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Soko Tunnel und das Steuerstrafrecht

611307_web_R_K_by_Bernd Kasper_pixelio.deEs ist keine schlechte Idee gewesen. Der Tunnel zur Schließfachanlage der Volksbank-Filiale in Steglitz.

Denn die Dauer einer Freiheitsstrafe, die für den Einbruch in eine Bank ausgeurteilt wird, hängt auch von dem Wert der Beute ab. Schließfächer haben es aber so an sich, daß nur ganz wenige Menschen und grundsätzlich auch keine Behörden wissen, was drin ist.

Und nun stelle man sich folgendes Szenario vor:

Der Mieter des Schließfachs, dessen Tür nicht mit einem Schlüssel, sondern mit der Brechstange geöffnet wurde, wird nach dem vormaligen Inhalt befragt. Gibt er nun an, daß er beispielsweise ein paar freundliche Goldbarren vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen hat, muß er mit Folgefragen rechnen: Woher stammt das? Womit wurde es bezahlt? Und wie ist es ihm gelungen, Gold im Wert von 20.000 Euro zu erwerben, wo er doch seit Jahren Kunde des Jobcenters war?

Das könnte am Ende dann dazu führen, daß der Jobcenter-Bank-Kunde nun Post bekommt. Zum Beispiel von der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts. Oder von anderen, mit ähnlichem Auftrag arbeitenden Behörden.

Einige kluge Schließfachmieter werden also leise weinen, maximal in eine Naturholzplatte beißen, aber niemals nicht mitteilen, was Ihnen da abhanden gekommen ist. Denn das abhanden gekommene schwarze Gold ist nur durch Schweigen zu ersetzen, das in diesem Falle ja auch Gold ist.

Und die Tunnelbauer freuen sich, daß Ihnen das eine oder andere Jährchen erspart geblieben ist. Wenn man sie denn erwischt.

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

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Verteidigung mit Blick auf die Revisionsinstanz

Der RAV veranstaltet einmal mehr eine Fortbildung, die spannend zu werden scheint:

Verteidigung mit Blick auf die Revisionsinstanz

Referent ist der Hamburger Strafverteidiger Dr. Ralf Ritter, der seit vielen Jahren in Revisionsverfahren verteidigt. Als Referent hat er sich qualifiziert in Fachanwaltskursen für das Themengebiet Revision.

Aus der Ankündigung:

Der Blick aus der Verteidigungsperspektive auf die Revisionsinstanz ist ernüchternd und zeigt vor allem eine nur geringe Erfolgsquote von Revisionen der Angeklagten. Es erscheint deshalb zu optimistisch, wenn die Möglichkeit der Revision mitunter als Sicherheitsnetz für die Verteidigung in der Tatsacheninstanz bezeichnet wird. Denn Sicherheit bietet die Revision – jedenfalls der Verteidigung – nicht. Verteidigung mit Blick auf die Revisionsinstanz bedeutet deshalb nicht, die Aktivitäten der Verteidigung auf das Revisionsverfahren auszurichten. Das wäre wenig effektiv.

Wenn allerdings dennoch die Verfolgung der Verteidigungsziele mit der Revision notwendig wird, hängen insbesondere die Möglichkeiten von Verfahrensrügen maßgeblich von Verteidigungsaktivitäten in der Tatsacheninstanz ab. Wichtig ist deshalb, schon in der Tatsacheninstanz Anknüpfungspunkte für die Verteidigung im Revisionsverfahren zu sichern. Die Möglichkeiten dazu und die Grenzen sind Gegenstand des Seminars. Insbesondere ist die Behandlung folgender Themen geplant:

· Grenzen und Möglichkeiten der Sicherung von Beweisergebnissen
· Beanstandungen gemäß / analog § 238 Abs. 2 StPO
· Anforderungen an die Stellung von Beweisanträgen
· Einführung von Verfahrenstatsachen in die Beweisaufnahme
· Vollständigkeit des Sitzungsprotokolls
· Dokumentation des Verfahrensablaufs

Die Veranstaltung findet statt am 16.2.2013, von 10:00-16:00 Uhr (5 Stunden Seminarzeit), und ist bereits für ganz kleines Geld zu bekommen. Weitere Informationen gibt es hier oder direkt beim RAV.

Wenn mir nicht der Himmel auf den Kopf fällt, bin ich dabei.

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Zufälle gibt’s

Zufall. Das ist ein ein Zufall. Da bin ich mir ganz sicher.

Die Mandantin hat bestimmt schon 10 oder 12 Dokumente als PDF-Datei bekommen und gelesen. Es nie irgendwelche Probleme gegeben. Nur die Datei von heute, die konnte sie nicht öffen. Sagt sie.

Ich habe dann nochmal geprüft, ob die Datei „defekt“ war. Nein, war sie nicht. Unter keiner Bedingung hat es irgendwelche Schwierigkeiten gegeben, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Genau da lag aber der Fehler. Beim Inhalt der Datei, bzw. des Textes. Es war die Rechnung über den Selbstbehalt, den sie mit ihrem Rechtsschutzversicherer vereinbart hat.

Rechnungen haben es nun mal so an sich, daß sie sperrig sind, wenn man sie bekommt. Und sie deswegen nicht aufbekommt.

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Was zu viel ist, ist zuviel

Für den Mord in drei Fällen hat es die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gegeben. Zusätzlich hatte das Landgericht Stade die besondere Schwere der Schuld festgestellt und damit eine vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung nach frühestens 15 Jahren zumindest erschwert. Statistisch gesehen verlängert sich durch diese Feststellung die durchschnittliche Haftdauer von 17 bis 20 Jahre auf etwa 23 bis 25 Jahre.

Das schien dem Stader Schwurgericht aber noch nicht auszureichen; die Strafkammer legte noch einen oben drauf und ordnet die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an.

Das war dann doch zuviel, entschied nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Januar 2013 (3 StR 330/12).

Es sei im vorliegenden Fall nicht damit zu rechnen, daß die lebenslange Freiheitsstrafe in etwa 20 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden könne, wenn der Angeklagte dann (immer) noch gefährlich sei. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung führe also nicht zu einem zusätzlichen Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit.

Allein wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellen sollte, daß der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist, könne er mit einer Strafaussetzung zur Bewährung rechnen. Wenn nicht, dann nicht. Also braucht es die Sicherungsverwahrung auch nicht.

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Strafrecht als Wahlkampfgetöse

In einem Vorschlag für die sogenannte „Braunschweiger Erklärung“ der SPD liest man:

Steuerbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die das Vertrauen in den Rechtsstaat untergräbt und den Zusammenhalt der Gesellschaft gefährdet.

Kanzlerkandidat Peer Steinbrück, Parteichef Sigmar Gabriel sowie der niedersächsische Spitzenkandidat Stephan Weil haben diesen Satz geschrieben.

Sicherlich werden jene Herren darauf achten, nicht mit eigenen Steuertricks aufzufallen.

Schön wäre es aber auch, wenn man mit einem ebensolchen Engagement dafür Sorge tragen würde, daß die Kohle, die der Fiskus den Bürgern aus der Tasche zieht, nicht sinnlos wieder irgendwo verbraten würde.

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Das hat es früher nicht gegeben!

Irgendwas hat dem Jungen nicht gefallen an dem Urteil des Jugendrichters. Mit den zwei Wochen Jugenddauerarrest jedenfalls war er nicht einverstanden. Und genau für diesen Fall hat ihn der Richter belehrt: Er könne Berufung gegen das Urteil einlegen.

Einen Tag später bekommt das Jugendgericht Post:

„ag fr…..(…])ich lege gegen d.urteil v.a-gericht …(04.04.2012/10uhr!)-sofortige berufung ein(folgt schriftl.)!m.f.g.c…“.

Der Verurteilte hatte noch Guthaben auf seinem Handy, das er für den Versand einer Kurznachricht (SMS) nutzte und zwar an die Faxnummer des Gerichts.

Während der Richter beim Landgericht diese Art der Rechtsmitteleingelgung noch für unzulässig erachtete und die Berufung als unzulässig verwarf, waren die Richter des 1. Strafsenats beim Brandenburgischen Oberlandesgericht schon auf der Höhe der Zeit angekommen:

Die mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ per Telefax vom 5. April 2012 eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 312, 298 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 3 JGG), fristgerecht (§ 314 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig.

heißt es in dem (lesenswerten!) Beschluß vom 10.12.2012 des OLG Brandenburg (1 Ws 218/12).

Ob die Berufung dann auch in der Sache Erfolg haben wird, muß sich erst noch zeigen. Die Berufungsbegründung der Mutter des Jugendlichen ist aber hochmotiviert: Ihr Sohn sei kein „völlig uneinsichtiger Mensch“ und habe keinen „ganz erheblichen Erziehungsbedarf“. Na, denn!

Hinweis gefunden in der LTO

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Das Wort zum Feierabend

In einer – zugegeben – etwas umfangreicheren Strafsache habe ich Akteneinsicht beantragt. Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft stammt aus dem Jahre 2006. Seit 2009 erinnere ich regelmäßig an mein Akteneinsichtsgesuch. Wobei die Erinnerungen unterschiedlich ausfallen. Mal höflich, mal frech, auch zornig oder auch schon als Antrag auf gerichtliche Entscheidung, alles was einem genervten Berliner Strafverteidiger so einfällt, hat die Staatsanwaltschaft im hessischen Frankfurt bereits gelesen. Ich hatte ja Zeit genug, mir immer wieder etwas Neues auszudenken.

Heute Abend habe ich dann noch einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, um nach ein paar Monaten wieder „Guten Tag“ zu sagen. Dafür habe ich extra meine uralten Lateinbücher herausgekramt, um eine schicke Grußformel zu finden:

Tempus est etiam maiora conari. Sie schaffen es!

Vielleicht weckt das ja irgendjemanden dort auf … und sei es auch nur, weil er sich an seine verkorkste Schulzeit auf einem altsprachlichen Jungengymnasium erinnert fühlt.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 42

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Paradiesisches Deutschland

Wenn ich mir die Regeln anschaue, die die Rennleitung südlich des Bodensees anzuwenden hat, haben wir hier – nördlich des Bodensees – geradezu paradiesische Verhältnisse:

Ich zitiere mal zwei Vorschriften aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) der Schweiz (pdf) nach der Änderung vom 15. Juni 2012:

Artikel 16c Abs. 2 SVG:

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Artikel 90 Absatz 4 ist anwendbar.

Das „Risiko“ muß nur abstrakt bestehen; eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Wann dieses Risiko erstens „hoch“ ist, und zweitens unwiderlegbar besteht, regelt der besagte Artikel 90 Abs. 4 SVG, der da lautet:

… ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:

a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

Aber Artikel 90 Absatz 3 SVG setzt noch einen oben drauf:

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

Ich übersetze das mal in eine verständliche Ansprache:

Wer in einer Tempo-30-Zone schneller als 70 km/h unterwegs ist, fährt mindestens für 1 Jahr ein und gibt seine Fahrerlaubnis mindestens(!) 2 Jahre lang ab.

Bei uns (nördlich, s.o.) sähe das – laut Bußgeldrechner auf verkehrsportal.de – so aus:

Bußgeldrechnerergebnis

Und: „Waghalsiges Überholen“ – was das ist, entscheidet dann im Einzelfall das linke oder rechte Bein des Richters, mit dem er morgens aus seinem Bette aufgestanden ist.

Bevor ich es vergesse: Wer solcherarts erwischt wird, kann zuverlässig damit rechnen, daß sein Kraftfahrzeug als „Tatmittel“ eingezogen wird (Art. 90a SVG). Und das tut ja nun richtig weh …

Es könnte also eine ernsthafte Überlegung Wert sein, in der Schweiz die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Schwarzfahren (Erschleichen von Leistungen) wird dort nicht so hart bestraft wie Schnellfahren.

Besten Dank an Stefan Gerber, Rechtsanwalt und Notar in Steffisburg (Schweiz) für diese Warnung.

update:

Wie die ersten Tage (die Novelle ist seit 1.1.13 in Kraft) zeigen, wird diese Regelung sehr konsequent umgesetzt…

Ergänzt Rechtsanwalt Stefan Gerber noch

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„Kavaliers“-Delikt: Falsche Verdächtigung?

Vier Wochen unschuldig in Untersuchungshaft aufgrund falscher Verdächtigung führen bei einer Heranwachsenden zu drei Wochen Dauerarrest.

Das Urteil des Jugendgericht Bochum lautete auf Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) und mittelbare Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Beide Straftatbestände sehen bei Erwachsenen eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.

Quelle und weitere Details: Ruhrnachrichten

Hinweis gefunden im Facebook-Profil von Herrn Jörg Kachelmann.

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