Das geozentrische Weltbild einer sonnigen Richterin

Ich habe den Eindruck, daß das Buch von Altmeister Niklaus Kopernikus „de revolutionibus orbium coelestium“ noch nicht überall zur Kenntnis genommen wurde. Eine Richterin im schönen Brandenburgischen Fürstenwalde scheint Ihren Gerichtssaal nämlich als das Zentrum zu betrachten, um das sich zumindest Berlin zu drehen hat.

AG Fürstenwalde

Es könnte aber auch sein, daß Kopernikus zwischenzeitlich doch schon beim AG Fürstenwalde erschienen ist, und statt dessen ein gewisser Louis le Grand nachhaltige Spuren bei der dortigen Abteilung 3 hinterlassen hat.

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Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht, Richter veröffentlicht.

29 Antworten auf Das geozentrische Weltbild einer sonnigen Richterin

  1. 1
    Axel Pöppel says:

    Au Backe. Aber ich sehe eher einen Fürstenwaldezentrischen Fall von Möchtegern Sprachgewandtheit

  2. 2
    egal says:

    Ein etwas selbstverliebter Textbaustein. Mit dem Argument Massendezernat kann man argumentativ doch nicht punkten, denn gerade wenn es soviele Verfahren gibt, wäre es doch sinnvoll, sich vor der Terminsvergabe abzusprechen oder mehrere Ersatztermine anzubieten.

    Das Gerede vom sog. Massendezernat glaube ich übrigens manchen Richtern nicht mehr. Das sind teilweise nur normale Fallzahlen, wenn man den Aushängen trauen darf… offenbar sind das für manche Richter auch schon zuviel…

  3. 3
    doppelfish says:

    Was sagte ein gewisser Terry Pratchett doch einst zum Thema „mehrere Ausrufezeichen“?

  4. 4
    Bernd Brot says:

    Ohne Zweifel scheint dort jemand neben der Spur zu sein. ;) Die Erdachse muss ins schöne Fürstenwalde verlegt werden.

    Ist der Fall schon erledigt/älter oder geht man das Risiko ein, dass dieser Blogeintrag dort zur Kenntnis gerät und bei zu vermutender fehlender Professionalität dort dunkle Wolken aufziehen?

  5. 5
    Geier says:

    Vorsicht, die Frau meint es ernst! Die Ausrufezeichen zeigten: Da ist nicht mit zu Spaßen!!!

    Und dann der erste Absatz!!! Ein „Klein“od der deutschen Formulierkunst!!!

  6. 6
    Wischnewski, P says:

    Haben sie es denn immer noch nicht geschafft diese sinnlose Baustellen Signalisation wegzuräumen (6Monate nach fertig Stellung der Autobahn Erneuerung ) um weiterhin kräftig Kasse mit denen zu machen die keinerlei Baustelle mehr an besagten Ort erkennen können und die 80er Schilder auf einer wunderbar befahrbaren Autobahn ignorieren… Um dann in einen DDR mäßig getarnten ESO Lichtschranken Blitzer zu „rasen“?

  7. 7
    Thorsten says:

    ‚Multiple exclamation marks‘, he went on, shaking his head, ‚are a sure sign of a diseased mind.‘

    (Terry Pratchett in „Eric“)

  8. 8
    jemand says:

    Auf jeden Fall jeden Satz der Glaubhaftmachung mit mindestens 3 Ausrufezeichen abschließen, inklusive der Grußformel und des Namens.

  9. 9
    Pit says:

    Nach den Erfahrungen, die wir hier allenthalten mit dem AG Fürstenwalde machen, gleich ob es nun Familien-, Bußgeld-, Straf- oder Vollstreckungssachen sind, bleibt mir dazu nur zu sagen: Typisch Fürstenwalde!

    Wenn einem dunkle Wolken egal sind und man ein bisschen Zeit schinden muss, könnte man ja glatt überlegen, den Verlegungsantrag zurückweisen zu lassen, um dann dagegen einen Befangenheitsantrag in die Bahn zu werfen – und zwar kurz vor dem Termin zur Hauptverhandlung, der nicht verlegt werden sollte. Eins ist dann sicher: Der Termin dürfte platzen und man gewinnt in jedem Falle ein bisschen Zeit. Wie gesagt, wenn einem dunkle Wolken im Verfahren herzlich egal sind…

  10. 10
    Alex says:

    Ein Gerichts–Doodle könnte helfen. Da können Anwalt und Richter dann ihre Termine finden ;)

  11. 11
    Fry says:

    Auch schön die maximal verschwurbelte Formulierung der altbekannten Entgegnung „da könnt ja jeder kommen“

  12. 12
    WPR_bei_WBS says:

    „Any suggestions aus der werten Leserschaft?“

    Ja – einen Deutschkurs für die Richterin. Hätte ich das als E-Mail bekommen, hätte ich es gleich als Spam weggeworfen. Schon der erste Satz ist ja mal komplett daneben. Die weiteren Sätze sind dann zwar zum Großteil wenigstens grammatikalisch korrekt, aber auch nicht wirklich elegant formuliert.

  13. 13
    T.H., RiAG says:

    Mich würde ja der Wortlaut des Verlegungsantrags interessieren… :-)

    • Aber gern doch. Here we go:
      .
      … beantrage ich, den Termin am [DATUM] wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen. Ich habe an dem Tag einen bereits vor längerer Zeit festgesetzten Termin vor dem Amtsgericht Tiergarten wahrzunehmen, zu dem ich mich wegen der komplizierten Rechts- und Sachlage nicht vertreten lassen kann. Eine Kopie der entsprechenden Ladung füge ich bei. Im Übrigen hat mein Mandant eine Vertretung vor dem Gericht durch mich ausdrücklich gewünscht.
      .
      Ich bitte um Absprache der Terminierung, um mögliche Kollisionen mit anderen Terminen, die ich wahrzunehmen habe, zu verhindern. Für einen Anruf in unserer Kanzlei vor Festlegung des Verhandlungstermins bedanke ich mich bereits im Voraus. Unsere Mitarbeiterinnen stehen zur Terminabsprache montags bis freitags in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 17.00 Uhr grundsätzlich gern zur Verfügung. Gegebenenfalls mag ein Rückruf-wunsch hinterlassen werden.
      .
      crh
  14. 14
    John Doe says:

    Mit dem Argument „Massegeschäft steht Terminsabsprache entgegen“ hat sich das OLG Naumburg schon auseinandergesetzt:

    „Die Tatsache, dass Betroffene offenbar in Massen („Massengeschäft“ im Beschluss vom 3. August 2012) von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, kann nicht dazu führen, dass die Mindeststandards des Rechts auf wirksame Verteidigung „nur in ganz engen Ausnahmefällen“ (so der Beschluss vom 3. August 2012 hinsichtlich der Möglichkeit einer Terminsaufhebung) greifen. Die Tatsache, dass dem Gericht die Anberaumung zeitnaher Termine aufgrund der Terminslage nicht möglich ist, ist nicht von der Betroffenen verschuldet, sondern entweder vom amtierenden Richter oder vom Präsidium des Amtsgerichts, falls es ihm eine nicht tragbare Belastung mit Bußgeldsachen übertragen hat. Was letztlich Ursache der Unmöglichkeit ist, Termine zeitnah zu bestimmen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sämtliche in Betracht kommenden Ursachen jedenfalls nicht von der Betroffenen verschuldet sind.
    […]
    Soweit die Sachen – wie hier geschehen – relativ zeitnah terminiert werden, ist es zur Vermeidung unvertretbarer Verkürzungen des Rechts des Betroffenen, sich eines Anwalts seines Vertrauens zu bedienen, aber auch zur Vermeidung von Mehrarbeit nicht nur des amtierenden Richters, sondern auch der Folgedienste infolge von erforderlichen Umterminierungen naheliegend, den Versuch einer Terminsabsprache mit dem Verteidiger zu unternehmen, wenn ein solcher bereits beauftragt ist. Hierbei sind dem Büro des Verteidigers gegebenenfalls mehrere Terminsvorschläge zu unterbreiten.“

    OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2012 – 2 Ss (B) 101/12

  15. 15
    T.H., RiAG says:

    @crh

    Schade, ich hatte kurzzeitig gehofft, ein bisschen über die Darlegungsanforderungen bei Verlegungsanträgen klugscheißen zu können… ;-)

    • Genau darauf hatte ich ja gehofft. Irgendwie müssen wir ja unsere Textbausteine weiterentwickeln. 8-) crh

    Sollte sich im weiteren Verlauf noch aufklären, was mit der trotz der bereits erfolgten Vorlage einer Ladungskopie höflichst erbetenen Glaubhaftmachung gemeint ist, wäre ich allerdings für einen entsprechenden Blogbeitrag dankbar.

    • Sicher. Gern. crh
  16. 16

    Es gab im Berliner Anwaltsblatt einmal die Serie “Stillstand der Rechtspflege“ mit fatalistisch dargebotenen Stilblüten und Verfahrensschilderungen.

    Das könnte man weiter führen unter dem Titel Stilblüte der Woche. Wenn die terminliche Beanspruchung nicht diametral entgegengesetzt ist der reziproken Produktivitätskonstante mirabile dictu.

    Prost.

  17. 17
    G. Ostfalk says:

    Was steht auf Seite 2 ?

    • Mit freundlichen Grüßen
      Schwalbe
      Richterin am Amtsgericht
      8-)
      crh
  18. 18
    andy says:

    Drei Ausrufezeichen. Ich würde mit Verweis auf das mittlerweile landrechtlich anerkannte Theorem von Terry Pratchett ( „‚Multiple exclamation marks,‘ […] ‚are a sure sign of a diseased mind.'“ in „Eric“) einen Nachweis über die Zurechnungsfähigkeit der Verfasserin bzw Unterzeichnerin anfragen.

    Die Ernstzunehmenbarkeit eines Dokuments ist reziprok zur Anzahl der Satzzeichenexzesse. Sie machen eine Frage oder nicht fragender, eine Aussage nicht aussagender, sondern beides einfach nur lächerlicher.

  19. 19
    WPR_bei_WBS says:

    Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer…

    SCNR ;-)

  20. 20
    RA Schepers says:

    Any suggestions aus der werten Leserschaft?

    Ich würde einen Blogbeitrag daraus machen ;-)

  21. 21
    Mitleser says:

    @andy:
    Darüber liesse sich trefflich streiten!!!
    Der Schriftsprache stehen nunmal weniger Stilmittel zur Verfügung, als der Gesprochenen. Da haben sich eben gewisse ‚Formatierungen‘ eingebürgert, wie SCHREIEN, *Fettschrift* oder eben die Unterstreichung einer Aussage durch mehrere Satzzeichen. Eine weitere Verwendung ist der Unterton (meine Favoriten: „?!“, „!?“, „?!?“).
    MMn ist eher das Weglassen ein Zeichen von minderem Geiste, vergleichbar einem monotonen Vorleser/Sprecher.

  22. 22
    matthiasausk says:

    Wer solche Briefe schreiben kann, der hat zu viel (Frei)Zeit.

    „Es muß um Verständnis gebeten werden“ … unfaßbar.

  23. 23
    cepag says:

    wie viele andere Vorkommentierer störe ich mich an den drei Ausrufezeichen. Das Ausrufezeichen ist doch schon für sich selbst „stark“. Drei Ausrufezeichen spricht für ausufernden FB-Messenger/whatsapp/SMS- Gebrauch.
    Mindestens so unpassend.

  24. 24
    carott says:

    @cepag Bei den meisten Smartphone Tastaturen sind Ausrufezeichen nicht vorgelegt, müssen also über die Alternativfunktion produziert werden. Vorurteil kann also leider eher nicht bestätigt werden Auf Schreibmaschinen lässt sich das durchaus schneller bewerkstelligen. Nehme mal an die Richterin ist eher älteren Semesters (siehe auch Beweglichkeit )

  25. 25
    RA Segmüller says:

    Interessanter Brief! Nur eines! Ich stritt vor nicht allzu langer Zeit mich ebenfalls mit einem Gericht, da der Richter es schaffte immer die Termine zu bestimmen, an denen bereits verschiedene Gerichtstermine anbreaumt waren. Kurzum ich rief an und fragte direkt nach, wo das Problem liege. Ich teilte mit, dass ich mit der Übersendung der Ladung ein Problem habe, da dies ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht sei. Es ist schliesslich Partei und Mandat zu erkennen. Ich übersandte dann eine sorgsam geschwärzte Ladung. Damit war dann das Gericht zufrieden. Übrigens reicht die anwaltiche Versicherung zur Terminsverlegung aus. Weiterer Nachweis muss nicht geführt werden.

  26. 26
    RAUllrich says:

    In der Tat selten zu erleben, dass ein Gericht in einer OWI-Sache (!) über die Terminsladung hinaus noch weitere Glaubhaftmachung verlangt. Bei wirklich dringenden Gründen gegen eine Terminsverlegung kann ggf. noch Glaubhaftmachung verlangt werden, warum in den anderen Termin kein Vertreter geschickt werden kann, diese Nachfrage erübrigt sich jedoch m.E., wenn der andere Termin eine Strafsache ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem erfordert regelmäßig eine persönliche Vertretung in der Verhandlung.

    Im Übrigen wissen vernünftige Richter, dass ein routinemäßiger Griff zum Telefonhörer vor der Terminverfügung wesentlich weniger Arbeit macht, als das ständige Abarbeiten von Terminsverlegungsanträgen, erst recht wenn man dann auch noch seitenweise Darlegungen zur Glaubhaftmachung erwartet.

  27. 27
    T.H., RiAG says:

    Streit um Termine ist nahezu immer vermeidbar. Ich stimme zwar auch nicht jeden Termin telefonisch ab, insbesondere wenn es sich um eine kleine Sache mit relativ langem Vorlauf handelt. Negative Reaktionen aus der Anwaltschaft habe ich deshalb noch nie bekommen, wenn halt mal ein Termin nicht passt, wird unproblematisch verlegt, und „gut is'“. Werden dagegen mehrere Verhandlungstage benötigt oder ist bekannt, dass der Verteidiger gerade in einem Umfangsverfahren stark gebunden ist, wird kurz telefoniert, das macht – insbesondere für das Gericht – die wenigste Arbeit. Nicht ganz selten kann bei so einem Telefonat mit dem Verteidiger auch schon mal besprochen werden, welches Ziel dieser verfolgt, Geht es in einer Verkehrssache etwa beim AG etwa „nur“ um die Reduzierung eines Fahrverbots, müssen nicht alle in Betracht kommenden Zeugen und/oder Sachverständige antanzen (sind ja auch Kosten, die der Angeklagte am Ende an der Backe hat). In solchen Fällen erweist sich eine Terminabstimmung dann gleich in mehrfacher Hinsicht als vorteilhaft.

    Manchmal würde ich mir allerdings bei Verlegungsanträgen etwas mehr anwaltliche Sorgfalt wünschen. „Begründungen“ wie „bin ich am Terminstag verhindert“, ohne jeden Hinweis auf den konkreten Hinderungsgrund, sind unzureichend, und wer so verfährt, darf sich dann nicht wundern, wenn ein solcher Antrag abgelehnt wird. Sehr ärgerlich ist es auch, wenn auf Rückrufbitten nicht reagiert wird, was leider auch immer wieder vorkommt.

    Was die Vorlage von Ladungen betrifft bin ich der Auffassung, dass eine solche grundsätzlich nicht erforderlich ist. Sie kann sich aber in manchen Fällen auch ohne gerichtliche Anforderung anbieten. Um ein selbst erlebtes Beispiel zu nennen: mich hat einmal der Antrag erreicht, einen zuvor abgestimmten Termin zu verlegen, was naturgemäß für wenig Begeisterung gesorgt hat. Dem Antrag war jedoch die Ladung beigefügt, aus der sich ergab, dass die Verhinderung des Verteidigers von diesem nicht zu vermeiden war, weil in anderer Sache (umfangreiches Haftverfahren) die Beweisaufnahme aufgrund der Verfahrensentwicklung wesentlich mehr Zeit in Anspruch nahm als dies im Zeitpunkt unserer Terminabsprache absehbar war. Zudem war aus der Ladung auch ohne weitere Nachfrage ersichtlich, an welchen Wochentagen der Verteidiger ebenfalls verhindert sein wird. Es gab also kein Theater wegen des Termins mit dem ganzen ärgerlichen Gedöns wie Beschwerden und Befangenheitsanträgen, sondern eine Verlegung des Termins, der dann in entspannter Verhandlungsatmosphäre stattfand und mit einem Ergebnis endete, mit dem ALLE Beteiligten leben konnten.

  28. 28
    T.H., RiAG says:

    @RA Ulrich

    In Strafsachen kann nicht verlangt werden, einen Vertreter zu entsenden, ein solches Begehren ist mit dem Recht auf freie Verteidigerwahl nicht vereinbar, Wird dennoch verlangt, einen Vertreter zu entsenden, kann ein Hinweis auf OLG Koblenz StV 2010, 477 helfen.

  29. 29
    Max says:

    @T.H.: Ein wunderbarer Hinweis – und technisch so mustergültig zitiert. Vielleicht können Sie der Kollegin Schwalbe da noch Nachhilfe geben?

    „OLG Hamm, a.a.O.“ als erster Nachweis? Das muss wohl „am anzugebenen Ort“ meinen, andernfalls ist da nun wirklich nichts mehr mit anzufangen. Die Neugier des Lesers stillt es jedenfalls nicht.