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Das ausgebrannte Familienauto von Kai Diekmann

Familienauto

Das ist war nicht etwa ein Luxus-Dienstwagen, sondern das Familienauto von Kai Diekmann.

Foto: dpa via Netzzeitung

Nur ganz nebenbei: Das ist kein Bild aus Kreuzberg, sondern aus dem piek-feinen Hamburg.

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Überwachung des Anwaltstelefon war rechtswidrig

Verfassungsbeschwerde des Anwalts von El Masri gegen Telefonüberwachung erfolgreich

Der Beschwerdeführer ist anwaltlicher Vertreter des von Dezember 2003 bis Mai 2004 – mutmaßlich von Geheimdienstkreisen – entführten Khaled El Masri. Im Januar 2006 ordnete das Amtsgericht München die Überwachung des Telefon- und Telefaxanschlusses der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers sowie seiner beiden Mobilfunkgeräte an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auf Grund der verstärkten Medienberichterstattung über den Fall „El Masri“ damit gerechnet werden müsse, dass die Täter der Entführung telefonisch mit dem Geschädigten oder dem Beschwerdeführer in Verbindung träten, um eine „Lösung des Falles“ zu diskutieren. Das Landgericht München I bestätigte die Überwachungsanordnung. Aufgrund des Ende 2005 (wieder-) erwachten Medieninteresses sei die Annahme des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, dass sich dem Täterkreis nahe stehende Personen an den Beschwerdeführer wenden könnten, um Vereinbarungen zu treffen, die den Geschädigten aus dem Blickfeld der Medien nehmen sollten.

Die gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidungen auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Fernmeldegeheimnis und seiner Berufsausübungsfreiheit verletzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der in der Anordnung der Abhörmaßnahme liegende Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ist nicht gerechtfertigt. Die Maßnahme diente zwar dem legitimen öffentlichen Zweck der Aufklärung und Verfolgung schwerer Straftaten. Der Eingriff war jedoch unverhältnismäßig. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von den Tätern kontaktiert werden würde, war von vornherein so gering, dass die Erfolgsaussichten der Maßnahme außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs standen. Die Umstände, die aus Sicht der Fachgerichte Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täterumfeld erwarten ließen, sind wenig konkret und tragen lediglich den Charakter von Vermutungen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Ende der Entführung schon mehr als eineinhalb Jahre zurücklag. Soweit sich die Fachgerichte auf ein „Ende des Jahres 2005 (wieder-) erwachtes Medieninteresse“ berufen, bleiben die Angaben zu unbestimmt. Das Landgericht setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass bereits ab Beginn des Jahres 2005, auch in der ausländischen Presse und auch unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers, über die Verschleppung des El Masri durch Geheimdienstkreise berichtet worden war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Kontaktaufnahme durch die Täter erst und gerade ab Januar 2006 zu erwarten gewesen wäre.

Darüber hinaus verletzt die Maßnahme die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die herausgehobene Bedeutung einer nicht- kontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und hätte die Fachgerichte zu einer Ablehnung der Anordnung veranlassen müssen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 55/2007 des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 2007
Beschluß vom 30. April 2007 – 2 BvR 2151/06 –

Es ist immer wieder eine helle Freude, die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und Ermittlungsgerichte zu beobachten und wie sie anschließend von kompetenten Verfassungsrechtlern kommentiert werden. Manchen Menschen lernen. Andere Menschen weniger.

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Höchstgrenze für gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren

Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit einem am 15.05.2007 bekanntgewordenen Beschluss entschieden. Die Karlsruher Richter verneinten einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte (Beschluss vom 13.02.2007, Az.: 1 BvR 910/05 und 1 BvR 1389/05).

§ 22 Abs. 2 RVG begrenzt im Gegensatz zur früheren Rechtslage den Gegenstandswert auf maximal 30 Millionen Euro, bei mehreren Auftraggebern auf höchstens 100 Millionen Euro. Sofern ein Rechtsanwalt mit den Mandanten keine abweichende Honorarvereinbarung trifft, ist seine Vergütung hierdurch für einen Zivilprozess in erster Instanz auf maximal 228.740 Euro netto begrenzt.

Quelle und ausführlicher Beitrag: Beck aktuell

Siehe dazu auch die Pressemitteilung vom Nr. 54/2007 des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2007

Die Entscheidung erging nicht einstimmig. Nach Auffassung des Richters Gaier stellt die gesetzliche Regelung eine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit dar. Mehr dazu in der oben zitierten Pressemitteilung am Ende.

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Generalbundesdatenantifaschist hackt Polizeiforum

Als Reaktion auf die massive Repression wurde heute anscheinend das Polizeiforum www.german-police.org gehackt. Es wurde augenscheinlich ein kompletter Dump der Datenbank mit allen Internas, inkl. versteckten Foren und private messages der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Quelle: de.indymedia.org

Der Generalbundesdatenantifaschist hinterließ folgendes Statement:

Dieses Forum wurde präventiv vor dem G8-Gipfel beschlagnahmt.

Es gibt ernstzunehmende Hinweise, das sich Teile der Polizeibeamtenschaft im Rahmen des G8-Gipfels staatsterroristisch (gemäß §129a) betätigen wollen, daher sahen wir uns im Namen der Bundesdatenantifa gezwungen umfassende Maßnahmen einzuleiten, um dieser Bedrohungssituation Herr zu werden.

Wir setzen dabei auf die aktive Mithilfe aller Bürgerinnen und Bürger bei der Auswertung der beschlagnahmten elektronischen Daten um vergangene Straftaten aufzuklären und zukünftige Straftaten im Rahmen des G8-Gipfels zu verhindern.

Insbesondere erhoffen wir uns Namen und Anschriften von bisher unbekannten Straftätern zu ermitteln, um diese an die Exekutivorgane der Antiglobalisierungsbewegung weiterzuleiten und eine umfassende präventive Überwachung zu gewährleisten.

Neben dem aktiven Ermittlungshintergrund dieser Durchsuchungsmaßnahme sehen wir auch die Möglichkeit besseren Einblick in Polizeistrukturen zu erlangen und die organisierte kriminelle Polizeiszene besser zu analysieren. Einer unserer Ermittler Vorort sagte dazu: „Wir haben in den Busch geschossen, nun sehen wir weiter, was und wer sich dort bewegt“

Vielen Dank geht an dieser stelle an Bundesinnenminister Schäuble, der die legislative Grundlage für die hier angewandte Form der Online-Durchsuchung maßgeblich mit geschaffen hat.

Da die Auswertung der Daten aufgrund ihrer Masse noch mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird, haben wir uns dazu entschlossen den Bürgerinnen und Bürgern eine vorab Version in Form von SQL-Daten zu Verfügung zu stellen. Als bequemere Alternative stellen wir Ihnen eine ältere Version der beschlagnahmten Daten im HTML-Format zum Download bereit.

Besten Dank an die donnernde Katze für den Link.

Offenbar sind die Polizeibeamten, deren Interna nun öffentlich wurden, nicht begeistert davon.

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Hausdurchsuchungen mit ohne Verdacht?

Es gibt keine Hinweise auf G-8-Anschläge

Die Bundesanwaltschaft hat nach den Hausdurchsuchungen vergangener Woche eingeräumt, keine Hinweise auf Anschläge gegen den G-8-Gipfel zu haben. „Wir haben keine konkreten Anhaltspunkte für Anschläge am G-8-Gipfel“, sagte der Sprecher der Bundesanwaltschaft, Andreas Christeleit, der taz.

Quelle: taz

Aber man kann ja mal reinschauen, irgendwas findet man schon. Und wenn es ein alter Drucker ist …

HP 4 L
Foto: ddp

… oder sonstiges …

… verdächtiges Material wie Computer. Es bestehe der Anfangsverdacht gegen Personen aus dem militanten linksextremistischen Umfeld, eine terroristische Vereinigung gegründet zu haben, sagt ein Sprecher der Bundesanwaltschaft.

Quelle: Tagesspiegel

Na, was denn nun, Frau Generalbundesanwältin?? Haben Sie nun einen Verdacht oder keinen? Oder ist das eigentlich völlig egal, Hauptsache der Zweck ist in Ordnung?

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Dutschke siegt über Springer

Die Rudi-Dutschke-Straße wird kommen. Das ist nach dem gestrigen Urteil des Verwaltungsgerichts klar.

Quelle: taz

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Deeskalation in Kreuzberg

Plenus venter non Randale libenter

deeskalation.jpg

Hat genützt.

Foto: Helga

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Die wollen nur spielen

spielen.jpg

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Leitender Mitarbeiter des D.A.S. als Vorstand RAK Düsseldorf

Am 25.04.2007 finden im Rahmen der Kammerversammlung die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf statt. Das ist an sich keine Meldung aus Berlin wert.

Bemerkenswert ist allerdings die Bewerbung von Herrn Rechtsanwalt Helmut Beckmann aus Düsseldorf. Herr Beckmann ist Syndikusanwalt und möchte Vorstandsmitglied der Kammer werden. Er schreibt in seiner Vorstellung:

Seit 1986 bis heute Leiter im Bereich Leistung der D.A.S. Versicherungs-AG. Arbeitsschwerpunkte sind dabei das Versicherungsrecht, Kostenrecht und nahezu die gesamte Bandbreite sonstiger juristischer Tätigkeiten.

Die Kammer in Düsseldorf scheint auch sonst keine Berührungsängste mit der Wirtschaft zu haben. Eine weitere Bewerbung kommt von einem Syndikusanwalt der Soldan GmbH und die Website der Kammer läuft auf den Servern der DATEV.

Danke an Rechtsanwalt Thomas Reck aus 79183 Waldkirch für den Hinweis auf der Anwalts-Mailingliste

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15 Minuten Takt beim Anwaltshonorar unzulässig

Beinhaltet eine anwaltliche Honorarvereinbarung einen Zeittakt von 15 Minuten in einer Vertragsklausel, so ist dies aufgrund einer übermässigen Benachteiligung des Mandanten unwirksam.

Aus den Gründen:

Die Zeittaktklausel verstösst gegen § 9 I, II Nr.1 AGBG (jetzt § 307 I S.1, II Nr. 1 BGB), weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung empfindlich zu verletzen, wodurch der Gegner des Formular-Verwenders unangemessen benachteiligt wird. Die Unangemessenheit der Zeittaktklausel ergibt sich aus den folgenden Umständen. Nach ihr ist nicht nur jede Tätigkeit des Klägers, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nimmt, im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt auch nur um wenige Sekunden überschreitet…).

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen: I-24 U 196/04
Leitsatz veröffentlicht in RVGREPORT 2006, 420

Da wird wohl der eine oder andere Kollege ein Problem haben. Solcherlei Vereinbarungen sind durchaus nicht selten.

Es geht eben nichts über eine EDV-gesteuerte Zeiterfassung (wie in unserer Kanzlei), nach der dann auf die Minute genau abrechnet werden kann. Genau so, wie es sein sollte – auch ohne daß Richter über das Honorar von Anwälten zu richten haben.

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