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Verfassungsgericht verbietet Hau-Ruck-Methoden im Knast

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt:

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 68/2006 vom 28. Juli 2006

Der Beschwerdeführer, der sich in Sicherungsverwahrung befindet, stand im – nicht erhärteten -Verdacht, einen im Freizeitraum der Justizvollzugsanstalt befindlichen Billardtisch durch eine farbige Flüssigkeit beschädigt zu haben. Der Leiter der Anstalt ordnete wegen erheblicher Unruhe, die unter den Mitgefangenen wegen der Sachbeschädigung entstanden sei, die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt an. Das Landgericht bestätigte die Anordnung. Es sei vertretbar gewesen, den Beschwerdeführer zu seinem eigenen Schutz und zur Wiederherstellung der Ordnung in eine andere Anstalt zu verlegen. Ob der Beschwerdeführer zu Recht beschuldigt worden sei, sei ohne Belang, da die Verlegung primär darauf beruhe, dass andere Sicherungsverwahrte ihn als Verursacher angesehen hätten und hierdurch eine erhebliche Unruhe mit der Gefahr von Übergriffen eingetreten sei.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffene Entscheidung auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Es laufe den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden. (Hervorhebung von crh.)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Verlegung eines Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten in eine andere Anstalt ohne seinen Willen kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Alle seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen werden praktisch abgebrochen. Der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes muss von neuem begonnen werden. Die Verlegung kann darüber hinaus auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch den grundrechtlichen Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist.

§ 85 des Strafvollzugsgesetzes, der auf Sicherungsverwahrte entsprechend anzuwenden ist, ermöglicht eine Verlegung des Strafgefangenen nur für den Fall, dass in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst das Verhalten oder der Zustand des Gefangenen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt begründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Beschwerdeführer allein deshalb verlegt, weil andere Sicherungsverwahrte den Antragsteller als Verursacher der Beschädigung ansähen und hierdurch eine erhebliche Unruhe sowie die Gefahr einer Eskalation mit dem latenten Risiko von Übergriffen auf den Beschwerdeführer entstanden seien. Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass ein Sicherungsverwahrter von Mitinsassen der Anstalt eines bestimmten Verhaltens verdächtigt wird, als ein sicherheits- und ordnungsgefährdender Zustand dieses Sicherungsverwahrten aufgefasst werden kann. Denn jedenfalls ist es mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne Weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigem Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden. Besondere Umstände, die ein derartiges Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Maßnahme ist zudem unverhältnismäßig. Zu der Frage, welche Versuche gemacht wurden, der entstandenen Unruhe durch Maßnahmen entgegenzutreten, die die Rechte des Beschwerdeführers nicht oder in geringerem Ausmaß berühren, wurden nähere Feststellungen nicht getroffen.

Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1295/05 –

Es ist immer wieder bedauerlich, daß erst das Bundesverfassungsgericht solche Hau-Ruck-Methoden der Gefängniswärter stoppen muß.

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Organisierter Kampf gegen die GEZ-Abzocke

Der Widerstand gegen die Zwangsabgaben für Computer formiert sich; es werden Unterschriften im weltweitern Netz gesammelt. Auf der Website der Widerständler unter www.pc-protest.de heißt es:

Die für kommendes Jahr geplanten Änderungen in der Gebührenordnung für Rundfunkempfänger werden für viele teuer: Freiberufler und Unternehmen sollen für den internetfähigen PC zahlen, fernsehfreie Haushalte womöglich fürs Handy. Der GEZ bringt dieses Vorhaben Abermillionen Euro ein.

Unser Ziel ist, KEINE Gebühren zahlen zu müssen, wenn PC’s NICHT für Radio oder Fernsehen genutzt werden.

Wir sind ein kleines Netzwerk aus Rechtsanwälten, empörten Nutzern, kreativen Köpfen, PR-Agenturen und vielen mehr. Wir suchen nach einer Lösung und sind uns sicher, dass wir die auch finden. Wir setzen uns für eine Aussetzung der oben genannten Regelung bis auf weiteres und für eine gerechte Erhebung der Rundfunkgebühren ein!

Mit dieser Website möchten wir zeigen, dass wir uns mit den Plänen der GEZ nicht stillschweigend abfinden werden. Aus diesem Grund sammeln wir Unterschriften und leiten diese an die entsprechend verantwortlichen Stellen und Behörden weiter.

Gib uns Deine Stimme oder setze einen Protest-Banner auf Deine Website!

Meine Stimme hat das kleine Netzwerk. Denn:


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Die Staatsanwaltschaft macht unverschämten Druck

In einer extrem schlampig ermittelten Wirtschaftsstrafsache hat sich die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten, der sich selbst verteidigt hat, durchgesetzt und den Erlaß eines Strafbefehls beantragt. Das zuständige Amtsgericht hat diesen Strafbefehl dann auch erlassen.

Mein Mandant soll vorsätzlich die Insolvenz verschleppt und ebenso vorsätzlich einen Bankrott durch unordentliche Bilanzierung begangen haben. Dafür gibt es zweimal 70 Tagessätze Geldstrafe, die zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zusammengefaßt werden.

In einem Vermerk der Staatsanwaltschaft, der dem Strafbefehl beigefügt war, konnte man lesen:

Wegen des Verdachts des Betruges … wird das Verfahren gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft kündigt an, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, sofern der Angeklagte Einspruch einlegt und in der Sache nicht geständig ist.

Strafmildernd wurde berücksichtigt, daß ein akzeptierter Strafbefehl eine Geständnisfiktion entfaltet. Sollte in der Sache Einspruch eingelegt werden, wären jedoch die in Ansatz gebrachten Einzelstrafen sowie die verhängte Gesamtstrafe angesichts des Wegfalls der Einsichts- und Geständnisfiktion neu zu bestimmen.

Ich hoffe nur, daß mein Mandant sich von dieser unverschämten Drohung dieses Strafverfolgers nicht beeindrucken läßt. Was glauben manche Staatsanwälte eigentlich, welche Rechte sie haben?! Unglaublich sowas!

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Sitzungsprotokolle

Der Düsseldorfer Strafverteidiger Udo Vetter ärgert sich in seinem Lawblog über die Gedankenlosigkeit eines Sitzungsprotokolls. Man hatte ihn im Protokoll als „Rechtsanwälte u.a.“ erwähnt.

Das geht doch noch, lieber Herr Vetter! Dieses Urteil des Amtsgerichts Potsdam (pdf) hingegen ist jedoch frech. ;-)

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Banken – Pah!

Zwei Wochen habe ich versucht, eine Kopie des Kraftfahrzeugbriefs meiner BMW zu bekommen. Der liegt (noch) bei der BMW-Bank, die mir das Mopped finanziert hat. Ich brauche die Kopie, um die dort vom TÜV vorgenommenen Eintragungen zu kontrollieren.

Mehrere Versuche, die Kopie per Anruf (über eine 01805-Nummer!) anzufordern, endeten in der Warteschleife. Ein Fax an die Bank half auch nicht weiter.

Irgendwann hatte ich dann doch noch per Telefon „Erfolg“. Eine völlig übertrieben freundliche Person entschuldigte sich scheinheilig und versprach, mir die Kopie sofort zu schicken. Die kam auch ein paar Minuten später. Das war dann die Fax-Kopie des Briefes in der Fassung, bevor die Eintragungen vorgenommen wurden. :-(

Ich habe daraufhin das Darlehenssaldo an die BMW-Bank überwiesen und das Original des Briefes herausverlangt. Zwei Tage später kam dann erst einmal die Kopie des aktuellen Briefes (mit den Eintragungen).

Bin ich eigentlich der Einzige, der permanent Ärger mit dem lausigen Service dieser arroganten Dienstleister hat?

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Wird der Bund Deutscher Kriminalbeamter weiter foltern?

Der Focus berichtete über den früheren Frankfurter Vize-Polizeichef Wolfgang Daschner, der wegen Folterns bei einer Vernehmung eines Tatverdächtigen verurteilt wurde.

Der Focus zitiert in diesem Bericht einen weiteren Polizeibeamten:

Klaus Jensen vom Bund Deutscher Kriminalbeamter erwartet „fatale Konsequenzen“ aus dem Daschner-Urteil. Er fragt sich, welcher Polizist künftig noch wie Daschner einen Aktenvermerk anfertige, um eine extreme Verhörmethode außerhalb des polizeilichen Regelwerks in einer Ausnahmelage zu dokumentieren.

Wenn ich diese Frage einmal in meine Sprache übersetze: Der Kriminalbeamte kündigt öffentlich an, daß auch künftig weiter gefoltert werden wird, allerdings werde man sich fortan bemühen, die Öffentlichkeit auszuschließen.

Daß der Polizist Daschner sich nach wie grob uneinsichtig zeigt, habe ich nicht anders erwartet. Wenn aber nun auch der Bund Deutscher Kriminalbeamter offen zur Abschaffung des Rechtsstaates aufzurufen scheint, hat das eine andere – gefährliche – Qualität.

Gut, daß nicht alle Polizisten solche verbrecherische Methoden für gut heißen und sich dagegen stellen werden.

Auf der Website des „schlagkräftigenBund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) ist zu lesen:

Mit seiner Arbeit als Berufs- und Interessenvertreter, seiner fachlichen Kompetenz und seinen Forderungen an die politischen Entscheidungsträger steht der BDK für eine moderne Sicherheitsarchitektur in Deutschland und – in der Zusammenarbeit mit den internationalen Kollegen – in ganz Europa.

Mir ist kalt. Trotz der 38 Grad im Schatten.

Link gefunden bei der Handakte.

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Bis auf’s Messer gereizt

Barbara Keller, Gerichtsreporterin aus und in Berlin, berichtet auf ihrer Website Berlin Kriminell über einen Schwurgerichtsprozeß in Frankfurt (Oder).

Der Ehemann kommt ahnungslos vom Arztbesuch nach Hause und findet einen Zettel vor, auf dem seine Ehefrau ihm mitteilt, daß sie ihn verlassen hat. Das war das Ende einer 44-jährigen Ehe. Vier Monate später griff der Ehemann im Affekt zum Messer. Dafür hat er eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bekommen.

Der Prozeßauftakt, über den Barbara Keller berichtet, war am 20.6.06, das Urteil wurde am 20.7.06 verkündet; Berlin Kriminell informiert weitestgehend objektiv über das Ergebnis und das Prozeßgeschehen zwischen diesen Tagen.

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EGMR stoppt Verfolgungswahn von Gericht und Behörde

Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konnte eine Bußgeldbehörde und ein Amtsgericht daran hindern, mit der Brechstange gegen einen angeblichen Verkehrssünder vorzugehen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im August 1996 verhängte die Gemeinde Dettingen gegen Wilhelm Brause eine Geldbuße in Höhe von 120 DM zuzüglich Kosten in Höhe von 36 DM, weil er beim Führen eines Firmenwagens der Brause-GmbH am Abend des 21. 5. 1996 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten haben soll. Anton Brause, der Vater von Wilhelm, ist Inhaber und Geschäftsführer dieser Firma.

Wilhelm erhob am 4.9.1996 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. In der Hauptverhandlung vor dem AG Bad Urach am 12.3.1997 erklärte Wilhelm, er sei unschuldig, und führte aus, etwa 15 andere Personen hätten den fraglichen Firmenwagen an diesem Tag gefahren haben können. Der als Zeuge Vater Anton verweigerte die Aussage.

Die Verhandlung wurde auf den 19.3.1997 vertagt. Am 13.3.1997 wurde Vater Anton von einem Polizeibeamten aufgefordert, über seine Angestellten auszusagen. Er lehnte auch das ab und erklärte, dass sich zurzeit keiner seiner Mitarbeiter auf dem Firmengelände befinde. Am selben Tag forderte ein Polizeibeamter auf Anordnung des AG Bad Urach bei der Gemeinde Dettingen ein Passbild von Vater Anton an.

Eine polizeiliche Anfrage beim Gewerbeamt Dettingen über die Mitarbeiter des väterlichen Unternehmens blieb erfolglos. Ebenfalls am 13.3.1997 erließ das AG Bad Urach einen Beschluss, in dem angeordnet wurde,

erstens die Durchsuchung der Geschäftsräume und Wohnräume des Vaters Anton, Firma Brause-GmbH;

zweitens die Beschlagnahme von Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Mitarbeiter die Firma Brause in … Dettingen in der Zeit vom 20. bis 22. 5. 1996 beschäftigt hatte.

Die Wohn- und Geschäftsräume in Dettingen, einer Stadt mit 10.000 Einwohnern, wurden noch am selben Tage von vier Polizeibeamten durchsucht. Verschiedene Unterlagen wurden beschlagnahmt, kopiert und am nächsten Tag im Original wieder an Vater Anton herausgegeben.

Der widersprach der Durchsuchung und legte Beschwerde ein, die vom Landgericht Tübingen am 13.3.1997 verworfen worden ist. Sie sei unzulässig, weil sie prozessual überholt sei, denn die Durchsuchung sei bereits durchgeführt worden. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung sei unbegründet, weil die beschlagnahmten Unterlagen für die Beweiserhebung von Bedeutung gewesen seien. Die Beschlagnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Am 13.9.1997 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde von Anton nicht zur Entscheidung anzunehmen.

In der Fortsetzungshauptverhandlung gegen Wilhelm am 19.3.1997 erließ das Amtsgericht Bad Urach ein Urteil und befand ihn der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schuldig.

Das Amtsgericht belegte Wilhelm mit einer Geldbuße von 120 DM und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Am 19.8.1997 lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag von Wilhelm auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ab.

Am 23.3.1998 hat sich Anton an die Europäische Kommision für Menschenrechte (EKMR) gewandt und gerügt, durch die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume sei Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt und durch die mangelhafte Begründung der Durchsuchungsanordnung gegen Art. 6 I EMRK verstoßen worden.

Durch Urteil vom 28.4.2005 hat der Gerichtshof mit 4 : 3 Stimmen entschieden, dass Art. 8 EMRK verletzt sei, einstimmig, dass sich eine besondere Frage nach Art. 6 EMRK nicht stelle, einstimmig, dass die Feststellung der Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung für den Nichtvermögensschaden des Bf. sei, und einstimmig den beklagten Staat verurteilt, an Anton Brause binnen drei Monaten 2.000 Euro als Ersatz für Kosten und Auslagen zu zahlen.

Der EGMR attestierte den deutschen Gerichten und Behörden, sie hätten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstossen:

Was die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme zum verfolgten berechtigten Ziel unter den besonderen Umständen des Falls angeht, ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten maßgeblichen Kriterien zunächst festzustellen, dass es sich bei der Straftat, wegen der die Durchsuchung und die Beschlagnahme angeordnet worden sind, nur um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelte. Der Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit mit geringem Gewicht und deshalb aus dem Katalog der Straftatbestände nach dem deutschen Strafrecht herausgenommen worden. … Außerdem ging es im vorliegenden Fall nur um die Verurteilung einer Person, die noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung getreten war.

[…]

Wie schon ausgeführt, können es Staaten bei ihrem Vorgehen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Rechte anderer zur General- und Spezialprävention durchaus für erforderlich halten, auf Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen zurückzugreifen, um Beweise für bestimmte Straftaten zu erlangen, wenn die Person, die sich der Straftat schuldig gemacht hat, auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. Angesichts der Schwere des Eingriffs in das Recht auf Unversehrtheit der Wohnung einer von derartigen Maßnahmen betroffenen Person muss aber eindeutig erwiesen sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls, insbesondere der Tatsache, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme wegen einer mutmaßlich von einem Dritten begangenen geringfügigen Ordnungswidrigkeit angeordnet worden sind und die privaten Wohnräume des Beschwerdeführers [Vater Anton Brause. crh]erfasst haben, kann der Eingriff nicht als verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel angesehen werden.

Um das noch einmal auf den Punkt zu bringen: Es ging um eine kleine Bußgeldsache, in der die Fahreridentität nicht feststand, nicht um eine Kapitalstrafsache.

Dieser Fall dokumentiert bestens den übertriebenen Jagdinstinkt mancher Beamten und Richter, die bereit sind, aus Gründen der Verkehrserziehung einen Flächenbrand in Gang zu setzen. Ich möchte das Gesicht des Richters bzw. des Beamten sehen, wenn man ihm wegen eines Disziplinarvergehens in Anwesenheit der freundlichen Nachbarn der Reihenhaussiedlung öffentlich-rechtlich die Wohnung auf den Kopf stellt. Gönnen würde ich es ihnen

Traurig ist es allerdings, daß erst der EGMR – nach Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesverfassungsgericht (!!) – dafür sorgen muß, daß Verfahren nicht unter Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention geführt werden, erst Recht nicht wegen einer popeligen Ordnungswidrigkeit.

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Lehrer in den Sommerferien

Gegen 10:20 Uhr bin ich – schwitzend am Schreibtisch um meine Verbrecher mich kümmernd – durch einen Anruf von der Arbeit abgehalten worden. Eine fröhliche Lehrerin rief an und freute sich, mir mitzuteilen, daß sie draußen in der Sonne sitzend ihre Sommerferien genießen kann.

Nicht, daß es damit getan wäre: Nein. Sie forderte mich auch noch auf, einmal aus dem Fenster zu schauen. Da sah ich die Sommerfrischlerin winkend vom Ausflugsdampfer über den Landwehrkanal an meinem Arbeitsplatz vorbei schippern.

Jetzt sitze ich immer noch hier und freue mich auf den Feierabend … gegen 21 Uhr. Es beschleicht mich der Verdacht: Habe ich bei meiner Berufswahl irgendwas falsch gemacht?

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Sparen beim Falschparken

Parken im Bereich eines Parkscheinautomaten kostet Geld. Zunächst einmal die Gebühr für den Parkschein.

Gegebenenfalls auch noch ein Verwarnungsgeld. Zum Beispiel 25,00 Euro, wenn die Parkzeit um mehr als 3 Stunden überschreitet.

Oder 10,00 Euro, wenn die Parkzeit um mehr als 30 Minuten überschritten wird.

Spartip: Einfach gar keinen Parkschein ins Auto legen; dann kostet es nämlich nur 5,00 Euro.

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