Der ExFreund der Spammerin

Ein Blick aus einer anderen Perspektive als der eigenen ist oft ganz hilfreich. Über Facebook habe ich gestern eine Rückmeldung erhalten, über die ich noch einmal nachgedacht habe.

Einer unserer Mandanten hat sich öffentlich über das glückliche Ende eines Bußgeldverfahrens gefreut, an dem wir als Verteidiger beteiligt waren. Dazu hat er diesen Kommentar erhalten:

Der ExFreund des Spammers

Was ist passiert, daß Philip Tremper mich nicht mehr lieb hat?

Seine Exfreundin hat unserer Kanzlei wohl irgendwas geschickt, daß nach den Spielregeln unserer Rechtsordnung als unerwünschte Werbung zu qualifizieren ist. Die Vox Populi spricht da von Spam. Ich weiß nicht mehr, was es war. Herr Tremper hat Recht, wenn er behauptet, ich lese so’n Zeug nicht.

Nun habe ich der Absenderin keine Unterlassungs-Erklärung geschickt. Sondern ich habe mit unserem Standard-Textbaustein (unterstützt von PhraseExpress) auf den Werbemüll reagiert:

Sehr geehrte Damen und Herren.

Am Samstag, 27. August 2016, ging in unserer Kanzlei auf meiner eMail-Adresse *** kanzlei@kanzlei-hoenig.de *** eine eMail ein, in der für Ihre Dienstleistung bzw. für Ihr Angebot geworben wurde. Den Wortlaut Ihrer eMail habe ich unter der Signatur dieser Abmahnung vollständig zitiert. Ich habe mit einer derartigen Werbung kein Einverständnis erklärt.

Ich fordere Sie daher auf,

1.
die Durchführung bzw. Mitwirkung an weiterer unerwünschter Werbung per eMail zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr innerhalb der unten genannten Frist eine dazu geeignete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Schriftform abzugeben. Unter http://www.kanzlei-hoenig.de/docs/ue.pdf finden Sie einen dafür geeigneten Vordruck. Die Erklärung ist mir im Original zu überlassen, eine Zusendung per eMail oder Fax ist lediglich zur Fristwahrung geeignet und beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.

2.
Auskunft gem. § 34 BDSG zu erteilen, welche personenbezogenen Daten zu unserer Kanzlei bzw. zu meiner Person bei Ihnen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern die Daten weitergegeben werden.

3.
diese Daten nach vollständiger Auskunftserteilung in vorbezeichnetem Umfang zu löschen und diese Löschung verbindlich zu bestätigen.

4.
die oben dargelegten und jeweils gem. § 271 I BGB sofort fälligen Ansprüche innerhalb einer Frist bis zum *** 30. August 2016, 16:00 Uhr *** (Erklärungen hier eingehend) zu erfüllen und kündige für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs gerichtliche Schritte an.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn ich für telefonische Rückfragen nicht zur Verfügung stehe.

Und fertig. Keine Kostenrechnung und keine gewälttätige Durchsetzung meines Unterlassungsbegehrens (so heißt das auf Hochdeutsch). Nur ein wenig heiße Luft, um zu erreichen, daß wir nicht noch weiter mit Zeuchs zugeschmissen werden, was uns nicht interessiert. Und ob die Exfreundin nun die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat oder nicht, weiß ich auch nicht. Interessiert mich auch nicht. Sonst würde ich nachschauen.

Durchgehend und einhellig wird die Zusendung unerwünschter Werbung als Rechtsbruch qualifiziert. Auch der Begriff „unerwünschte Werbung“ ist eindeutig definiert. Dagegen wehre ich mich mit diesem Textbaustein. Was macht die Rechtsbrecher (und deren Exfreunde) eigentlich so böse auf mich, wenn ich auf diesem schmalen Wege versuche, nicht in Werbe-eMails zu versinken?

Und ja: Hartnäckigen Spammern haue ich dann auch mal ernsthaft auf die Finger. Aber das war ja in diesem Fall offenbar nicht notwendig. Oder doch?

Dieser Beitrag wurde unter Unerwünschte Werbung veröffentlicht.

4 Antworten auf Der ExFreund der Spammerin

  1. 1
    roflcopter says:

    Ich bin mir angesichts des Profil- und Sprachbildes nicht sicher, ob der Herr Sie tatsächlich nicht mehr lieb hat oder es nicht doch wirklich cool findet. Ist immerhin die Ex-Freundin ;)

  2. 2
    bounced says:

    Kaum ein Spammer ist so blöd, dass er seinen eigenen Absender benutzt.

    • Ich habe da andere Erfahrungen gemacht. Jedenfalls insoweit, als daß es um z.B. Büromaterial oder private Krankenversicherungen und nicht um Penisverlängerungen geht. Bei letzteren nutze ich auch die Delete-Taste. crh

    Hier trifft die Mail zu 99% den falschen …

    • Sie könnten mal in Erwägung ziehen, daß die Welt nicht an Ihrem Tellerrand endet. crh

    Wer sowas automatisiert raus bläst sollte bestraft werden :-)

    • Die *Inhalte* der Spam-Abmahnungen habe ich automatisiert, nicht den Versand. Bisschen ungenau, was Sie da vortragen, oder? crh
  3. 3
    Janosch says:

    Kann ich diesen Textbausteinen auch als Privatperson nutzen und versenden? Oder funktioniert das nur als Gewerbetreibender?

    • Ich habe den Textbaustein hier veröffentlicht, damit jeder ihn kopieren und nutzen kann, der mag. Versuchen Sie es doch einfach mal und warten Sie die Reaktion ab. § 1004 BGB und § 823 BGB sind Vorschriften, die vor über 100 Jahren ganz speziell für „Privatpersonen“ gemacht und später erst als anwendbar für Unternehmen erklärt wurden.

      Übrigens: Rechtsanwälte sind keine Gewerbetreibende, sondern Freiberufler. Soviel Genauigkeit muß sein. crh

  4. 4
    Stefan says:

    Ich kann irgendwie Kommentare, die nur aus Kleinbuchstaben bestehen und zusätzlich noch keine Satzzeichen verwenden, nicht ernst nehmen. Wenn dann noch so viele Rechtschreibfehler drin sind, würde ich keine 10 Sekunden darüber nachdenken. :)