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Noch einmal: Der Irrsinn mit den Aktenkopien

Wenn ein Rechtsanwalt seinem Mandanten zum Pflichtverteidiger bestellt wird, muß die Justizkasse dem Verteidiger die gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstatten.

Relativ problemlos ist die Abrechnung der Gebühren. Da gibt es knackige Regeln und feste Beträge im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Anders sieht es aus mit den Auslagen, hochproblematisch ist die Abrechnung der Kopien. Das sieht man dem Gesetz von außen nicht an.

Ziffer 7000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) des RVG
… regelt die

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten […] für Kopien und Ausdrucke […] aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

Für die ersten 50 abzurechnenden Seiten gibt es für jede kopierte Seite 0,50 €, für jede weitere dann 0,15 €.

Alles klar soweit?
Dann schauen wir uns mal die – Berliner – Praxis an.

Wir haben Akteneinsicht beantragt und das Gericht überläßt uns … sagen wir mal … die 6 Bände der Gerichtsakte. Wir scannen sie ein und geben die Papierakten wieder zurück. Das sind 1.500 Blatt, nach Nr. 7000 VV RVG. Macht: 50 x 0,50 € plus 1.450 x 0,15 € = 242,50 €.

Erstattungsanspruch?
Was erstattet die Berliner Justizkasse? Nichts! Null. Keinen Cent. Und das seit 2015.

Und warum?
Das erklärt uns der Rechtspfleger einer Berliner Strafkammer:

Insoweit wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Kammergerichts vom 28.08.2015 zu – 1 Ws 51/15 – zunächst um Angabe gebeten, ob die geltend gemachten Seiten ausschließlich als Fotokopie in Papierform und nicht zusätzlich zu einem ( von Ihnen selbst/Ihrer Kanzlei, einem beauftragten Dienstleistungsunternehmen, z.B. Copycenter, oder von anderer Seite, z. B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Mitverteidiger zur Verfügung gestellten) elektronisch / digital erstellten Dokument des Akteninhalts erstellt wurden.

Sofern die Kopien nicht zusätzlich zu einem elektronisch / digital erstellten Dokument des Akteninhalts erstellt wurden, wird gebeten, dies durch eine entsprechende anwaltliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Soweit Kopien / Ausdrucke zusätzlich zu einem elektronisch / digital erstellten Dokument des Akteninhalts erstellt wurden, wird gebeten, deren Erforderlichkeit näher darzulegen bzw. zu begründen.

Ferner werden Sie um Einreichung des von Ihnen gefertigten Fotokopiensatzes zur Glaubhaftmachung gebeten. Erst dann kann eine Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Beträge von hieraus geprüft werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass einen Einreichung per Fax nicht einen Nachweis in körperlicher Form darstellt. Kopierauslagen nach Nr. 7000 VV RVG n. F. – anders als nach Nr. 7000 VV RVG a. F. – fallen nur dann an, wenn tatsächlich auch Kopien in körperlicher Form erstellt wurden. Um dem gerecht zu werden, kann daher grundsätzlich nicht auf die Vorlage der Kopien als Anspruchsnachweis verzichtet werden.

Die Darlegungs- und Beibringungspflicht liegt insoweit bei Ihnen, vgl. Kammergericht, Beschluss vom 5.10.16 -1 Ws 42/16 und 29.3.2017 – 1 Ws 15/17.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass Kosten, die Ihnen im Rahmen der Durchsetzung des eigenen Pflichtverteidigervergütungsanspruchs entstehen ( z.B. für Einreichung/ Übermittlung/Übersendung bzw. Abholung der Kopien) als allgemeine Geschäftsunkosten nicht zu erstatten sind.

Dieser epische Vortrag ist das Resultat vielfältiger Auseinandersetzungen zwischen den Berliner Verteidigern und der Justiz.

Das bedeutet:
Wir kopieren die Akten, weil wir ohne Aktenkopien die Mandanten nicht verteidigen können. Der Aufwand, den wir mit der Erstellung der Kopien haben, wird nicht vergütet. Weil wir die Kopien in digitalisierter Form herstellen.

Übrigens:
Sobald die Akten einmal digitalisiert wurden, ist es de facto vorbei mit dem Erstattungsanspruch. Der naheliegende Gedanke, einscannen und dann ausdrucken, wird von der Argumentation der Richter am Kammergericht ins Nirwana umgeleitet.

Keine Alternative
Und wenn man sich jetzt einmal die Arbeitsweise eines Kopierers anschaut – was die Berliner Richter sehr intensiv gemacht haben – weiß man, daß auch der umgekehrte Weg – erstmal ausdrucken und dann (heimlich) einscannen – auch nicht geht. Denn jeder handelsübliche Kopierer scannt erst einmal das Original ein, bevor er an die Druckereinheit weiterleitet. Aus die Maus mit 7000 VV RVG.

Spitzeldienste
Um dem Ganzen noch die Krone aufzusetzten, wurden den Jusitzbediensteten aufgegeben, darauf zu achten, welche Verteidiger mit digitalen Aktenkopien arbeiten und welche die Aktenkopien mit der Sackkarre in den Gerichtssaal schleppen.

Auswege?
Legale Möglichkeiten (also außerhalb des § 263 III StGB), den Aufwand erstattet zu bekommen, sehe ich nicht. Vorschläge anyone?

Hinweis:
Ich hatte zu diesem Thema bereits 2015 einen Blogbeitrag geschrieben, der weitere Links zu den Hintergründen enthält.

Update:
Den vollständigen Verfahrensgang zu der Entscheidung des Kammergericht 1 Ws 64/15 habe ich hier als PDF (13 MB) hinterlegt.

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Bild: © Frank Offermann / pixelio.de

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Flüchtlingsobergrenze erreicht?

In den vergangenen Tagen sind insgesamt neun Häftlinge aus der Justizvollzugsanstalt Plötzensee ausgebrochen oder nicht in den offenen Vollzug zurückgekehrt. Nach Ansicht einiger vermeintlicher Kompetenzträger trage der Justizsenator Dirk Behrendt (Die Grünen) dafür die Verantwortung.

Dazu hat der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger am 3. Januar 2018 die nachfolgende

Presseerklärung zu Gefangenenentweichungen aus der JVA Plötzensee

veröffentlicht:

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger lehnt die oberflächlichen und von Sachkenntnis weitgehend ungetrübten Forderungen nach persönlichen Konsequenzen des Justizsenators für die jüngsten Entweichungen aus der JVA Plötzensee ab. Die jetzigen Vorkommnisse sind absehbares Resultat der verfehlten Personal- und Sparpolitik der Vorgängerregierungen des letzten Jahrzehnts. Deren Fehlleistungen sind weder dem Offenen Vollzug als Vollzugsform noch dem jetzigen Justizsenator anzulasten.

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger hat ebenso wie die Rechtsanwaltskammer Berlin die langjährige Sparpolitik der Senate im Justizbereich wiederholt kritisiert. Auch unter dem CDU-Senator Heilmann wurde in den fünf Jahren seines Wirkens der Personalschlüssel in den Justizvollzugsanstalten nicht einmal im Ansatz an die Mindestanforderungen eines verantwortungsvollen Strafvollzuges und dessen tatsächliche Erfordernisse angepasst.

Tatsächlich kann erst angesichts der aktuellen Personalplanung des jetzigen Senators erstmals wieder Hoffnung auf Besserung aufkeimen. Damit ist keinesfalls gemeint, dass Justizpersonal nur insoweit vorhanden sein müsse, als es gelte, Ausbrüche zu verhindern: Nicht nur gesetzliche, sondern auch rational vordringliche Aufgabe eines aufgeklärten Strafvollzuges ist die Resozialisierung der Gefangenen. Berlin praktiziert zwar seit Jahren erfolgreich den Offenen Vollzug, ist indes traditionell ein Schlusslicht unter den Bundesländern, was die Zahl vorzeitiger Entlassungen aufgrund günstiger Prognosen für Gefangenen vor Ende ihres Vollzuges angeht. Dies ist direkte Folge der permanenten personellen Unterausstattung der Vollzugsanstalten durch die Vorgängerregierungen, welche bis heute eine adäquate Betreuung und Dokumentation der Behandlung der Gefangenen verhindert. Statt wohlfeiler Rücktrittsforderungen aus den Reihen derjenigen, welche diese Zustände maßgeblich mitzuverantworten haben, wäre es an der Zeit einen parlamentarischen und haushalterischen Konsens für einen verfassungsgemäßen Strafvollzug herbeizuführen, der gleichermaßen den Ansprüchen der Gefangenen und der Gesellschaft Rechnung und dann auch konsequent dafür Sorge trägt, dass entsprechende finanzielle Mittel und Personal bereitgestellt werden. Dies schuldet die Stadt nach unserer Auffassung nicht zuletzt auch ihren Vollzugsbediensteten, die unter schwierigsten Bedingungen und in Unterbesetzung einen immer noch bewundernswerten Einsatz zeigen.

Sach- und Personalmangel sind die Ursachen einerseits. Andererseits könnte man ja einmal mehr darüber nachdenken, ob es sinnvoll ist, daß fast jeder dritte Insasse in der JVA Plötzensee eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen wiederholten Schwarzfahrens bei den Berliner Verkehrsbetrieben verbüßt.

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Bild: Ahle, Fischer & Co. Bau GmbH, CC BY-SA 3.0

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Strafverteidiger als Popstar?

Wir erhalten ja schon allerlei unterhaltsame eMail-Anfragen. Aber diese Nachricht von gestern ist etwas Besonderes:

Bin ich jetzt ein Popstar? Und wenn ja: Was mache ich jetzt damit?

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Zeugen-Verladung

Ein illustres Beispiel dafür, mit welcher Arroganz unsere Justiz mit dem wichtigsten Beweismittel in einem Strafprozeß – den Zeugen – umgeht, zeigt das folgende Beispiel.

Für den letzten Hauptverhandlungstermin hatte der Vorsitzende zwei Zeugen geladen. Beide gleichzeitig für 10 Uhr. Die erste Zeugin war eine Polizeibeamtin, die an zwei sehr umfangreichen Vernehmungen der minderjährigen Geschädigten aktiv beteiligt war; mit zwei weitere Vernehmungen hatte sie ebenfalls zu tun. Alle vier Vernehmungen enthielten reichlich Widersprüche, die der Aufklärung bedurften.

Die Geschädigte wurde bereits vorher schon an drei Tagen vernommen. Eine ihrer Standard-Antworten, wenn es an’s Eingemachte ging oder wenn diese Widersprüche thematisiert wurden, lautete: „Da kann ich mich grad nicht dran erinnern.“

Es war also erkennbar, daß wir – d.h. das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die 8 Verteidiger der vier Angeklagten – die Vernehmungsbeamtin zahlreiche Fragen haben werden.

Der zweite Zeuge war ein Unbeteiligter, der über seine Wahrnehmungen zu einem kurzen Geschehen Auskunft geben sollte. Seine Aussage über ein Detail ist von zentraler Bedeutung für das Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Wohl und Wehe von drei Angeklagten hängt von seinem Bericht ab.

Beide Zeugen warteten pünktlich um 10 Uhr vor dem Gerichtgssaal. Der Zeuge bereits seit 9:30 Uhr, weil er keinesfalls zu spät kommen wollte. Die Kriminalbeamtin wurde zuerst vernommen. Fast drei Stunden lang. Was von Anfang an vorhersehbar war.

Der Zeuge saß während dessen – uninformiert – auf dem zugigen Gerichtsflur. Gegen 13 Uhr wurde er dann vom Vorsitzenden in den Saal gerufen, um ihm mitzuteilen, daß man ihn heute nicht mehr anhören könne. Er durfte also unverrichteter Dinge das Gericht wieder verlassen. Allerdings nicht ohne erneute Ladung; zum 03.01.2018 um 10 Uhr soll er erneut erscheinen, damit man ihn dann vernehmen könne.

Zuvor hatte derselbe Vorsitzende, der jenen Zeugen bereits einmal verladen(sic!) hat, diese Ladungsliste an die Verfahrensbeteiligten geschickt:

Bei diesen Zeugen handelt es sich ebenfalls nicht um solche, die auf zwei, drei Fragen antworten und dann nach 3 Minuten den Saal wieder verlassen können. Es handelt sich um das Zeugenprogramm für den gesamten Verhandlungstag, der voraussichtlich wie die vorherigen gegen 16:30 Uhr enden wird. Da kommt’s dem Richter anscheinend auf den einen oder anderen mehr oder weniger auch nicht mehr an.

Hat jemand Einwände gegen meinen dringenden Rat: Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen! Und es nach Möglichkeit vermeiden, als Zeuge in Betracht zu kommen. Um sich nicht von einem Richter zum Affen machen zu lassen?

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Analoger Aktentransporter

Bis zur Einführung der elektronischen Akte in der Strafjustiz dauert es noch ein paar Jährchen. Bis dahin greift der kräftige Wachtmeister auf die Hilfsmittel zurück, die sich bereits zu Zeiten bewährt haben, als die Urururgroßväter der heutigen Wachtmeister die Akten-Karren durch das Kriminalgericht geschoben haben.

Die Regalböden sind aber schon moderner: Hundekuchen mit Plastiküberzug im 50er-Jahre-Stil.

Das haben wir schon immer so gemacht. Wo kämen wir hin, wenn wir alle Nase lang was Neues ausprobieren müßten …

Anm. des Verfassers:
Nein, das Photo ist recht aktuell, stammt also nicht aus Kaisers Zeiten.

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Ein aus Erfahrung kluger Polizeibeamter

Wie man sich am besten gegen Tatvorwürfe verteidigen kann, wissen nicht nur Strafverteidiger. Auch Polizeibeamte verfügen über ausreichende Erfahrung, welche Reaktion die einzig richtige ist, wenn man beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben.

Der Polizist, den wir zur Zeit verteidigen, macht es richtig:

Es ist eigentlich ganz einfach:

  • Keine Aussage zur Sache
  • Verteidiger beauftragen
  • Akteneinsicht nehmen
  • In Ruhe die Verteidigung organisieren

Hier noch einmal die Sofortmaßnahmen mit ausführlichen Hinweisen … auch wenn es mehr nicht dazu zu sagen gibt.

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Wer ist für das beA-Chaos verantwortlich?

Nachdem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sich auf den Weg in Richtung Nulldevice gemacht hat, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit für den bisher abgelieferten Schrott.

Es gibt derzeit zumindest zwei Paare Ohren, die sich zum Langziehen anbieten:

Die der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), also die Dachorganisation der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern und Vertreterin der Interessen der Anwaltschaft auf Bundesebene und darüberhinaus.

Und die des französischen IT-Dienstleisters Atos, den die BRAK mit der Entwicklung und Programmierung dieser Kommunikationsschnittstelle zwischen und für Justiz und Rechtsanwälte/n beauftragt hat.

Ich bin mir da nicht sicher.

Aus zwangsrekrutierter Anwendersicht sehe ich

  • zunächst einmal das (zumindest aktuelle) Unvermögen von Atos, eine am Nutzer orientierte, sichere und praxistaugliche Software herzustellen.
  • Andererseits könnte man den Verantwortlichen bei der BRAK vorwerfen, eine Softwarebude ausgesucht, verpflichtet und scheinbar (nicht?) überwacht zu haben, die mir der Aufgabe schlicht überfordert zu sein scheint.

Mangels Detailkenntnissen kann ich mir insoweit kein abschließendes Urteil erlauben. Deswegen ziehe ich mich auf meine strafrechtlichen Grundstudiumskenntnisse der Mittäterschaft zurück, in deren Rahmen wird das verwerfliche Verhalten des einen dem jeweils anderen als eigenes zugerechnet.

Oder anders formuliert: BRAK und Atos in einen Sack gesteckt und (virtuell) draufgeschlagen – man trifft stets keinen Falschen.

Unsere Kanzlei haben die Versuche, dieses sich als praxisuntauglich erwiesenene System zu verstehen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen, viel Zeit und reichlich Nerven gekostet; und Geld auch. Jetzt warte ich erst einmal so lange ab, bis die kollussiven Dilettanten bei der BRAK und bei Atos ihre Hausaufgaben gemacht haben. #SchnauzeVoll

update:
Pia Lorenz und Christian Dülpers beschreiben anschaulich das „Desaster beim Anwaltspostfach“ auf LTO: „Ist das beA noch zu retten?

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Bild: © Marcus Stark / pixelio.de

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beA bleibt offline – Chaostage bei der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) teilt – endlich – mit:

beA muss vorerst offline bleiben – Sicherheit und Datenschutz haben Priorität

Hier gehts zur Pressemeldung der BRAK.

Die Neuentwicklung einer funktionierenden Software wird zeitgleich mit der Eröffnung des „BER“ bekannt gegeben. Hofft man.

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Tolle Aussichten

Wenn für eine audio-visuelle Zeugenvernehmung der einzige (!) High-Tech-Saal des Moabiter Kriminalgerichts nicht zur Verfügung steht, weiß sich die Berliner Strafjustiz zu helfen:

Die Aussicht darauf, daß höhere Instanzen im Anschluß an die Vernehmung eines zentralen Zeugen der Ansicht folgen, die Verteidigung sei behindert und die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden, ist angesichts dieser gewaltigen Technik nicht schlecht.

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Gleichberechtigte Radfahrer??

Der letzte Sonntagsbeitrag über Krampfradler ist auf sehr gute Resonanz gestoßen. Zahlreiche engagierte Kommentatoren haben sich an der Diskussion beteiligt. Vielen Dank dafür!

Deswegen soll es auch an diesem Wochenende einen Beitrag zum Thema Fahrrad geben, und zur angeregten Diskussion führen.

Die Eingangsfrage dazu lautet:

Sind Auto- und Fahrradfahrer gleichberechtigt?

Andrea Reidl meint in ihrem Blogbeitrag auf Zeit Online: „Ja, na klar doch!“:

Radfahrer gehören grundsätzlich auf die Fahrbahn und gelten laut Gesetzgeber dort als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer. So steht es seit dem 1. September 1997 in der StVO und wurde 2010 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt.

Nun ja, in der Entscheidung des BVerwG 3 C 42.09 geht es um Radwegbenutzungspflicht; das Wort „Gleichberecht*“ findet sich nicht in dem Urteil.

Trotzdem wird diese durchaus nachvollziehbare und richtige Entscheidung von Radfahraktivisten immer gern falsch zitiert. Deswegen einmal eine grundlegende Stellungnahme dazu.

Es gibt einen auch für Radfahrer verständlichen Grundsatz, der seine Anknüpfung an Art. 3 GG findet:

Gleiches soll gleich und Ungleiches soll ungleich behandelt werden.

Schauen wir uns das Nebeneinander von Auto und Fahrrad also mal genauer an.

Umsatzsteuer
Ein Durchschnittsfahrrad für den Alltag kostet um die … sagen wir mal … 500 bis 1.000 Euro. Also im Mittel 750. Ein Durchschnittsauto liegt bei geschätzten 20.000 Euro. Gucken wir nun mal auf die Umsatzsteuer, die beim Kauf von Autos und Fahrrädern anfällt und die in den Kaufpreisen enthalten ist: Beim Fahrad fließen etwa 120 Euro in die Gemeinschaftskasse, beim Auto sind es rund 3.200 Euro.

Einkommensteuer
Damit sich der gemeine Verkehrsteilnehmer ein Fahrzeug kaufen kann, muß er Geld verdienen. Für dieses Einkommen zahlt er Einkommensteuer. Je höher das Einkommen, desto höher die Steuer, die wiederum in die Gemeinschaftkasse einfließt. Autos werden ob ihrer hohen Anschaffungskosten nur von einkommensstarken Verkehrsteilnehmern gekauft, die vergleichsweise hohe Steuern zahlen. Radfahrer tragen auch insoweit weniger zum Allgemeinwohl bei.

Mineralölsteuer
Fährt man 100 km Fahrad, verbraucht man ca. 3 Liter Wasser. Das gibt es nahezu kostenlos aus jedem verfügbaren Wasserhahn. Der Durchschnittsverbrauch eines Autos liegt bei 7 bis 8 Liter auf 100 km. Bei den derzeitigen Spritpreisen zahlt der Tanker runde 10 Euro; darin sind enthalten 65 % Steuern und Abgaben, mithin 6,50 Euro, die der Allgemeinheit zugute kommen.

KFZ-Steuer
Dann weise ich hin auf die Kraftfahrzeugsteuer, die die Kraftfahrzeughalter an den Fiskus zahlen. Die Fahrradhalter zahlen nichts.

Betriebskosten
Betrachtet man die weiteren Betriebskosten, zeigt sich ein vergleichbares Bild. Allein die Verschleißteile, die regelmäßig ersetzt werden müssen, lösen wiederum reichlich Umsatzsteuerzahlungen aus – beim Betrieb eines Autos; die Betriebskosten eines Fahrrads liegen pro Jahr im ein- bis maximal niedrigen zweistelligen Bereich.

Diese überschlägigen Vergleiche zeigen also mehr als deutlich, daß der Autofahrer für das Gemeinwohl wesentlich mehr aufbringt, als der Radfahrer. Die beiden Verkehrsteilnehmer sind also völlig ungleich, müssen also auch ungleich behandelt werden.

Wenn jetzt ein Fahrradfahrer – unbeleuchtet im Dunkeln entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße – einem Autofahrer begegnet und dann meint, ihm, dem Radler, gehöre die Straße genauso wie dem Autofahrer: Könnte es sein, daß er ein Rad abhat?

Obiter dictum
Popcorn für Alle! ;-)

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Bild: © Carsten R. Hoenig / pixelio.de

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