3. Februar 1945: Bombenwetter in Berlin

Russland, Kessel TscherkassyGegen halb elf begann vor exakt 70 Jahren – am 3. Februar 1945 um 10:27 Uhr – die Umbenennung der Berliner Bezirke durch die United States Army Air Forces. Nach dieser Operation „Thunderclap“ war die Rede von Klamottenburg, Stehtnix und Trichterfelde.

Die Amis haben auch Platz gemacht für das später gebaute Sony-Center. Ganz in der Nähe hatte ein gewisser Herr Roland Freisler sein Büro. Freisler war einer der Massenmörder der Nazis – und im Nebenberuf seinerzeit auch Richter. In diesen Eigenschaften, nämlich seit dem 20. August 1942, war er Präsi des Volksgerichtshofes.

Ab diesem Datum wurden durch den von Freisler geführten Ersten Senat des „Gerichts“ mehr als 2.600 Todesurteile gefällt. Das sind 90 „Justizmorde“ in jedem einzelnen der 29 Monate, in dem Freisler hingerichtet hat. Oder rund gerechnet: Vier bis Fünf solcher Entscheidungen arbeitstäglich bei einer Fünftagewoche. Oder noch deutlicher: Alle anderhalb Stunden (bei einem Achtstundentag) so ein Urteil, das Grundlage für eine dann meist ebenso kurzfristige Hinrichtung war.

Daß dann einer der amerikanischen Regentropfen des 03.02.1945 diesem Karrierejuristen final auf den Kopf gefallen ist, als er um sein eigenes Leben bangend unterwegs war zum Luftschutzkeller des Volksgerichtshofs in der Bellevuestraße 15, ist – bei allem Respekt vor den Inhalten des Art. 1 GG – meiner Ansicht nach kein Anlaß für übertriebene Trauer.

Anm.:
Danke an die aufmerksamen Leser, die mich auf den einen oder anderen (Rechen-)Fehler in diesem Beitrag hingewiesen haben.

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Bild: wikipedia.org

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Kein Waffenschein für Bandidos

711525_web_R_by_FotoHiero_pixelio.deDas Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, die bayerische Landratsämter zwei Präsidenten und einem Vizepräsidenten verschiedener Chapter des Bandidos Motorcycle Club (MC) erteilt hatten.

Alleiniger Grund für den Widerruf sei die Mitgliedschaft in dem MC. Darauf daß weder die drei Bandidos noch die Chapter, der sie angehören, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, komme es nicht an.

Es seien …

Tatsachen festgestellt [worden], aus denen sich angesichts der Gefährlichkeit von Waffen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zukünftige Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder ihrer Überlassung an Nichtberechtigte und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Kläger ergibt. Auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann als (personenbezogener) Umstand für deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit relevant sein. Nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind von Mitgliedern der Bandidos gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, die maßgeblich auf die szenetypischen Rivalitäten zwischen den Bandidos und anderen Rockergruppierungen zurückzuführen sind. Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Auseinandersetzungen angefordert wird.

… ist in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 zu lesen.

Eine durchaus kritisch zu würdigende Entscheidung (BVerwG 6 C 1.14; BVerwG 6 C 2.14; BVerwG 6 C 3.14). Der zentrale Satz:

Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen.

bedeutet übersetzt schlicht „Sippenhaft“. Die Abwägung zwischen der individuellen Zuverlässigkeit und der von einer Gruppe theoretisch ausgehenden Gefahr orientiert sich hier allein an dem Umstand, daß die (ehemaligen) Erlaubnis-Inhaber Rocker sind; und weil alle MCs grundsätzlich zumindest gefährlich aussehen, darf davon ausgegangen werden, daß die Member der MC gefährlich sind – jedenfalls unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten.

Überraschend ist das Ergebnis dieser Abwägung jedoch nicht.

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Textbaustein-Erscheinung

Das Gericht hatte auf meinen Antrag einen Haftprüfungstermin angesetzt, zu dem ich jedoch verhindert war. Ich habe gebeten, den Termin zu verlegen, die Richterin entsprach meiner Bitte. Und ich erhielt die freundliche Mitteilung:

Nicht erscheinen

So sieht das aus, wenn man Textbausteine nicht auf ihren Sinn untersucht, bevor man sie zur Post gibt. Aber will ja gar nicht meckern, ich verstehe schon, was mir die sicher gut ausgelastete Mitarbeiterin der Geschäftsstelle da in aller Eile mitteilen möchte.

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Ein Auftrag an die Verteidiger

Es hat einen Verteidigerwechsel gegeben. Der Mandant erteilt seinem neuen Verteidiger diese Weisungen:

Wir waren in der Vergangenheit dann stark, wenn wir der Kammer gegenüber selbstbewußt aufgetreten sind, zum Beispiel mit den Befangenheitsanträgen. Wir wurden immer dann kalt erwischt, wenn wir Druck weggenommen haben und freundlich waren. Damit muß es vorbei sein … Ich rufe Sie zur Schlacht – aber sie muß geordnet sein …

Ich bin, wie Sie wissen, unschuldig, und wir müssen nicht mit Freundlichkeit bei der Kammer um Gnade winseln. Wenn die Kammer verurteilungswillig ist und bleibt, möchte ich, daß wir mit allem gekämpft haben, was zur Verfügung steht …

SchloßInkaufnahme der Gefahr einer harten Verurteilung anstatt mit feuchtem Blick um eine milden Strafe zu betteln; so wird der angeklagte (und später freigesprochene) Mandant zitiert.

Warum eine streitige Hauptverhandlung dazu notwendig und geeignet ist, das verloren gegangene Vertrauen in die Richter wiederherzustellen, beschreibt Rechtsanwalt Justizrat Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied, in der aktuellen StraFo 2015, 1-8 (nachzulesen auch bei Juris).

Angeklagte, die unschuldig sind oder, weil der Zweifelssatz das verlangt, für unschuldig gehalten werden müssen, haben ein Recht darauf, konsequent verteidigt zu werden.

In dem höchst lesenswerten Aufsatz reklamiert Salditt „die anschwellende Flut der Absprachen„, die er als Indiz dafür wertet, daß die „realexistierende Strafjustiz“ den Anforderungen des klassischen Strafprozesses nicht (mehr) genügt. Mit Salditt vermisse auch ich:

Zeugenvernehmungen, die ohne Tendenz ergebnisoffen stattfinden; Achtung von Unschuldsvermutung und Zweifelssatz; Bereitschaft, einer Stellungnahme des Angeklagten zuzuhören; Gelassenheit und Distanz; stille Freude am Freispruch, mit dem fundamentale Rechte bekräftigt werden.

Statt ein faires Verfahren zu gewährleisten, bekommt der Angeklagte ein Angebot, das er nicht ablehnen kann: Lieber ein falsches Geständnis und eine milde (Bewährungs-)Strafe, als erhobenen Hauptes in den Streit im Vertrauen darauf, daß es eine faire Auseinandersetzung wird?

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Was erlauben Österreich?

Die Richter und Staatsanwälte in Österreich sind so bettelarm, daß sie für mehr Gehalt streiken müssen:

Mehr als 1000 Gerichtsverhandlungen dürften am Donnerstag österreichweit ausfallen. Richter und Staatsanwälte wollen so gegen befürchtete Gehaltseinbußen ankämpfen.

Die bekannten Bitten um Verständnis für die Absage eines Termins „aus dienstlichen Gründen“ bekommen vor diesem Hintergrund eine ganz neue Bedeutung. Aber so faul, wie es scheint, sollen die Richter und Staatsanwälte nun doch nicht sein:

Christian Haider, Vorsitzender der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) stellt klar: „Das ist kein Streik im Sinn von Arbeitsniederlegung“, betonte er.

Die Richter würden sich in dieser Zeit anderen Tätigkeiten, etwa der Ausfertigung von Urteilen, widmen.

Ja-nee, ist klar.

Da dürfte der eine oder andere Strafkammervorsitzende in unserem Sprengel feuchte Augen bekommen, wenn er sich an seinen kämpferischen Österreichischen Kollegen orientiert.

Quelle: Die Presse

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Verfassungswidrige Durchsuchung einer Strafverteidigerkanzlei

473361_web_R_B_by_Jürgen Grüneisl_pixelio.deDie Bayern mal wieder. In einer Strafsache vor dem Amtsgericht München zitierte der Verteidiger eines Arztes aus Patientenunterlagen. Dieses Material hatte der Arzt erst zusammen und dann seinem Verteidiger zur Verfügung gestellt.

Jene Patientenkarteikarten – ausschließlich in der Hand des Verteidigers – weckten die in § 244 II StPO geregelte Neugier des Amtsrichters. Der Verteidiger wollte sein Material aber nicht herausgeben. Das wiederum ließ sich der bayerische Strafrichter nicht bieten, er ordnete die Durchsuchung der Strafverteidigerkanzlei und die Beschlagnahme dieser Unterlagen an.

Weder der Arzt, und schonmal gar nicht der Verteidiger waren davon begeistert, daß hier Unterlagen der Verteidigung beschlagnahmt wurden. Sie zogen erst – erfolglos – durch die Instanzen der Bayerngerichte und schließlich vor das Bundesverfassungsgericht, das ihrer Verfassungsbeschwerde stattgab (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 6.11.2014 – 2 BvR 2928/10).

Abenteuerlich waren die Begründungen des AG und des LG München, die die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion für rechtens hielten: Die vom Arzt abgetippten Patientenunterlagen seien kein geschütztes Material der Verteidigung. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger gerade auf diese Unterlagen beziehe. Auch die handschriftlichen Originalaufzeichnungen (mit einer
detallierten Beschreibung des Behandlungsablaufs aus seiner Sicht), die der Arzt für seinen Verteidiger erläuternd auf das Papier geschrieben hatte, unterlägen nicht dem Vertrauensschutz.

Und überhaupt, meinte das im Beschwerdeverfahren angehörte Bayerische Staatsministerium, gäbe es auch sonst nichts an der Aktion zu beanstanden.

Denn entscheidend sei, ob ein Beschuldigter Aufzeichnungen erkennbar zum Zweck der Verteidigung angefertigt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Leseabschriften der Patientenkarteikarten seien „nicht ersichtlich“ für den Verteidiger bestimmt gewesen. Für einen Außenstehenden sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um „spezielle Verteidigungsunterlagen“ gehandelt habe.

Ich rufe nochmal in Erinnerung: Beschlagnahmt wurden diese Unterlagen quasi auf dem Schreibtisch des Verteidigers. Trotzdem behaupten diese bayerischen Volljuristen, sie seien „nicht ersichtlich für den Verteidiger bestimmt“?

Diesem Unsinn traten die Verfassungsrichter deutlich entgegen:

Die Durchsuchungsmaßnahme sei

offensichtlich ungeeignet und daher unverhältnismäßig.

Denn die Karteikarten unterlägen dem Schutz der § 97 StPO und § 160a I 2 StPO; Erkenntnisse daraus dürften im Rahmen der Beweisaufnahme ohnehin nicht verwendet werden.

Weiter heißt es in dem Beschluß:

Bei diesem Vorgehen besteht die Gefahr, dass der Schutz des Vertrauensverhältnisses infolge der Sichtung sämtlicher Verteidigungsunterlagen ins Leere läuft. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – trotz der besonderen Sensibilität einer Durchsuchung beim Strafverteidiger keine umfassende Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant erfolgt.

Da es den Bayern bis 2014 noch nicht bekannt war, wiederholte das BVerfG das, was ich seinerzeit als Student an der Philipps-Universität Marburg aus der Entscheidung des BGH vom 09.04.1986 (3 StR 551/85) längst gelernt hatte:

Aus dem rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben, ergibt sich, dass Unterlagen, die ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt, noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen.

So erfreulich, wie diese Entscheidung ist: Sie erging im November 2014. Der rechtswidrige Übergriff des Amtsrichters erfolgte im Juli 2010. Was aus dem Arzt (und dem Verteidiger) bzw. aus dem Strafverfahren wurde, ist der Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Auch ohne Akten- und Sachverhaltskenntnis wird für einem Unbeteiligten aber der nachhaltige Schaden deutlich, den die bayerischen Instanz-Richter in Bezug auf das Vertrauen des Bürgers in ein rechtsstaatliches Verfahren angerichtet hat. Freistaat statt Rechtsstaat?

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Bild: © Jürgen Grüneisl / pixelio.de

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Bekanntes Muster einer Verteidigung

124991_web_R_K_by_erysipel_pixelio.deWegen Strafvereitelung im Amt nach Tod von Khaled I. hat MdB Volker Beck (Grüne) eine Strafanzeige erstattet. Die Dresdner Polizei hatte zunächst ein Fremdverschulden ausgeschlossen, obwohl der Schwarzafrikaner durch mehrere Messerstiche in Hals und Oberkörper tödlich verletzt wurde. Darüber hatte ich hier bereits berichtet.

Diese Strafanzeige hat der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) zum Anlaß genommen, seinerseits eine Strafanzeige gegen Volker Beck zu erstatten. André Schulz, Bundesvorsitzendee des BDK, ist der Ansicht, Beck habe durch seine Strafanzeige möglicherweise die Straftatbestände der falschen Verdächtigung, der üblen Nachrede und Beleidigung erfüllt.

Schulz bellt in einer Pressemitteilung des BDK,

[man] wisse […] nicht, woher Herr Beck sein gefährliches Halbwissen über polizeiliche Ermittlungsarbeit im Allgemeinen und über diesen Fall im Besonderen habe. Die Defizite seines fehlenden juristischen oder polizeilichen Backgrounds wurden schon mehrfach in seinen Äußerungen deutlich, finden nun aber einen Höhepunkt in der selbstverliebten und populistischen Anzeige gegen die Polizei und Staatsanwaltschaft in Dresden.

[…]

Diese haltlosen Mutmaßungen eines Bundestagsabgeordneten aus seinem Elfenbeinturm in Berlin sind unverschämt, unangemessen und eine Beleidigung für jeden Ermittler. Beck agiert als geistiger Brandstifter

Ich würde Herrn Schulz als getroffenen Hund bezeichnen, denn er wird seinen Grund haben, auf diese Weise zu versuchen, sich und das Verhalten der Polizeibeamten vor Ort zu rechtfertigen.

Prof. Dr. Henning Ernst Müller stellt im Beckblog die rhetorische Frage, ob es sinnvoll sei, eine öffentliche Diskussion mit Strafanzeigen zu führen.

Ich möchte diese Frage mit einem typischen „Es kommt drauf an.“ beantworten. Zumindest guckt sich jetzt jemand die Sach- und Rechtslage an und der Vorfall wird nicht (wieder?) unter einen in Dresden nicht vorhandenen orientalischen Teppich gekehrt.

Jedenfalls entspricht diese Art der Verteidigung, mit der sich Polizeibeamte gegen Vorwürfe wehren, einem (mir) bekannten Muster: Der Anzeige eines Bürgers, der sich falsch beamtshandelt fühlt, wird mit einer Gegenanzeige des Beamten (und seines Vorgesetzten) begegnet.

Nur mit viel Glück landen beide Verfahren dann mal auf dem Tisch eines Richters. In zahlreichen Fällen habe ich erfahren, daß das Verfahren gegen den Beamten eingestellt und nur das gegen den Bürger weitergeführt wird.

Ein klassisches Beispiel aus meiner Referendarzeit:

Der 45 kg „schwere“ Hänfling wird im Bahnhof Zoo schlafend (und mit 3,5 Promille) auf einer Bank angetroffen. Von drei 2-Meter-mal-2-Meter großen und breiten Bundesgrenzschützern. Deren Ziel (und Aufgabe) war es, die halbe Portion aus dem Bahnhof zu weisen und gegebenenfalls zu versorgen. Soweit, sogut.

Am Ende sah es aber so aus: Der Penner mit den schmalen Schultern war übersät mit Blutergüssen am ganzen Körper. Er (!) wurde angeklagt wegen Körperverletzung, Beleidigung und Widerstand. Die Ermittlungsverfahren gegen die drei Kleiderschränke Beamte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt wurde bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO eingestellt.

Das ist eine Struktur, nach der die Auseinandersetzung zwischen Beck und Schulz sich abzuspielen scheint. Volker Beck ist glücklicherweise kein alkohol- und drogenkranker und im Stich gelassener Obdachloser, der sich vor einem Kläffer fürchten muß.

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Bild: erysipel / pixelio.de

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Verhältnismäßig rechtslastig

SachsenpolizeiIm Tal der Ahnungslosen tut sich was. Pascal Breucker, Redakteur bei der taz, hat mal ein paar Aktionen der Dresdner Polizei zusammen gestellt, die den Eindruck entstehen lassen könnten, daß sich da eine Vereinigung entwickelt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen.

Die Liste von Merkwürdigkeiten bei der Dresdner Polizei ist lang. Hier ein paar Beispiele aus den vergangenen Jahren – bis in die jüngste Zeit.

So könnte man vielleicht die „paar Beispiele“ überschreiben, die Breucker ermittelt hat:

  • März 2006: Geiselnahme und Erpressung
  • Oktober 2007: Verletzung des Dienstgeheimnisses
  • Februar 2011: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
  • August 2011: Verfolgung Unschuldiger
  • Juni 2014: Verstoß gegen §§ 21 ff VersammlungsG
  • Dezember 2014: Strafvereitelung im Amt
  • Januar 2015: Strafvereitelung im Amt

Das ist natürlich alles völlig übertrieben und unscharf. Aber auch abwegig? Egal, denn sogar auch für die Dresdner Polizeibeamten gilt Art. 6 EMRK.

Apropos Unschuldsvermutung: Ob die auch für Nicht-Sachsen und für Menschen mit dunkler Hautfarbe gilt, die sich im Polizeibezirk Dresden aufhalten, ist in Sachsen bislang noch ungeklärt.

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Bild: Sachsen Polizeigeschichte

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Man spart, wo man kann

Sehr viele Ermittlungsverfahren, in denen es um Betäubungsmittel geht, beginnen mit einem Telefonat, an dem drei Personen beteiligt sind: Der Anrufer und der Angerufene, die sich unterhalten und ein Ermittler, der sich diese Unterhaltung anhört.

Das ist in der Szene natürlich auch bekannt. Deswegen nutzt man in der Regel Telefonkarten, die keine Rückschlüsse auf den Telefonisten zulassen. Man besorgt sich also Prepaid-Karten, bei deren Erwerb man sich nicht registrieren lassen muß. Die gibt’s im Ausland, bei eBay oder beim freundlichen Gebrauchthandydealer auf der Sonnenallee. Oder beim Discounter, der die Personalien nicht so genau überprüft.

Die Ermittler sind aber durchaus imstande, auch solche Telefone zu überwachen. Für den richterlichen Beschluß nach § 100a StPO sind nämlich die Personalien des Besitzers nicht zwingend erforderlich (§ 100b II Nr. 1 StPO), die Rufnummer reicht aus. Das führt im Einzelfall zu lustigen Ergebnissen.

Im Rahmen einer Ermittlung gegen ein paar „Landwirte“ bekommen die Protagonisten mit, daß ein Handy abgehört wird. Das führt zur sofortigen Entsorgung des Telefons und der SIM-Karte. Aber nicht in die Gelbe Tonne der Berliner Stadtreinigung (BSR). Sondern – das Ding funktioniert ja noch, kann man doch nicht einfach wegschmeißen – hier:

Tausch- und Geschenkmarkt

So oder so, mit der Entsorgung haben unsere Anbauern dann eine Sorge weniger. Und die Abhörer hören erstmal nichts mehr.

Nun gibt es andere Menschen, die sich ihr schmales Einkommen mit einem Zubrot aufbessern möchten, aber nicht über das notwendige Startkapitel verfügen. Es hat sich in dieser – sagen wir mal – Hobby-Szene herumgesprochen, daß es kostengünstige gebrauchte SIM-Karten und Telefone quasi an jeder Ecke in Neukölln und Kreuzberg gibt.

Und wie es der Teufel will, erwirbt unser Hobbydealer das oben beschriebene entsorgte Handy samt Karte (extrem günstiges Schnäppchen!) und verabredet sich mit seinen Stammkunden.

Der vorübergehend still gelegte Abhörer wundert sich über die neuen Stimmen am Telefon und stellt fest, daß das, was da besprochen wird, mit seinem ursprünglichen Fall nichts zu tun hat. Plötzlich geht es nicht mehr um einen Kräutergarten (vulgo: Cannabisplantage), sondern um die Versorgung der Gäste einer Gaststätte mit Turnschuhen (vulgo: Kokain i.n.g.M. – § 29a I 2 BtMG).

Der Turnschuhlieferant hat da wohl am falschen Ende gespart. Oder er war zu ungeduldig. Wenn er das Schnäppchen erst einmal für drei Monate in die Schublade gelegt hätte, wäre die Frist des § 100b I Satz 4 StPO abgelaufen und eine weitere Überwachung nahezu ausgeschlossen.

Verflixte Technik aber auch. Es geht doch nichts über ein persönliches Gespräch …

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Das ursprüngliche Bild war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Grünes Cannabis

Gut ist, daß der Grünen-Chef Cem Özdemir auf diese subtile Art und Weise zeigt, was er von der Idee einer Legalisierung von Cannabis hält:

Entbehrlich ist aber, daß Özdemir sich mit der BILD am Sonntag („BamS“) einläßt und sich gegenüber deren Jounalistoiden äußert:

Dass das simple Platzieren einer Hanfpflanze in einem Internetvideo umfangreiche Ermittlungen nach sich zieht, zeigt, wie widersinnig die deutsche Drogenpolitik ist.

Es gibt sicherlich reichlich andere, seriöse Medien, die ein solches zutreffendes Statement ehrlicher und damit überzeugender hätten rüberkommen lassen.

Die Kriminalisierung der Konsumenten von Cannabis in Deutschland lässt sich jedoch nur mit einer ideologischen und irrationalen Drogenpolitik erklären, die eine Droge wie beispielsweise Alkohol akzeptiert, eine andere wie Cannabis jedoch mit allen gesellschaftlichen Folgen verteufelt.

Inhaltlich läßt sich dem nichts entgegen setzen, was von Vernunft getragen ist. Bloß das Medium, über das Özdemir dieses Argument transportieren läßt, entwertet den hervorragenden Ansatz.

Lieber Cem Özdemir, das können Sie besser machen!

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