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Gericht
Der Verteidiger hat immer Zeit zu haben
Der Kampf mit den Richtern am Amtsgericht um die Terminierung der Hauptverhandlungen wird wohl solange nicht enden, wie neue Richter eingestellt werden. Wenn sich der Verteidiger – mithilfe der Oberlandesgerichte – endlich und mühsam mal den einen Richter erzogen hat, wird dieser versetzt.
Der Nachfolger lehnt dann die beantragte Verlegung eines Termins ab, den er – schließlich hat der Richter ja die Terminshoheit, wo kämen wir denn da hin?! – ohne Rücksprache mit dem Verteidiger festgelegt hat. Und wenn der Verteidiger verhindert ist, dann ist das doch – so die gern vertretene Ansicht – nicht das Problem des (neuen) Richters.
Dann geht das Theater los mit Beschwerden, Ablehnungsgesuchen, Wiedereinsetzungsgesuchen, Rechtsbeschwerden und was das Prozeßrecht sonst noch so alles anbietet. Die Argumente der Richter wiederholen sich genauso wie unsere Textbausteine mit den Zitaten aus der Kammergerichts- und OLG-Rechtsprechung. Meist gibt es dann irgendwann einen neuen Termin, den der Richter dann mit dem Verteidiger abgesprochen hat.
Dieses Spielchen macht ein Richter regelmäßig nur ein einziges Mal mit, beim nächsten Mal greift er „freiwillig“ zum Telefonhörer, bevor er den Termin festsetzt.
Heute teilte uns ein Richter eines kleinen Amtsgerichtes im schönen Lande Brandenburg mit, daß er den Termin nicht wie beantragt verlegen könne. Wenn der Verteidiger verhindert sei, könne er doch einen Vertreter schicken. Außerdem sei das doch kein Fall der notwendigen Verteidigung; der Angeklagte könne ja auch ohne Verteidiger kommen. Und schließlich sei er nicht verpflichtet, den Termin mit dem Verteidiger abzustimmen. Die Terminslage des Gerichts erlaube keine Verlegung und der Angeklagte habe auch einen Anspruch darauf, möglichst schnell abgeurteilt zu werden. Der ganze Sermon eben, den das OLG Brandenburg (und andere Gerichte) reichlich oft wieder zerpflückt hat.
Ein neues Argument hat mich dann aber doch überrascht:
Wie kann es denn sein, daß die Kanzlei Hoenig damit wirbt, 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche erreichbar zu sein, wenn der Verteidiger noch nicht einmal Zeit habe, vor dem hiesigen Amtsgericht zu erscheinen? Da kann ja was nicht stimmen!
Genial, was sich manche Dorfrichter mit einem 6-Stunden-Tag bei vollem Gehalt alles einfallen lassen, um sich zu profilieren. Ich bin mir nicht sicher, ob er das wirklich ernst gemeint hat.
Wie der Kollege Burhoff bereits am Mittwoch aus Bayreuth berichtete, scheint es auch dort den einen oder anderen Richter zu geben, der an den Weihnachtshasen glaubt.
Kurzer österreichischer Prozeß
Andere Länder, andere Strafprozesse.
In einer österreichischen Strafsache geht es um den Vorwurf der Vergewaltigung. Die Anzeigeerstatterin ist keine 17 Jahre alt, die beiden Beschuldigten bestreiten die – durchaus recht heftigen – Tatvorwürfe.
Das Prozeßrecht in Österreich sieht nun eine richterliche Vernehmung der Anzeigeerstatterin vor, bevor es in die eigentliche Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geht. Das ist die so genannte „kontradiktorische Vernehmung“ nach § 165 österreichische StPO. An dieser Vernehmung dürfen natürlich auch die Beschuldigten bzw. ihre Verteidiger teilnehmen und die Anzeigeerstatterin befragen.
Es ist leicht vorstellbar, daß in einer solchen „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ eine ganze Menge Fragen gestellt werden müssen. Vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft und – selbstredend – von der Verteidigung. Für ein vergleichbares Programm setzt eine deutsche Strafkammer beim Landgericht durchaus einmal einen gesamten Verhandlungstag an; ich habe auch schon Vernehmungen erlebt, die sich über mehrere Verhandlungstage hinzogen.
Aus der Terminsnachricht des österreichischen Landesgerichts, mit der ich von der Vernehmung benachrichtigt wurde, geht hervor, daß man die Sache binnen zweier Stunden abhandeln möchte:
Beginn: 11:00 Uhr
Ende: 13:00 Uhr
Ich bin mir ziemlich sicher, daß dies eine zu optimistische Planung ist und die Mittagspause des Gerichts an jenem Tage wohl erst später stattfinden wird.
Knifflig
Gottfried Gluffke hat mich mit seiner Verteidigung beauftragt. Das war vor gut zwei Jahren. Ich habe mich für ihn bei der Polizei gemeldet und war für ihn im Ermittlungsverfahren tätig, das sich längere Zeit hinzog.
Irgendwann brach der Kontakt zum Mandanten ab. Er meldete sich nicht mehr, auch nicht per frankiertem Rückumschlag, den wir ihm an seine neue Anschrift mit der Bitte um Kontaktaufnahme übermittelt hatten. Telefonisch und per eMail war er nicht mehr erreichbar.
Nun schreibt das Gericht und fragt, ob das Mandatsverhältnis immer noch fortbestehe. Es habe sich ein anderer Anwalt für Gluffke gemeldet und seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt.
Und jetzt?
Ein kleines kniffliges Problem. Allerdings eines, das auch den „neuen“ Anwalt betrifft: Solange ich als Wahlverteidiger noch in der Akte bin, wird seinem Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht stattgegeben, § 141 I StPO.
Eine Ladung nach China
Im August 2007 kommt es zu einer Rangelei. Daraus entwickelt die Staatsanwaltschaft im November 2007 eine Anklageschrift. Neben den beiden Angeklagten werden dann noch acht Zeugen benannt. Im Januar 2008 wird der Geschädigte als Nebenkläger zugelassen.
Im Februar 2009 (zweitausendundneun) soll verhandelt werden. Dem Gericht gelingt es aber nicht, einem der Angeklagten eine Ladung zuzustellen, obwohl mit seiner Adresse alles in Ordnung war.
Für April 2009 wurde dann ein neuer Termin anberaumt. Darüber habe ich hier und hier (lesen!!) berichtet.
Im März 2010 sollte es weitergehen, so war es vereinbart. Nun war aber der Nebenkläger verhindert. Deswegen wurde der Termin verlegt auf Juni 2010, selbstverständlich ohne mich vorher zu fragen. Nun war ich verhindert. Der Termin wurde aufgehoben.
Der Mandant hätte die Sache ja nun gern vom Tisch. Zumal er mittlerweile in Lohn und Brot steht. Besser gesagt: In Lohn und Reis, denn er arbeitet ab Juni 2010 in China.
Das Gericht reagierte auf meine Bitte, noch vorher zu terminieren und zu verhandeln, mit dem Hinweis, die sei aus dienstlichen Gründen nicht möglich. Aha.
Der Mandant packt nun seinen Umzugskoffer und wird mir in 2 Wochen seine aktuelle chinesische Anschrift mitteilen. Wenn es dem Gericht gelingen sollte, dort fristgerecht eine Ladung zum nächsten Versuch zuzustellen, wird der Mandant einen Antrag stellen. Mangels ausreichenden Einkommens – er ist Berufsanfänger – wird er um einen Vorschuß auf die Reisekosten aus der chiniesischen Wallachei nach Berlin und zurück bitten.
Ich werde schon mal die Kommentierung der einschlägigen Verjährungsvorschriften heraussuchen.
Der Vulkan, das Gericht und die Türkei
Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts rief heute morgen an und teilte mit:
Der Termin in der Bußgeldsache am 20.04.2010 um 9:30 Uhr wurde aufgehoben. Die zuständige Richterin sitzt in der Türkei fest.
Der Mandant hat damit kein Problem, die Frist zur Tilgung seiner Voreintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister läuft weiter. Er bedankt sich beim Betreiber des Vulkans im Gebiet des Eyjafjallajökull-Gletschers.
Beschränkungen und Ausantwortungen
Seit Anfang des Jahres haben wir neue Regeln für die Untersuchungshaft. Beschränkungen der Kommunikation des Inhaftierten müssen jetzt ausdrücklich angeordnet werden.
schreibt der Düsseldorfer Verteidiger Udo Vetter im law blog.
So sieht eine solche Anordnung – ein Beschluß gem. § 119 StPO – in Berlin aus:
Als ich so einen Beschluß Anfang diesen Jahres zum ersten Mal in den Händen hielt, mußte ich erst einmal nachlesen, was denn eine „Ausantwortung“ ist. Eine Definition liefert die Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) vom 1. Juli 1965.
Ausanwortung ist das befristete Überlassen des Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizeibehörde.
Der Verteidiger muß aufpassen, daß er rechtzeitig davon erfährt, was mit seinem Mandanten passiert.
Und er muß den Auszuantwortenden darauf hinweisen, daß auch im Falle seiner Ausanwortung keine Fragen der Ausbeantwortenden beantworten sollte. Jedenfalls nicht, solange der Verteidiger nicht dabei ist.
Kostspieliger Zeitgewinn
Ich hatte mich gut vorbereitet für heute. Geplant war, einen Zeugen zu vernehmen, an dessen Aussage das Wohl und Wehe meines Mandanten hängt. Alle waren erschienen. Die drei Angeklagten, die sechs Verteidiger, der Sachverständige, zwei Dolmetscher, die Protokollführerin, 6 Wachtmeister, eine Ergänzungs- und zwei „normale“ Schöffinnen, der Vorsitzende Richter und der Beisitzende Richter.
Nur der Berichterstatter fehlte. Er habe sich krank gemeldet, teilte der Vorsitzende mit. Morgen sei er aber wieder gesund.
Deswegen durften alle unverrichteter Dinge wieder gehen. Nun freue ich mich über den Tag in der Kanzlei, den ich ungestört arbeiten kann. Ich bin ja beim Gericht …
Nur ‚mal nebenbei gefragt:
Hochbelasteter Klüngel
Die Verteidigung rügt aus Sicht der Kammer im Kern terminliche und organisatorische Engpässe und Reibungsverluste in der Abteilung einer gerichtsbekannt hochbelasteten Ermittlungsrichterin, aus denen sich Rückschlüsse auf eine negative Einstellung gegenüber dem Beschuldigten schlechterdings nicht ziehen lassen.
begründet das Landgericht die Ablehnung meiner Beschwerde.
Wenn gerichtsbekannt ist, daß die Ermittlungsrichterin hochbelastet ist, und ihr deswegen wiederholt grobe Fehler unterlaufen, frage ich mich, warum nichts getan wird, um diese Hochbelastung abzustellen.
Wohlgemerkt, es geht um eine Ermittlungsrichterin, die über die Haftfragen entscheidet. Also darüber, ob der Beschuldigte in die Untersuchungshaft geht oder nicht.
Im vorliegenden Fall wurde die Haftentscheidung dieser Ermittlungsrichterin vom Rechtsmittelgericht gleich aus mehreren Gründen aufgehoben. Fehler, die einer unbefangenen Richterin bei einer sorgfältigen Bearbeitung sicher nicht unterlaufen wären.
Hochbelastung darf keine Rechtfertigung für einen grob fehlerhaften Haftbefehl sein.


