SOG LSA schreiben die „unverzügliche“ Vorführung vor einen Richter bzw. das „unverzügliche“ Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung vor.

„Unverzüglich“ heißt im Lichte des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, daß die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen läßt, nachgeholt werden muß.

Wenn also kein Grund für eine Verzögerung gegeben ist (wie in dem diesem Blogbeitrag zugrunde liegenden Fall), heißt „unverzüglich“: SOFORT! Wartet der Polizeibeamte bis 12:00 Uhr, ist das weder „sofort“, noch „unverzüglich“, sondern geeignet, den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen (§ 239 StGB, § 13 StGB), zu begründen.

Genauso einfach ist es aber, die Ehre des Polizeibeamten zu retten.

Das funktioniert über den Begriff der Kausalität. Wenn das „Unterlassen der Vorführung vor einen Richter“ nicht ursächlich dafür ist, daß der Beschuldigte in Haft bleibt, ist das gemütliche Abwarten eben nicht strafbar.

Also blickt man in die Kristallkugel und schaut, was der Richter angeordnet hätte, wenn ihm der Beschuldigte vorgeführt worden wäre.

Hier kommt einmal mehr das Prinzip der Hohen See (*) zum Tragen. Wenn man nicht vorhersehen kann, wie der – unabhängige(!) – Richter entscheiden wird, weil der nämlich einen Beurteilungsspielraum hat, muß dies im Zweifel für den Polizeibeamten berücksichtigt werden. Das bedeutet, der an sich rechtswidrige Raub der Freiheit ist nicht strafbar, weil nicht auszuschließlich ist, daß der Richter die Freiheit ohnehin entzogen hätte.

Ich überlege noch, wie ein Fall aussehen muß, in dem sich ein Polizeibeamter nach diesen Kriterien einer Freiheitsberaubung wirklich ernsthaft strafbar machen kann. Wenn mir einer einfällt, melde ich mich.

Für den, der sich das Ganze einmal juristisch korrekt formuliert anschauen möchte – bitte sehr: BGHSt 4 StR 473/13 (Pressemitteilung m.w.Links), bearbeitet von Karsten Gaede bei HRRS (HRRS 2014 Nr. 1026)..

(*): Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei.

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Fluchtanreiz für S&K – Kaution für den Rechtsanwalt

S&KObwohl die Beschuldigten nun seit Februar 2013 auf die Anklageschrift warten und seitdem in Untersuchungshaft sitzen, hält das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt es für verhältnismäßig, zum dritenn Mal die Haftfortdauer anzuorden. In Anbetracht der für den Verurteilungsfall zu erwartenden erheblichen Freiheitstrafen von bis zu zehn Jahren läge der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. So ist jedenfalls in der Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 01.12.2012 zu lesen.

Gehen wir mal – ohne genaue Aktenkenntnis und rein hypothetisch – von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe in Höhe von 7 1/2 Jahren aus. Das sind 90 Monate. Betrüger haben in der Regel angenehme Umgangsformen, so daß zumindest mit einer Reststrafenaussetzung zu Bewährung „wegen guter Führung“ zu rechnen ist. Auch hier einmal unterstellt: Die so genannte „Zweidrittelstrafe“. Dann wäre es noch 60 Monate bis zum „2/3-Zeitpunkt“. Bereits verbüßt sind runde 22 Monate. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bleibt also eine – hypothetische – Nettostraferwartung in Höhe von 38 Monaten, etwas mehr als drei Jahre. Ist das wirklich noch eine Fluchtanreiz bietende Straferwartung?

Drei Jahre sitzen und gut ist. Oder 10 Jahre lang aufschrecken, wenn es an der Tür klingelt? Es ist den OLG-Richtern nur schwer vermittelbar, daß es sich nicht „lohnt“, wegen dreier Jahre sich auf eine über 10 Jahre lange Flucht zu begeben und dabei psychisch krank zu werden.

Und dann gibt es ja noch die Halbstrafe; nicht sehr wahrscheinlich, aber eben auch nicht ausgeschlossen und bei der Frage „Absitzen oder Abhauen?“ keine unbeachtliche Entscheidungshilfe.

Nebenbei, den mitbeschuldigten Kollegen hat es da besser getroffen:

Einen weiteren Beschuldigten – einen 50-jährigen Rechtsanwalt – hat das OLG gegen Kaution von 100.000,- € und unter Auflagen von der Haft verschont.

Das Geld wird er später sicher noch brauchen, denn mit der Zulassung als Rechtsanwalt könnte es Probleme geben, wenn es zur Verurteilung kommt.

Wer jetzt immer noch nicht weiß, wovon hier die Rede ist, kann sich das hier nochmal in Erinnerung rufen.

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Der schwarze Mann über den Wolken

Das scheint den Journalisten vom bayerischen Lande beeindruckt zu haben: Ein Rechtsanwalt wurde vor der Wirtschafsstrafkammer eines überschaubaren Landgerichts als Zeuge geladen und vernommen. Weil nicht auszuschließen stand, daß dort Fragen gestellt werden, deren Antworten u.a. berufsrechtliche Konsequenzen haben könnten, ist der rechtsanwaltliche Zeuge nicht allein erschienen. In der Dorfzeitung war zu lesen:

Für seine Befragung hat er selbst einen Rechtsbeistand mitgebracht. Nur sieht der nicht aus wie einer: sportliche Schuhe, Jeans, Softshelljacke, Rucksack – alles in Schwarz. Hätte er eine Gitarre mit dabei, man würde innerlich das Lied „Über den Wolken“ anstimmen. Aber es ist nicht Reinhard Mey, der den im dunklen Anzug erscheinenden, akkurat gescheitelten […] Anwalt begleitet.

Gut, daß der Journalist nicht in die Seele des Zeugenbeistands gucken konnte. 8-)

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Freundlicher älterer Herr

Freundlicher älterer Herr

Unbekannter Street Artist – Kottbusser Damm 6, Kreuzberg SO36.

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Tupperparty beim Bundesgerichtshof

dosWenn die Ermittlungsbehörden morgens früh in der Wohnung stehen, um nach Beweismitteln zu suchen, haben die Wohnungsinhaber in vielen Fällen wieder Platz in den Regalen.

Die Ermittler nehmen nämlich gern alles mit, was irgendwie danach aussehen könnte, daß es vielleicht unter Umständen irgendwann einmal nützlich sein könnte.

Und wenn dann das Verfahren nach langen Jahren rechtskräftig abgeschlossen ist, vergammelt das mitunter recht wertvolle Zeug in den Asservatenkammern. Eben weil es vergessen wurde. Von der Staatsanwaltschaft, vom Gericht und manchmal auch von den (ehemaligen) Besitzern.

In einem fränkischen Fall hat sich die Ehefrau noch recht gut daran erinnert, daß es da mal eine Tupperdose gegeben hat, die einen verhältnismäßig interessanten Inhalt hatte. Auf diesen Inhalt kam es ihr an. Der Justiz aber auch. Deswegen stritt man darum. Und über diesen Streit berichtet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs in der Mitteilung Nr. 167/14 vom 14.11.2014:

Rückgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens

Der V. Zivilsenat [Hört! Hört! crh] des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, an wen die Rückgabe von Beweismitteln zu erfolgen hat, die im Rahmen eines gegen einen Ehegatten gerichteten Strafverfahrens in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute beschlagnahmt wurden.

Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die Wohnung der Eheleute durchsuchen. Dabei wurden in der Küche – versteckt in einer Kunststoffdose – 42.300 € in bar gefunden. Das Geld wurde als Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt und auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der Ehemann wurde zu einer Haftstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dabei wurde der sogenannte Wertersatzverfall in Höhe von 30.500 € angeordnet. Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten Betrags die Aufrechnung mit den Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall. Die Klägerin behauptet jedoch, nicht ihr Mann, sondern sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen. Es habe sich um Arbeitslohn gehandelt, den sie in der Ehewohnung versteckt habe, weil sie aufgrund ihrer Lebensgeschichte kein Vertrauen zu Banken habe. Die Hälfte des Geldes hat die Klägerin zurückerhalten. Ihre Klage auf Zahlung der verbleibenden 21.150 € hat das Landgericht abgewiesen; die Berufung zum Oberlandesgericht war erfolglos. Das Oberlandesgericht hat nicht feststellen können, ob das Geld dem Ehemann oder der Ehefrau gehörte, war aber der Meinung, der Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse könne aufgeteilt werden und die Klägerin habe den ihr zustehenden hälftigen Anteil bereits erhalten.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der Klägerin hin aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei hat er sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Beschlagnahme endete mit Abschluss des Strafverfahrens. Das Geld muss zurückgegeben bzw. Wertersatz geleistet werden, weil es (nur) als mögliches Beweismittel beschlagnahmt wurde; weder ist in dem Strafurteil der Verfall angeordnet worden – was den Nachweis vorausgesetzt hätte, dass das Geld aus den Straftaten herrührte – noch ist eine Pfändung des Geldes aufgrund eines dinglichen Arrests nach der Strafprozessordnung erfolgt. Die Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden dar. Nach dem Restitutionsgedanken muss der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Beschlagnahme bestand; daher muss der Gegenstand grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben werden. Zwar wird bei der gegen einen Ehegatten gerichteten Zwangsvollstreckung gemäß § 1362 BGB* zugunsten der Gläubiger vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Bestimmung bezieht sich aber nicht auf eine strafprozessuale Beschlagnahme zu Beweiszwecken, weil es insoweit unerheblich ist, in wessen Eigentum das Beweismittel steht. Im Grundsatz ist es nicht die Aufgabe des Strafverfahrens, die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln. Danach wäre den Eheleuten der Mitgewahrsam – der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestand – wieder einzuräumen, wenn die Geldscheine noch vorhanden wären. Da das beschlagnahmte Bargeld auf ein Konto eingezahlt worden ist, haben sie nunmehr einen entsprechenden Zahlungsanspruch.

Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Vielmehr kann auch die Zahlung nur an die Eheleute gemeinsam erfolgen. Die Aufteilung im Innenverhältnis ist allein deren Sache. Infolgedessen ist die Aufrechnung der Staatsanwaltschaft mit den nur von dem Ehemann geschuldeten Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall erfolglos, weil es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehlt.

Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil die Klägerin bislang Zahlung an sich verlangt hat. Sie muss daher noch Gelegenheit erhalten, entweder Zahlung an sich und ihren Ehemann zu beantragen oder eine Erklärung ihres Ehemannes beizubringen, wonach dieser keine Ansprüche an dem Geld erhebt.

Eine schönes Urteil des 5. Zivilsenats (V ZR 90/13), das für die Verteidigung nach rechtskräftigem Abschluß vieler Strafverfahrens von nicht unerheblicher Bedeutung sein kann. In der Regel tatsächlich erst nach Rechtskraft; nicht, daß die Staatsanwaltschaft dann doch noch auf die Idee kommt, in ihrem Schlußvortrag die Anordnung des Verfalls zu beantragen. Diese recht komplizierten Maßnahmen mit ihrem intensiven Geruch nach Zivilrecht werden nämlich gern auch mal schlicht vergessen; aber hoffentlich nicht vom Verteidiger.

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Eine Alternative zu Silk Road und Görli

SchweizerKifferDas Schweizer Newsportal watson beschreibt, wie Drogenkonsumenten ihren Bedarf decken können, ohne sich den Gefahren im Görlitzer Park aussetzen oder in die tiefen des Darknet’s eintauchen zu müssen.

So genannte „Freche Drogenhändler“ aus der Schweiz bieten dem Bericht zufolge «sauberes Crystal Meth» und «reinstes kolumbianisches» Kokain auf einer frei zugänglichen Website an.

Produkte aus der Oase hatten schon immer einen guten Ruf, wie die drei gut gekleideten Kiffer, die ihren Namen lieber nicht im Weblog eines Strafverteidigers lesen möchten, bestätigten.

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… runter wie Öl

Nach extrem anstrengenden anderhalb Tagen mit frustierenden Erlebnissen und sehr schwierigen Gesprächspartnern traf hier soeben die eMail eines anderen Mandanten ein:

HERZLICHEN DANK AN DIESER STELLE FÜR IHREN PROFESSIONELLEN EINSATZ UND VOR ALLEM DER DAMIT VERBUNDENEN MENSCHLICHEN UND SYMPHATISCHEN ART !!!!!

Jetzt mache ich mir erstmal einen Caffè und genieße den Augenblick. Vielen Dank, lieber Mandant!

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Huch, ein Haftbefehl! Und jetzt?

Die Hauptverhandlung mußte nach ein paar Terminen ausgesetzt werden, woran d. Angeklagte nicht ganz „unschuldig“ war.

Zur Vorbereitung des zweiten Durchgangs hatte ich (ergänzende) Akteneinsicht beantragt, die mir auch relativ kurzfristig gewährt wurde. In der Akte, die mir das Gericht zur Verfügung gestellt hat, fand sich ein häßlicher roter Zettel, der dort eigentlich nicht reingehört:

Haftbefehl

Das ist in den fast zwei Jahrzehnten, in denen ich als Strafverteidiger unterwegs bin, erst das zweite Mal, daß ich einen Haftbefehl in der Akte vorfinde, bevor dieser vollstreckt wurde. In der Regel werden die Rotzettel (mit einem z!) ausgeheftet, bevor die Akte dem Verteidiger zur Einsicht gegeben wird. Wenn er sie vor der Vollstreckung überhaupt bekommt.

Tja, und jetzt? Was macht der Strafverteidiger – als Organ der Rechtspflege (!) – mit dieser versehentlich übermittelten, höchst unfreundlichen Information?

Der Haftbefehl als Zufallsfund - Und jetzt?


     

 

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Morgenstund …

Das Bild wäre ziemlich genau um 5:30 Uhr das erste Mal auf dem Display zu lesen gewesen:

2014-10-13 06.37.38

… wenn da jemand schon wach gewesen wäre.

Ich bleib dann mal liegen; der Uhrmacher öffnet erst um 10 Uhr. Morgen klingelt ein Analogwecker mit mechanischem Antrieb und Glocke. #Dreckselektronik

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