Monatsarchive: August 2014

Mandanten-Kaffee

Was es nicht alles gibt!

Münchhausen

Kaffee, für die ganz speziellen Mandanten eines Strafverteidigers. ;-)

Für unsere ehrlichen Gäste haben wir aber auch noch den anderen Caffè im Angebot.

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Gescheiterte Fleißarbeit

Das Landgericht Bielefeld hatte erst einmal Glück. Die Angeklagten, denen ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug zur Last gelegt wurde, hatten sich – im Rahmen einer Verständigung (vulgo: Deal), § 257c StPO – geständig eingelassen. Das hat die Beweisaufnahme entschieden abgekürzt. Man war also zügig durch’s Verfahren gekommen und die Richter hatten ausreichend Zeit, das Urteil zu schreiben. Der Umfang dieses Urteils lag bei rund 5.000 Seiten:

Es wurden bei insgesamt 136.890 Betroffenen (teilweise mehrfach) Beträge im Lastschriftverfahren eingezogen, die im angefochtenen Urteil auf 4.885 Seiten im Einzelnen in Tabellenform aufgeführt sind.

berichtet der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 22.05.2014 (4 StR 430/13) (S. 9).

Genützt hat es nix. Das Urteil wurde in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Ich fürchte, der Berichterstatter (so heißt der eine von drei Richtern beim Landgericht, der das Urteil schreibt) wird an dieser Entscheidung des BGH nicht die rechte Freude haben. Denn es in dem Urteil des Revisionsgerichts heißt es neben anderer Kritik auch noch:

  • Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen …
  • … vermögen die Urteilsgründe ebenfalls nicht hinreichend zu vermitteln …

Fest steht demnach: Nicht nur die beim Landgericht Bielefeld durchgeführte Beweisaufnahme war zu schlank, sondern es fehlten – trotz der 5.000 Seiten – wesentliche Informationen im Urteil.

Manchmal, aber nur manchmal, tun mir Richter richtig Leid.

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Fortbildungs-Hinweis: EU-Strafrechtstag

Die Strafverteidigervereinigung NRW mach auf den am 19. und 20. September in Bonn stattfindenden 7. EU-Strafrechtstag aufmerksam. Ich auch:

Strafrechtstag

Aus der Einladungs-eMail des Kollegen Carl W. Heydenreich aus Bonn:

Die Tagung greift mit renommierten Referenten und Referentinnen praxisnah und aktuell die gegenwärtigen Vorhaben der EU-Rechtsetzung und ihrer Umsetzung in deutsches (Verfahrens-) Recht auf.

Das Programm (PDF) findet, wer mit der Maus oben auf das Bild klickt. 8-)

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Bedienungsanleitung am Landgericht für Zivilsachen

Ich konnte es nicht vermeiden. Eine Kollegin hatte mich gebeten, ihr als strafrechtlicher Berater in einer mündlichen Verhandlung vor dem Zivilgericht zur Verfügung zu stehen. Also mußte ich – das erste Mal seit vielen Jahren wieder – in den Tegeler Weg fahren.

Natürlich hatte ich Lampenfieber in diesem gepflegten Hohen Hause. Das ist man ja gar nicht gewohnt, lauter ehrlichen Menschen, hervorragend gekleidet und ausgesucht höflich, zu begegnen. Das drückt dann natürlich auf die Innereien.

Glücklicherweise fand ich nach einigen Hinweisen den für diesen Druck geeigneten Raum. Erstaunt hat mich allerdings die Bedienungsanleitung, die dort extra für die Zivilisten aufgehängt werden mußte:

Bedienungsanleitung

Gut, daß es zuverlässiges Personal gibt, das sich mit den Gepflogenheiten der Seidenanzugsträger auskennt.

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Achtzehn Seiten für die Tonne

462488_web_R_by_Günter Havlena_pixelio.deDie Staatsanwaltschaft hatte Anklage zum Landgericht Leipzig erhoben. Diese Anklage hat der Strafkammer aber nicht so richtig gefallen. Deswegen haben die Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens verweigert.

Das wiederum hat der Anklageverfasserin, Frau Staatsanwältin W., nicht gefallen. Sie erhob bereits einen Tag später die sofortige Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluß.

Zwei Monate später kann man lesen, daß der Versuch der Kavalleristin – um im Militär-Bild zu bleiben – ein Rohrkrepierer war. Das OLG Dresden (2 Ws 658/13) schrieb am 13.02.2014 in einen Beschluß:

Der maschinenschriftlich erstellte Beschwerdeschriftsatz, der in seinem Kopf die bearbeitende Staatsanwältin ausweist, beginnt nach der Bezeichnung des Verfahrens in seinem Text mit den Worten:

„Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Beschluss des LG Leipzig vom 26.11.2013 lege ich sofortige Beschwerde ein.“

Nach einer knapp 18-seitigen Begründung endet der Schriftsatz mit den ebenfalls maschinenschriftlich erstellten Worten

„Mit freundlichen Grüßen

gez. W, Staatsanwältin

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.“

Die Senat des OLG Dresden hatte kein Verständnis für diesen Unsinn und disqualifizierte die Beschwerde völlig zutreffend bereits als unzulässig.

Denn die Beschwerdeschrift ist nicht nur als PC-Fax rausgegangen – bei den beschränkten Möglichkeiten, die einer Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung stehen, könnte man ja nachvollziehen, daß man dort mit eingescannten Unterschriften nicht umgehen kann. Zusätzlich zu dieser Per-Fax-Vorab-Überflüssigkeit schickt Frau Staatsanwältin W. die achtzehn Seiten auch noch mit „normaler Post“ ans Gericht. Also auf ausgedrucktem Papier, das sie hätte unterschreiben oder durch eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle beglaubigen lassen können. Zumal dazu auch noch reichlich Zeit gewesen wäre.

Zum Verständnis:
Sofortige Beschwerden unterliegen dem Schriftformerfordernis, müssen also unterschrieben sein, damit der Empfänger merkt, daß der Absender es ernst meint. Und das Schriftstück nicht nur ein Entwurf ist, der dadurch auf den Weg zum Gericht gebracht wurde, weil die Staatsanwältin nach den 18 Seiten vor Erschöpfung am Rechner eingeschlafen und mit dem Kopf auf die Tastatur geschlagen ist.

Das OLG Dresden formuliert es nicht ganz so flapsig, dafür aber ausführlicher, damit es Studenten (und Staatsanwältinnen) künftig besser machen können:

1. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt zwar nach dem Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres notwendig die handschriftliche Unterzeichnung ein (so bereits RGSt 67, 385). Es soll aber gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, sowie die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. RGSt 62, 53 [54J; 63, 246 [247]; 67, 385 [388]; BGHSt 2, 77 [78]; 12, 317; GmS-OGB NJW 1980, 172 [174]; BGH NJW 1984, 1974; Gössel, in: L-R, StPO, 26. Aufl., § 314 Rn 15 ff. m.w.N.).

Ein Schriftsatz, an dessen Einreichung vom Gesetz besondere verfahrensrechtliche Folgen geknüpft sind und der deshalb einen „bestimmenden Schriftsatz“ (GmS-OGB NJW 1980, 172 [173]) darstellt, kann seine fristwahrende Funktion nur erfüllen, wenn er diesen Formerfordernissen entspricht. Im Interesse der Rechtsklarheit gerade bei prozessweiterführenden Handlungen ist deshalb zu fordern, dass sich dies aus dem eingereichten Schriftsatz selbst eindeutig ergibt.

Vor diesem Hintergrund ist das Schriftlichkeitserfordernis bei „bestimmenden Schriftsätzen“ von Behörden, die selbst vor Gericht auftreten können, dann als gewahrt anzusehen …, wenn der Schriftsatz mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und der Name des die Verantwortung Tragenden in Maschinenschrift wiedergegeben ist. Denn durch den Beglaubigungsvermerk ist ausreichend sichergestellt, dass das Schriftstück dem Sinn des Verantwortlichen entspricht und dass es mit dessen Willen in Verkehr gelangt ist (GmS-OGB 1980, 172 [174]).

2. Diesen Anforderungen genügt die sowohl per Telefax als auch mit normaler Post übermittelte Beschwerdeschrift der StA nicht. Zwar kann die sachbearbeitende Staatsanwältin aus dem Bearbeiterhinweis und der maschinenschriftlichen Unterschrift nachvollzogen werden. Mangels handschriftlicher Unterzeichnung oder zumindest einem Beglaubigungsvermerk kann der Beschwerdeschrift jedoch nicht entnommen werden, ob sie mit Willen der Verfasserin in den Rechtsverkehr gelangt ist. Es war deshalb bei Eingang der Beschwerde beim LG lediglich einen Tag nach Zustellung des Beschlusses nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Beschwerdeschrift nur um einen Entwurf handelte, der versehentlich in den Rechtsverkehr gelangt war.

So schwer war das aber auch wirklich nicht … mit dem Schriftformerfordernis wird der gemeine Jurist bereits im Grundstudium malträtiert. Und für diejenigen, die es dann immer noch nicht begriffen haben, daß man Schriftsätze zu unterschreiben hat, wenn sie Wirkung entfalten sollten, gibt es die Ziffer 149 der RiStBV, die da lautet:

Der Staatsanwalt hat die Reinschrift der Rechtsmittel- und der Begründungsschrift handschriftlich zu unterzeichnen.

Was bleibt? Die Staatsanwältin hat für die Tonne gearbeitet und der Beschuldigte erfreut sich über das (vorläufige?) Ende eines Zwischenverfahrens.

OLG Dresden, Beschluß vom 13.02.2014, 2 Ws 658/13, veröffentlicht in StraFo 2014, 163-165

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Bild: Günter Havlena / pixelio.de

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Umfangstrafsache mit Streisand-Effekt

Bekanntlich sind Wirtschaftsstrafsache nichts für Verteidger, die eine Akten-Allergie haben. Nur in wenigen – glücklichen – Fällen besteht die Ermittlungsakte aus nur einem Band; beispielsweise die üblichen eBay-Sachen sind meist in nur filmdünnen Bändchen zusammen gefaßt. Ein ausgewachsenes Strafverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer, in dem es um’s große Geld geht, sieht dann in der Regel eher so aus.

Aber auch für alltäglichen Kleinigkeiten, in denen es noch nicht einmal um’s kleine Geld, sondern um das gesellschaftliche Miteinander geht, reicht manchmal der Platz zwischen zwei Aktendeckeln nicht aus.

uebel

Diese Aktendeckel beinhalten das Material, welches sich in konzentrierter Form in dem erstinstanzlichen, achtseitigen Urteils wiederfindet:

uebel

Ein Ehrkränkungsdelikt, das im vorliegenden Fall nach Ansicht des Amtsgerichts auch die hohe Hürde des § 192 StGB genommen haben soll. Ein interessanter Fall, mit dem sich nun das Landgericht in der Berufungsinstanz noch einmal beschäftigen muß.

Auch ohne bereits an dieser Stelle schon tiefer in die Akten geschaut zu haben: Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß d. angeblich Geschädigte der angeklagten Üblen Nachrede nicht begeistert sein wird, wenn die Frage nach dem Wahrheitsbeweis nun noch einmal in einer öffentlichen Hauptverhandlung diskutiert wird. Es wird sich dann auch ein weiteres Mal die Frage stellen, ob die Verbreitung der Wahrheit einen Beleidigungs-Charakter haben kann. Und ob es nicht sinnvoller gewesen wäre, wegen der gekränken Ehre auf andere Weise Satisfaktion zu verlangen.

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Chaos bei der Staatsanwaltschaft

Wenn Verteidiger über die Staatsanwaltschaft als Chaosladen schimpfen, ist das eigentlich normal. Richtig ernst wird es aber, wenn schon ein Oberstaatsanwalt in seiner Funktion als Amtsleiter deutliche Worte in eine Akte schreibt. Einen solchen Vermerk habe ich beim Aufräumen gefunden:

Chaotische Personallage

Es ging um die Vollstreckung eines vier Jahre alten Strafbefehls.

Warum gut ausgebildete und grundsätzlich intelligente Menschen mit Spitzenergebnissen bei ihren Prüfungen freiwillig in den Justizdienst gehen, kann ich nicht nachvollziehen. In so einem Chaosladen möchte ich noch nicht einmal tot an einem Garderobeständer hängen.

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Freundlicher Empfang in Brandenburg

Auf dem Weg zum Fluchhafen Schönefeld kommt man mal mal raus aus der Stadt. Nach Brandenburg. Dort wird man dann ca. 100 m nach der Mauer Stadtgrenze freundlich empfangen.

Empfang in BRB

Die Blitzer-Säule „PoliScan speed“ verbreitet allerdings auch oft nicht mehr als heiße Luft, was meinem Verteidiger und mir (in verjährter Zeit ;-) ) mal mitgeteilt wurde.

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THC: Ende der Rotlichtphase gefordert

Ein Verlosung von Rotwein, bayerisches Bier im Gericht, Cannabis am Brandenburger Tor und „einschlägig geschmückte“ grün-weiße Gruppenkraftwagen. Das sind die Themen dieses samstäglichen Blogbeitrags.

AbendmahlIch werde den Gedanken nicht los: Wenn diese Jungs hier links seinerzeit statt sich mit Wein zu betrinken einen Joint herumgereicht hätten, müßten sich heute die Oktober- und Winzerfestbesucher vor gnadenloser Strafverfolgung fürchten und zu Silvester würde man mit Bongs und Wasserpfeifen anstoßen.

Vor einigen Jahren hatte ich eine Strafverteidigung in einer niedlichen bayerischen Kleinstadt. Ich war am Vorabend der Verhandlung angereist und übernachtete in einem „typischen“ bayerischen Gasthof. Am Stammtisch saß eine heitere Gesellschaft lokaler Honoratioren, die ihr Abendbrot in der landestypischen flüssigen Form zu sich nahmen.

Am nächsten Morgen trug einer jener rotgesichtigen Biertrinker eine schwarze Robe und saß über meinen Mandanten, bei dem man 12 Gramm Marihuana gefunden hatte, mit gar nicht heiteren Worten zu Gericht. Dem Richter war das nicht peinlich.

Nun gibt es seit 17 Jahren bereits eine jährliche Veranstaltung in Berlin (nicht in Bayern). Die Teilnehmer setzen sich dafür ein, daß nicht nur eingemaischter, vergorener Trauben- und Gerstensaft ohne Strafverfolgungsgefahr konsumiert werden kann. Die Hanfparade will …

… all jenen ein Forum bieten, die das Hanfverbot als historischen Fehler erkannt haben. Wir wollen Realität werden lassen, was schon im vergangenen Jahrhundert auf unseren Fahnen stand. Wir wollen mit Hanf in die Zukunft.

Das Motto der diesjährigen Veranstaltung am heutigen Samstag lautet:

„Grünes Licht für die Legalisierung!“

Web-Banner der Hanfparade

Die Hanfparade startet um 13 Uhr am Hauptbahnhof und endet ab ca. 17 Uhr bis 22 Uhr am – na klar – Brandenburger Tor.

Es werden mehr als 10.000 Kiffer erwartet. Und damit die nicht alle laufen müssen, gibt es reichlich Paradewagen.

Sie unterstützen die bunte Menge bei ihrem Umzug, ziehen viele interessierte Blicke auf sich, denn sie sind einschlägig geschmückt und tragen unser Anliegen deutlich nach außen – Paradewagen sind auf einer Demo nicht wegzudenken und machen sie erst so richtig aussagekräftig.

Achtung: Verlosung
Gern veröffentliche ich in der kommende Woche hier Fotos von den schönsten Hanfparadewagen: Also immer her mit den Pics. Unter den Einsendern verlosen(*) wir eine Tüte Gras Flasche Wein.

(*): Die Auslosung findet unter strenger anwaltlicher Aufsicht statt. ;-)


 

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Freundliches Gericht

Einige unserer Mandanten sind gesundheitlich nicht immer auf der Höhe. Deswegen werden sie auch in der Regel betreut. Eine Folge dieser – oft psychischen – Erkrankungen ist manchmal die – so nennen es die Mediziner – fehlende Impulskontrolle oder erhöhter Suchtdruck. Das führt dann zu kleinen Ladendiebstählen, Schwarzfahrten, auch schon mal zu kurzweiligen Rangeleien oder zum brüderlichen Teilen von verbotenen Kräutern und Pulvern.

Unsere Staatsgewalt nimmt sich – unter strenger Beachtung des Legalitätsprinzips – auch dieser kranken Menschen an und überzieht sie mit gewaltigen Strafverfahren, weil sie mal wieder eine Dose Haarspray bei Kaisers geklaut haben oder ohne Fahrschein vom Hermannplatz zum Kotti mit der U-Bahn gefahren sind.

Nun ist es ja mit der Gesundheit dieser Leute nicht unproblematisch. Die zusätzliche Angst vor einem möglicherweise Weggesperrtwerden ist auch eher nicht förderlich, was die Verhandlungsfähigkeit angeht. Das ist absehbar und kann auch von medizinischen Laien recht einfach nachvollzogen werden.

Das scheint sich nun auch in der Provinz herumgesprochen zu haben. Dort ist man jedoch – anders als im harten Berlin – eher freundlich im Umgang mit diesen Menschen. Die mir als sehr höflich bekannte Richterin schreibt den ihr als gesundheitlich sehr labil bekannten Angeklagten an (der sich dann mit diesem Schreiben über seinen Betreuer an unsere Kanzlei wandte):

verhandlungsunfähig

… ist doch schön, daß das Gericht die Verhandlngsfähigkeit abwartet, um dann erst den Termin festzulegen. [X] Gefällt mir.

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