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Kafka – Der Process
Frist für die Vorlesung des Strafverteidigers
Über das kafkaeske Verfahren, dem mein Mandant derzeit ausgesetzt wurde, hatte ich in der vergangenen Woche berichtet.
Gegen ihn wurde Anklage erhoben und ihm eine 765 Seiten starke Anklageschrift vom Vorsitzenden Richter quasi persönlich in die Hand gedrückt. Allerdings hat man dem Mandanten den Ordner mit der Anklage sofort wieder abgenommen. In der Untersuchungshaftanstalt. Aus Gründen des Brandschutzes.
Nachdem der Mandant dem Gericht anläßlich des Haftprüfungstermins am 29.11.2016 über diesen noch nie dagewesene Eingriff in die Verteidigungsrechte berichtete, hat der Vorsitzende wohl mal ein ernstes Wörtchen mit dem Leiter der JVA gesprochen. Jedenfalls liegt das Anklagepaket seit dem 30.11.2016 auf dem Tisch in der Zelle des Mandanten.
Meinen Antrag auf die angemessene Verlängerung der Frist zur Stellungnahme im Zwischenverfahren (§ 201 Abs. 1 StPO) quittierte der Vorsitzende mit einem lustigen
Dafür hatte er auch ein Argument. Ich hatte den Mandanten am 14.11.2016 in der U-Haft besucht. Dazu bemerkte der Richter lapidar:
Auch hätte er sich spätestens an diesem Tag über seinen Verteidiger über den Anklageinhalt informieren können.
Nochmal in einfach verständlichen Worten:
Die Anklageschrift umfaßt siebenhundertfünfundsechzig Seiten. Auch wenn man die Tabellen, die der konkrete Anklagesatz enthält, mal abzieht (obwohl sie gerichtsbekanntermaßen teilweise grob fehlerhafte Datensätze enthält und von meinem Mandanten analysiert werden müssen), reicht der Rest immer noch aus, um damit eine spannende Vorlesung von einem knappen Semester abzuhalten.
Nur nebenbei sei noch angemerkt:
Man (vermutlich das Gericht) hatte dem Mandanten nicht nur zwei Datenträger mit den digitalisierten Akten übergeben. Er berichtete mir auch davon, daß er die Silberlinge – Hört! Hört! – in einen Anstalts-Rechner einlegen durfte. Was fehlte also jetzt noch zur Akteneinsicht? Richtig! Die Passworte, damit er die geschützen ZIP-Dateien öffnen kann. Die hat er mittlerweile von uns bekommen (sofern sie mit den uns mitgeteilten identisch sind).
Irgendwann im Laufe dieser Woche wird er dann noch einmal einen Versuch starten können, sich die 21 Bände der Hauptakten, die 58 Sonderbände, die 15 Beweismittelordner und rund 20 weitere Bände beigezogener Akten aus anderen Verfahren zumindest mal anschauen zu können.
In dem ursprünglichen Beitrag hatte ich abschließend eine Frage gestellt, die ich hier wiederholen möchte:
Was rät der Verteidiger dem Richter in so einer Situation? Bis zum Fristablauf heute um 24.00 Uhr?
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Bild: © © Foto H.-P.Haack – Antiquariat Dr. Haack Leipzig / via Wikipedia
Franz Kafka und der Brandschutz in der JVA
Der Mandant wurde verhaftet. Bei der Verkündung des Haftbefehls wurde ihm auch gleich die Anklageschrift in die Hand gedrückt, bevor man ihn in die Untersuchungshaftanstalt verfrachtete. Kein leichtes Gepäck, diese Anklage; immerhin 765 Seiten Blatt Papier hat die Staatsanwaltschaft bedruckt. Das paßte aber – wenn auch eher knapp – in zwei handelsübliche Stehordner.
Welche Bedeutungen hat ein solches Werk, in dem soviel Arbeit steckt?
Die Strafjuristen haben von zweierlei Funktionen gehört, als sie im ersten Semester Jura noch die Strafrechtsvorlesungen an der Uni besucht haben.
Informationsfunktion
Die Anklageschrift soll dem Angeschuldigten das Wissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf vermitteln. Wer von Franz Kafka „Der Prozess“ gelesen hat, weiß, was es bedeutet, nicht zu wissen, was einem vorgeworfen wird.
Umgrenzungsfunktion
Mit der Anklage soll ferner die Tat konkretisiert und von anderen Lebenssachverhalten abgrenzt werden.
Es geht also um die Festlegung des Prozessgegenstands. Aber was hat das nun mit der Überschrift zu tun?
Diese oben beschriebene Anklageschrift ist brandgefährlich.
Zum einen
für den Angeschuldigten.
Denn bestätigen sich die Tatvorwürfe, könnte das die Desozialisierung hinter Gittern bedeuten, bevor man ihn nach ein paar Jahren als resozialisiert wieder entläßt. Keine schöne Aussicht.
Sie ist aber auch
für die Untersuchungshaftanstalt
gefährlich, und zwar im wörtlichen Sinne einer Brandgefahr. Soviel Papier auf einem Haufen in einem Ordner und dann in der Nähe ein Streichholz – das treibt einem gestandenen Gefängnisdirektor den Schweiß auf die Stirn.
Die Lösung für den Anstaltsleiter?
Ganz einfach: Man nimmt dem Gefangenen das Machwerk des Staatsanwalts ab und deponiert es bei seiner Habe, mithin unerreichbar für den Angeschuldigten.
Und jetzt?
Was ist mit der Verteidigung? Sind wir nun doch wieder bei Herrn Josef K. aus Kafkas Roman?
Die Suche nach der Lösung dieses Problems
habe ich erst einmal an die Strafkammer weiter gegeben, die über den Antrag des Staatsanwalts entscheiden muß, die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – zu eröffnen. Zu diesem Antrag muß der Angeschuldigte gehört werden, § 201 StPO. Der hat aber nichts zu sagen, weil er die Anklage gar nicht kennt.
Der Vorsitzende Richter dürfte da ein Problem mit seinem Terminskalender und den laufenden Fristen bekommen. Was rät der Verteidiger dem Richter in so einer Situation?
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Bild: © © Foto H.-P.Haack – Antiquariat Dr. Haack Leipzig / via Wikipedia