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Kanzlei Hoenig Info
Huch, ein Haftbefehl! Und jetzt?
Die Hauptverhandlung mußte nach ein paar Terminen ausgesetzt werden, woran d. Angeklagte nicht ganz „unschuldig“ war.
Zur Vorbereitung des zweiten Durchgangs hatte ich (ergänzende) Akteneinsicht beantragt, die mir auch relativ kurzfristig gewährt wurde. In der Akte, die mir das Gericht zur Verfügung gestellt hat, fand sich ein häßlicher roter Zettel, der dort eigentlich nicht reingehört:
Das ist in den fast zwei Jahrzehnten, in denen ich als Strafverteidiger unterwegs bin, erst das zweite Mal, daß ich einen Haftbefehl in der Akte vorfinde, bevor dieser vollstreckt wurde. In der Regel werden die Rotzettel (mit einem z!) ausgeheftet, bevor die Akte dem Verteidiger zur Einsicht gegeben wird. Wenn er sie vor der Vollstreckung überhaupt bekommt.
Tja, und jetzt? Was macht der Strafverteidiger – als Organ der Rechtspflege (!) – mit dieser versehentlich übermittelten, höchst unfreundlichen Information?
Es kann geraten und kommentiert werden.
Morgenstund …
Das Bild wäre ziemlich genau um 5:30 Uhr das erste Mal auf dem Display zu lesen gewesen:

… wenn da jemand schon wach gewesen wäre.
Ich bleib dann mal liegen; der Uhrmacher öffnet erst um 10 Uhr. Morgen klingelt ein Analogwecker mit mechanischem Antrieb und Glocke. #Dreckselektronik
eAkten in Potsdam – doch schon in 2024 ?
Die Bundesrechtsanwaltskammer proudly presents:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende September den neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (PDF) an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. […]
In der geplanten Neuregelung ist vorgesehen, dass Straf- und Ermittlungsakten künftig elektronisch angelegt und geführt werden.
Na, das sind doch mal gute Nachrichten. Sogar an die Brandenburger Staatsanwaltschaften haben die Bundesjustizministeriellen gedacht:
Allerdings ist ebenfalls eine Öffnungsklausel vorgesehen, die den Ländern bis 2024 eine schrittweise Einführung gestattet.
Nach den hier vorliegenden und gesicherten Erkenntnissen rechnet das BMJV allerdings bereits jetzt schon mit Fristverlängerungsanträgen seitens der Potsdamer Staatsanwaltschaft.
Digitale Aktensicht in 1.360 Jahren
Ich habe eine ganze Menge zu meckern, in dem Verfahren, das die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen meinen Mandanten führt. Aber die Rechte der Verteidigung werden dort nicht nur respektiert, sondern – in gewissen Grenzen – auch erheblich gefördert.
Gegen einen Haftbefehl habe ich Beschwerde eingelegt, die ich nur rudimentär begründen konnte. Für die weitere Begründung habe ich am 20.11.2014 per Fax um ergänzende Akteneinsicht gebeten. Keine 24 Stunden später erhalte ich dieses Fax aus der Fuggerstadt:
Das nenne ich mal flotte Installationsvoraussetzung für die Gewährung rechtlichen Gehörs. Besten Dank insoweit nach Bayerisch-Schwaben.
Diese Geschwindigkeit dürfte wohl an dem Alter (und die Erfahrung) von Augusta Vindelicorum liegen. Das bedeutet aber dann sicher auch, daß andere Städte, die erst im Mittelalter gegründet wurden, noch einen langen Weg vor sich haben. Wenn meine Vermutung zutrifft, dann dürfte es noch 1.360 Jahre(*) dauern, bis die Potsdamer Staatsanwaltschaft Akteneinsichten binnen Tagesfrist auf CD gewähren kann.
—
(*) Gründungsjahr Augsburgs: 15 v. Chr; 1345 n.Chr. erhielt Potsdam das Stadtrecht
Nähmaschinenfachhandel
Falls jemand einen Fachbetrieb für Nähmaschinen sucht – hier: Kottbusser Damm 6

Bei uns in Kreuzberg SO36 gibt’s alles.
Akteneinsicht – die Hoffnung stirbt zuletzt
Das Gericht hat mir die Anklageschrift im Juli 2014 zugestellt. Damit begann für meinen Mandanten das Zwischenverfahren, in dem nicht mehr die Staatsanwaltschaft auf den Akten sitzt, sondern die Strafkammer.
Vor dem Hintergrund meiner Erfahrungen mit der Aktenführung der Staatsanwaltschaft und dem Unvermögen, die Verteidigung mit den notwenigen Informationen zu versorgen, hatte ich die Hoffung: Es kann nur besser werden.
Diese Hoffnung habe ich am 4. September 2014 in einen Akteneinsichtsantrag gegossen, den ich an das Landgericht geschickt habe. Seitdem habe ich noch ein paar Mal an diesen Antrag erinnert. Nun steht der Start des Verfahrens fest: Am 5. Dezember 2014 soll es losgehen. Akteneinsicht hat mir das Gericht bisher noch nicht gewährt.
Jetzt aber hat es geklappt. Jedenfalls teilweise. Auf meine Bitte: „Ich will alles!“ bekam ich ebenso knapp die Antwort: „Sie kriegen aber nicht alles!“. Nun, diese Diskussion haben auch schon andere Verteidiger mit anderen Gerichten geführt, das sieht nun jedoch nach einer Fortsetzung beim 5. Senat aus.
Aber quasi als Vorschuß auf den § 147 StPO gewährt man mir Einsicht in 34 Bände der aus mehr als 100 Bänden (die genaue Anzahl werde ich hiermit ermitteln können) der Akte. Und weil das Gericht es sehr eilig hat – schließlich beginnt das Verfahren ja in 2 Wochen – müssen die geschätzt 14.000 Blatt auch schnell – binnen dreier Tage – wieder zurück zum Gericht:

Das sieht irgendwie nicht danach aus, als wenn das Gericht darauf aus ist, einen konfliktfreien Start in eine entspannte und umfangreiche Beweisaufnahme zu planen.
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Bild: Jerzy / pixelio.de
Parallelladung
Falls mich jemand in den nächsten Monaten sucht – ich bin verabredet mit dem Vorsitzenden und seiner Crew beim Landgericht Potsdam:
Daß derselbe Vorsitzende, mit dem ich diese Rendezvous habe, an den übrigen freien Wochentagen auch noch Verabredungen in derselben (sic!) Sache mit anderen Beteiligten hat … darüber berichte ich dann später noch, wenn es um die Auflösung des Quiz‘ vom 11. November geht.
Schalten Sie also ein, wenn es um die Bedeutung des Stichworts „Vorbefassung“ und das Unterkapitel „Parallelbefassung“ geht.
Gänge, selten auch Allüren, in Potsdam
Auf RBB-Online war gestern zu lesen:
Seit dreieinhalb Jahren hält die Pillenbande Gericht und Staatsanwaltschaft in Potsdam auf Trab.
Ich bin mir nicht sicher, ob das, was die Potsdamer Staatsanwaltschaft da aufs Geläuf gebracht hat, als Trab bezeichnet werden sollte. „Slow Gait“ wäre vielleicht ein wenig treffender.
Trab und Galopp ist das, was sich das Gericht nun antun muß, wenn es den Beschleunigungsgrundsatz in dieser Haftsache zum Leuchten bringen möchte. Dazu wird man in naher Zukunft aber noch einiges zum Inhalt des § 121 StPO aus der Stadt Brandenburg a.d.H. zu hören bekommen.
Es wäre wünschenswert, wenn sich der Vorsitzende Richter beim Landgericht Potsdam da nicht mal vergaloppiert.
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Bild: Wikipedia
Auf der Geschäftstelle der StA Potsdam
Ich war am vergangenen Freitag kurz in Potsdam und habe die Gelegenheit genutzt, auf einen Sprung in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vorbei zu schauen, bei der die Ermittlungen in Cybercrime-Verfahren geführt werden.

Die freundlichen Mitarbeiterinnen waren gerade damit beschäftigt, die handschriftlichen Verfügungen des Staatsanwalts abzutippen, als ich heimlich dieses Photo schießen konnte.
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Bild: shorpy.com
Enteignet Springer!

Da bekommt eine uralte Forderung im Lichte der § 33 BtMG, §§ 73 ff StGB eine ganz aktuelle Bedeutung.
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Ok, der ist jetzt nur für Fortgeschrittene.