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Kanzlei Hoenig Info
Telefon-Falle
Den Zeugen hat’s erwischt. Und zwar doppelt sowie ziemlich übel.
Er hat telefoniert. Mit einem guten Bekannten. Sie haben gemeinsame Pläne für die Zukunft erörtert. Etwas über zwanzig Minuten lang. In einer Sprache, die den Beamten vom Bundeskriminalamt (BKA) nicht unbedingt geläufig war. Das BKA hatte das Telefon des Bekannten abgehört und damit auch sein Gespräch mit dem Zeugen. Am Ende wurde das überwachte Gespräch von der Staatsanwaltschaft als konspirativ eingestuft.
Dieser Wertung ist das Gericht dann bei der Vorbereitung der Beweisaufnahme gefolgt. Die Richter haben das Gespräch auch nicht so richtig verstanden. Deswegen wollten sie den Zeugen hören; er wurde zur Vernehmung geladen. Für 9.00 Uhr.
Um 10.00 Uhr wurde ihm mitgeteilt, daß es noch ein wenig dauern würde. Um 11.00 Uhr hat es eine kurze Unterbrechung gegeben, die bis kurz vor halb 12 gedauert hat. Dann endlich konnte der Dolmetscher dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten das aufgezeichnete Telefonat vorspielen und Detailfragen zu seiner Übersetzung beantworten. Seine Übersetzung unterschied sich wesentlich von der Deutung des BKA. Also gab es Nachfragen, Mißverständnisse, Diskussionen …
Um 13.00 Uhr wurde der Zeuge in den Saal gebeten. Ihm wurde mitgeteilt, daß seine Vernehmung heute nicht stattfinden könne. Dazu sei es nun zu spät.
Er wurde erneut geladen für einen Terminstag eine Woche später. Und darauf hingewiesen, daß er mit Ordnungsgeld und Zwangsmitteln rechnen müsse, wenn er nicht oder unpünktlich erscheinen würde.
Der Zeuge versucht gerade, sich auf seiner neuen Arbeitsstelle beliebt zu machen.
Es wird gebaut im Gericht … auf dem Gerichtsflur ist es zugig und kalt.
Akteneinsicht
Eines der grundlegenden Rechte im Rahmen einer Strafverteidigung ist das Akteneinsichtsrecht; es ist in § 147 I StPO geregelt und betrifft sämtliche Akten, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen oder vorgelegt werden. Nur im Ausnahmefall darf die Akteneinsicht – vorübergehend – verweigert werden. Das ist dann in den weiteren Absätzen des § 147 StPO geregelt. Damit wird die Verteidigung in die Lage versetzt, mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln – jedenfalls, was die Informationsbasis betrifft.
Anders sieht das im Steuerrecht aus. Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg und titelt:
Kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren.
Dort hängt es von der Willkür Entscheidung der Finanzverwaltung ab, was man zu sehen bekommt und was nicht:
Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akten habe, so das Gericht.
Ich bringe den Unterschied mal auf den Punkt: Im Strafverfahren, in dem es um die Ermittlungen von Mord, Raub, Vergewaltigung, Betrug, Drogenhandel oder ähnliches geht, gibt der Staat grundsätzlich vollständigen Einblick in seine Arbeit. Geht es hingegen um Steuern, wurschtelt der Fiskus unter Ausschluß der Beteiligten.
Politrowdy
Wer arbeitet, muss mehr haben als derjenige, der nicht arbeitet. Mehr und mehr werden diejenigen, die arbeiten in Deutschland, zu den Deppen der Nation.
Quelle des Zitats: Guido Westerwelle
Quelle der Überschrift: Renate Künast
Mehr zur Position des Vizekanzlers im Interview der Woche im Deutschlandfunk.
Gar nicht so einfach: Verteidigung Jugendlicher
Die Verteidigung Jugendlicher erfordert große Sensibilität bzgl. der Rechte des Mandanten. Das Jugendverfahren ist kein Nebenschauplatz des Strafprozesses, auf welchem Verfahrensregeln nur bedingt gelten. Wer als Anwalt jugendlicher Angeklagter in Appellen an die Milde des Gerichts seine Aufgabe für erfüllt hält, ist auf diesem Sektor fehl am Platz. Vielleicht mehr noch als im Erwachsenenprozess gilt es, von der ersten Verfahrensminute an aufmerksamer und kritischer Sachwalter des Betroffenen zu sein.
schreibt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Kamann, Jugendrichter a.D. im StRR 2010, 9 ff.
Es ist in der Tat eine immer wiederkehrende Erfahrung: Das geltende Strafprozeßrecht und das durchgeführte Jugendgerichtsverfahren sind sehr oft zwei Dinge, die in der erlebten Praxis recht wenig miteinander gemein haben. Dabei hat die Strafprozeßordnung (StPO) die vornehme Aufgabe, insbesondere jugendliche und heranwachsende Beschuldigte zu schützen.
Aber es ist auch immer ein Tanz auf der Rasierklinge: Fordert der Verteidiger die Rechte eines jungen Beschuldigten ein, kippt oft die lockere Stimmung, die im Ermittlungs- oder im Gerichtsverfahren herrscht und die zu erhalten es sich lohnt.
Verzichtet er darauf, werden grundlegende Verfahrensrechte auf dem Altar der guten Laune von Richtern, Staatsanwälten und Jugendgerichtshelfern geopfert.
Hat ein Verteidiger die Gabe nicht, Stimmung und Prozeßrecht gleichermaßen zu erhalten, sollte er sich besser aus der Verteidigung Jugendlicher heraushalten. Das meint auch der Kollege Dr. Kamann:
Wer in diesem Verfahren überfordert ist, sollte ein Mandat nicht übernehmen und Auftraggeber an auf diesem Sektor erfahrene Kollegen verweisen.
Allerdings, das hier muß ja nicht unbedingt sein:
Diese werden sich gerne mit einem ihnen weniger zusagenden Zivilmandat revanchieren.
;-)
Für den Hinweis auf diesen Artikel im StRR bedanke ich mich beim Herrn Kollegen Detlef Burhoff.
Kommentare deaktiviert für Gar nicht so einfach: Verteidigung Jugendlicher
Teures Telefonat
Den Vogel abgeschossen hat ein uns nicht ganz unbekannter Mandant. Man will ihn beim Telefonieren während der Fahrt erwischt haben.
Die Regelbuße dafür beträgt 40 Euro. Er hat jetzt eine Rechnung bekommen, in der die Kosten für dieses Telefonat wegen „Voreintragungen im Verkehrszentralregister… bußgelderhöhend berücksichtigt wurden“.
Für diese 190 Euro hätte er sich eine ganze Telefonzelle kaufen können. Mal sehen, was das Amtsgericht daraus macht.
Hochachtung
Ich habe in den letzten Tagen immer mal wieder unsere Müllmänner bei ihrem Knochenjob bewundert und bedauert. Nun widmet auch die BSR ihren Mitarbeitern einen Beitrag:
Unermüdlich entsorgen die Kollegen der Müllabfuhr auch bei klirrender Kälte Ihre Mülltonnen. Ungestreute, spiegelglatte Gehwege und ungeräumte Zufahrten erschweren die Abfuhr oder machen sie manchmal ganz unmöglich. Auch kommt es häufig vor, dass feuchte oder nasse Abfälle so festfrieren, dass sich die Müllgefäße manchmal nur mit erheblichem Aufwand bzw. gar nicht leeren lassen.
Bei der nächsten passenden Gelegenheit gibt’s von mir einen Becher heißen Caffè für auf den Weg. Heißen Dank für die unverzichtbare Arbeit.
Spritmangel
Für zwei Autodiebe war die Fahrt gestern Abend in Charlottenburg beendet. Nachdem den Männern im Alter von 22 Jahren gegen 19 Uhr 45 auf der BAB 100 am Rathenautunnel das Benzin im gestohlenen „BMW“ ausgegangen war, blieben sie mit dem Fahrzeug liegen. Beamte des Polizeiabschnitts 25 nahmen kurz darauf das Duo fest. Ein 42-jähriger Mann hatte bereits vorgestern den Diebstahl seines Fahrzeuges bei der Polizei angezeigt. Bei der Durchsuchung des Autos fanden die Beamten eine Schreckschusswaffe, die beschlagnahmt wurde. Da der Fahrer keinen gültigen Führerschein besaß, wird gegen ihn auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Die Diebe wurden im Anschluss der Kriminalpolizei überstellt.
Quelle: Pressemeldung der Polizei Berlin
Eine Frage an die Jura-Studenten: Haben die „Autodiebe“ auch einen Verstoß gegen das Gebot begangen, nur mit ausreichender Tankfüllung auf die Autobahn zu fahren? Oder anders gefragt: Obliegt es einem Dieb, sich vor Antritt der Fahrt um den Treibstoffvorrat zu kümmern? Oder reicht es aus, einfach nur doof zu sein.
Ich will aber!
Der Zeuge diktiert der Polizei ins Protokoll:
Ich bestehe auf Entgegennahme der Strafanzeige. Ich habe in der Vergangenheit schon zweimal eine Strafanzeige erstattet und erst danach war Ruhe.
Ich habe den Eindruck, als wenn die Polizei keine besonders große Lust dazu hatte, für diesen Querulanten zu arbeiten. Welche Botschaft sonst wollte der Polizeibeamte vermitteln, der diesen Satz am Ende der Strafanzeige aufnimmt?
Mal sehen, wie sich die Staatsanwaltschaft dazu verhält.
Post aus Hongkong
AB: Herr Patrick K. W Chan
(Executive Director)
Hang Seng Bank Limited
83 Des Voeux Road, Central
SVR Hongkong.Es ist verst?ndlich, dass Sie ein bisschen besorgt sein k?nnte, weil Sie Ich wei? nicht, aber ich habe ein lukratives Gesch?ft Vorschlag von gemeinsamem Interesse sind mit Ihnen teilen. Ich habe deinen Hinweis auf meinen Antrag auf jemanden trifft von mir vorgeschlagene Gesch?ftsbeziehung.
Ich bin Herr Patrick K. W Chan Executive Director der Hang Seng Bank Ltd I verdunkelt Business Vorschlag f?r Sie. Ich werde Sie m?ssen mir helfen, Erledigung von gesch?ftlichen Projekt von Hongkong nach Ihrem Land. Dazu geh?ren ?bertragung eine gro?e Summe Geld. Alles ?ber diese Transaktion ist juristisch ohne reibungslos durchgef?hrt werden. Bitte versuchen Sie, so viel Respekt Zust?ndigkeit in allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Thema.
Nach der Mittel wurden erfolgreich in Ihrem Konto haben, ?bertragen wir der Anteil im Verh?ltnis von beiden Parteien vereinbart werden.
Ich werde Sie mir lieber auf meiner privaten E-Mail-Adresse (k.wchanmrpatric @ yahoo.com.hk) und schlie?lich, nachdem das ich geben werde Weitere Informationen zu diesem Vorgang.
Bitte, wenn Sie nicht m?chten, dass die Streichung dieses E-Mail und mich nicht fangen weil ich meine Karriere und das Leben meiner Familie auf dem Spiel setzen bin mit diesem Firma. Obwohl er wagte es nicht, senden Sie mir gained.Do diese Informationen zu reagieren, zu mir zur?ck.Ihr vollst?ndiger Name:
Telefon und Fax:
Land.
Ihre erste Reaktion auf dieses Schreiben wird gesch?tzt.Mit freundlichen Gr??en,
Mr.Patrick K. W Chan.
Kann jemand mal eine Melodie dazu komponieren?


