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Richter
Nein, ein Strafrichter nötigt nicht!
Der Strafrichter lädt zum Termin. Den Betroffenen, seinen Verteidiger und insgesamt 6 (sechs) Zeugen, teilweise auswärtige, morgens um 9:00 Uhr. Dem Richter ist bekannt, daß nicht nur der Betroffene, sondern alle Zeugen berufstätig sind.
Vordergründig geht es wohl darum, den Täter zu ermitteln. Der Betroffene bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat. Das „Tat“-Foto ist aber nicht schlecht, man erkennt zumindest den Haar- und den Bartansatz. Und ein Ohrläppchen.
Der Verteidiger hat im Ermittlungsverfahren mitgeteilt, daß grundsätzlich auch einer der 6 (sechs) Zeugen möglicherweise, vielleicht, unter Umständen als Täter in Frage kommen könnte. Der Betroffene ist viel beschäftigt und die angebliche Tat ist schon zu lange her. Deswegen weiß er das nicht mehr. Und auf dem Bild erkennt er weder sich, noch sonst jemanden. Aber das Auto steht eigentlich jedem zur Verfügung, der in dem Haus ein- und ausgeht, in dem sie alle arbeiten.
Da wird sich der Richter – das unterstelle ich mal wohlwollend – gedacht haben, man hört sich mal an, was die Zeugen zu erzählen haben. Vielleicht ist ja jemand dabei, der ein besseres Gedächtnis hat und/oder auf dem Foto den Täter wiedererkennt.
Denn ich kann es nicht glauben, daß der Richter die Zeugen nur deswegen geladen hat, um den Betroffenen zu nötigen, seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück zu nehmen. Nein, auf solche abwegigen Gedanken kann ein Richter gar nicht kommen.
Schade. Es ist leider nicht mein Mandant. Und ich bin auch nicht der Verteidiger. Deswegen wird es nun auch nicht zu einer Beweisaufnahme kommen, die sich – z.B. wegen Verhinderung, Krankheit und Urlaub einzelner Zeugen – über 6 (sechs) Hauptverhandlungstermine hinzieht.
Abgenickt – mit oder ohne Augenmaß?
Es gibt Richter, mit denen es Freude macht, sich zu streiten, wenn der Streit auf hohem Niveau und sine ira et studio – ohne Zorn und Eifer – ausgetragen wird. Das war vergangene Woche vor dem Amtsgericht der Fall.
Die Wünsche der Verteidigung auf dezidierte Aufklärung des Sachverhaltes stieß nicht auf Gegenliebe beim Richter, der das Verfahren eigentlich schnell zu Ende bringen wollte. Nach drei Terminen zeichnete sich ab, daß ein weiterer erforderlich ist, weil die Verteidigung auf den ausgebliebenen Zeugen nicht verzichten wollte. Das war durchaus ein Anlaß für den Richter, einen dicken Hals zu bekommen. Nun, Verteidiger sind nicht dazu da, um sich beim Gericht beliebt zu machen.
Die Stimmung wurde auch nicht besser, als es dann auch noch Probleme gab, innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 229 StPO) einen Termin für die Fortsetzung zu finden. Also wurde ein „Brückentermin“ (andere Bezeichnung: Schiebetermin) vereinbart, zu dem dann ein anderer (nicht informierter) Verteidiger erscheint und das Gericht ein paar Urkunden verliest. Nach diesem Termin kann es dann „normal“ weiter gehen.
Dies ist durchaus üblich, wenn verhindert werden soll, daß die gesamte Verhandlung „platzt“ und wieder bei Null angefangen werden muß.
Nun wollte der Angeklagte aber wegen der Vorlesestunde nicht wieder 150 km durch die Republik reisen. Zumal er einerseits selbst des Lesens mächtig war und zum anderen seinen Strafregisterauszug wohl auswendig singen konnte, auch wenn dieser ein wenig länglich war.
Ich habe daher darum gebeten, ihm nachzulassen, nicht zu dem Schiebetermin erscheinen zu müssen. Erwartungsgemäß wies der Staatsanwalt aber darauf hin, daß dies wegen der Grenze des § 233 StPO wohl eher nicht ginge. In unserem Fall hat der Angeklagte, wenn es denn zur Verurteilung kommen sollte, mit deutlich mehr als 6 Monate Freiheitsstrafe zu rechnen.
Der Richter nahm den Hinweis gelassen entgegen. Er lud die Beteiligten – auch den Angeklagten – mündlich und belehrte ihn, daß auch ohne ihn verhandelt werden könne, wenn er nicht zu dem Termin erscheine. Mir gegenüber erfolgte noch ein kurzes Nicken mit dem Kopf, dann wurde die Verhandlung bis zum Brückentermin unterbrochen.
Nun weiß ich gar nicht, was ich aus dieser Sache machen soll. Denn erscheint der Mandant nicht, könnte es sein, daß wir es hier mit einen überaus freundlichen Revisionsgrund zu tun bekommen (BGH 2 StR 638/89; 5 StR 120/88, 2 StR 519/86). Das sind zwar alles alte Schätzchen, aber noch heute gilt: Wenn das Gericht dem Angeklagten den Eindruck vermittelt hat, es sei mit seiner Abwesenheit einverstanden, fehlt es an zumindest einer Voraussetzung – die Eigenmächtigkeit – für die Möglichkeit, nach § 231 II StPO auch ohne den Angeklagten verhanden zu dürfen.
Nicht ganz einfach das …
Bild: adacta / pixelio.de
Vorschläge aus dem Elfenbeinturm
Arbeitsrecht ist zwar nicht so unbedingt das Revier, in dem unsere Kanzlei sich tummelt. Aber im Vergleich zu einem Rechtsanwalt dürfte der Abstand eines Richters zu unternehmerischen Entscheidungen noch ein gutes Stück größer sein.
Prof. Stoffels berichtet im Beck-Blog über eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes (ArbG) Düsseldorf (vom 15.5.2012 – 2 Ca 2404/12). Das Gericht beantwortete die Frage, ob ein Arbeitgeber die Kosten für einen Flug erstatten muß, die dem Bewerber um eine offene Stelle entstanden sind für die – innerdeutsche – Anreise mit dem Flugzeug zum Vorstellungsgespräch.
Der Richter am Arbeitsgericht hält folgenden Vorgehen für sinnvoll:
Ein Bewerber, der mittels Flugzeug anreisen will, könne sich schlicht an den potentiellen Arbeitgeber wenden und anfragen, ob dieser Reisekosten per Flugzeug übernimmt.
So ein Vorschlag kann wirklich nur von jemandem stammen, der die in Watte gepackten öffentlichen Ausschreibungen des öffentlichen Dienstes für das Maß aller Dinge hält. Wenn jemand, der Arbeit sucht, Ansprüche formuliert, noch bevor er irgend einen Handschlag gemacht hat, sollte sich nicht wundern, wenn er mit dieser Einstellung beim Arbeitsamt zum Stammkunden wird.
Aber woher soll ein Richter das auch wissen? Stammt er doch im statistischen Mittel aus gut bürgerlichen (im Zweifel verbeamteten) Verhältnissen, hat ein altsprachliches Gymnasium besucht, bevor er auf direktem Weg in die heimatnahe Universität wechselte und mit Prädikatsexamina übergangslos in den Justizdienst übernommen wurde.
Nicht den Hauch einer Chance, irgendwann mal das ernsthafte Leben kennenzulernen … aber denjenigen dann Verhaltensvorschläge machen wollen, die ihren Lebensunterhalt nicht monatlich am Ersten im Voraus garantiert bekommen.
Bild: Thomas Max Müller / pixelio.de
Verwaltungsgericht: Frauen können nicht einparken
In einer Grundsatzentscheidung hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 20. September 2007 – Az. 11 A 884.06 – festgestellt, daß Frauen nicht einparken können.
Kein Lkw-Fahrer oder vernünftiger Pkw-Fahrer würde hier bei der konkreten Situation (einer schmalen Straße mit Straßenbahnverkehr) auf die Idee kommen, einen Lkw dort abzustellen oder den Pkw über die Markierung hinaus zu parken, weil allzu offensichtlich ist, was dann in der Folge geschehen würde. Dass der Klägerin ein derartiges Vorstellungsvermögen offensichtlich fehlte, führt keineswegs dazu, einen Verkehrsverstoß zu verneinen oder gar die eindeutige Verantwortlichkeit anderen zuzuschieben.
Ich fasse zusammen: Lkw-Fahrer und vernünftige Pkw-Fahrer – jeweils männlich – parken dort nicht. Die Klägerin – weiblich – kann sich das nicht vorstellen.
Wie die Fotos eindrucksvoll belegen, hat die Klägerin bei ihrem Parkvorgang leichtfertig Raum von mehr als 25 cm zum Bordstein verschwendet, weswegen es überhaupt zu einer Behinderungssituation gekommen ist. Hätte die Klägerin auch nur einen Bruchteil der Zeit, den sie für dieses Klageverfahren aufwandte, in einen vernünftigen Parkvorgang investiert, wäre es nicht zu der Umsetzung gekommen.
Statt vernünftig, also wie ein Mann, zu parken, erhebt die Frau unvernünftig eine Klage. Das geht ja nun gar nicht. Meint die 11 Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, zur Zeit besetzt mit 3 Männern. Die wissen, wie mann einparkt.
Entscheidung gefunden über Jurabilis, die mit einem anderen, aber auch sehr netten Schwerpunkt über diese wegweisende Entscheidung der richterlichen Verwalter berichten.
Viereckiger Mond in Moabit
Eine Terminsverlegung am Amtsgericht in einer Bußgeldsache zu bekommen, weil der Verteidiger verhindert ist, stellt – jedenfalls in dem Molloch Moabit – de facto die Quadratur des Mondes dar. Vor allem, wenn der Wunsch nach Verlegung erst etwa 2 Stunden vor dem Termin geäußert wird. „Das hätten Sie sich früher überlegen müssen, das ist kein Fall der notwendigen Verteidigung, es gilt das Beschleunigungsgebot und was weiß ich noch alles für Gründe werden angeführt, um den Termin auf Teufel komm raus durchzuziehen. Auf so etwas hatte ich mich schon eingestellt.
Um 11:40 Uhr sollte der Termin losgehen, um 10 Uhr war ich bei der Richterin und bat sie darum, den Termin zu verlegen. Der verteidigende Kollege sei verhindert, habe ich mitgeteilt.
Na klar, kein Problem, verschieben wir, ich rufe heute Nachmittag in der Kanzlei an und dann kann ein neuer Termin vereinbart werden; die Geschäftsstelle wird versuchen, die Zeugen noch zu erreichen, um ihnen abzusagen.
Nein, ich habe nicht mit einer abgesägten Schrotflinte vor der Richterin gestanden. Sondern mit meinem Telefon, auf dem ich der Richterin die SMS gezeigt habe, die mir der Kollege kurz zuvor geschickt hatte:
Der Kleine ist da! Mutter und Kind sind wohlauf! :-)
… nun richte ich richterliche Grüße an den glücklichen Verteidiger aus. Man muß also nur ein Kind in die Welt setzen, und schon klappt es sogar in Moabit mit der Terminsverlegung. ;-)
Keine Terminsverlegung? Richter befangen!
Wo gehobelt wird fallen Späne. Wir haben einen Gerichtstermin für den falschen Tag notiert. Etwa eine Woche vor dem Termin, also noch rechtzeitig, ist dieser Fehler bemerkt worden. Unser Problem bestand nun darin, dass der Verteidiger an dem eigentlichen Terminstag an einem anderen (auswärtigen) Gericht zu verteidigen hatte.
Das Haupt voller Asche stellten wir einen kleinlauten Verlegungsantrag, der durch das Gericht barsch ohne Begründung abgelehnt wird. Auch nach nochmaligem ausdrücklichen Wunsch erhielten wir keine Begründung dafür, warum keine Verlegung erfolgt, um die Kollision zu beheben.
Ein Gericht, das sich so verhält, ist befangen, stellte das AG Brandenburg mit Beschluß vom 21.08.2012 auf unser Ablehnungsgesuch hin fest:
Ein derartiger Grund (der Befangenheit) liegt hier darin, dass die Richterin den begründeten Terminsverlegungsantrag der Verteidigung zurückgewiesen hat, ohne dies zu begründen und dadurch den Eindruck erweckt hat, sie würde ohne Berücksichtigung der Belange des Betroffenen zu dessen Lasten und damit einseitig zugunsten der raschen Beendigung des Verfahrens entscheiden.
Denn:
Es kann offen bleiben, ob einem derartigen Verlegungsantrag stattzugeben ist. Jedenfalls erscheint der Verlegungsantrag derart begründet, dass unter den Grundsatz des fairen Verfahrens fur seine Ablehnung wenigstens ein kurzes Stichwort als Begründung erwartet werden konnte, zumal ansonsten die Ausübung des richterlichen Ermessens auch nicht ansatzweise nachvollzogen oder gar überprüft werden konnte. So konnte der Eindruck entstehen, dass die Richterin ohne nähere Prüfung und Abwägung den Termin in jedem Fall halten wollte.
Und:
Verstärkt wurde dieser Eindruck noch dadurch, dass die Richterin auf die ausdrückliche Bitte um einen begründeten und rechtsmittelfahigen Beschluss die Begründung bis zur Terminsstunde nicht nachgeholt hat.
Fehler machen wir alle. Auch Strafverteidiger und deren Mitarbeiterinnen. Aber der Mandant ist nicht derjenige, der Fehler seines Verteidigers ausbaden soll. Das ist guter Brauch. Wenigstens hätte die Richterin mitteilen sollen, warum sie sich über diese sinnvolle Regelung hinweg setzen wollte.
Schade, denn ansonsten sind wir aus Brandenburg freundlichere und stets faire Entscheidungen gewohnt.
… bedauert Rechtsanwalt Tobias Glienke.
Befangener Richter
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, eine ziemlich unappetitliche Vergewaltigung zulasten einer professionellen Dienstleisterin begangen zu haben. Eine gynäkologische Spurensuche kam zum Ergebnis: Nichts zu sehen. Das mag daran gelegen haben, daß die angebliche Tat erst drei Tage nach dem Bordellbesuch angezeigt und untersucht wurde.
Einziges Beweismittel war also die Aussage der Frau. Das reichte dem Schöffengericht aber für die Verurteilung des nicht vorbestraften Angeklagten.
Die Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz begann auf meine Bitte mit einem Vorgespräch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Ich wollte den Umfang der Beweisaufnahme erörtern und über das Glaubhaftigkeitsgutachten sprechen, das das Amtsgericht für entbehrlich („eigene Sachkunde„, „ureigenste Aufgabe des Gerichts“ usw.) hielt.
Der Vorsitzende eröffnete das Rechtsgespräch mit einer Frage: „Vergewaltigung einer Prostituierten … geht das eigentlich überhaupt?“
Diese Frage reichte mir, um auf das Gutachten verzichten zu können. Mir fielen dabei die Argumente des Strafrichters beim Amtsgericht ein.
Was ich nur nicht verstehe: Warum sind Staatsanwälte mit Ablehnungsgesuchen (§ 24 Abs. 3 S. 1 StPO meist so zurückhaltend? In diesem Falle hätte ich nicht viel dagegen halten können.
Es hat trotzdem noch drei Hauptverhandlungstermine gedauert, in denen reichlich illustre Zeuginnen gehört wurden; dann erfolgte aber der Freispruch und ich hatte einen sehr erleichterten Mandanten.
Bildquelle: Henning Hraban Ramm / pixelio.de
Der Keks des Richters
Der Hauptverhandlungstermin sollte um 9:00 Uhr beginnen. Drei Angeklagte mit ihren Verteidigern und vier Zeugen waren geladen. Wenn dann ein Zeuge fehlt, ist das nicht weiter schlimm. Schwieriger wird es, wenn einer der Angeklagten nicht erscheint. Heute hatten wir aber das Problem, daß der Richter – wohl halb aus persönlichen, halb aus dienstlichen Gründen – verhindert war, pünktlich zu erscheinen. Eine geschlagene Stunde später sollte es erst losgehen.
Als ich dann kurz vor 10:00 Uhr wieder in den Saal kam, lagen Kekse auf den Plätzen der Verteidiger.
Der Richter hatte sich auf diesem Wege für seine Verspätung entschuldigt.
Besten Dank dafür, nicht (nur) für den leckeren Keks, sondern für die keksgewordene Kollegialität. Entsprechend war die Atmosphäre, in der dann die Verhandlung stattfand, und die mit einem Ergebnis endete, das von allen Beteiligten getragen wurde.
Staatsanwaltschaftliche Exekution und Machtdemonstration
In den vergangenen Wochen machte eine Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11 – die Runde in den juristischen Blogs. Ich habe dazu eine Randerscheinung – über den Haftrichter auf Probe – beschrieben, nachdem schon Rechtsanwalt Andreas Jede auf das Problem der Kompetenzen eines Proberichters aufmerksam machte. Auf weitere Diskutanten, die sich der „Aussageerpressung“ durch einen Proberichter angenommen hatten, verlinkt Prof. Dr. Henning Ernst Müller im Beck Blog.
Nun findet sich unter meinem Beitrag ein bitterböser Kommentar eines Richters am Landgericht, der internes Spektakuläres berichtet:
Der Fall ist wirklich „spektakulär“, wie von Herrn Hoenig zutreffend bezeichnet, aber aus einer Menge an anderen Gründen, die dem BGH nicht mitgeteilt wurden, da dieser nur ein Urteil des Kammervorsitzenden aus Kassel bekam, der sich wie ein Oberstaatsanwalt der „alten Sorte“ benahm. Gut, dass diese Feststellungen aufgehoben wurden, denn sie waren gespickt mit unsachlichen „Feindseligkeiten“, die einer Strafkammer unwürdig erscheinen.
Der Vorwurf selbst kam übrigens erst nach 2 Monaten nach der Verhandlung durch ein Kaffeerundengerücht der Staatsanwaltschaft zum Vorschein, dass auf ein „Wegsperren über eine halbe Stunde zwecks Geständniserpressung“ lautete, worauf der Landgerichtspräsident den Proberichter durch eine bewusst vernichtende Beurteilung aus dem Dienst drängen wollte, was dieser aber nicht akzeptieren wollte, da die Vorwürfe aus seiner Sicht unzutreffend gewesen seien. Man soll dem Proberichter damit gedroht haben, dass man ein Verfahren einleiten werde, wenn er die Beurteilung nicht unterschreibt. Der Proberichter wandte sich infolge des existenzvernichtenden Druckes ans Justizministrium, dem das Ganze nicht nur seltsam, sondern gefakt vorkam. Der Proberichter wurde in einen anderen Landgerichtsbezirk versetzt und leistete dort guten Dienst. Durch die Zurwehrsetzung herausgefordert trat die Staatsanwaltschaft nach und ermittelte ohne den Proberichter überhaupt anzuhören. Es fehlten plötzlich wichtige entlastende Unterlagen und es kam zum Exzess. Über 10 Monate versuchte man den Proberichter vorzuführen und mit zum Teil offenkundig an den Haaren herbeigezogenen „Indizien“ zu belasten. Am Ende gab es einen widerwilligen Freispruch, den der BGH nicht so recht akzeptieren wollte, da die Widersprüche zu offensichtlich waren…
Übrigens wurde die zweite dienstliche Beurteilung, die zunächst ausgesprochen gut bewertet wurde, dann plötzlich „nach Prüfung im Ministerium“ ins negative Gegenteil verkehrt. Es darf nicht sein, was nicht sein soll!Das, was dort in Kassel abgelaufen ist, stellt einen Justizskandal erster Güte dar, den nur keiner so recht aufdecken will, weil es nur einen kleinen Anfängerrichter betrifft, dessen Karriere ohnehin schon beendet ist. Wer den Hintergrund kennt und weiß, dass dieser „einfältige“ Proberichter sich erlaubt hat, eine Oberstaatsanwältin (die gern Behördernleiterin werden möchte) zu kritisieren, der weiß, warum dieser Prozess so „bizarr“ ist. Es handelt sich nicht nur um die staatsanwaltliche Disziplinierung eines jungen engagierten (und entlassenen) Proberichters, sondern um eine staatsanwaltschaftliche Exekution und Machtdemonstration gegenüber der (Probe)Richterschaft.
Es bleibt abzuwarten, ob die neue Kammer wieder versuchen wird, die Staatsanwaltschaft zu schützen oder ob man diesmal die vielen Widersprüche in der Ermittlung aufklären will.
Die Richter machen hier eine Erfahrung (und tun sie hier kund), mit denen Strafverteidiger eigentlich ganz gut vertraut sind. Wenn das, was der „RiLG-Kommentar“ beinhaltet, wirklich zutreffen sollte, dann ist das Bashing von Staatsanwälten in den Lawblogs doch eigentlich gar nicht so unberechtigt. Oder?
Hier gibt es noch ein wenig weiterführende Literatur (S. 19 bis 27!) zu diesem Schauspiel im Besonderen und zu Proberichtern im Allgemeinen (Danke an Alfred für diesen Hinweis).
Absolute Beginners
Die Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11 – hat ja schon etwas Spektakuläres: Da schließt ein Richter auf Probe einen Angeklagten in eine Arrestzelle, um ihn weichzukochen. Geht ja nun gar nicht … und da hilft dem Anfängerrichter auch keine welpenschützende Krähentheorie mehr.
Der Beck-Blog-Experte Prof. Dr. Henning Ernst Müller traut sich sogar, das Wort „Geständniserpressung“(*) in den Mund zu nehmen, auch wenn er schnell noch ein „(?)“ hinterher haucht.
Ein Kollege vom KuDamm, Rechtsanwalt Andreas Jede, kritisiert das System, das solche Kapriolen überhaupt erst ermöglicht. So ein Amok laufender Richter auf Probe habe im Zweifel eine Strafkompetenz von bis zu vier Jahren (§ 24 II GVG), schreibt Andreas Jede.
Ich darf da noch einen drauf setzen: Diese Anfänger trifft man auch gern als Haftrichter an. Das sind dann solche, denen es möglich ist, in Fünf-Minuten-Terminen mit ihrer Unterschrift gestandene Existenzen ins Nirvana zu schicken, zum Beispiel weil ein erfahrener Staatsanwalt einen gut formulierten Haftbefehls-Entwurf geschrieben hat, den der absolute beginner dann nur noch zu unterschreiben braucht.
Das ist uns Strafverteidigern bekannt, wir leben damit und wissen, darauf zu reagieren. Aber gesagt werden sollte es trotzdem immer wieder einmal, damit auch das Im-Namen-des-Volkes-Volk (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG!) merkt, womit wir uns tagtäglich auseinander setzen müssen.
(*): Als ich dieses häßliche Wort einmal einem Staatsanwalt gegenüber lautstark vorgetragen hatte, bin ich haarscharf an einem Ermittlungsverfahren wegen Majestätsbeleidigung vorbeigeschlittert.
Bild: GesaD / pixelio.de
