Strafverteidiger

Die Schnorrer und die Exitfilm

Ich hatte in der Vergangenheit einen recht unangemehmen Kontakt mit dem von Dipl.-Jur. Andreas Baum geführten Unternehmen EXIT Film- und Fernsehproduktion. Nicht nur ich, sondern auch andere Kollegen fühlten sich von den Filmemachern über’s Ohr gehauen.

Jeder Anwalt kennt die Mal-eben-eine-kurze-Frage-Anfragen, mit denen manche Menschen versuchen, für lau an das know how professioneller Berater zu kommen. Verlangt wird, manchmal mehr – manchmal weniger, daß sich der Rechtsanwalt die (seine!) Zeit nimmt, um Probleme fremder Leute zu lösen – aber jeweils ohne daß diese irgendwie auf die Idee kämen, dafür auch eine wie auch immer gestaltete Gegenleistung anzubieten.

Die Exitfilm hat sich in der Vergangenheit genau auf diesem Terrain bewegt. Nicht um eigene Rechtsprobleme zu lösen, sondern um kostenlos Material abzugreifen, das die Filmemacher anschließend in einer eigenen Produktion verwurstet haben, die sie dann für teuer Geld verkaufen konnten. Der Lieferant des Materials wurde in den beschriebenen Fällen noch nicht einmal mit einem warmen Händedruck entlohnt.

Scheinbar ist Andreas Baum und die Exitfilm weiter auf diesem Beratungsschnorrer-Marktplatz unterwegs, damit die Herstellung einer „ZDF-Dokumentation“ entsprechend seines Mottos sehr viel preiswerter – und mit Sicherheit günstiger, als Sie vermuten! wird bzw. bleibt.

Kollegen berichteten über eMails, die sie kürzlich von der Film- und Fernsehproduktions-Gesellschaft erhalten hatten. Auch ich habe am Wochenende von Exitfilm Post bekommen:

Subject: Anfrage nach Betroffenen für ZDF-Doku zum Thema Cold Calls und unerlaubte Werbeanrufe

Sehr geehrter Herr Hoenig,

wir arbeiten an einer ZDF-Dokumentation über untergeschobene Verträge am Telefon bzw. nicht genehmigte Werbeanrufe (Cold Calls). Kennen Sie Betroffene und können Sie uns Kontakte zu einigen Fällen aus jüngster Zeit vermitteln? Um andere Verbraucher aufzuklären, ist es für die Berichterstattung wichtig, dass Betroffene über Ihre Erlebnisse erzählen.

Unser besonderer Fokus liegt auf Energieanbieter. Darüber hinaus sind wir interessiert an anderen Fällen, in denen Verbrauchern Verträge untergeschoben wurden. Daher würden wir uns freuen, mit Ihrer Hilfe Geschädigte zu finden, die mit uns reden wollen.

Sollten Sie aus Ihrer Mandantschaft jemanden finden können, stünden Sie auch als Experte für ein kurzes Interview zu Verfügung?

Ich verzichte sehr gern auf die erneute Zusammenarbeit mit diesem Laden. Bedauert habe ich den Mitarbeiter von Exitfilm, der mir die eMail geschickt hat. Deswegen habe ich ihn informiert über das Geschäftsgebaren seines Arbeitgebers.

Sehr geehrter Herr H*,

nichts gegen Sie persönlich, aber mit dem Unternehmen, für das Sie auftreten, habe ich in der Vergangenheit ziemlich üble Erfahrungen gemacht.

Ich arbeite selbstverständlich gern mit Film-/Fernsehschaffenden zusammen und liefere ihnen Material für deren Produktionen. Aber wenn ich mich – wie von der Exit – über’s Ohr gehauen fühle, fallen mir nur ziemlich üble Schimpfworte ein, die ich hier besser nicht aufschreibe.

Worum geht es? Das können Sie hier nachlesen.
http://tinyurl.com/yas46j3y

Mit Betrügern habe ich berufsbedingt oft zu tun. Und Schnorrer schicke ich regelmäßig dahin, wo sie meiner Ansicht nach hingehören … Diese „Exitfilm“, für die Sie arbeiten, paßt gut in diesen Zusammenhang.

Suchen Sie, sehr geehrter Herr H*, sich einen *seriösen* Arbeitgeber; dann können Sie sich gern nochmal bei uns melden; ich stehe Ihnen dann mit spannenden Informationen gern zur Verfügung.

Ihnen ein schönes Wochenende noch! Dem Unternehmen wünsche ich die Pest den Hals.

Liebe Kollegen, wenn Ihr auf die Zusammenarbeit mit Exitfilm nicht verzichten wollt: Laßt Euch eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnen und liquidiert einen Vorschuß, bevor Ihr Euch mit diesen Leuten abgebt. So machen es alle Strafverteidiger mit den Leuten, denen man einen Betrug zur Last legt.

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Bild: Screen Shot von der Website der Exitfilm, auf der Andreas Baum über die „Kosten“ informiert.

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Das bisschen Strafrecht!

Ein kleiner Beitrag in einer Facebookgruppe für Strafverteidiger zeigte mir mal wieder, welche Folgen es haben kann, wenn sich Zivilisten an „das bisschen Strafrecht“ machen.

Der Ladendieb wird ertappt. Irgendeine nicht ganz so kleine Kleinigkeit hat er nicht bezahlt. Er war im Begriff, damit den Laden zu verlassen. als der Detektiv ihn stoppte. Die Wegnahme war filmisch dokumentiert.

Kein großes Ding also.
… macht ein Zivilrechtler mit links. Oder?

Eine gute Idee des Diebs …
… war es schon einmal, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Der Anwalt begleitete ihn durch das Ermittlungsverfahren, es kam zur Anklage und anschließender Verurteilung. Eine kleine Geldstrafe im Bereich unterhalb der Führungszeugniseintragungsgrenze, also irgendwas unterhalb von 90 Tagessätzen. Im konkreten Fall waren es davon 70 Stücker.

Erfolgreiche Verteidigung?
Nein! Sondern eine Existenzvernichtung.

Denn der verurteilte Straftäter war (sic!) Angestellter im sensiblen Bereich der Luftsicherheit. Das sind nicht nur Piloten, sondern auch Flugbegleiter und Bodenpersonal wie z.B. Gepäckträger. Für den Job am Airport gelten eben strengere Regeln als für einen Bademeister eines städtischen Hallenbads.

Ernsthaftes Beruferaten
Im Focus der Standardfragen eines Strafverteidigers gehören immer der Beruf, ggf. der ausländerrechtliche Status und andere Aspekte, an denen eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfen könnte. Wenn man es also mit einer „Gepäck-Servicekraft“ auf TXL oder BER als Mandanten zu tun hat, muß die Zahl 7 in knallgelber Leuchtschrift erscheinen:

In § 7 Abs. 1a des Luftsicherheitsgesetzes …
… ist letzter Konsequnez geregelt, wer ohne Flugticket Koffer übers Flugfeld tragen darf und wer nicht. Und diese Vorschrift hat der zivilistische Kollege schlicht übersehen. Der Ladendiebstahl – aus welchen Gründen auch immer er erfolgte – führte in diesem Fall deswegen geradewegs zum Arbeitslosenamt.

Das Mittel der Wahl …
… einer Verteidigung in solchen Fällen ist die frühzeitige Intervention, also das Gespräch mit dem Staatsanwalt. Ziel hier hätte sein können eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO. Selbst hartleibige Strafverfolger lassen sich darauf ein, wenn im Einzelfall derart heftige Folgen eintreten. Spätestens beim Richter hätte man den Jobverlust mit großer Wahrscheinlichkeit vermeiden können.

Eigentlich kein Geheimwissen, man muß eben nur daran denken.

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Bild Flughafen Tempelhof: © Thomas Sturm / pixelio.de

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Strafbefehl mit Kostenkeule und eine schlaue Idee

Manchmal ist eine Strafe, die für ein regelwidriges Verhalten verhängt wird, das geringere Übel.

Es sind die Kosten, die einen Kleinkriminellen aus den Schuhen werfen können. Das kann man in vielen Fällen jedoch recht gut vermeiden.

Dem Delinquenten wird eine relative Kleinigkeit zu Last gelegt. Die ansonsten unausgelastete Staatsanwaltschaft kommt ihrem Ermittlungsauftrag pflichtgemäß nach. Sie holt Auskünfte sämtlicher Telekommunikationsdienste (Telekom/Vodafone/O2/e-plus) für 35 IMEI-Nummern ein. Danach konnten die Ermittler den Sack zumachen und den Erlaß eines Strafbefehls beantragen.

Das Amtsgericht setzt antragsgemäß 30 Tagessätze zu je 15 Euro fest. Insgesamt beträgt die Geldstrafe also 450 Euro. Und es gibt keinen Eintrag ins Führungszeugnis.

Grund zur Erleichterung also? Der Mandant will den Strafbefehl akzeptieren und die Sache vergessen. Was rät ihm nun der Verteidiger?

Entscheidungshilfe
Wenn sich jemand eine Strafe einfängt, hat er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 StPO. Eine klare Ansage.

In dem oben beschriebenen Fall bedeutet das aber das finanzielle Aus für’s nächste Jahrzehnt. Denn die Ermittlungsarbeit hat angeblich Kosten in Höhe von bummeligen 15.000 Euro ausgelöst. Dieser Betrag steht nun neben der Geldstrafe auf dem Deckel des Mandanten.

Konsequenz
Hier hilft jetzt nur noch der Einspruch gegen den Strafbefehl und der Versuch, gemeinsam mit Richter und Staatsanwalt eine Verhandlungslösung zu finden. Die könnte beispielsweise in einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Auflage (z.B. in Höhe von 500 Euro) bestehen, § 153a StPO. In diesem Fall bliebe die Kostenkeule aus.

Vorsorge
Allerdings fallen dann auch (verhältnismäßig geringe) Kosten für die Verteidigung an. Die hätten sich aber reduzieren lassen, wenn möglichst frühzeitig ein Verteidiger beauftragt worden wäre. Die Anwaltsleistung ist dann zwar immer noch nicht für lau zu bekommen. Aber unter’m Strich wäre es deutlich günstiger geworden.

Zum Strafverteidiger schon dann zu gehen, wenn man merkt, daß die Staatsgewalt aufmerksam geworden ist, ist eigentlich immer eine schlaue Idee.

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Besten Dank an den Rostocker Kollegen Sven Rathjens für die Anregung zu diesem Beitrag

Bild: ©Tanja Lidke / pixelio.de

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Mittagspausentalk mit einem Kreuzberger Kellner

Heute in der Mittagspause: Drei Strafverteidiger und ein Kellner.

Bestellt – geliefert – gegessen – bezahlt. Der neue Kellner bemerkte unsere Routine; ins Cafe Rizz gehen wir schon seit einigen Jahren zum Mittagessen.

Und er war interessiert …

Kellner:
Arbeitet Ihr hier in der Nähe?

Strafverteidiger:
Ja, am Paul-Lincke-Ufer.

Kellner:
Und was macht Ihr?

Strafverteidiger:
Wir verdienen unser Geld mit Verbrechen.

Kellner:
Ah. Banker!

Ich bin sicher, der junge Mann ist auf dem richtigen Weg …

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Bild: ©Tilmann Jörg / pixelio.de

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„Ein funktionierendes Rechtssystem ist nicht vorhanden“

Nicht allen Staatsanwälten ist es gegönnt, für das, was ihren Job ausmacht, besonders geeignet zu sein. Dann kann man als Verteidiger nur noch hilflos zusehen.

Es war eine kleine Sache am Rande eines Großverfahrens vor der Jugendstrafkammer. Der Kollege hatte beantragt, die Haftbeschränkungen für seinen Mandanten zu lockern, damit ihn seine Mutter in der Untersuchungshaft besuchen kann. Eigentlich kein Ding. Die Besonderheit hier: Mutter und Sohn waren angeklagt, sich als Mittäter strafbar gemacht zu haben. Aber auch in solchen Fällen muß ernsthaft über eine Ausnahme bei den „§ 119 StPO-Beschränkungen“ nachgedacht werden.

Es kam zur Diskussion – die Strafkammer hörte sich die Argumente der Verteidigung und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft an. Der Verteidiger berief sich auf Art. 6 GG, ein Schwergewicht. Die Oberstaatsanwältin bemühte das Funktionieren der Strafjustiz und reklamierte eine Verdunklungsgefahr. Soweit, so gut. Mögen die Richter darüber befinden.

Beeindruckend war allerdings der Vortrag der Obersitzungsvertreterin. Für sie stand und steht am zweiten Hauptverhandlungstag fest: Die beiden Angeklagten sind Mittäter! Also keine Angeklagten, denen man erst einmal vorwirft, die ihnen zur Last gelegten Taten mittäterschaftlich begangen zu haben; und ob das tatsächlich so richtig ist, soll die Beweisaufnahme in den weiteren geplanten 8 Hauptverhandlungsterminen zeigen.

Nein, Frau Oberstaatsanwältin betrachtete die Anklageschrift ihrer Behörde quasi schon als Urteil.

Nun, man kann sich ja mal im Eifer einer engagierten Diskussion verplappern. Aber dann muß man auch die Größe haben, sich nach dem berechtigten Hinweis eines Verteidigers auf die Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK) zu korrigieren. Diese Chance ließ die OStA’in jedoch ungenutzt. Sie entgegnete statt dessen: „Wie soll ich das denn anders formulieren, wo sie doch Mittäter sind?!“

In Bezug auf die anstehende ergänzende Besetzung der Berliner Staatsanwaltschaft mit kompetentem Personal bleibt ja zumindest noch ein Funken Hoffnung für einen Berufsoptimisten wie mich.

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Ein schnuckeliges Amtsgericht auf der Insel

Ein großer Vorteil des Strafverteidigers gegenüber Richtern und Staatsanwälten besteht in der Möglichkeit des Ortswechsels. Während die justiziellen Organe der Rechtspflege nur selten aus ihrem Sprengel herauskommen, ist das freie Organ oft in der gesamten Republik unterwegs.

In der vergangenen Woche war ich in Bergen auf Rügen unterwegs. Weil ich entspannt und gut vorbereitet zum Termin am Mittwochmorgen erscheinen wollte, bin ich bereits am Sonntagabend angereist, auch um mich langsam an das Reizklima der Ostsee akklimatisieren zu können. ;-)

Auch auf Bergen ist man vorsichtiger geworden. Als ich das Gebäude betrat, wurde ich gleich von einem Wachtmeister in Empfang genommen, der mich erst freundlich begrüßte und dann nach dem Grund meines Besuchs fragte. Erst nachdem ich mich artig vorgestellt habe, öffnete er mir die Tür zum Treppenhaus in den ersten Stock.

„Saal A200“ war natürlich ein Fake. Es gibt dort nicht zweihundert Säle, sondern – von mir grob geschätzt – nur zwei. Aber Klappern gehört ja nicht nur bei Strafverteidigern zum Handwerk.

Meinem Mandanten wurden zwei falsche uneidliche Aussagen (§ 153 StGB) vorgeworfen. Also eine Straftat, deren „Geschädigte“ die Justiz ist. Das war schonmal der erste Grund für die anfängliche Zurückhaltung der Richterin. Eine zweite Ursache könnten ihre Recherchen über meine Herkunft gewesen sein.

Die Verhandlung begann gleichwohl in einer recht entspannten Atmoshäre. Sie endete unerwartet schnell, denn es zeichnete sich bald eine friedliche Lösung des Konfliktes ab.

Die Richterin war allerbestens vorbereitet. Sie kannte sämtliche Details der Strafakte; auch die beigezogenen vier Bände der Zivilakte hatte sie im Griff. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen(!) zum Thema dieser Strafsache schüttelte sie aus dem Ärmel.

Und sogar, was den Verteidiger anging, war sie bestens informiert. Bei unserer Verabschiedung nach Schluß der Verhandlung teilte sie mir mit, daß sie genau wisse, daß ich seit Jahren schon meinen Lebensunterhalt mit Straftaten verdiene. Das habe sie irgendwo gelesen.

Dem Mandanten hat das Ergebnis gefallen; ich werde mich gern an das schnuckelige kleine Amtsgericht und die freundliche Verhandlungsatmosphäre erinnern.

Und ich würde mich sehr freuen, wenn ein solches Kleinod eines Gericht dem Justizpublikum noch lange erhalten bleibt und nicht aus kalten ökonomischen Gründen wegrationalisiert wird.

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Bild: © Gerhard Giebener / Bergen auf Rügen – Amtsgericht (2) / CC BY 2.0 / Link

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Das Vertrauen ins aktive Nichtstun

Die Mandantin wurde beschuldigt, sich bei der Finanzierung eines Immobilienkaufs unredlich verhalten zu haben. Erst von den Käufern – zwei Polizeibeamte – und dann von der Staatsanwaltschaft.

Das Ermittlungsverfahren ging los im Jahr 2011, der Finanzierungsvertrag mit einem Volumen von knapp 300.000 Euro wurde in 2009 geschlossen.

Das Szenario war für die Mandantin existenzbedrohend, und zwar nachhaltig. Ein Schwerpunkt der Verteidigung bestand also auch in dem Bemühen, die besorgte Mandantin zu beruhigen. Sie unterstützte den Verteidiger mit ausführlichen Stellungnahmen zu der umfangreichen Ermittlungsakte und lieferte reichlich Material, mit dem sie sich den Vorwürfen entgegen stellte.

Und was macht der Verteidiger? Nichts!

Die Empfehlung des Verteidigers – und zwar nach genauer Analyse des Akteninhalts – lautete: Schweigen zu den Tatvorwürfen. Die Standard-Erläuterung:

  • Es ist Aufgabe der Ermittlungsbehörde, der Beschuldigten nachzuweisen, daß sie die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat.
  • Es ist nicht Aufgabe der Verteidigung nachzuweisen, daß die Beschuldigten die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Jede Einlassung, jede Rechtfertigung und jede Stellungnahme hätte die Staatsanwaltschaft veranlaßt, weitere Ermittlungen zu führen, weitere Zeugen zu hören und weiteres Beweismaterial zu sammeln. Wenn aber bereits nach Aktenlage feststeht, daß der Tatnachweis nicht erbracht werden kann, sind weitere Ermittlungen nicht nur überflüssig, sondern eher gefährlich aus Sicht der Verteidigung. In dieser Konstellation ist es ausgesprochen sinnvoll und notwendig, eine Verteidigung durch Schweigen zu führen.

Das fordert von der Mandantin ein unbedingtes Vertrauen in die Arbeit und das Beurteilungsvermögen des Verteidigers. Der Verteidiger übernimmt in so einer Situation eine gewaltige Verantwortung. Für beide ist das Verfahren also eine spannende Geschichte.

Bis zum Eintreffen dieser erlösenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft:

Für ein Verfahren, das sich über fast sechs Jahre hingezogen hat, ist diese Einstellungsnachricht zwar erfreulich, aber dennoch unbefriedigend. Und weil die Staatsanwaltschaften in aller Regel so wortkarg sind, wenn sie ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen (müssen), gibt es in unserer Kanzlei einen Textbaustein namens „88ristbv“:

ich nehme Bezug auf die Einstellungsnachricht vom [$DATUM] und beantrage unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV, der Verteidigung ausführlich und im gebotenen Umfange die Gründe der Einstellung mitzuteilen.

Das führt dann in den meisten Fällen zu einer Erläuterung, die manchmal werthaltig ist, ein anderes Mal eher ein rhetorisches Nullsummenspiel darstellt. Im vorliegenden Fall war sie ausführlich genug und begann mit einer – insbesondere den Verteidiger beruhigenden ;-) – Bestätigung, daß die Verteidigungsstrategie richtig war:

Die weiteren Gründe entsprachen der Aktenanalyse, die der Verteidiger der Mandantin bereits nach der Akteneinsicht mitgeteilt hat. Der zwischenzeitliche Eintritt der Verjährung ist dann auch der endgültige Abschluß des Verfahrens.

Die Mandantin hat sich bedankt und wundert sich nun nicht mehr, daß ein Verteidiger auch dann aktiv kann, wenn er nichts tut.

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Bild (Hund): © kiramain / pixelio.de

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Gerhard Jungfer

Von dem erfahrenen Strafverteidiger Gerhard Jungfer haben viele jüngere Kollegen gelernt. Er war auch mein Vorbild in vielerlei Hinsicht. Nach mehr als 2 Jahrzehnten nutze ich noch immer seine Vorlagen in meinen Textbausteinen. Gerhard war nicht nur (m)ein guter Ausbilder, sondern auch in einem Fall mein strenger, aber fairer Gegner, der die Interessen seiner Mandantin mit allem Nachdruck verteidigte. Seinen Vorträgen als Referent bin ich gern gefolgt. Er war ein herausragender Strafverteidiger, der seine Kompetenzen gern und großzügig vermittelte. Ich bin dankbar und stolz, Mitglied einer Vereinigung zu sein, die Gerhard Jungfer entscheidend mitgeprägt hat, deren Ehrenmitglied er war und bleiben wird.

Gerhard Jungfer ist am Montag, den 3. Juli 2017, im Alter von 77 Jahren verstorben.

Für den Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger hat Nicole Friedrich einen Nachruf geschrieben.

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Verteidigung zwischen den Stühlen

Dem Mandanten wird eine Straftat zur Last gelegt, die im Sympathie-Ranking ziemlich weit ganz unten liegt. Seine Strategie – auch dem Verteidiger gegenüber – bestand in einem vehementen Abstreiten. Das erleichterte ihm auch das Leben in der Untersuchungshaftanstalt.

Der Akteninhalt zeigte dem Verteidiger jedoch: Eine Freispruchverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach Aktenlage stand fest: Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht wird der Tatnachweis gelingen. Und zwar locker. Keine Chance.

An dieser Stelle fragt sich der Verteidiger bereits:
Wie sage ich es meinem Mandanten? Und: Sage ich es ihm überhaupt?

Das ist – oberflächlich gesehen – schnell beantwortet. Den Mandanten zu beschwindeln geht gar nicht.

Dennoch:
Der Verteidiger muß vorsichtig sein, wenn er absehen kann, daß der Mandant diese Informationen nicht verträgt, weil er psychisch entsprechend ausgerichtet ist.

In der konkreten Situation hatte der Verteidiger aber keine Wahl: Der untaugliche Versuch einer Freispruchverteidigung würde zu Konsequenzen führen, die erstens nicht notwendig und zweitens nicht akzeptabel wären.

Die weitere Frage …
…stellte sich dem Verteidiger nach dem Gespräch mit seinem Mandanten.

In seiner Verzweifelung, aus der Nummer nicht mehr herauszukommen, kündigte der Mandant in ernst zu nehmender Weise an, sich das Leben nehmen zu wollen.

Und jetzt?
Was macht der Verteidiger mit dieser Information.

§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verbietet deren Weitergabe:

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist.

Es gibt eine Backdoor, den § 2 Abs. 2 Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.

Das hilft irgendwie alles nicht wirklich. Liegt die Ausnahme im konkreten Fall vor? Das kann man so oder so sehen.

RoterpunktEin weiteres Argument…
… gegen die Weitergabe der Suizidabsichten besteht in den sicher zu erwartenden Änderungen der Haftverhältnisse. Der Mandant bekommt nach Bekanntwerden einen „Roten Punkt“ an die Zellentür. Das bedeutet eine permanente Überwachung, Verlegung in eine Doppelzelle und weitere (belastende) Maßnahmen, die den Freitod verhindern sollen.

Immer wieder eine schwierige Entscheidung, …
… auch in Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger, das durch das Petzen sicher nicht besser wird.

Soll der Verteidiger die Selbsttötungsabsichten seines Mandanten der JVA offenbaren?

Fürsorglich Petzen?


     

 

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Gibt weitere Vorschläge? Worauf kommt es an?

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Bild (Stühle): © Raphaela C. Näger / pixelio.de

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Unterhaltsames Aktenstudium

Aus einem Vernehmungsprotokoll:

Die dokumentierte Reaktion:

Nun sage keiner mehr, das Studium von Ermittlungsakten sei nicht unterhaltsam.

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