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Staatsanwaltschaft
Unabkömmliche Vormerkung
Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakten. Selbstredend nicht jederzeit, sondern in gesetzlich geregelten Fällen.
Der Gesetzgeber hat das Akteneinsichtsrecht in § 147 StPO beschrieben. In dessen Absatz 2 heißt es auszugsweise:
Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile […] versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann.
Was soll ich von einem Staatsanwalt halten, der mir die Aktensicht mit folgender Begründung verwehrt:

Es ist ja nun höchst bedauerlich, daß mir die Akteneinsicht nicht gewährt werden könne, weil die Akten „unabkömmlich“ seien. Gemäß § 147 II StPO kann Akteneinsicht vor Abschluß der Ermittlungen zum Teil versagt werden, wenn der Untersuchungszweck bei Akteneinsicht gefährdet wäre. Ein Recht, die Akteneinsicht zu verweigern mit der Begründung, die Akten seien „unabkömmlich“, kennt die StPO irgendwie noch nicht.
Weshalb sind sie denn unabkömmlich? Wenn der Herr Staatsanwalt sie benötigt, um sein Sitzkissen zu erhöhen, weil er nur so über die Papierberge blicken kann, um sich an seinen Jagdtrophäen an der Wand zu erfreuen, würde ich ja gern darauf warten. Aber das kann er mir dann doch mitteilen, dafür hätte ich sogar vollstes Verständnis. Ein zufriedener Staatsanwalt, was kann einem Verteidiger denn Schöneres passieren?
Nehmen Sie sich ruhig Zeit, Herr Staatsanwalt. Und vielen Dank auch für meine Erfassung und Ihre gütige Vormerkung.
Der 10. Termin in der Strafbefehlssache
Nach dem Dezernatswechsel beim Amtsgericht Sinzig geht es nun weiter. Neun Termine und neun korrespondierende Aufhebungen der Termine, das war die Vorgeschichte. Jetzt kommt die zehnte Runde.
10. Termin

Auch wenn das Gericht wieder darauf verzichtet hat, hier mal eben nachzufragen, ob eine Kollision mit einem anderen Termin besteht: Von meiner Seite aus paßt es.
Mal sehen, ob das auch bei den „anliegend aufgeführten Beweismitteln“ klappt und der neue Richter gesund bleibt bis dahin (was ich im wünsche, aber bei so einem Job, den er da hat, nicht sicher vorhersehen kann).
Hinweis:
Gern nehme ich Wetten entgegen, ob der Termin nun stattfindet oder ob er zum zehnten Mal aufgehoben wird.
To be continued …
Dezernatswechsel beim AG Sinzig
Die Richterin am Amtsgericht Sinzig hatte wohl Spaß, mal an einer richtig großen Strafsache zu sitzen. Vielleicht hat sie sich aber auch nur treiben lassen von einem Staatsanwalt mit vergleichbaren Ambitionen. Jedenfalls hat sie die Anklage zugelassen. Dem Angeklagten wurde ein (in Worten: 1) Fall des versuchten Betruges vorgeworfen.
Der diesem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt war mir bestens bekannt.
Unter anderem aus zwei anderen Verfahren.
- In der einen Sache gibt es eine Anklage zum erweiterten Schöffengericht hier in Berlin. Angeklagt sind dort etwa 184 Fälle. Formuliert auf 17 Seiten.
- Bei der anderen Sache, die vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln verhandelt werden soll, waren es round about 355 Fälle. Die Anklageschrift umfaßt 28 Seiten.
Berlin und Köln sind aber noch nicht soweit, daß dort verhandelt werden kann.
Zunächst noch einmal der Hinweis:
Sowohl in Sinzig, als auch in Berlin wie ebenfalls in Köln geht es grundlegend um den selben (nicht: den gleichen!) Sachverhalt. Der Unterschied besteht ausschließlich in den verschiedenen (vermeintlich) Geschädigten.
Was macht der kluge Staatsanwalt in so einem Fall also?
- Richtig! Er stellt den einen Fall nach § 154 I StPO ein.
Was macht der Staatsanwalt in Sinzig?
- Richtig! Er beantragt und bekommt den Erlaß eines Strafbefehls
Meine Versuche (PLUUURAL!), dann wenigstens die Richterin davon zu überzeugen, daß es nicht sinnvoll ist, den Fall zu verhandeln, waren nicht erfolgreich. Sie wollte ebenfalls unbedingt da durch. Um vielleicht – gemeinsam mit dem Staatsanwalt – Rechtsgeschichte zu schreiben?
Ich habe für den Mandanten Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, weil eine Verurteilung in Sinzig – wenn auch „nur“ im Strafbefehlsverfahren – quasi eine präjudizierende Wirkung auf die Verfahren in Köln und Berlin hätten.
Dem duo infernale schreckte es nicht, daß sich mit diesem Fall bereits
- eine Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht,
- ein Senat beim Oberlandesgericht und dann auch noch
- der Fischersenat beim Bundesgerichtshof
beschäftigt haben.
Also habe ich mich auf die Hauptverhandlung bei der Strafrichterin genauso vorbereitet, wie ein Strafverteidiger das macht, der eine streitige Verhandlung einer Anklage, die eine hochspezialisierte Staatsanwaltschaft geschrieben hat, vor einer mit qualifizierten und erfahrenen Richtern einer Wirtschaftsstrafkammer auf seinen Mandanten zukommen sieht.
Und das habe ich auch dem Amtsgericht mitgeteilt (böse Zungen sprechen: „angedroht“).
Um es für den Laien mal ein wenig greifbarer zu machen, worin die Unterschiede bestehen:
Für den Termin beim Strafrichter sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgersetz 165,00 Euro vor. Bei der Strafkammer sind es 530 Euro.
Es ging also los.
Mit einer Orgie der Terminierung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sinzig.
1. Termin

Kein Schreibfehler: das war wirklich 2014! Da der Termin aber nicht mit mir abgestimmt und ich an dem 29.04.2014 verhindert war, habe ich sofort Terminsverlegung beantragt. Das Gericht reagierte auch recht flott und machte einen neuen Termin, ein paar Tage früher:
2. Termin

Weil ich an dem Tag aber anderweitig als Strafverteidiger unterwegs war (und die Richterin mal wieder nicht nachgefragt hatte), passierte dieses:
Aufhebung

Dann kam überraschend das:
3. Termin

Das wurde mir nun alles ein wenig viel. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage habe ich dann am 23.06.2014 einen Antrag auf meine Bestellung zum Pflichtverteidiger (§ 140 II StPO) gestellt. Erwartungsgemäß lehnte die Richterin diesen Antrag am 27.06.2014 ab – war ja alles ganz einfach.
Ich habe da eine andere Ansicht vertreten und mich in einer Beschwerde gegen die Ablehnung
- auf das AG Berlin,
- auf das LG Köln,
- auf das OLG Köln und
- auf den BGH bezogen,
mit denen ich die Probleme des Falls bereits ausgiebig erörtet hatte. Und ich habe am 29.06.2014 beantragt, den Temin am 1.7.2014 aufzuheben, damit das LG Koblenz über die Frage – schwierig oder nicht schwierig – beraten und entscheiden konnte, bevor es in Sinzig losgeht.
Die Richterin machte es richtig – der Termin mußte aufgehoben werden:
Aufhebung

Das Landgericht Koblenz entschied dann am 17.07.2014 in einem vierseitigen Beschluß:

OK, erstes Ziel erreicht. Aber da war ja noch was. Ach ja, die Terminierung der Hauptverhandlung.
4. Termin

Wenn man mich vorher mal gefragt hätte, wäre das Folgende nicht nötig gewesen:
5. Termin

Aber wenn’s einmal läuft, dann läuft’s. Nicht wahr? Na, wenigstens war ich es diesmal nicht, der keine Zeit hatte für dieses Umfangsverfahren.
6. Termin

Ok, der 25.08.2015 liegt in den Berliner Sommerferien. Und ich wollte an diesem Tag auf dem Sattel meines Fahrrads sitzen und von Sur-En zur Uina-Schlucht hochkurbeln. Man hätte mich ja mal fragen können. Also:

Ohne Murren und Knurren wird also einmal mehr umterminiert:
7. Termin

Nachdem nun mehrfach der Strafverteidiger verhindert war und einmal ein Zeuge nicht erscheinen konnte, war ja langsam mal ein anderer an der Reihe. Diesmal wohl das Gericht:
8. Termin

Netter Versuch. Allerdings, ohne den Termin mit mir abzustimmen.
Ehrlich, ich schwöre! Ich war wieder verhindert, nicht privat, sondern hatte als Strafverteidiger in Berlin einen Kokslieferanten zu verteidigen, was ich mit dem Vorsitzenden Monate vorher verabredet hatte. Es war nicht zu ändern! Warum greift man in Sinzig nicht einfach mal zum Telefon?! Aber jetzt:
9. Termin

Der 08.12.2015 war endlich abgestimmt. Er steht seit Anfang September in meinem Terminkalender. In knackigem Rot. Mit einer Erinnerung am 03.12.2015, damit ich auch nicht vergesse, mir rechtzeitig einen Stuhl bei der Lufthansa zu reservieren. Den Donnerstag Nachmittag hatte ich mir freigehalten, um für die Hauptverhandlung die Erklärungen und Beweisanträge vorzubereiten. Am Freitag trundelte dann mit der Sackpost das folgende Schreiben ein:
Aufhebung

Den Flug habe ich storniert – es bleiben Stornokosten von rund 200 Euro. Das Mietauto konnte ich kostenlos abbestellen.
Man glaubt’s wirklich nicht!
Zusammen mit den Terminsverlegungsanträgen habe ich immer mal wieder versucht, das Gericht und die Staatsanwaltschaft zur Einstellung dieses Verfahrens zu bewegen. Nix zu machen! Die Herrschaften bleiben stur. Das kann ich – gebürtiger Siegerländer – besser!
Aber vielleicht gibt der klügere Richter, der jetzt wohl das Dezernat „Versuchter Betrug in minderschweren Fällen“ übernommen hat, ja jetzt endlich nach. Denn sonst wird die Reihe fortgesetzt.
tl;dr
Und jetzt stelle ich die verbotene Frage dann doch noch:
Habt Ihr da unten in Sinzig eigentlich nichts Besseres zu tun?
Bombe: Verunsicherung bei der Staatsanwaltschaft
Die Nürnberger Staatsanwaltschaft hatte heute einen Posteingang, der bei den Mitarbeitern der Poststelle für Nervosität gesorgt hat. Irgendwas ist dann ausgetickt und hat im Nürnberger Justizpalast einen Bombenalarm ausgelöst.
Der „verdächtige Gegenstand“ [O-Ton der Polizei] war dann Anlaß für die komplette Räumung des Gerichts und die Sperrung der anliegende Straße. Auch ein Bürogebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite war vorsorglich evakuiert worden. Alles mußte raus.
Um halb zwei dann konnten die Verhandlungen (und die Mittagspausen – oder war es schon der Nachmittagskaffee?) im Gericht fortgesetzt werden. Sprengstoffexperten haben festgestellt: Es war doch keine Bombe. Was es tatsächlich gewesen ist, wurde auf Fragen der Medien nicht mitgeteilt:
Ein Teil der Antworten würde die Staatsanwälte verunsichern.
… hieß es aus Polizeikreisen
Selbstbewußtsein
Die Unterschrift eines Menschen verrät ein wenig über seinen Charakter. Ich – im Nebenberuf auch Küchenpsychologe – denke, diese Rechtspflegerin hat kein Problem mit ihrem Auftreten.

Bei den Strafvollsteckungsbehörden können wir schüchterne, graue Mäuse ja nun wirklich nicht gebrauchen. Oder?
Armselige Staatsanwaltschaft
Die Abteilung der Staatsanwaltschaft Berlin, die für „meine“ Wirtschaftsstrafsache zuständig ist, verfügt über insgesamt vier Telefonanschlüsse auf den Geschäftsstellen.
Zwei Stunden in der Zeit von 09:00 bis etwa 11:00 Uhr versuche ich, jemanden dort zu erreichen. Es gelingt nicht. Auch einen Anrufbeantworter gibt es dort nicht, auf dem ich eine Rückrufbitte hätte hinterlassen können. Via Fax erreicht man die Staatsanwaltschaft in Moabit nur über die Zentrale (die in einem anderen Gebäude liegt), aber nicht direkt die Geschäftsstelle. eMail-Adressen stehen ebenfalls nicht zur Verfügung. Der Name des Staatsanwalts steht in keiner Telefonliste. Die Zentrale (erreichbar nach gefühlten 3 Tagen in der Warteschleife) darf mich nicht mit ihm direkt verbinden, sondern nur mit einer der Geschäftsstellen.
Was ist das für ein armseliger Laden, diese größte deutsche Staatsanwaltschaft, deren man an einem Freitagvormittag nicht mehr erreichen kann?! Bei uns erreicht man IMMER jemanden. Rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche. Aber einer Strafverteidiger-Kanzlei ist ja auch keine Behörde.
Achso, der Anruf sollte dazu beitragen, möglicherweise insgesamt 6 Ermittlungsverfahren einem schnellen und schlanken Abschluß zuführen zu können. Aber es ja war schon Freitag …
__
Bild: © Jan Kowalski / pixelio.de
Nichts zu lachen nach der Amputation
Aus der Serie „Anfrage der Woche“ heute ein Problem aus dem medizinischen Bereich. Es geht um die Amputation des wichtigsten Körperteils einen jungen Mannes. Und zwar während des Urlaubs des zuständigen Staatsanwalts. Dazu ein passendes Vorwort von einem schon etwas älteren Blogger:
Ach, was muß man oft von bösen
Kindern hören oder lesen!
Wie zum Beispiel hier von diesen,
welche Handy-Störer hießen;
Worum geht es?

Ich fürchte, der anfragende potentielle Mandant findet es nicht witzig, wenn man ihm nun mitteilt, daß die Berliner Kriminaltechnik (kurz: „KT“) durchschnittlich 18 Monate für eine Durchsuchung der Datenspeicher braucht. Allerdings nur dann, wenn man sie in Ruhe läßt und nicht ein Strafverteidiger mal ein wenig Dampf macht. Dann klappt es vielleicht etwas früher mit der Herausgabe.
Tja, so ist das im richtigen Leben eben:
Selbst der gute Onkel Fritze
Sprach: „Das kommt von dumme Witze!“
Und wie soll dem Manne nun geholfen werden? Irgendwelche (für den „potentiellen Mandanten“ kostengünstige) Vorschläge?
DroidJack – Der Durchsuchungsbeschluß
Vorgestern hatte die Generalstaatanwaltschaft Frankfurt am Main 13 Wohnungen in Deutschland (und weitere im Eurpoäischen Ausland) durchsuchen lassen. Den Wohnungsinhabern werden Verstöße nach §§ 263a Abs.1, Abs. 4, 202a Abs.1, 202c Abs. 1 StGB vorgeworfen:
- Computerbetrug,
- Ausspähen von Daten und
- Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten.
Verschiedene Agenturen, hier zitiert vom SPON, haben darüber berichtet, ich habe hier eine erste Stellungnahme dazu geschrieben. Auch die Strafrechts-Blogger Andreas Jede und Udo Vetter haben sich dazu geäußert.
Anlaß für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens war der Kauf von „DroidJack“, eine Software, die es ermöglichst, die Kontrolle über ein Smartphone zu übernehmen: Ein „Remote Administration Tool“ (RAT).
Allein der Ankauf, von dem die Ermittler erfahren hatten, löste diese bundesweite Razzia aus.
Mir liegt nun der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Gießen vom 14.10.2015 vor. Er trägt die typischen Merkmale dafür, daß der komplette Text nicht vom unterzeichnenden Richter, sondern vielmehr vom Staatsanwalt formuliert wurde, der den Erlaß dieses Beschlusses beantragt hat. Das ist ein übliches Vorgehen in der Jusitz: Die Ermittler sind in den Sachverhalt ein- und der Ermittlungsrichter überarbeitet. Die vom Gesetzgeber installierte Kontrolle der Exekutive durch das Gericht wird auf diesem Wege ins Leere geführt.
Was wollten die Ermittlungsbehörden erreichen?
Das formulierte Ziel der Ermittler war und ist die Sicherstellung von IT-Hardware, also
- Computer,
- Laptops,
- Mobiltelefone,
- Server,
- externe Festplatten und
- sonstige elektronische Speichermedien.
Von Bedeutung ist selbstredend die Kopie bzw. Installation von „DroidJack“ selbst. Aber auch die unter „Nutzung der Schadsoftware ausgespähte persönliche Daten der Opfer“. Auch schriftliche und elektronische Dokumente zum Erwerb und Einsatz von „DroidJack“, sowie Passworte und Hinweise auf beweiserhebliche Daten in der Cloud.
Nebenbei gesagt:
Die Behörden gehen also an dieser Stelle schon fest davon aus, daß es „Opfer“ gibt. Das ist das Niveau, auf dem üblicherweise der Boulevard berichtet. Hey, Herr Staatsanwalt! Opfer gibt es nur, wenn es Täter gibt. Und das stellt ein Richter irgendwann nach einer Beweisaufnahme vielleicht einmal fest. Die Verwendung des Begriffs „Geschädigte“ an dieser Stelle des Verfahrens, hätte signaliesert, daß Sie ihre Aufgaben ernst nehmen und professionell arbeiten.
Was steht nun drin in dem Beschluß, dessen Text auf zwei Seiten paßt?
Es sollen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschuldigte 2014 das Tool „Droidjack“ für 200 $ gekauft hat. (Liebe Zivilrechtler: Steht damit eigentlich auch schon fest, daß er es auch erhalten hat? #Abstraktionsprinzip)
DroitJack soll eine Schadsoftware sein, ein sogenanntes Remote Administration Tool (RAT).
Die Feature dieses Tools seien
- FileVoyager,
- SMS-Trekker,
- Call Manager,
- Contacts Browser,
- Remote Ears,
- Remote Eyes,
- GPSLocator
- Message Toaster und
- App Manager.
Diese Funktionen werden mit jeweils einem kappen Satz beschrieben.
In drei Zeilen wird beschrieben, wie DroidJack auf das Smartphone gelangt, also wir die „Infektion“ und „Injektion“ erfolgen sollen.
Mitgeteilt wird auch, daß DroidJack konspirativ konzepiert sei: Selbst versierte Smartphone-Nutzer sollen nichts merken, wenn sie gehackt worden sind. (Woher wissen die das? Dazu unten mehr …)
Wie lautet der konkrete Tatvorwurf?
Behauptet wird, daß Droidjack kein sog „dual-use“-Tool sei, was legal und illegal eingesetzt werden kann. Ausschließlich (!) die Vorbereitung und Begehung von kriminellen Handlungen sei damit möglich.
Gegründet auf diese unsinnige Behauptung wird eine Wahrscheinlichkeitsrechnung aufgemacht: Wer eine „only-bad-use“-Schadsoft kauft, mit der man ausschließlich (!) Straftaten begehen kann, der begeht damit sehr wahrscheinlich auch diese Straftaten.
Doch, einen Beleg für diese Behauptung hat die Staatsanwaltschaft gefunden: Im Zusammenhang mit dem Übertragen der Software auf das entfernte Smartphone wird der Begriff „victim“, also Opfer, genutzt. Na gut, das ist natürlich ein schlagender Beweis; wenn das so in der Bedienungsanleitung steht …
Wie sieht die Beweislage aus?
Hauptgrundlage des Verdacht sind nicht etwas konkrete Belege eine Inbetriebnahme der Software durch den Beschuldigten. Sondern – tätäääh –
- die Berücksichtigung kriminalistischer Erfahrungswerte im Phänomenbereich Cybercrime.
Wenn der Beschuldigte die Schadsoftware, die geeignet ist zur Vorbereitung von Computerbetrugsstraftaten und Datenausspähungen besitzt, dann beabsichtigt er auch, sie dazu einzusetzen, „um Daten, insbesondere fremde digitale ldentitäten, auszuspähen und Computerbetrugsdelikte mittels Einsatz des infizierten Systems zu begehen.“
Übrigens:
Das wichtigste Intrument der kriminalistisch Erfahrenen steht auch bei uns in der Kanzlei.
Motivation für die weiteren Ermittlungen
Im letzten Absatz der Fake-Begründung des Durchsuchungsbeschlusses setzt noch einmal eine Motivationsphase an. Der Autor (Staatsanwalt? Richter? S.o.) beschreibt den „primären Nutzen“ fremder Zugangsdaten und was man damit alles in „Webportalen wie Amazon, Ebay“ anstellen könnte. Beschrieben wird, welche Möglichkeiten man mit Kreditkartendaten hätte: „Unter fremder Identität betrügerisch Waren und Dienstleistungen entgegen zu nehmen, ohne die Gegenleistung aus eigenem Vermögen erbringen zu müssen“. Abfangen von TANs, „um Phishing-Delikte im Online-Banking zu begehen“.
Mit schlecht angespitzten Buntstiften gemalte Stimmungsmache ohne jede rechtliche Relevanz für den massiven Eingriff in Grundrechte.
Doch noch ein „Beleg“ für die kriminelle Energie des Beschuldigten?
Er hat den Wahnsinnsbetrag von 200 Dollar ausgegeben. Diese Investion muß sich amortisieren. Und weil es keine Anhaltspunkt für den Erwerb der Schadsoftware zu legalen Zwecken gäbe, will der Beschuldigte ausspähen und betrügen. Nein, kein Beleg, sondern ein Zirkelschluß.
That’s all, Folks!
Was steht nicht drin?
Es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, ob der Beschuldigte die Software überhaupt bekommen hat und sie besitzt, ob er sie installiert und in Betrieb genommen hat, ob er fremde Smartphones damit angegriffen hat, ob ein Schaden entstanden ist, ob es „Opfer“ (korrekt: Geschädigte, s.o.) gibt.
Nichts Konkretes weiß man nicht. Und trotzdem nimmt man dem Beschudigten seine Hardware weg und – wenn es sich um einen IT’ler handelt, der seinen Lebensunterhalt mit den beschlagnahmten Rechner verdient – zerschießt ihm seine wirtschaftliche Existenz.
Und bevor die nun in den Katakomben des Landeskriminalamts lagernden Speichermedien analysiert wurden, hat Bill Gates sich auf seinen Altersruhesitz in Kalifornien zurück gezogen und züchtet dort Orchideen. Es sei denn, es kommt ein Verteidiger und macht den hessischen Ermittlern ein wenig Feuer unter ihre häßischen Kunststoffledersessel.
Hit the DroidJack
Es ist mal wieder soweit. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) – ergatterte eine Liste mit den Daten von Käufern einer Software. Woher die Liste stammt, wird „aus ermittlungstaktischen Gründen“ nicht verraten.
Der An- und Verkauf des Programms mit dem klingenden Namen DroidJack ist völlig legal und unterliegt nach deutschem Recht keinerlei Beschränkungen. Dennoch: Die Strafverfolger beantragen den Erlaß von Durchsuchungsbeschlüssen, die zuständige Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am Main dann auch erläßt.
Begründet wird der Durchsuchungsbeschluß mit der (grundätzlichen) Eignung des Android Remote-Administration-Tool’s,
- den Datenverkehr auf Android-Systemen zu überwachen,
- Telefongespräche und Umgebungsgespräche heimlich abzuhören sowie
- mit der Smartphone-Kamera heimlich Bildaufnahmen anzufertigen.
Und weil sie dazu geeignet ist, sei das Programm eine Schadsoftware, die ausschließlich dazu diene, kriminelle Handlungen zu begehen. Ausschließlich. Aha!
Daß es auch
- Entwickler oder Coder, die z.B. Software zur Abwehr von Angriffen durch DroidJack programmieren, oder
- einfach irgendwelche Spielfritzen, die sich – im Rahmen des Erlaubten – fortbilden möchten, oder
- Penetration-Tester, also Hacker, die im Kundenauftrag deren eigene Systeme anzugreifen,
gibt, kommt offenbar weder dem ermittelnden Oberstaatsanwalt, noch dem Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main in den Sinn.
Das erinnert mich die Verhaftung eines Mannes wegen des Verdachts einer Vergewaltigung. Schließlich hat er ja das Werkzeug dazu.
Im vorliegenden Fall geht es um das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB). Deswegen hat es heute in Wohnungen von 13 Verdächtigen in mehreren Bundesländern, sowie auch in Großbritannien, Frankreich, Belgien und der Schweiz Razzien gegeben. Alles, was hinten ein Kabel hat, wurde sichergestellt bzw. beschlagnahmt, um in Ruhe (in Berlin dauert sowas regelmäßig 18 Monate) die Speichermedien analysieren zu können. Mit welchem Ergebnis, steht in den Sternen.
Der Berliner Rechtsanwalt Andreas Jede stellt in einem Blogbeitrag zu den DroidJack-Durchsuchungen den Zusammenhang zwischen diesem Frankfurter Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und dem Fall Edathy her. Über letzteren hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss am 15.08.2014 (2 BvR 969/14) bereits entschieden, daß es nicht ausreiche, einen Anfangsverdacht zu begründen, nur weil die Möglichkeit bestehe, daß jemand eine Straftat begehen könne.
Die Frankfurter Ermittlungsbehörden stehen auf ganz dünnem Eis. Und wie sich das langfristig auswirkt, hat der Große Vorsitzende des 2. Strafsenats beim Bundesgerichtgshof mal schön geschrieben:
Verheerender als die praktische Sinnlosigkeit einer solchen Strafverfolgung ist der Verlust ihrer Legitimität.
Die rechtfertigende Pressemitteilung der GenStA vom 28.10.2015 gibt es u.a. hier (als Datei im PDF).
Hier dann noch der passende Song zum Thema:
Zielorientierter Hellseher?
Am 17. Oktober 2015 um 10:38 Uhr meldete Zeit Online:
Henriette Reker, die parteilose Kandidatin für die Oberbürgermeisterwahl in Köln, wurde bei einer Attacke schwer verletzt.
Der Täter habe sich widerstandslos festnehmen lassen, nachdem er Frau Reker mit einem Jagdmesser am Hals schwer verletzt hat.
Am 18. Oktober 2015 um 13:50 Uhr, also rund 27 Stunden später, lese ich (wieder) auf Zeit Online:
Der Attentäter […] war bei seiner Attacke […] nach Ansicht eines Gutachters voll schuldfähig. Es gebe keine Anhaltspunkte, nach der psychologischen Begutachtung daran zu zweifeln, teilten Polizei und Staatsanwaltschaft mit.
War das tatsächlich eine „psychologische Begutachtung“. Oder hat da ein Druide ein paar Hühnerknochen in die Luft geworfen?
Bei diesem Schnellschuß unmittelbar nach der Tat kann es doch „nur“ um die Frage gehen: „Ist er haftfähig oder muß er in der (forensischen) Psychiatrie untergracht werden?“ Aber dann kann man doch nicht von einem „Gutachten“ sprechen, liebe Polizisten und Staatsanwälte. Oder haben sich da ein paar Qualitäts-Journalisten ihre Agentur-Meldung mit ihren küchenpsychologischen Bordmitteln selbst zusammengebastelt?
Die Frage, ob der Beschuldigte „voll schuldfähig“ ist oder nicht, wird im Laufe des Ermittlungsverfahrens sicherlich noch von einem Psychiater (!) gewissenhaft untersucht werden.