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Justiz
Gnadenerweis übers Notruftelefon
Ein Anruf über unser Notruftelefon:
Anrufer teilt mit: In seiner Sache wurde das Gnadengesuch angenommen.
Das muß wohl gestern bei ihm in der Post gewesen sein. Motivation für mich, dann heute doch nochmal kurz in die Kanzlei zu fahren, um unseren Posteingang zu checken. Und um ein Kerzlein anzuzünden.
Kommentare deaktiviert für Gnadenerweis übers Notruftelefon
Fiat iustitia, et pereat mundus
Wilhelm Brause wurde beim Klauen erwischt. Aus dem Polizeibericht:
Vor Ort eingetroffen erwartete der Ladendetektiv, Herr BULLMANN, uns bereits und schilderte folgenden Sachverhalt:
Gegen 21.30 Uhr habe er den Tatverdächtigen Herrn BRAUSE dabei beobachtet, wie er in den Verkaufsräumen des dortigen Rewe eine Packung Käse öffnete und in die Jackentasche steckte.
Nachdem der Tatverdächtige den Kassenbereich passierte ohne zu zahlen, wollte Herr BULLMANN ihn ansprechen, hierbei versuchte Herr BRAUSE kurz wegzulaufen, dies gelang ihm jedoch nicht, da Herr BULLMANN ihn festhalten konnte.
Es geht also um den einfachen (versuchten) Diebstahl eines Stücks Käse. Im Wert von 2,22 Euro. Und ab geht das wilde Ermittlungsverfahren.
Da Herr Brause in leicht lösbaren Wohnverhältnissen lebt, war es nicht ganz so trivial, ihm die Anklageschrift schlicht durch die Post zuzustellen. Drei oder vier Versuche scheiterten. Es wurde also – aus Sicht des Strafrichters – ein „besonderer Wachtmeister“ erforderlich, der mit Hausermittlungen beauftragt wurde. Nachfolgend dessen Bericht:
Es liegt auf der Hand: Es wäre der Untergang des Abendlandes, wenn man solche Leute wie diesen gemeinen Käsedieb Wilhelm Brause einfach laufen lassen würde. Wo kämen wir da hin, wenn das jeder machen würde!
Nur vorsorglich: Nein, bei der Berliner Strafjustiz arbeiten keine Pferdehändler des 16. Jahrhunderts und es heißt dort auch niemand Michael Kohlhaas.
Gute Nachricht für Mollath aus der Waldstadt
Aus der „Waldstadt“, dem aktuellen Dienstsitz des Bundesverfassungsgerichts, kommen für Herrn Gustl Mollath freundliche Nachrichten:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“
lautet die Überschrift der Pressemitteilung Nr. 56/2013 des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tag, den 5.9.2013. Das Gericht hat bereits am 26. August 2013 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 371/12 den entsprechenden Beschluß gefaßt. In der Mitteilung heißt es weiter:
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde des Gustl Ferdinand Mollath gegen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg stattgegeben. Die in den Beschlüssen des Jahres 2011 aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gemäß der Urteilsbegründung sah das Landgericht den objektiven Tatbestand der angeklagten Straftatbestände als erfüllt an. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten aufgrund einer paranoiden Wahnsymptomatik schuldunfähig gewesen sei. Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten geboten.
2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung an, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 26. August 2011 als unbegründet.
3. Trotz zwischenzeitlicher Entlassung aus dem Maßregelvollzug hat der Beschwerdeführer ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen, denn diese waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in sein Grundrecht auf Freiheit der Person.
a) Entscheidungen über den Entzug der persönlichen Freiheit müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben. Insbesondere darf der Strafvollstreckungsrichter die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen. In einer Gesamtwürdigung sind die von dem Täter ausgehenden Gefahren ins Verhältnis zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs zu setzen. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und die von ihm bislang begangenen Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.
Da es sich um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen. Bei langdauernden Unterbringungen wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs auch auf die Anforderungen aus, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus.
b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
aa) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung beschränken. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich diese Prognose gründet.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011. Dieser nimmt im Wesentlichen auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth abstellt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung.
bb) Darüber hinaus finden den Beschwerdeführer entlastende Umstände im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung. Zudem wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das – angesichts der Dauer der Unterbringung – zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag. Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können.
Es ist bedauerlich, daß diese Feststellungen erst das Bundesverfassungsgericht treffen mußte. Dem interessierten Publikum erschienen die nun aufgehobenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg bereits nicht nachvollziehbar. Grund zur Erleichterung besteht nun insoweit, als daß es am Ende doch noch funktioniert mit dem rechtsstaatlichen Verfahren – auch Dank einer hervorragend betriebenen Verteidigung.
Gericht hat die Faxen dicke
In aller Regel werden hier im Hause auch Schriftsätze an Gerichte lediglich gefaxt. Nur Klagen und Schriftsätze mit besonderen Anlagen, z.B. Farbausdrucken, werden per Post verschickt. Da alle Prozessbeteiligten wissen müssen was wir so schreiben, sind für jeden Abschriften beizufügen. Die erforderliche Anzahl an Abschriften faxen wir also mit.
Für uns hat das große Vorteile. Ohnehin erwartet das Gericht, dass Schriftsätze innerhalb bestimmter Fristen dort eingehen. Zweckmäßigerweise faxt man daher und hat einen Nachweis. Warum noch per Post verschicken? Es geht schnell und so ersparen wir uns das anschließende Ausdrucken, eintüten und natürlich die Briefmarke.
Einige Richter finden das gut, da Schriftsätze nicht einmal per Fax und danach noch einmal per Post kommen und die Akte unnötig aufblähen. Andere finden das gar nicht gut, weil die Abschriften ja beglaubigt werden müssen. Soll heißen, es wird bestätigt, dass die Abschrift den gleichen Inhalt hat wie das Original.
Unter den gefaxten Schriftsätzen findet sich daher so ein kleiner Textbaustein, in wir auf den gängigsten Kommentar zur Zivilprozessordnung verwiesen. In dem steht, dass eine Faxsendung völlig ausreichend ist und die Geschäftstelle bei Gericht die Beglaubigung der Abschriften bitte selbst vornehmen soll. Macht dort natürlich Arbeit, steht aber so in der ZPO.
Weil Rechtsanwälte, insbesondere Zivilisten, die viel mehr schreiben müssen als Strafrechtler, auch nur Menschen sind, passieren manchmal Fehler. Zum Glück nur kleine.
Bei den Klagen oder den bunten Schriftsätzen die wir per Post verschicken, beglaubigen wir die Abschriften selber und es steht auch ein anderer kleiner Textbaustein darunter. Nämlich, dass wir beglaubigte Abschriften beigefügt haben.
Es kam wie es kommen musste, in einem ausschließlich gefaxten Schriftsatz an das Amtsgericht Mitte standen am Ende beide Textbausteine untereinander.
Ja was soll das arme Gericht denn jetzt machen? Selbst beglaubigen oder mit dem Anwalt schimpfen.
Eigentlich eine überflüssige Frage. Es muss ein schreckliches Getöse gegeben haben, als aus dem Elfenbeinturm der Richterin eine Zinne brach und Staub in der Geschäftsstelle aufwirbelte. Sie ließ uns per Post (!) mitteilen:
Der Kläger wird um Mitteilung gebeten, warum er bei seinem Fax behauptet, dass beglaubigte Abschriften beigefügt werden, wenn er nicht einmal die Absicht hat, eine beglaubigte Abschrift beizufügen, wie aus dem Absatz darüber ergibt.
Jetzt hat sie es uns aber gegeben. Was schreiben wir nur zurück?
Man hätte natürlich auch einfach die Beglaubigung durch die Geschäftstelle vornehmen lassen können, dass hätte Zeit und Porto gespart.
In der nächsten Verhandlung, in der sich über mangelnde Ressourcen bei der Justiz beklagt wird, muss ich wohl arg an mich halten.
Filzverschonung
Nur kurz eine kleine Ergänzung zur Lage der bayerische Justiz:
Nach Ansicht der Justiz hat die Münchner Staatsanwaltschaft bei Ermittlungen zur Bayerischen Landesbank führende CSU-Politiker geschont. Das Landgericht München schreibt in einem Beschluss vom Mittwoch, es sei „nicht nachzuvollziehen“, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Debakel der BayernLB bei der österreichischen Hypo Alpe Adria Vorwürfen gegen einzelne Verwaltungsräte der Landesbank nicht nachgegangen sei, aber alle damaligen Vorstandsmitglieder angeklagt habe.
Die bayerische Interpretation der Unschuldsvermutung eben: Es kann nicht sein, daß Mitglieder einer CSU-Regierung von Edmund Stoiber eine Straftat begangen haben.
Strafverteidiger-Kanzlei statt Justizpalast
Hauptverhandlungen vor dem Strafrichter finden in der Regel im Gericht statt. Wenn allerdings die viel beschäftigten Strafverteidiger unserer Kanzlei beteiligt sind, dann kommt der Strafrichter aus Bayern Franken auch gern mal zum Verhandeln nach Kreuzberg:

Die Verhandlung ist öffentlich, es wird Caffè gereicht.
Wartemarke bei der Justizkasse
Es geht nicht um ein Vermögen und es wird uns nicht ruinieren, wenn wir noch ein wenig warten. Aber bemerkenswert ist dieser – sicherlich freundlich gemeinte – Hinweis der Geschäftsstelle durchaus:
Also, ich erkläre das mal für den Laien verständlich:
Es liegt hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das Gericht muß also einen Pflichtverteidiger bestellen (§ 140 StPO). Der Pflichtverteidiger wird dann im Auftrag des Gerichts für den Mandanten tätig. Dafür muß die Justizkasse eine gesetzlich vorgeschriebene Vergütung zahlen (nebenbei: etwa 20 % (bis zu 45%) unterhalb der gesetzlichen (Standard-)Vergütung für einen Wahlverteidiger).
Wenn der Verteidiger bestellt ist, muß er sofort die Tätigkeit aufnehmen. Das weiß der Gesetzgeber, deswegen hat er für diesen Fall vorgesehen, daß der Verteidiger auch sofort seine – zumindest die bereits angefallene – Vergütung verlangen kann, § 47 RVG. Das macht der Verteidiger mit einem Antrag, dem Kostenfestsetzungsantrag. So die Theorie.
Jetzt aber zurück zum Fall: Der Verteidiger ist bestellt, er ist bereits tätig geworden und er will/wird weiter tätig werden. Daher beantragt er nun, daß das Gericht (genauer: die Justizkasse des Landes) seine Vergütung dafür zahlt. Eigentlich kein Ding, alles im Rahmen der dafür vorgesehenen Gesetze.
Und nun bekommt der Verteidiger statt des verdienten Lohns aber die besagte Wartemarke: In drei Monaten möchte sich das Gericht den Antrag nochmal anschauen, wenn die Akte (hoffentlich) vom Gutachter wieder zurück gekommen ist. Und da dieser Gutachter einer von der bekannteren und beliebteren Sorte ist, können daraus auch schonmal vier oder fünf Monate werden.
Was dann nach Rückkehr der Akte auf der Geschäftsstelle folgen könnte, hatte ich bereits hier (an einem Berliner Beispielsfall) dargestellt.
Ganz bestimmt steht hinter diesem Prozedere kein böser Wille. Aber auch der schiere Wahnsinn (dem übrigens der Sachverständige auf die Spur geschickt wurde) ist keine Entschuldigung dafür, daß hier irgendwas heftig krumm läuft.
Wir werden uns darum bemühen, die Sache wieder gerade zu biegen. Aber ernsthaft.
Die unglaubliche Ausnahme?
Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, der – wie üblich – auf dem Tisch des Bezirksrevisors landet. Und dort passiert Unglaubliches auf Blatt (Bl.) 78 der Akte:

Daß ich das noch erleben durfte!
Aber glaube niemand, daß jetzt die Auszahlung kommt. In Stichworten die weitere Entwicklung:
- Bl. 79 Übersendung der vom Betreuer unterzeichneten, auf mich lautende Vollmacht.
- Bl. 80 Aufforderung zum Nachweis der Betreuung (Betreuerausweis)
- Bl. 81 bis 86: Versandt der Akte zwischen Gericht und StA und zurück. Auszug: „Es wird um Rücksendung der Akten oder Angabe der Hinderungsgründe gebeten.„
- Bl. 88 Betreuerausweis
- Bl. 89 Prüfung der Justizkasse: Aufrechnungslage gegeben?
- Bl. 89R „Keine offenen Forderungen“ gegen meinen Mandanten
- Bl. 90 Auszahlungsanordnung („1. Aktenausfertigung“)
- Bl. 91
- Bl. 92 Reinschrift des obigen Beschlusses
- Bl. 93 Vermerk: Vom Beschluß vom [Datum 2013] wurden heute abgesandt an …
Die Gutschrift dieses Betrages erfolgte dann ein paar Tage später …
Das glaubt einem keiner, dem man das erzählt.
Und nebenbei bemerkt:
Es ist dem Gericht seit 5 Jahren bekannt, daß ich den Mandanten verteidige. Es gibt ca. 10 Kopien des Betreuerausweises in den verschiedenen Akten. Auch in der „Hauptakte“ zu diesem Verfahren.
Nur mal kurz überlegen:
Ich bin nicht der einzige Verteidiger, der beim größten deutschen Amtsgericht Kostenfestsetzungsanträge stellt.
Wundert sich hier irgend jemand noch?
Lieber Heinrich, mir wird kalt!
Selbstverständlich hat es den betroffenen Protagonisten Gustl Mollath am schlimmsten erwischt. Die Details sind hinreichend bekannt. Betrachtet man aber die größere Fläche, auf der sich dieses Drama abspielt, läuft es einem eisekalt den Rücken runter.
Gestern habe ich über das Ermittlungsverfahren berichtet, das seit zwei Monaten gegen den Verteidiger, Rechtsanwalt Gerhard Strate, geführt wird, um mit einer einspännigen Retourkutsche von eigenen Fehlern abzulenken.
Ziemlich zeitgleich wird auf Telepolis berichtet, daß vertrauliche Telefonate zwischen der Verteidigerin Erika Lorenz-Löblein und Gustl Mollath von Mitarbeitern der forensischen Psychiatrie in Bayreuth abgehört wurden.
Die Gesprächsinhalte wurden laut Telepolis in einer vom Leiter des Bezirkskrankenhauses, Dr. Klaus Leipziger, sowie von der Oberärztin Ines Bahlig-Schmidt, verfaßten Stellungnahme verarbeitet, um die erneut prognostizierte Gefährlichkeit von Mollath weiter zu untermauern.
Eine vertrauliche Beschwerde des Patienten Mollath bei seiner Verteidigerin über kontroverse Sachverhalte, die sich innerhalb der forensischen Psychiatrie in Bayreuth abgespielt haben, wird abgehört und anschließend als Argument dafür benutzt, die Fortdauer der Unterbringung zu empfehlen. Ich glaub das einfach nicht!
Gegen diesen Eingriff wehrt sich laut Telepolis in einem Beitrag vom 23.06.2013 nun wohl auch die Münchner Rechtsanwaltskammer, die sich für meinen Geschmack aber nicht stark genug macht.
Es reicht meiner Ansicht nicht aus, wenn die Kammer dezent auf ein mögliches Verwertungsverbot von Inhalten dieses mitgehörte Telefonat verweist, und um Unterstützung der Rechtsanwaltskammer in Bamberg nachsucht. Es genügt auch nicht, wenn sich die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer dafür einsetzen, dass Mollath „die Möglichkeit geschützter Telefonate mit seiner Verteidigerin eingeräumt wird.“
Dafür gibt es ein eindeutiges Gesetz, das die Vertraulichkeit von Verteidigergesprächen regelt und sie schützen soll! Es ist unter Strafe gestellt, wenn die Vertraulichkeit des Wortes verletzt wird! Jedenfalls in den meisten Teilen Deutschlands.
Den Lauschern gehören die Ohren abgeschnitten; ein Bewurf mit Wattebällchen ist nicht das geeignete Instrument, um öffentlich-rechtliche Rechtsbrecher wieder in die Spur zu bringen.
Seit 1844 ist zwar schon reichlich Wasser den Roten Main runter geflossen. Mit einer kleinen Korrektur paßt der alte Heine aber immer noch ganz gut:
Im düstern Auge keine Träne,
Sie sitzen am Webstuhl und fletschen die Zähne:
“DeutschlandBayern, wir weben dein Leichentuch,
Wir weben hinein den dreifachen Fluch –
Wir weben, wir weben![…]
Ein Fluch dem falschen Vaterlande,
Wo nur gedeihen Schmach und Schande,
Wo jede Blume früh geknickt,
Wo Fäulnis und Moder den Wurm erquickt –
Wir weben, wir weben!
Heinrich Heine: Die schlesischen Weber
Ermittlungen gegen Rechtsanwalt Gerhard Strate
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat gegen den Verteidiger von Gustl Mollath, den Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dem Strafverteidiger wird ein Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) vorgeworfen.
Wie Herr Strate in einer Pressemitteilung vom 20.06.2013 mitteilt, laufen die Ermittlungen der Hamburger Strafverfolger gegen ihn bereits sei gut zwei Monaten.
Gegenstand der Vorwürfe ist die Dokumentation des Verfahren gegen Gustl Mollath, die derzeit auf dem Stand vom 20.6.2013 ist und von Gerhard Strate fortlaufend ergänzt wird.
Herr Strate berichtet, daß die Staatsanwaltschaft Hamburg – wohl auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg – beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg beantragt habe, alle Dokumente – mit Ausnahme der Schriftsätze der Verteidigung – aus dem Netz zu nehmen. Diesem Antrag ist Gerhard Strate – „in Absprache mit meinem Verteidiger“ – mit einer Erwiderung entgegen getreten, die er ebenfalls der Dokumentation beigefügt hat. (Nebenbei: Die darin enthaltene Argumentation sollte sich jeder bloggende Strafverteidiger auf der Zunge zergehen lassen.)
Bis zum heutigen Tage habe der Ermittlungsrichter nicht entschieden.
Bemerkenswert an dem gegen Gerhard Strate geführten und vermutlich von der Staatsanwaltschaft Augsburg initiierten Ermittlungsverfahrens ist der Umstand, daß die dieselben Strafverfolger auf seine 50 Seiten umfassende Strafanzeige vom 4.1.2013
gegen den 2004 als Richter am Amtsgericht Nürnberg tätig gewesen Herrn E. (Beschuldigter zu 1) sowie den damals wie heute als Leiter der Klinik für Forensische Psychiatrie am Bezirkskrankenhaus in Bayreuth tätigen Herrn Dr. L. (Beschuldigter zu 2) wegen Verdachts der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB)
noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahrens eingeleitet, sondern die Strafanzeige nach § 152 Abs. 2 StPO (!) in die Rundablage befördern wollten.
Die Abgründe, die sich in diesem Komplex um Gustl Mollath auftun, sind für mich unfaßbar. Statt nun die bayerischen Ställe Augias‘ endlich mal aufzuräumen, greifen die Stallknechte denjenigen an, der den Mist sichtbar gemacht hat.
Gerhard Strate vermutet, daß das Thema „Mollath“ vor allem für Jurastudenten interessant sein dürfte; ich meine, daß sich das Verfahren um den Menschen Mollath hervorragend dazu eignet, den Nachwuchsjuristen zu zeigen, wie Rechtsstaat nicht funktionieren darf.


