Dead or Alive – Die Straftäter bei der BILD

Der Fahndungsaufruf der Bildzeitung mit den Fotos von Demonstranten aus dem Hamburger Schanzenviertel stellt nach einhelliger juristischer Ansicht einen klaren Rechtsbruch dar. Und zwar gleich unter mehreren Blickwinkeln.

Die schäumende Bezeichnung der Abgebildeten als „Verbrecher“ und „Schwerkriminelle“, ohne genau zu wissen, was die denn da machen, stellt nicht nur einen Verstoß gegen den Pressekodex und die Unschuldsvermutung der EMRK dar.

Die Chefredakteure des Boulevardblatts Julian Reichelt und Tanit Koch setzen sich über die Spielregeln hinweg, die sich unser Rechtsstaat mühsam erkämpft hat. Reichelt und Koch unterscheiden sich nur nominell von denjenigen, denen man den Landfriedendsbruch nach § 125 StGB vorwirft: Die einen gefährden das Land durch Stein- und Flaschenwürfe, die anderen mit dem Aufruf zur Lynchjustiz.

Die Veröffentlichung von Bildern in dieser Form ist zudem grundsätzlich strafbar. Nach § 33 KunstUrhG gibt es dafür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Allerdings ist zur Strafverfolgung ein Strafantrag erforderlich, der binnen dreier Monate (§ 77b StGB) gestellt werden muß.

Solange die abgebildeten Jungs aber nicht identifiziert sind, würde ich Ihnen von einem Strafantrag abraten. Sie müßten sich outen, um diesen Antrag als Verletzte im Sinne des § 77 StGB stellen zu können.

Das wissen die beiden Verbrecher Reichelt und Koch. Und im Zweifel begehen sie unter den Augen eines Millionenpublikums eine Straftat, ohne dafür belangt werden zu können. Dumm sind die beiden ja nun wirklich nicht.

Wenn die Fahndung allerdings „Erfolg“ haben sollte, stellt diese Art Öffentlichkeitsfahndung der Bildzeitung einen gewichtigen Strafmilderungsgrund dar und wird zu einem erheblichen Rabatt beim Strafmaß führen. Sind die beiden Gefährder dann doch ein bisschen blöd?

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Medien, Strafrecht veröffentlicht.

18 Antworten auf Dead or Alive – Die Straftäter bei der BILD

  1. 1
    Reizzentrum says:

    So sehr ich dafür bin, die geschehenen Taten rechtlich zu bewerten und den wahren Tätern die Möglichkeit der Reue zu gewähren, so sehr gönne ich es der BLÖD, dass die abgebildeten Personen die Gerichtskosten von eben dem Schadensersatz zahlen, den BLÖD ihnen zählt. Und wenn dann am Ende sogar noch ein paar Euro über bleiben sollten, wäre der Schuss der BLÖD vollends nach hinten losgegangen.

  2. 2
    Unmöglichkeit says:

    M. E. gehört diese Öffentlichkeitsfahdung schon zu Volksaufhetzung. Analog hierzu gab es auch auf sozialen Medien diverse Kampagnen gegen mutmaßliche G20 Teilnehmer, welche etwas Schabernack getrieben haben. Auch hier führte das ganze letztlich zu einer Art Online-Lynchmob, den ich in keinster Weise gut finden kann, denn für soetwas gibt es einen Rechtsapparat.

    Wer noch überlegt hier (online) Beschwerde beim Presserat gegenüber der allseiten bekannten Zeitung einzulegen, kann sich den bereits vorhandenen zwei Beschwerden anschließen.

  3. 3
    Egbert Sass says:

    Ihr Zitat: „Solange die abgebildeten Jungs aber nicht identifiziert sind, würde ich Ihnen von einem ….“

    In diesem Fall wird ihnen klein geschrieben, da keine persönliche Anrede.

    Mit journalistischen Grüßen

    Egbert Sass

    PS. Der Pressekodex enthält lediglich Empfehlungen und ist nicht zwingend verbindlich.

    PPS. Da wartet vermutlich bald viel Arbeit auf Sie:

    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/goldmuenzen-diebstahl-in-berlin-polizei-nimmt-mehrere-tatverdaechtige-fest-a-1157302.html

  4. 4
    schmidt123 says:

    bei Tanit Koch und Julian Reichelt liegen meiner Meinung nach unterschiedliche Sachverhalte vor, die auch zu einer unterschiedlichen Bewertung der Schuld führen müssen. Tanit Koch hat den Rechtsbruch der BILDblöd ja aktuell auch noch gerechtfertigt. Sie ist also uneinsichtige Täterin, die durch ihr Verhalten und ihre Reaktionen erkennen lässt, dass sie auch weitere Rechtsbrüche begehen wird. Bei Herrn Reichelt liegt meiner Meinung nach verminderte Schuldfähigkeit vor, da er die Schwere seiner Taten durch seine verminderte intellektuelle Fähigkeit zur Einsicht nicht überblicken kann. Seine teils sehr dummdreisten Kommentare, die er, auf frühere Rechtsbrüche angesprochen, twitterte, legen Zeugnis seiner beschränkten Einsichtsfähigkeit ab.

  5. 5
    schmidt123 says:

    @Egbert Sass
    Der Pressekodex (eigentlich: Publizistische Grundsätze) ist eine Sammlung journalistisch-ethischer Grundregeln, die der Deutsche Presserat 1973 vorgelegt hat.

    Verleger und Journalisten haben den darin formulierten publizistischen Grundsätzen durch ihre Verbände zugestimmt. Der Pressekodex hat somit den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung.
    ———————-

    Da das, was man in den Schreibstuben der BILD macht, aber ohnehin nichts mit Journalismus zu tun hat, sind natürlich auch die journalistisch-ethischen Grundregeln hinfällig. Dass man bei der BILD sprichwörtlich auf solche Regeln scheißt, ist ja auch nicht erst seit gestern bekannt.

  6. 6
    quicker-easier says:

    @Unmöglichkeit:
    Den Strafttbestand „Volksaufhetzung“ gibt es nicht. Es gibt die Volksverhetzung, aber die ist durch diese BILD-Aktion sicher nicht erfüllt.
    Und zum Thema Presserat: in der Sache sicher berechtigt, nur: Was soll das bringen? Die Rüge des Presserats hat BILD doch schon eingeplant. Sobald die konmt, macht BILD nochmal einen kurzen Artikel, in dem sie das Thema nochmal aufkochen, ihr Vorgehen verteidigen und bei der Gelegenheit gleich melden, wie viele Straftäter sie schon erwischt haben.

    @crh:
    Von wegen „stellt nach einhelliger juristischer Ansicht einen klaren Rechtsbruch dar“: Als linksgrüner Gutmensch verschweigen Sie natürlich, dass der bayrische Justizminister Prof. Dr. Bausback das Vorgehen der BILD total super findet, weil Straftäter ja kein Recht auf Anonymität haben. Und Recht hat der Mann! Gut, das Bundesverfassungsgericht hat zwar mal ziemlich genau das Gegenteil geschrieben (Lebach-Entscheidung), aber das ist ja schon so lange her, dass es bestimmt schon verjährt ist…

    • Ich schrieb von „einhellige *juristischer* Ansicht“. Humoristischer Blödsinn, auch wenn er von einem professoralem Justizminister abgesondert wird, fällt nicht darunter. Gerade weil Bausback Öffentlich-Rechtler ist, kann man diesen Bazi doch nicht ernst nehmen. crh
  7. 7
    HugoHabicht says:

    Ob die Veröffentlichung der Bilder durch die ZEITUNG-Zeitung rechtswidrig war, da habe ich so meine Zweifel.

    In § 23 KunstUrhG finden sich Ausnahmen von dem Verbot, ungenehmigt Bildnisse zu veröffentlichen:

    § 23
    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1.
    Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2.
    Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3.
    Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4.
    Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

    Die Ausnahmen zu 1 und fallweise auch zu 3 dürften vorliegend einschlägig sein. Wer sich an solchen Krawallen beteiligt, wird dadurch halt kurzzeitig auch zur sog. relativen Person der Zeitgeschichte und darf abgebildet werden. Die Lebach Entscheidung ist nicht einschlägig, da ging es darum, dass Straftäter nach verbüßter Strafe wieder an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden sollten.

    Die An-den-Prangerstellung kann als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes trotzdem rechtswidrig sein, dann aber nicht mehr als Straftat.

  8. 8
    WeckWorschtWoi says:

    Einen Verstoß gegen die EMRK sehe ich mangels unmittelbarer Drittwirkung nicht.

  9. 9
    Gott ist groß says:

    Die Unschuldsvermutung verpflichtet doch den Staat und nicht den Bürger/die Presse?

  10. 10
    Der wahre T1000 says:

    Das, was die BLÖD da macht, ist natürlich nicht in Ordnung.

    Allerdings ist das, was die marodierenden Terroristen/Brandstifter/Diebe in Hamburg gemacht haben, noch viel weniger akzeptabel. Wer aus reiner Zerstörungslust und Spaß am Randalieren Dritte umfangreich schädigt und in Gefahr bringt, den sollte man gepflegt einlochen. Protest ist ok, Gewalt jedoch nicht.

    Wenn statt der BLÖD die Polizei zahlreiche Steckbriefe mit Belohnung bei Ergreifung der Tatverdächtigen veröffentlichen würde, dann wäre mir das ganz recht.

  11. 11
    quicker-easier says:

    @HugoHabicht:
    IMHO gelten § 23 I Nr. 1 und 3 KunstUrhG aber nur für Bilder von prägnanten Szenen der Demo. Also in dem Fall des später als „Kevin“ identifizierten Jungen das Bild, das „Kevin“ schräg von hinten zeigt, während er gerade einen Stein wirft. Gegen die Veröffentlichung solcher Fotos dürfte zumindest nach dem KunstUrhG auch dann nichts einzuwenden sein, wenn man die Leute darauf mehr oder weniger gut erkennen kann.

    Die BILD hat aber auch noch Ausschnittvergrößerungen veröffentlicht, die explizit zur Identifizierung bestimmt sind und nur das Gesicht zeigen. Und das ist meiner Meinung nach weder von § 23 Abs. 1 Nr 1 gedeckt (denn die zeitgeschichtliche Bedeutung des Bildes ist unabhängig davon, ob das Kevin Irgendwas aus Irgendwo war oder eben jemand anderes) noch von Nr. 3 (denn eine Ausschnittvergrößerung des Gesichts eines Demonstranten ist keine Fotografie der Demo).

  12. 12
    Pepe says:

    Ich würde mich outen. Was sind schon ein paar Tagessätze gegen das, was BILD an Schadensersatz zu zahlen hätte!

  13. 13
    Seb says:

    Zitat crh: „Ich schrieb von „einhellige *juristischer* Ansicht“. Humoristischer Blödsinn, auch wenn er von einem professoralem Justizminister abgesondert wird, fällt nicht darunter. Gerade weil Bausback Öffentlich-Rechtler ist, kann man diesen Bazi doch nicht ernst nehmen. crh“

    Aber, aber, Herr Kollege. Gerade Sie als Strafrechtler sollten doch nicht derart über die Öffentlich-Rechtler schimpfen. Welchem Rechtsgebiet ist das Strafrecht streng genommen zuzuordnen? Richtig… ,-)

  14. 14
    K75 S says:

    Ich bin da ja nur Laie, aber unabhängig von der Frage der fotografischen Darstellung, halte ich die Titulierung als „Verbrecher“ – bereits vor Anklageerhebung (ganz zu schweigen von einer Verurteilung) – für durchaus gewagt.

  15. 15
    Oliver Bartels says:

    Ihr macht Euch das ein wenig zu einfach, da gibt es durchaus eine Grundrechtsabwägung im Sinne der praktischen Konkordanz. Zu einem ähnlichen Thema mit der gleichen Zeitung gibt es ein Urteil des BGH unter dem Az. VI ZR 108/10 und da durfte Bild ungepixelt über ein „zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG“ berichten. „Verbrecher“ wären es eh keine, bestenfalls ginge es um ein Vergehen. Womöglich aber noch nicht mal das, so leid es mir auch tut.

  16. 16
    David Hoffmann says:

    Witzige und pointierte Aktion. Vor allem für einen RA, GLÜCKWUNSCH! Dem geneigten mitkommentator und hobbyjuristen sei in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des OLG MÜNCHEN zum sog. BILD „Facebook Pranger“ aus 2016 zur Lektüre empfohlen.

    Viele Grüße von einem Kollegen aus Hamburg.

  17. 17
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