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Kanzlei Hoenig Info
Der kluge Zeuge
Der Zeuge hatte den Angeklagten angerufen, zu einer Zeit, als die Staatsanwaltschaft noch ermittelte. Er wollte „etwas für die Nase“ bestellen, war in dem aufgezeichneten Gespräch zu hören. Der Angeklagte hatte dem Anrufer unfreundlich und ganz bestimmt geantwortet und das Gespräch beendet.
Nun stand der Zeuge als ebensolcher vor dem Gericht. Er wurde nach allen Regeln der Kunst belehrt. Über seine Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Und über sein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn er sich durch seine Aussage möglicherweise sich der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO). Und er bekam den Hinweis, daß er auf Antrag auch einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand bekommen wird, wenn er das beantragt (§ 68b StPO). Soweit, so ordnungsgemäß unter den kritischen Augen von sechs Verteidigern.
Daß der Ankauf und der Besitz von Kokain strafbar ist, dürfte sich auch in den entlegensten Winkeln des Berliner Nachtlebens herumgesprochen haben. Die Verteidiger, die Strafkammer und sogar die Staatsanwaltschaft gingen also von einer extrem kurzen Befragung des Zeugen aus.
Aber nein. Der Zeuge wußte es besser:
Ich brauche keinen Beistand, und ich möchte aussagen.
tönte er selbstbewußt.
Zwei Stunden später weiß er nun, daß er eben nicht klüger ist als die zehn Volljuristen im Saal. Und falls er es doch noch nicht so richtig verstanden hat, wird ihm das sein künftiger Verteidiger erklären. Den wird er brauchen und notfalls bekommen, wenn es losgeht mit dem Verfahren gegen ihn. Wegen Falschaussage und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Es ist einfach ungerecht, daß die Evolution bei der Entstehung des Gehirns um manche Menschen einen großen Bogen gemacht hat.
Der Vulkan, das Gericht und die Türkei
Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts rief heute morgen an und teilte mit:
Der Termin in der Bußgeldsache am 20.04.2010 um 9:30 Uhr wurde aufgehoben. Die zuständige Richterin sitzt in der Türkei fest.
Der Mandant hat damit kein Problem, die Frist zur Tilgung seiner Voreintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister läuft weiter. Er bedankt sich beim Betreiber des Vulkans im Gebiet des Eyjafjallajökull-Gletschers.
Bezirkliche Grillordnungen
… das Grillgut muss kleinteilig sein, das heißt, auch in diesen Sommer wird es wieder nichts mit dem Spanferkelessen im Tiergarten. Ganze Schweine, Rinder, Hammel, Truthähne zu grillen ist verboten.
berichtet der Tagesspiegel.

Was sonst noch Spaß macht, weil es verboten ist, kann man bei der Senatverwaltung für Stadtentwicklung und in dieser Broschüre nachlesen.
Man könnte seitens der Bezirksverwaltungen vielleicht auch noch darüber nachdenken, ausschließlich das Grillen von Biogemüse und Fleisch von glücklichen Kühen zu gestatten. Wo kämen wir denn hin, wenn hier jeder machen grillen würde, was er will.
Reißverschluss-Geräusch
Aus einer Ermittlungsakte:
Der Tatverdächtige befand sich vor dem Wohnhaus der Burgstr. 9 als einzige Person und überquerte sofort die Straße als er uns sah. Er verschwand in den Innenhof gegenüber, Burgstr. 14. Frollein F. wurde aufgefordert, am Funkwagen zu warten.
Wir nahmen dann sofort die Verfolgung auf und trafen ihn in einem Gebüsch an. Ich, POM’in Bullmann, nahm ein Reißverschluss-Geräusch war. Er hielt seine Hände am „Hosenstall“.
Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Festnahme-Bericht dazu beitragen wird, den Tatverdächtigen einer versuchten Vergewaltigung zu überführen.
Ihr seid ein Volk
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am Donnerstag die Klage einer Frau abgewiesen, die als Ostdeutsche keine Stelle bei einer schwäbischen Firma bekam. Die Frau, die seit 22 Jahren im Großraum Stuttgart lebt, hatte sich im Sommer 2009 als Buchhalterin bei einem Fensterbauer beworben. Der Arbeitgeber hatte der 49-Jährigen die Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt – und auf dem Lebenslauf notiert: „(-) Ossi“.
Dieser Vermerk könne zwar als diskriminierend verstanden werden, urteilte das Gericht. Er falle aber nicht unter die gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. „Ossis“ seien kein eigener Volksstamm.
Quelle: SPON
Dieses Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist doch immer wieder eine Quelle der fröhlichen Unterhaltung.
Nebenbei: Ist der Name der Buchhalterin eigentlich schon künftigen potentiellen Arbeitgebern in der Öffentlichkeit bekannt?
„Das Unerhörte zu Gehör zu bringen“
Gerade an den aussichtslosen Fällen zeigt sich, wie viel Rechtsstaat wir uns leisten – und vor allem, wie viele Fragen an sich selbst dieser Rechtsstaat zulässt. Wer sonst sollte sie stellen, wenn nicht der Verteidiger?
Ernst genommene Strafverteidigung dient also nicht nur den Interessen des Angeklagten, sondern auch dem Rechtsstaat selbst. Sie will dafür nicht bewundert, aber in jedem Fall respektiert werden. Auch wenn es manchmal schwerfällt.
Der Münchener Strafverteidiger Werner Leitner nimmt den Fall vom S-Bahnhof München-Solln, bei dem ein „hilfsbereiter Mensch zu Tode gebracht“ wurde, zum Anlaß, in einem sehr lesenswerten Kommentar in der Süddeutschen über das Selbstverständnis der Strafverteidigung nachzudenken.
Ein Standard-Thema, mit dem jeder Strafverteidiger sich immer wieder auseinandersetzen muß. Bei seiner täglichen Arbeit. Und abends auf der Party, wenn es ihm nicht gelungen ist, seinen Beruf zu verheimlichen.
Müsli – flächendeckend

Das Umweltbundesamt ist für die Einführung einer Pkw-Maut. Sie sollte flächendeckend und von der Fahrstrecke abhängig sein. Dadurch lasse sich am besten der Autoverkehr steuern und die Umwelt entlasten, heißt es …
berichtet heute die Berliner Zeitung.
Die flächendeckende Maut nach Fahrleistung ist aus Sicht des UBA auch ideal, um den Verkehr ökologisch zu steuern.
Aha. Und die Daten werden selbstverständlich nur und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erhebung der Maut verwandt. Mir scheint, diesen Umweltbundesbeamten ist ihr morgendliches Müsli nicht gut bekommen.
Foto: Thomas Max Müller via Pixelio
Doch keine Zivilstreife
Angebliche Zivilbeamte hielten mit einer Kelle aus einem Fahrzeug heraus einen Autofahrer an. Der 36-Jährige wurde aufgefordert, seine Papiere zu zeigen und stieg aus dem Wagen aus. In diesem Moment setzte sich einer der unbekannten Täter in das Auto des Mannes und fuhr davon. Gleichzeitig verschwand das zweite Fahrzeug.
Quelle: Tagesspiegel
Eine interessante Argumentationshilfe im Zusammenhang mit einer Verteidigung gegen den Vorwurf (§ 49 III 1 StVO)
entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, …
… zu haben.

