Anarchie – erstmal bei Penny!

Weit und breit kein freier Parkplatz für die Wanne in Kreuzberg. Für den Karneval der Kulturen muß man eben bereit sein, Opfer zu bringen.

Kundenparkplatz

Der Pennymarkt neben der Gefangenensammelstelle hat einen Kundenparkplatz, mit dem das Unternehmen auch einen Teil seiner Umsätze generiert.

Kundenparkplatz2

Die Vertragsstrafe könnte fällig geworden sein, nachdem die Wanne von Sonntag auf Montag da ohne Parkscheibe gestanden hat. Ich bin gespannt, ob die Pennymacher die 19,90 Euro einfordern. Und von wem.

Dieser Beitrag wurde unter Aktionen, Kanzlei-Wanne, Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

20 Antworten auf Anarchie – erstmal bei Penny!

  1. 1
    Der Schwob says:

    Warum nicht vom Halter?

  2. 2
    maax says:

    Vermutlich weil es die Halterhaftung nur im öffentlichen Recht (bei Strafzetteln z.b.) gibt. Hier dürfte es sich um einen Privatparkplatz handeln (daher auch die Vertragsstrafe). Es kommt das Zivilrecht zur Anwdndung, dort gibt es keine Halterhaftung. Den ‚Parkplatz-Vertrag‘ ist ja auch nur der Fahrer eingegangen.

  3. 3
    Der wahre T1000 says:

    Tja, selbst wenn Penny sich an den Halter und nicht an den Fahrer wenden wollte: wie wollen die den Halter feststellen? Nur mit dem Kennzeichen wird das normalerweise nichts. Hat ja nicht jeder einen Bekannten bei der Polizei, der mal schnell (unerlaubt) nachgucken kann.

    Für eine Strafanzeige mit nachfolgender anwaltlicher Akteneinsicht dürfte es auch nicht wirklich reichen. Also wie den Halter feststellen, WENN ER NICHT GERADE AUF DEM AUTO STEHT?

  4. 4
    Martin says:

    Stellt sich die Frage, ob es die Leute von Penny wirklich interessiert, wenn da vom Pfingstsonntag auf den Pfingstmontag ein Auto auf ihrem Parkplatz stand. Es waren ja in dem Zeitraum keine Kunden da.

    Das Schild soll wahrscheinlich nur eine abschreckende Wirkung auf Dauerparker haben. Ähnlich wie das Schild: „Parken auf eigene Gefahr. Für herabfallende Dachziegel wird keine Haftung übernommen.“ (rechtliche Irrelevanz des Satzes ist mir bekannt; ich bemerke aber, dass vor diesem Haus selten ein Auto steht; zumal das Dach wirklich einen sehr steilen Winkel zur Straße hin hat).

    Es ist ja schön, dass Penny nicht gleich damit droht, dass man unberechtigt abgestellte Fahrzeuge abschleppen würde (was im Rahmen ihres Hausrechts wahrscheinlich zulässig wäre).

  5. 5
    Martin says:

    Ach Herr Hoenig, ergänzend: Falls doch wider Erwarten was von Penny kommen sollte, würde ich an ihrer Stelle die 20 Euro bezahlen. Nicht mal, weil man vielleicht rechtlich verpflichtet wäre, sondern weil das Abstellen in einem Parkhaus teuerer gewesen wäre.

    Wie würden Sie es in dem Fall halten?

  6. 6
  7. 7
    PK says:

    Hätten Sie die Wanne da stehen lassen, wäre es ein taktisch kluges Vorgehen des Supermarktes, den Wagen abschleppen zu lassen und dann die Abschleppkosten aus GoA oder zumindest 823 II iVm 859 Ihnen gegenüber geltend zu machen (bzw. dem Abschlepper abzutreten). Bei der Gekegenheit kann man dann auch direkt über die Vertragsstrafe reden.

  8. 8
    Blub says:

    Sind die 19,90 Euro brutto oder netto?

  9. 9
    Wolf-Dieter says:

    Am lustigsten finde ich die marketingmäßig optimierte Preisgestaltung von 19,90.

    Aber da ist noch Luft nach oben: 19,95 irgendjemand? Höre ich 19,98? Keiner 19,99?

    Der Zuschlag geht an …

    … (tschullijung)

  10. 10
    Ingo says:

    Dazu sollte man aber vllt. noch anmerken, dass es nicht unbestritten ist, dass der Halter gar nicht haftet. Es gibt Strömungen, die auch den Halter haften lassen (m.E. dogmatisch völlig verfehlt – am abenteuerlichsten ist eine analoge Anwendung des § 25a StVG! – aber es gibt sie nunmal).

    Und da hier die Berufungsgrenze nicht erreicht wird, hängt es von der Qualität des Frühstücks-Caffè des Richters ab, was er draus macht und ob er sich dazu herablassen kann, die Berufung zuzulassen.. :)

  11. 11
    Kenguru says:

    Kurz und schmerzhaft: Parkkralle

    Willze Wanne zahlze

  12. 12
    Bob says:

    Anarchie heute. Gestern noch:

  13. 13
    jj preston says:

    Wenn ich mich nicht irre, steht auf der Wanne Werbung drauf. Es liegt zumindest nahe, dass sie dem gehört, der draufsteht. Da könnte relativ leicht eine Rechnung ins Büro fliegen.

    Die interessanteren Fragen, die Zivilrechtler zuverlässig nach dem Motto „2 Zivis, 3 Meinungen“ beantworten können, sind:
    Wird bereits durch das Abstellen der Wanne auf dem Parkplatz ein Vertragsverhältnis mit dem Markt geschlossen, in das die bei geschlossenem Markt unzugänglichen AGB rechtswirksam einbezogen werden können, so dass die 19,90 Euro Vertragsstrafe bei missbräuchlicher Nutzung tatsächlich zu entrichten wären?
    Wird man bereits Kunde und damit vertraglich gebunden, wenn man sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt, auch wenn man gar nicht kauft (und heißt das nicht auch, dass man beim Betreten eines Schnellrestaurants bereits Kunde ist und unentgeltlich die Toilette benutzen darf, wenn Nicht-Kunden dafür 50 Cent entrichten müssen; was bedeutet, dass es gar keine Nicht-Kunden auf besagter Toilette geben kann)?
    Kann in diesem Fall tatsächlich konkludentes Handeln ein B2C-Vertragsverhältnis begründen, dessen Bedingungen der Kunde vernünftigerweise noch gar nicht kennen kann, und müssten die AGB dann nicht vom Markt in einem öffentlich ohne Betreten des Grundstücks zugänglichen Bereich lesbar ausgehängt werden?

    Ich habe hinsichtlich der Wirksamkeit der Vertragsstrafe von 19,90 Euro so meine Zweifel…

  14. 14
    Thomas Hochstein says:

    „Tja, selbst wenn Penny sich an den Halter und nicht an den Fahrer wenden wollte: wie wollen die den Halter feststellen? Nur mit dem Kennzeichen wird das normalerweise nichts.“

    § 39 StVG dürfte dazu ausreichende Handhabe bieten, ganz abgesehen davon, dass teilweise – wenn ich mich recht erinnere, auch in Berlin – eine Glaubhaftmachung gar nicht verlangt wird, sondern eine entsprechende Versicherung (auch durch „Anhaken“ eines Auswahlfeldes im Online-Formular) genügt, die Voraussetzungen der Norm also ohnehin nicht wirklich überprüft werden.

    Zudem steht in diesem Fall der Halter ja nun drauf …

  15. 15
    WPR_bei_WBS says:

    @ jj preston:

    Warum sind Sie hier so auf die (angeblichen) AGB fixiert? Es scheint ja keine zu geben. Was auch OK ist, denn AGB sind ja nicht zwingend vorgeschrieben.

    Und falls es die in den Köpfen von einem Penny-Mitarbeiter doch gibt sind diese in der Tat nicht wirksam einbezogen. Was dann aber auch egal ist, da das Resultat das gleiche ist wie wenn es von Anfang an keine gegeben hätte.

    Die einzige Frage also lautet viel mehr: Gab es hier einen Vertrag? Wer ist Vertragspartner? Muß sich u. U. jemand anderes (z. B. der Halter) den Vertrag zurechnen lassen?

  16. 16
    Gastmann says:

    Wer so etwas nicht bezahlt, möchte offenbar lieber die Aufforderung eines von dem Parkplatzbetreiber mandatierten Anwalts erhalten, eine strafbewehrte und kostenpflichtige Unterlassungserklärung abzugeben. Dass sich das dann gegen den Halter (als „Zustandsstörer“) richten kann, ist nämlich längst vom BGH abgesegnet (BGH, Urt.v. 21.9.2012 – V ZR 230/11). Das wird dann allerdings ein wenig teurer als 20 € …

  17. 17
    jj preston says:

    @WPR_bei_WBS
    Nun, das Schild legt nahe, dass es AGB gibt. In blau, zwischen den 19,90 € und dem Schriftzug des Parkraumverwaltungsdienstleisters: „Es gelten die ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen“

    Ob allein aus einem Hinweisschild und dessen Kenntnisnahme auf eine übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung geschlossen werden kann, die die AGB wirksam einbezieht, halte ich für zweifelhaft, allein schon deshalb, weil allein aus dem Schild kein Angebot konstruiert werden kann.

    Wo könnte also die vertragliche Verpflichtung stehen, die bedeuten könnte, dass man 19,90 € zahlen müsste? Möglicherweise in den AGB?

    Selbst wenn man konkludentes Handeln als Grundlage eines „Kundenvertrags“ unterstellt (was Penny oder der Rechtsverdreher, der dem Parkraumverwaltungsdienstleister möglicherweise diesen Floh als rechtsgültig ins Ohr gesetzt hat, anscheinend tut), würde das Verstecken in beim Befahren des Parkplatzes unzugänglich ausgehängten AGB sehr wahrscheinlich dazu führen, dass die AGB nicht wirksam einbezogen wären und eine darin enthaltene 19,90-Euro-Klausel nichtig wäre.

    Kurzum: Es dürfte dabei nicht mal eine Hintertür geben, die auf verschlungensten Wegen dazu führen könnte, doch eine Rechnung über diese 19,90 € bezahlen zu müssen.

    Und warum ich so sehr auf die AGB abstelle, ist einfach: Es gibt sooooo viele Möglichkeiten, sich mit AGB zum Honk zu machen…

  18. 18
    WPR_bei_WBS says:

    @ jj preston:

    OK, mea culpa bzgl. des Verweises auf AGB, habe ich tatsächlich nicht gesehen.

    Wie auch immer: Das Schild kann man wohl guter Dinge als Angebot bezeichnen. Die 19,90 EUR stehen auch klar und deutlich auf dem Schild. Also eher kein Problem.

    Ob die auch nochmal in irgendwelchen AGB aufgeführt sind oder nicht ist daher recht unerheblich. Das die AGB als solche höchstwahrscheinlich nicht rechtswirksam mit einbezogen sind sehe ich natürlich genau so.

    Aber AGB sind eben keine Vorraussetzung für einen wirksamen Vertrag (es ist eher umgekehrt, ich brauche erstmal einen Vertrag als solches, um überhaupt über AGB diskutieren zu können).

    Die zwei „schlimmsten“ Dinge, die bei AGB passieren können: Sie werden zu lasten des Verwenders ausgelegt oder (was hier der Fall sein dürfte) als nicht-existent angenommen, damit gelten die Default-Fälle des BGB usw. Was aber alles nicht gegen die 19,90 EUR spricht.

  19. 19
    Guten Abend says:

    Sind die 19,90 Euro nun brutto oder netto?

    Wo stehen die AGB, bei BK auf den Servietten oder bei P auf der Rückseite des Kassenzettels?

    Davon abgesehen: behaupten Sie einfach, sie stehen auf dem Burger King Parkplatz.

  20. 20
    matthiasausk says:

    Wenn man überlegt, was man am Flughafen für ein paar Tage parken zahlt, dann sind 19,90€ (ohne Parkzeitbeschränkung!) + 2x Taxi schon bei kurzen Reisen billiger ….