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Staatsanwaltschaft
Die Kugel der Richterin
Es ist ein Verfahren, das seinen Anfang in einer Denunziation hatte. Eine ehemalige Mitarbeiterin teilte einer überforderten Staatsanwältin Details aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis mit. Das war zum einen die Retourkutsche für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Und andererseits erhoffte sich die Anscheißerin den Rabatt des § 46b StGB. Denn auch sie war Beschuldigte in einem Strafverfahren. Dementsprechend war die Qualität der Strafanzeige.
Das war im Jahr 2011. Die Ermittlungen zogen sich hin. Und irgendwann im Januar 2016 gelang es dieser Staatsanwältin endlich, die Anklageschrift fertig zu stellen. Oder das, was sie als Anklageschrift bezeichnete. Kompetente Strafjuristen bedauerten das Papier, das der Staatsanwältin hilflos ausgesetzt war.
Naja, die Anklage wurde trotz anwaltlicher Gegenwehr zugelassen, und zwar zum erweiterten Schöffengericht (§ 29 GVG). Auch die Anträge der Verteidigung auf Nichtverlesung der Anklageschrift waren nicht erfolgreich.
Aber so richtig gute Laune hat das Werk der Staatsanwältin auch beim Gericht nicht verbreitet. Jedenfalls schlug der Richter (!) coram publico vor, das Verfahren gegen beide Angeklagten nach § 153a StPO einzustellen.
Erleichterung auf seiten der Verteidigung, die sich diesem Vorschlag sofort anschloß. Allein die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, eine Frau in sehr jungen Jahren, meinte (nicht: „argumentierte“!), das Verfahren durchziehen zu müssen. Alles gutes Zureden nützte nichts, die wenig erfahrene Strafverfolgerin blieb stur wie tausend Rinder.
Und dann nahm – aus Sicht des Richters – das Elend seinen Lauf: Die Angeklagten verteidigten sich nicht nur durch Schweigen, sondern auch durch aktive Gestaltung der Beweisaufnahme.
Es war aber nicht der komplizierte Sachverhalt aus dem Sozialversicherungsrecht, der dem Gericht (und vorher schon dieser Staatsanwältin) die Sorgenfalten auf die Stirn riefen. Die häßlich penetranten Beweisanträge der Verteidigung nahm der Vorsitzende auch noch routiniert entgegen. Sogar die intensive Befragung der Zeugen, die den richterlichen Terminsplan zum Explodieren brachte, führte nicht zum Kentern.
Sondern die Kugel der beisitzenden Richterin, die die aufmerksamen Verteidiger bereits beim ersten Aufruf der Sache bemerkt hatten, stellte den Richter vor ein Fristenproblem.
Keiner der männlichen Verteidiger hat sich – aus naheliegenden, hochrisikobehafteten Gründen – getraut, direkt nach der Ursache des Dickbauchs zu fragen.
Aber die sachverständigen weiblichen Angeklagten hatten die Sache im Griff die Kugel im Blick. Und sie wagten eine erste, wenn auch vage Prognose: Lange könne es nicht mehr dauern bis zur Niederkunft.
Der stets optimistische Richter ist bei der Terminierung noch davon ausgegangen, das Verfahren in drei Terminen noch vor Beginn des Mutterschutzes (§ 3 Abs. 2 MuSchG) zuende zu bringen.
Da sich die Staatsanwaltschaft aber querstellte und die Verteidigung engagiert betrieben wurde, war absehbar, daß auch die Frist des § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG gerissen wird. Danach dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot beinhaltet, daß die Beschäftigung innerhalb der Frist zwingend verboten ist, eine Einwilligung der beisitzenden Richterin ändert an dem absoluten Arbeitsverbot nichts. Einmal abgesehen von möglichen Komplikationen, die eine Schwangerschaft und Geburt mit sich bringen können.
Der Vorsitzende Richter tat das einzig Richtige: Er zog die Reißleine und das Gericht beschloß:

Nun kann noch einmal in aller Ruhe und außerhalb der Hauptverhandlung nach einer Einigung gesucht werden. Findet die sich nicht, geht das Ganze wieder von vorne los … nach der Präsenzfeststellung mit dem Antrag auf Nichtverlesung der mangelhaften Anklageschrift, schweigenden Angeklagten, engagierten Beweisanträgen und mit Zeugen, die sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen werden.
Man hat es halt nicht leicht als Richter …
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Bild: © Jutta Wieland / pixelio.de
Keine Rückgewinnungshilfe für faule Zivilrechtler
Immer wieder gern greift der Zivilrechtler, wenn er nicht mehr weiter weiß, zur Strafrechtskeule.
Der Mandant des Zivilisten fühlt sich von dem Gegner ungerecht behandelt, steht aber vor dem Problem, sich gegen diese Behandlung – jedenfalls nach seinen eigenen Vorstellungen – nicht effektiv genug zur Wehr setzen zu können.
Dann holt der vermeintliche Zivilrechtsspezialist einen Karren aus der anwaltlichen Scheune und versucht, einen Staatsanwalt zum Ziehen desselben zu veranlassen.
Daß sowas grundsätzlich …
- keine gute Idee
- in der Regel nicht von Erfolg gekrönt
… ist, zeigt sich dann im Laufe, spätestens am Ende der (beiden) Verfahren.
Was der 3. Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshofs von solchen Ansinnen hält, kann der Zivilrechtsberater in dem Beschluß vom 24.11.2016 (III ZR 209/15) – veröffentlicht beim Kollegen Detlef Buhoff – nachlesen:
Dabei ist […] zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen dient […] und durch die Möglichkeit eines dinglichen Arrestes zugunsten des Verletzten diesem nicht eigene Arbeit und Mühen abgenommen werden sollen.
In dem Beschluß ging es um eine Amtshaftungsklage. Der Zivilrechtler hat den Strafverfolgungsbehörden eine Pflichtverletzung vorgeworfen, da sie …
… in einem Strafverfahren nach der Verhaftung des Beschuldigten zunächst von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff StPO abgesehen hat. Darin hatte der Kläger – ein Geschädigter – eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gesehen.
Mit dieser Klage provozierte der Kläger die Feststellung, daß er es versäumt habe, selbst (rechtzeitig) zur Anspruchssicherung aktiv geworden zu sein, und das, obwohl er anwaltlich vertreten war. Übersetzt heißt das: Statt von der Staatsanwaltschaft zu fordern, ihm die gebratenen Tauben frei Maul Haus zu liefern, hätte er – der Rechtsanwalt – einfach mal die Mittel nutzen sollen, die ihm als Zivilrechtler zur Verfügung standen. Hat er aber nicht, deswegen kann er jetzt auch nicht meckern.
Die quinta essentia muß also lauten:
Wer sich geschädigt fühlt, muß sich um den Schadensersatz selbst bemühen. Die Staatsanwaltschaft ist eine Strafverfolgungsbehörde und grundsätzlich kein Schadensregulierungshelfer. Die seltene Ausnahme liegt in der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff StPO, die im Einzelfall, wenn der Karren richtig im Dreck sitzt, mal hilfreich sein kann.
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Dank an RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. für seinen Blogbeitrag zu dieser Entscheidung.
Bild: © Simmen / pixelio.de
Korpsgeist und die Hetzjagd der Staatsanwaltschaft
Polizisten wird nicht selten vorgeworfen, sie decken sich gegenseitig. Beliebte Meetingpoints des esprit de corps sind solche Delikte wie die Körperverletzung im Amt im Zusammenhang Demonstrationen, die aus dem Ruder gelaufen sind.
Bei Strafanzeigen verletzter Bürger gegen Polizeibeamte ziehen sich spätestens Staatsanwälte, und – wenn es gar mehr nicht anders geht – dann auch Richter ihre Glacéhandschuhe über.
Aber einzelne Ermittler können auch anders. Wenn die dann schon mal einen ihrer Beamten am Kanthaken haben, lassen sie nicht mehr locker. Ich war in mehrere solcher Verfahren auf Seiten beschuldigter Beamten unterwegs und habe mich gewundert, mit welchem gnadenlosen Jagdeifer zuerst die Strafverfolgungsbehörden und im Nachgang dann die Dienstaufsicht gegen ihre eigenen Kollegen vorgehen.
In „meinen“ Fällen konnte ich eine Gemeinsamkeit feststellen: Es waren stets stark engagierte Beamte, also solche, die für ihren Beruf brannten.
Über einen solchen 24-Stunden-Polizisten berichtet Andreas Kopietz, frisurbetonender Kriminalreporter der Berliner Zeitung.
Unter der Überschrift
beschreibt der Journalist die Geschichte eines Oberkommissars, der sich als Beamter im Berliner Rockerdezernat bei den Mitgliedern der OMCG und Onepercenter tierisch unbeliebt gemacht hat.
Skurril an der Geschichte ist, daß dem gnadenlosen Rockerjäger vorgeworfen wurde, im Mai 2012 eine geplante Razzia gegen die Hells Angels verraten zu haben (siehe Agenturbericht in der HAZ). Knackige Beweise dafür hatte die Staatsanwaltschaft nicht. Über ganz dünnes Eis hat sie ihre Anklage gegen den Beamten zum Gericht getragen. Und ist eingebrochen, abgesoffen.
Erst das Landgericht, dann das Kammergericht haben entschieden: Die Verurteilungswahrscheinlichkeit tendiert gegen Null. Die Anklage wurde nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Zeugen vom Hörensagen, die Informationen vom Hörensagen gehört haben, sind eben keine belastbaren Beweise. Und das Drumherum sieht auch eher wie Gemurkse aus. Meint auch das Kammergericht. Der SuperGAU für den SuperStaatsanwalt.
Aus-die-Maus mit der Strafverfolgung, der Mann ist unschuldig, Art. 6 ABs. 2 EMRK. Basta.
Und jetzt?
Der Typ ist fertig, nein, den Typ, den kriegst du wirklich nicht mehr hin.
… sang Wolfgang Niedecken vor langen Jahren in anderem Zusammenhang
Seine Psyche sei kaputt, sagt er. Ob er jemals zur Polizei zurück kann, wird sein Arzt entscheiden.
… schreibt Andreas Kopietz über einen vormals engagierten Beamten, den es zwischen Drohungen mit Mord von der einen Seite und mit Strafverfolgung von der anderen Seite zerrieben hat.
Nichts Besseres zu tun?
In einer Wirtschaftsstrafsache habe ich in der vergangenen Woche die Terminsladung erhalten:

Zur Erläuterung für das nicht forensisch tätige Publikum
Anhand der Aktenzeichen ist erkennbar: Das Ermittlungsverfahren begann im Jahre 2004. Derzeit (und das seit 2013) dümpelt das Verfahren in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht vor sich hin.
Gegenstand des Verfahren sind ein paar Fehler, die ein junger Mann zu Beginn seiner Unternehmerkarriere gemacht hat. Entscheidende Beweismittel sind – selbstverständlich neben ein paar Urkunden – Aussagen von Zeugen über Geschehnisse um eine Bargeldzahlung. Ich erwarte höchst detailreiche Erinnerungen und bunte Berichte über die Geschehnisse von vor 14 Jahren.
Ach so: Verteidigung und Gericht haben mit Engelszungen vergeblich versucht, die Staatsanwaltschaft zum Einlenken zu bewegen … Aber dort hat man noch reichlich freie Kapazitäten für dieses eminent wichtige Verfahren.
Inschwungbringung
Die Staatsanwaltschaft Cottbus ermittelt gegen eine größere Anzahl Beschuldigter. Irgendwann im Mai 2016 soll etwas passiert sein, was nicht den Spielregeln des Miteinanders zwischen Bürger und Polizei entsprochen hat.
Das wurde dem Mandanten mündlich vor Ort mitgeteilt; und später im August 2016 noch einmal gem. § 163a StPO auf Altpapier gedruckt. Ende September habe ich mich als Verteidiger für meinen Mandanten gemeldet und Akteneinsicht beantragt.
Nachdem ich aus Cottbus nichts gehört habe, folgte im November ein Einzeiler:
… erinnere ich an mein Akteneinsichtsgesuch vom **. September 2016.
Die lapitare Antwort ziemlich genau 1 Monat später:

Weitere Einzeiler, jeweils mit Anlage aller davor geschriebenen Einzeiler, erfolgten dann Ende Januar und Ende Februar 2017.
Ende März habe ich dann eine sechszeilige Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben (wieder mit dem gesamten Erinnerungskonvolut als Anlage). Bis zum heutigen Tage – Ende April – habe ich aus Cottbus kein weiteres Lebenszeichen bekommen. Nichts. Nada. Niente. Nothing.
Ich denke mal, es ist nun an der Zeit, etwas Schwung in die Behörde zu bringen. Deswegen kommt nun das hier aus dem Fax der Staatsanwaltschaft Cottbus
An die
Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Cottbus
– zHd. Herrn LOStA Bernhard Brocher –Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Brocher,
ich erhebe ich unter Bezugnahme auf meine in Kopie (erneut) beiliegenden Schreiben
Verzögerungsrüge nach §§ 198, 199 GVG.
Es ist nicht hinnehmbar, daß weder auf Erinnerungen, noch auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom [DATUM] reagiert wird.
Die mangelnde Reaktion auf die Schreiben empfinde ich als unverschämten Affront gegen meine Person; zumindest einen kleinen Zweizeiler hätte die Höflichkeit im Umgang miteinander geboten.
Ich erwarte daher vom verständigen Betrachter dieser Sachlage Verständnis, wenn in Bezug auf die augenscheinliche Nichtbearbeitung hier der Verdacht keimt, daß gar eine vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Amtsträger bei der Bearbeitung dieser Rechtssache vorliegen könnte. Aus Fürsorgegründen weise ich daher hin auf § 339 StGB.
Weitere Verzögerungen des nun seit fast 1 Jahr andauernden Verfahrens sind nicht hinnehmbar. Die Verzögerungsrüge ist daher auch begründet. Meinem Mandanten erwächst aus seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren der subjektive verfassungsrechtliche Anspruch darauf, daß dieses ohne vermeidbare Verzögerung durchgeführt wird (BVerfG NStZ 1984, 128; NJW 1992, 2472; 1993, 3254;1994, 967; 1995, 1277; BGHSt 24, 240; 26,1). Die Achtung seiner Menschenwürde und der Schutz seiner Grundrechte erfordert, daß die Eingriffe und Belastungen, die für ihn mit einem Strafverfahren verbunden sind, so kurz wie möglich gehalten werden (BGHSt 26, 6). Art.6 III a) EMRK garantiert ausdrücklich als Menschenrecht, daß das Strafverfahren in angemessener Frist von der Bekanntgabe des Schuldvorwurfes bis zur Rechtskraft abgeschlossen wird, damit er nicht während eines zu langen Zeitraumes unter der Last der Beschuldigung bleibt (EGMR JR 1968,463;BverfG NJW 1992,2472; BGH St 26, 238; OLG Stuttgart, NJW 1974, 284; Löwe-Rosenberg, StPO, Großkommentar, 25.Auflage 1997, vor § 213 Rdn. 20).
Vielleicht bewegt sich ja jetzt irgendwas. Oder -jemand.
Gern nehme ich weitere Vorschläge der geschätzten Leserschaft entgegen, womit man diesem Beamtenapparat wieder in Schwung bringen könnte.
Update:
Lieber Herr Staatsanwalt, der Sie wenige(!) Stunden(!), nachdem Sie mein Fax erhalten haben, hier angerufen und mich um Rückruf gebeten haben. Ich habe kein Interesse daran, diesen Konflikt wegzumoderieren. Da müssen Sie jetzt durch. Ich will eine Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde und vor Allem: Die beantragte Akteneinsicht. Mit Ihren verwaltungsinternen Problemen und der vermuteten personellen Überforderung Ihrer Behörde habe ich nichts zu schaffen.
Endgültige oder vorläufige Falschaussage?
Einen relativ bekannten Schlawiner hat es böse erwischt. Für allerlei Unfug, den er angestellt hat, wurde ihm die rote Karte gezeigt. Sechs Jahre und ein paar Monate soll er bei Wasser und Brot sein Dasein fristen.
Und wie es im Leben so ist, kommt es immer schlimmer als man denkt. Es gibt noch eine, ebenfalls etwas größere Sache, für die man ihm noch nicht die Ohren lang gezogen hat. Er soll – gemeinsam mit einigen anderen Schlingeln – ein paar Fallen gestellt haben, in die blauäugige Internetnutzer getappt sind, weil sie ihre blauen Augen geschlossen hielten.
Nun hatte er sich zwischenzeitlich eine ziemlich üble Krankheit eingefangen. Die Staatsanwaltschaft bekam Mitleid mit dem Kerl und stellte das gegen ihn geführte Verfahren vorübergehend ein; § 154f StPO ermöglicht sowas. Das Verfahren gegen die anderen Schlingel wurde jedoch weitergeführt.
Und zwar – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – mit Erfolg. Denn: Der kranke Mann erwies sich als Glückbringender. Er stellte sich den Ermittlern und dem Gericht als Zeuge zur Verfügung und lies seine ehemaligen Partner und Mitarbeiter über die Klinge springen.
Besonders auf einen von ihnen hatte er es abgesehen. Auf meinen Mandanten, seinen ehemaliger Freund, mit dem er sich u.a. wegen Geld, mangelndem Support in der Untersuchungshaft und einer Frau … sagen wir: auseinandergelebt hat.
Die Aussagen des Glückbringenden führten zur Anklageerhebung u.a. gegen meinen Mandanten. Der Showdown fand dann vor der Wirtschaftsstrafkammer statt. Er erschien im Begleitung seines anwaltlichen Beistands zur Aussage vor Gericht.
Zwei Stunden lang hörte sich der Vorsitzende Richter die Geschichten dieses Zeugen an, der meinen Mandanten nach allen Regeln eines gewerbsmäßigen Betrügers in die Pfanne haute. Der Staatsanwaltschaft holte den Rest aus dem Belastungszeugen raus. Erst danach war die Verteidigung an der Reihe mit dem Fragerecht.
Die Antworten auf die Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft waren meinem Mandanten und mir größtenteils aus dem Aktenstudium bekannt, zumindest vorhersehbar. Deswegen konnte ich mich auf die Befragung des Zeugen sehr gut vorbereiten. Wir hatten reichlich Material, um die Aussagen zu widerlegen, jedenfalls in ihrer Bedeutung zu relativieren.
Und wie schützt sich ein gut beratener Zeuge in so einer Situation vor dem bevorstehenden Grill, auf den die Verteidigung ihn nun legen wollte?
Zeugenbeistand und Zeuge tragen unisono vor, die Einstellung des Verfahrens nach § 154f StPO sei bekanntlich nur vorübergehend. Die Fortsetzung des Verfahrens sei daher nicht auszuschließen. Deswegen bestünde die Gefahr, daß er sich durch seine weiteren Aussagen ins eigene Knie schieße. Also habe er das Recht, die Aussage zu verweigern.
Zeuge samt Beistand berufen sich jetzt auf § 55 StPO und entziehen sich auf diesem Weg der peinlichen Befragung durch die Verteidigung.
Und was macht die Verteidigung in so einer Situation? Richtig: Aufstehen. Krönchen zurecht rücken. Akten lesen.
Irgendwo in den Tiefen der Verfahrensakten, nämlich auf Blatt 97 Band XVI der Akte, war folgendes Fundstück abgeheftet:
Der Verteidiger, dem 10 Monate zuvor die endgültige Einstellung (nach § 154 StPO) gegen Empfangsbekenntnis („EB“) übermittelt wurde, war derselbe, der jetzt als Zeugenbestand auf meine Nachfrage mitteilte, das Verfahren sei nur vorläufig (nach § 154f StPO) eingestellt worden.
Bemerkenswert ist, daß weder der Richter, noch der Staatsanwaltschaft auf diese objektiv unwahre Aussage des Zeugen und seines anwaltlichen Beistandes so reagiert haben, wie zu erwarten gewesen wäre. Statt dessen hielten beide an den angeblich „belastbaren“ Aussagen dieses „zuverlässigen“ Belastungszeugen fest.
Die Antworten dieses Betrügers und Verräters bildeten eine entscheidende Grundlage für die Verurteilung meines Mandanten.
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Bild (vertikal gespiegelt): © Sabine Jaunegg / pixelio.de
In die Verjährung geförderte Wirtschaftsstrafsache
Gegen meine Mandantin und weitere Beschuldigte wurde seit 2011 ein Ermittlungsverfahren geführt. Es ging um mehrere Immobilienfinanzierungen. Die Tatvorwürfe waren die üblichen Verdächtigen: Betrug (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Nun wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ich erhielt den lapidaren Wurde-eingestellt-Einzeiler der Staatsanwaltschaft, der bei uns einen Textbausteinreflex auslöst:
Ich nehme Bezug auf die Einstellungsnachricht vom [DATUM] und beantrage unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV, der Verteidigung ausführlich und im gebotenen Umfange die Gründe der Einstellung mitzuteilen.
Recht schnell reagierte die Staatsanwaltschaft mit diesem Schreiben:

Angefügt war der an den Anwalt der Geschädigten gerichtete Einstellungsbescheid. Diese hatten im Januar 2011 in ihrer Strafanzeige einen sechsstelligen Schaden reklamiert. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft begann mit diesem lustigen Intro:

Dann folgt auf gut zwei Seiten eine lieblos von einem Oberstaatsanwalt zusammengeschusterte Begründung, warum …
… sich im hiesigen Verfahren ein strafbares Verhalten der Beschuldigten nicht belegen …
… läßt.
Und am Ende können die Geschädigten den Satz lesen, der mir das Blut zum Kochen gebracht hätte, wenn ich an deren Stelle gewesen wäre.

Für nicht erforderlich gehalten hat der Herr Oberstaatsanwalt eine wenigstens gemurmelte Entschuldigung. Aber sowas sieht die RiStBV ja auch nicht vor. Sondern nur die lapidare Rechtsmittelbelehrung.

Ich glaube, es wäre nicht gut gewesen für mein Vorstrafenregister, wenn ich die Beschwerde gegen die Einstellung hätte schreiben müssen. Zumindest sollten die Kollegen, die die Geschädigten vertreten, mal die Voraussetzungen für die Amtshaftungsansprüche prüfen. Aber vielleicht haben die ja auch allen Grund, den Mantel des Schweigens darüber zu legen. Denn als Vertreter seines Mandanten sollte man nicht übersehen, daß bei der Staatsanwaltschaft auch nur Menschen Beamte arbeiten, die man nicht selten mal anstupsen muß, damit sie funktionieren.
Nur nebenbei: Das Verfahren gegen meine Mandantin wäre auch ohne Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt worden. Aber wenn schon die Verteidigung durch aktives Nichtstun zum Erfolg führt, muß man nicht teure Verteidigungsschriften verfassen und zur Akte reichen.
Das Ende der Diskussion
Ich hatte vor einigen Wochen einen Disput mit dem Vorsitzenden. Er wollte einfach nicht so wie ich. Oder umgekehrt.
Es gab einen deutlichen Austausch der Argumente via eMail. Irgendwann war mir die Zeit zu schade und ich habe mit dem alten Usenet-Kürzel „EOD!“ die Diskussion beendet. Und gemacht, was ich für richtig halte.
Heute wurde in derselben Sache erörtert, ob und in welchem Umfang der Staatsanwalt als Zeuge vernommen werden soll. Einem Verteidiger läuft natürlich das Wasser im Mund zusammen, wenn der ermittelnde Staatsanwalt auf dem Schleudersitz in der Mitte des Saales zur umfassenden Aussage verpflichtet ist.
So ein Galadinner gibt es aber auch nur dann, wenn der bezeugende Staatsanwalt eine Aussagegenehmigung von seiner Einsatzleitung bekommt. Diese Genehmigung wird jedoch nur dann erteilt, wenn es wirklich gar nicht mehr anders geht. Und dann auch nur begrenzt.
Im Rahmen dieser Diskussion über den notwendigen Umfang der Aussagegenehmigung mußte ich mir dann von dem Staatsanwalt anhören:
Ich werde zu dem anderen Aktenzeichen keine Fragen beantworten, Herr Verteidiger. EOD!
Ein schönes Beispiel dafür, daß manchmal sogar auch junge Staatsanwälte was von alten Strafverteidigern zu lernen bereit sind. ;-)
Hirnlose Technokraten bei der Staatsanwaltschaft
Ich muß einfach mal Luft ablassen.
Da gibt es einen psychiatrisch kranken, HIV-positiven Mandanten. Der im Jahr 2008(!) aus seiner Not heraus ein paar strafrechtlich relevante Fehler gemacht hat, als er das illegale, aber lukrative Angebot eines Apothekers annahm.
Seit dieser Zeit hat sich der Mandant stabilisiert, ist nicht noch einmal straffällig geworden und verarbeitet mühsam seine Ängste u.a. auch vor diesem jahrelang offenen Strafverfahren. Seine Betreuerin berichtet fortlaufend über das ganz langsam dicker werdende Eis, auf dem sich der Mandant bewegt.
Im Mai 2015 habe ich mit dem Staatsanwalt die strafrechliche Verantwortungsreife des Mandanten besprochen und die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorerörtert. Er wollte weiter ermitteln und mir dann nochmal Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In der nachfolgenden Zeit habe ich mehrfach vorsichtig angeklopft, den Sachstand abgefragt und ergänzende Akteneinsicht beantragt. Reaktionen des Staatsanwalts? Keine!
In der vergangenen Woche habe ich dann mit einem dicken Vorschlaghammer auf den Tisch dieses Staatsanwalts geschlagen. Das ging allerdings ins Leere, weil dieser promovierte Technokrat sich die Akte zwischenzeitlich mit einem Strafbefehlsantrag von eben diesem Tisch geschafft hat.
Ende vergangener Woche erhalte ich das Ergebnis dieser Aktion: Einen Strafbefehl, wonach der arbeitsunfähige Mandant eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro (100 Tagessätze zu je 30 Euro) nebst Kosten zahlen soll.
Ich frage mich, was ein Staatsanwalt außer kalter Subsumtionstechnikinstrumente sonst noch in seinem verbeamteten Hirn hat? Und dabei denke ich hier jetzt noch nicht einmal an die – entweder schusselige oder aber vorsätzliche – Verletzung des rechtlichen Gehörs.
________________
Update/Erläuterungen
Nachdem der erste Zorn ein wenig verraucht ist, gebe ich dem geneigten Leser ein paar Hinweise auf die Hintergründe:
- Das Verfahren gegen die Haupttäter ist seit Jahren rechtskräftig abgeschlossen. Der zuständige Staatsanwalt hechelt seitdem legalitätsprinzipienreitend hinter den Randfiguren her. Im Dresdner „kino.to-Verfahren“ bspw. hat man das vergleichbare Problem großflächig über §§ 153, 153a StPO gelöst, um die Ermittler resourcenschonend für sinnvolle Aufgaben freistellen zu können.
- Meine drei Sachstandsanfragen und meine Dienstaufsichtsbeschwerde blieben ohne jegliche Reaktion. Der „Vorschlaghammer“ war eine Strafanzeige, die dann binnen weniger Stunden zu mehrfachen Versuchen des Staatsanwalts führten, mich während meiner krankheitsbedingten Unerreichbarkeit ans Telefon zu bekommen. Bevor ich zurückrufen konnte, wurde uns der Strafbefehl zugestellt.
- Dem Staatsanwalt sind sowohl die desolaten Sozialdaten des Mandanten bekannt als auch die Höhe seines Einkommens: ALG2. War es Chuzpe, daß er dennoch ein Einkommen von 900 Euro netto unterstellt; oder ist er schlicht zu faul, in die Akten zu schauen?
- Den Strafbefehlsantrag rauszuhauen, ohne Rücksicht auf die Sachstandsanfragen (aka: Akteneinsichtsgesuche) der Verteidigung zu nehmen, belegt, daß der Mann besser bei Elektrolux am Fließband mit der Montage von Campingkühlschranktüren aufgehoben wäre. Dort könnte er seine überragenden Fähigkeiten zum stumpfen Arbeiten optimal verwirklichen.
Ich merke beim Schreiben der Erläuterungen, daß mir immer noch der Kamm schwillt. Besser, ich höre jetzt hier auf …
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Bild: © Klaus Stricker / pixelio.de
Langweiliger Standardhaftgrund
Seit 20 Jahren lese ich bundesweit in den Vermerken der Staatsanwaltschaften zur Entscheidung über § 121 StPO immer wieder den selben Text:

Wozu haben sich die Staatsanwälte eigentlich so für ihre Prädikatsexamina gequält, wenn sie am Ende doch immer nur dieselben rhetorischen Nullsummenspiele wiederholen, die sie von ihren VorVorVorgängern übernommen haben?
Was der Mensch nicht alles in Kauf nimmt, nur um monatlich am Ersten sein sicheres Gehalt auf’s Konto zu bekommen …

