Justiz

Persönlichkeitsverändung durch den Justizdienst

Ein befreundeter Kollege bittet uns um unsere Hilfe. Er verteidigt einen Mandanten vor dem Amtsgericht Tiergarten. Sein Kanzleisitz liegt in Sachsen. Er beantragt Akteneinsicht. Und bekommt vom Amtsgericht dieses Fax zurück:

Vor dem Hintergrund meiner Erfahrungen mit diesem Amtsgericht melde ich erhebliche Zweifel an, daß es sich dabei um ein Versehen handelt und die Geschäftsstelle schlicht übersehen hat, daß es sich um einen auswärtigen Verteidiger handelt.

Was geht in den Köpfen dieser Justiziellen vor? Was hat der Justizdienst aus den sicher ehemals noch normalen Menschen gemacht, die meinen, so ein arrogantes Zeug raushauen zu müssen, vermutlich nur deswegen, weil sie ihre eigene Arbeit ankotzt.

Zum gleichen Thema: „Akteneinsicht durch Verteidiger und das Verhalten der Berliner Justiz“ paßt auch dieser Blogbeitrag ganz gut.

Ich bin dem Schicksal sehr dankbar, daß ich nicht unter solchen armseligen Verhältnissen in der Justiz arbeiten muß, sondern einen Beruf habe, der immer wieder für gute Laune sorgt. Und der es genau deswegen auch ermöglicht, respektvoll und hilfsbereit mit den Kollegen umzugehen.

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20 Millionen Euro für die Desozialisierung

Unser Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne), eigentlich ein ganz vernünftiger Mann, ist stolz.

Und zwar auf den Ausbau der JVA Tegel. Bis 2021 soll dort die Teilanstalt III saniert sein.

Das wird mit Nachdruck vorangetrieben!“ sagte Justizsenator laut einem Bericht des rbb24.

Das denkmalgeschützte Haus stehe seit Jahren leer und verfalle. Nun werde die Modernisierung in Angriff genommen. Nach ersten Schätzungen beliefen sich die Kosten auf mindestens 20 Millionen Euro.

heißt es weiter in dem Bericht.

Da steckt der Senat nun einen achtstelligen Betrag in ein archaisches System, statt diesen Betrag in die Hand zu nehmen, um eine effektive und erfolgversprechende Resozialisierung unserer Mandanten zu betreiben. Als wenn jemals ein Mann, der in der JVA Tegel gesessen hat, gebessert wieder entlassen wurde.

Regelmäßig ist es doch so, daß die Straftat einen Mangel bei dem Straftäter offenbart. Statt nun diesen Mangel zu beheben, steckt man ihn zusammen mit anderen Mangelbehafteten in den Knast und hofft darauf, daß sich dadurch alle Mängel irgendwie von selbst beheben. Das kann doch einfach nicht funktioneren.

Und trotzdem werden Millionenbeträge dieses kaputte System investiert, mit dem versucht wird, eine Resozialisierung durch Desozialisierung zu erreichen. Vernünftig ist das nicht.

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Bild: © Marco Barnebeck(Telemarco) / pixelio.de

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Zu früh gefreut

Wenn ein Urteil oder ein Strafbefehl rechtskräftig ist, kann das Strafgericht die Akte schließen und an die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung ab- bzw. zurückgeben. Das freut den Richter und den Amtmann. Diese Freude drückt sich aus in dem so genannten Rechtskraftvermerk (RKV). Dann kann man auf der Geschäftsstelle des Gericht auch mal sehr flott sein. Wie hier:

Hier hatte sich aber jemand zu früh gefreut und den Einspruch gegen den Strafbefehl schlicht übersehen.

Vielleicht hat das Schreiben des Angeklagten auch auf irgendeiner Fenstbank vor sich hingestaubt. Hier jedenfalls führt die Entdeckung der Einspruchsschrift zur Korrektur. Keine Rechtskraft, keine Abgabe an die Staatsanwaltschaft, sondern die Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins. So’n Pech aber auch. Und jetzt meldet sich auch noch ein Verteidiger …

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Die Notebookbestellung des Richters

Wenn im Amtsgericht Tiergarten ein Richter eine computergestützte Beweisaufnahme organisieren will, bedarf das der Vorbereitung.

Deswegen erläßt der Richter zunächst den Eröffnungsbeschluß, mit dem die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Dann gibt er – mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung – eine nicht zu übersehende Anweisung an die Geschäftsstelle:

Das hat problemlos funktioniert. Die zuverlässige Mitarbeiterin führt die Anweisung aus:

Dieser Bestellschein wurde ausgedruckt und per Aktentransportwagen ein paar Tage später über die Flure zu den Nerds der Gerichts-IT verfrachtet.

Zum Termin schleppte ein Wachtmeister das gerichtseigene, einige Kilo schwere Notebook in den Gerichtssaal. Daß die HighTechnik dann doch nicht genutzt wurd, weil der Richter sich lieber auf die Zeugenaussagen der Polizeibeamten verließ, ist eine andere Geschichte, die auch schnell erzählt ist.

Nachdem ich den Auftrag für die Verteidigung in der Berufungsinstanz bekommen habe und das Video anschauen konnte, kann ich sagen:

Es wäre besser gewesen, wenn der kurz vor der Pensionierung stehende Richter sich die Mühe gemacht und die Videoaufzeichnung auf dem Laptop angesehen hätte. Dann wäre ihm aufgefallen, daß das, was ihm die drei Zeugen erzählt haben, mit dem Filmchen nicht in Einklang zu bringen ist.

Ein Schlag mit der Faust ins Gesicht stellt dann als Wegziehen einer Pudelmütze dar. Der Mützenträger wurde auch nicht auf den Boden niedergeschlagen, sondern er blieb sitzen, wenn auch ohne Mütze. Und die Polizeizeugen, die morgens um 5 Uhr auf dem Weg zu Dienstantritt waren, sind klassische „Knallzeugen“: Erst als die Auseinandersetzung lautstark begonnen hatte, wurden sie auf die beiden Streithähne aufmerksam und drehten sich zu ihnen um. Was sie dann alles gesehen haben wollen, scheint eher aus den Träumen zu stammen, aus denen sie kurze Zeit vorher erwacht sein müssen.

Merke: Der gute Wille, IT-Technik in der Justiz einzusetzen, reicht nicht aus für eine solide Beweisführung.

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Noch einmal: Der Irrsinn mit den Aktenkopien

Wenn ein Rechtsanwalt seinem Mandanten zum Pflichtverteidiger bestellt wird, muß die Justizkasse dem Verteidiger die gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstatten.

Relativ problemlos ist die Abrechnung der Gebühren. Da gibt es knackige Regeln und feste Beträge im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Anders sieht es aus mit den Auslagen, hochproblematisch ist die Abrechnung der Kopien. Das sieht man dem Gesetz von außen nicht an.

Ziffer 7000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) des RVG
… regelt die

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten […] für Kopien und Ausdrucke […] aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

Für die ersten 50 abzurechnenden Seiten gibt es für jede kopierte Seite 0,50 €, für jede weitere dann 0,15 €.

Alles klar soweit?
Dann schauen wir uns mal die – Berliner – Praxis an.

Wir haben Akteneinsicht beantragt und das Gericht überläßt uns … sagen wir mal … die 6 Bände der Gerichtsakte. Wir scannen sie ein und geben die Papierakten wieder zurück. Das sind 1.500 Blatt, nach Nr. 7000 VV RVG. Macht: 50 x 0,50 € plus 1.450 x 0,15 € = 242,50 €.

Erstattungsanspruch?
Was erstattet die Berliner Justizkasse? Nichts! Null. Keinen Cent. Und das seit 2015.

Und warum?
Das erklärt uns der Rechtspfleger einer Berliner Strafkammer:

Insoweit wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Kammergerichts vom 28.08.2015 zu – 1 Ws 51/15 – zunächst um Angabe gebeten, ob die geltend gemachten Seiten ausschließlich als Fotokopie in Papierform und nicht zusätzlich zu einem ( von Ihnen selbst/Ihrer Kanzlei, einem beauftragten Dienstleistungsunternehmen, z.B. Copycenter, oder von anderer Seite, z. B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Mitverteidiger zur Verfügung gestellten) elektronisch / digital erstellten Dokument des Akteninhalts erstellt wurden.

Sofern die Kopien nicht zusätzlich zu einem elektronisch / digital erstellten Dokument des Akteninhalts erstellt wurden, wird gebeten, dies durch eine entsprechende anwaltliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Soweit Kopien / Ausdrucke zusätzlich zu einem elektronisch / digital erstellten Dokument des Akteninhalts erstellt wurden, wird gebeten, deren Erforderlichkeit näher darzulegen bzw. zu begründen.

Ferner werden Sie um Einreichung des von Ihnen gefertigten Fotokopiensatzes zur Glaubhaftmachung gebeten. Erst dann kann eine Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Beträge von hieraus geprüft werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass einen Einreichung per Fax nicht einen Nachweis in körperlicher Form darstellt. Kopierauslagen nach Nr. 7000 VV RVG n. F. – anders als nach Nr. 7000 VV RVG a. F. – fallen nur dann an, wenn tatsächlich auch Kopien in körperlicher Form erstellt wurden. Um dem gerecht zu werden, kann daher grundsätzlich nicht auf die Vorlage der Kopien als Anspruchsnachweis verzichtet werden.

Die Darlegungs- und Beibringungspflicht liegt insoweit bei Ihnen, vgl. Kammergericht, Beschluss vom 5.10.16 -1 Ws 42/16 und 29.3.2017 – 1 Ws 15/17.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass Kosten, die Ihnen im Rahmen der Durchsetzung des eigenen Pflichtverteidigervergütungsanspruchs entstehen ( z.B. für Einreichung/ Übermittlung/Übersendung bzw. Abholung der Kopien) als allgemeine Geschäftsunkosten nicht zu erstatten sind.

Dieser epische Vortrag ist das Resultat vielfältiger Auseinandersetzungen zwischen den Berliner Verteidigern und der Justiz.

Das bedeutet:
Wir kopieren die Akten, weil wir ohne Aktenkopien die Mandanten nicht verteidigen können. Der Aufwand, den wir mit der Erstellung der Kopien haben, wird nicht vergütet. Weil wir die Kopien in digitalisierter Form herstellen.

Übrigens:
Sobald die Akten einmal digitalisiert wurden, ist es de facto vorbei mit dem Erstattungsanspruch. Der naheliegende Gedanke, einscannen und dann ausdrucken, wird von der Argumentation der Richter am Kammergericht ins Nirwana umgeleitet.

Keine Alternative
Und wenn man sich jetzt einmal die Arbeitsweise eines Kopierers anschaut – was die Berliner Richter sehr intensiv gemacht haben – weiß man, daß auch der umgekehrte Weg – erstmal ausdrucken und dann (heimlich) einscannen – auch nicht geht. Denn jeder handelsübliche Kopierer scannt erst einmal das Original ein, bevor er an die Druckereinheit weiterleitet. Aus die Maus mit 7000 VV RVG.

Spitzeldienste
Um dem Ganzen noch die Krone aufzusetzten, wurden den Jusitzbediensteten aufgegeben, darauf zu achten, welche Verteidiger mit digitalen Aktenkopien arbeiten und welche die Aktenkopien mit der Sackkarre in den Gerichtssaal schleppen.

Auswege?
Legale Möglichkeiten (also außerhalb des § 263 III StGB), den Aufwand erstattet zu bekommen, sehe ich nicht. Vorschläge anyone?

Hinweis:
Ich hatte zu diesem Thema bereits 2015 einen Blogbeitrag geschrieben, der weitere Links zu den Hintergründen enthält.

Update:
Den vollständigen Verfahrensgang zu der Entscheidung des Kammergericht 1 Ws 64/15 habe ich hier als PDF (13 MB) hinterlegt.

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Bild: © Frank Offermann / pixelio.de

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Analoger Aktentransporter

Bis zur Einführung der elektronischen Akte in der Strafjustiz dauert es noch ein paar Jährchen. Bis dahin greift der kräftige Wachtmeister auf die Hilfsmittel zurück, die sich bereits zu Zeiten bewährt haben, als die Urururgroßväter der heutigen Wachtmeister die Akten-Karren durch das Kriminalgericht geschoben haben.

Die Regalböden sind aber schon moderner: Hundekuchen mit Plastiküberzug im 50er-Jahre-Stil.

Das haben wir schon immer so gemacht. Wo kämen wir hin, wenn wir alle Nase lang was Neues ausprobieren müßten …

Anm. des Verfassers:
Nein, das Photo ist recht aktuell, stammt also nicht aus Kaisers Zeiten.

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Tolle Aussichten

Wenn für eine audio-visuelle Zeugenvernehmung der einzige (!) High-Tech-Saal des Moabiter Kriminalgerichts nicht zur Verfügung steht, weiß sich die Berliner Strafjustiz zu helfen:

Die Aussicht darauf, daß höhere Instanzen im Anschluß an die Vernehmung eines zentralen Zeugen der Ansicht folgen, die Verteidigung sei behindert und die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden, ist angesichts dieser gewaltigen Technik nicht schlecht.

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Sehen so Schöffen aus?

In Berlin stehen 2018 wieder Schöffenwahlen an. Deswegen können sich seit Herbst 2017 interessierte Bürgerinnen und Bürger mit Bewerbungen an das für sie zuständige Bezirkswahlamt wenden. Damit das auch alle wissen, macht das Land Werbung.

Ich bin gespannt, wie die neuen Schöffen aussehen werden.

Nebenbei
Wenn ich mir die Voraussetzungen, die ein Bewerber für’s Schöffenamt mitbringen muß, so anschaue, könnte ich mich doch eigentlich auch als Schöffe bewerben, oder? Ein verlockender Gedanke …

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Bayern-Express

Man kann ja nun sagen, was man will, über diese Bayern da unten. Aber gut organisiert sind’se.

Am Mittwoch habe ich ein Fax zum Amtsgericht Mühldorf am Inn geschickt, mich dort als Verteidiger meines Mandanten gemeldet und um Akteneinsicht gebeten:

Am Freitagabend klingelt der freundliche (sic!) DHL-Zusteller und stellt mir meine Weihnachts-Lektüre vor die Füße:

Das fängt ja gut an. Chapeau!

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Video gucken beim Landgericht

Das Kriminalgericht in Moabit hat schon ein paar Tage hinter sich. Manches in dem Bau ist noch in dem Zustand von Februar 1882, wie zum Beispiel das Treppenhaus oder Transport der Aktendeckel.

Aber es gibt – wenn auch in begrenztem Umfang – echten High Tech. Jedoch nicht, weil man den Eindruck einer fortschrittlichen Strafjustiz machen möchte. Sondern weil man es muß. Weil es im Gesetz vorgeschrieben ist. Zum Beispiel in § 247a StPO.

In einer Strafsache, in der es um den Vorwurf des Mißbrauchs einer Minderjährigen geht, muß die Geschädigte als Zeugin vernommen werden. Das ist keine Veranstaltung, an der eine junge Frau freiwillig und mit Freude teilnehmen möchte. Die Anwesenheit von sieben Angeklagten, 13 Verteidigern, einer Staatsanwältin und einer Nebenklägervertreterin sowie des fünfköpfigen Gerichts ist nicht der Rahmen, in dem man gern über „sexuelle Handlungen“ sprechen möchte, die an, vor und mit einem vorgenommen wurden.

Deswegen hat das Gericht beschlossen:

Es wird gemäß §§ 247a Abs. 1 Satz 1, Hs. 1 StPO angeordnet, dass sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält und die Aussage zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen wird.

„An einem anderen Ort“ bedeutet in der Moabiter Gerichtspraxis: Die Zeugin sitzt irgendwo im Gericht in einem Raum, der ebenso wie der Gerichtssaal mit Audio- und Videotechnik ausgestattet ist. Ihr Konterfei und ihre Aussagen werden dann auf diese Leinwand im Saal übertragen.

Die Zeugin wiederum kann nur die Berufsrichter sehen. Die anderen Verfahrensbeteiligten begegnen ihr allenfalls während der Pausen in der Gerichtskantine. Das ist zwar auch nicht so schön, kann aber nicht zuverlässig verhindert werden.

Die Qualität der Ton- und Bildübertragung hat mich überrascht. Daran gibt’s nicht auszusetzen. Problematisch ist aber Befragung der Zeugin, insbesondere durch die Richter und die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft.

Da stets nur ein Mikrophon „offen“ ist – nämlich desjenigen, der das Fragerecht hat, hört die Zeugin z.B. die Zwischenrufe der anderen Beteiligten nicht. Dies ist dann besonders mißlich, wenn der Fragerechtsinhaber eine Frage stellt, die von anderen Beteiligten als unzulässig gerügt wird.

Dieser Rügeruf verhindert in einer „normalen“ Zeugenvernehmung ziemlich zuverlässig die Antwort einer Zeugin. In der Konstellation mit der Videoübertragung folgt die Anwort jedoch auch auf unzulässige Fragen sofort, weil die Zeugin die Intervention nicht bemerkt.

Die Anwort setzt sich in der Folge auch dann in den Köpfen der Beteiligten fest, obwohl sie sie gar nicht hören durften, weil die Frage unzulässig war.

Der Vorsitzende muß in solch einer Prozeßsituation dann quasi den – nicht vorhandenen – Not-Aus-Schalter betätigen, was ihm in diesem Verfahren erst nach einiger Übung gelungen ist.

Trotz der funktionierden Technik bleibt es eine schwierige Situation, die die Rechte der Angeklagten erheblich beeinträchtigt. Gegen die Anordnung des Gerichts gibt es allerdings kaum ein effektives Gegenmittel: „Die Entscheidung ist unanfechtbar.“ Steht seit dem 1.11.2013 im Gesetz. Nur ein kleines Detail, das die weitere Reduzierung der Rechte eines Angeklagten dokumentiert.

Die Angeklagten und ihre Verteidiger sind ja schon dankbar dafür, daß der Vorsitzende eine unmittelbare Befragung der Zeugin gestattet hat. Das hätte er – nach pflichtgemäßem Ermessen – auch anders entscheiden können, § 241a StPO. Dann wäre die Zeugenvernehmung vollends zur Farce geworden.

In meinen Augen hat der Strafprozeß durch diese Einschränkungen, die erst die Technik möglich gemacht hat, nicht gewonnen. Das digitale Zeitalter, wenn es denn mal im Strafprozeß angekommen ist, hat nicht nur Vorteile …

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Bild Treppenhaus Kriminalgericht: © RA Akin Hizarci / Rechtsanwaltskanzlei HIZARCI & TÜRKER
Bild Notausschalter: © Hans-Jörg Deggert / pixelio.de

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