Monatsarchive: Juni 2014

Alte Züchterweisheit

423387_web_R_B_by_Irene Lehmann_pixelio.deIn einer Agenturmeldung wird berichtet, daß Redaktionen sogenannter Boulevard-„Zeitungen“ den Eingang einer Geldentschädigungsklage bestätigt hätten. Die Straßenjungs reklamieren hämisch die Klageerhebung nur zwei Tage, bevor wesentliche Teile des Anspruchs verjährt wären und mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Gegenstand der Berichterstattung, wegen der sie den Schadensersatz leisten sollen.

Ich kenne mich zwar mit diesem Zivilrecht nicht so genau aus. Aber dort wie im Strafrecht gilt derselbe Grundsatz: Fristen sind dafür da, daß sie (aus-)genutzt werden.

Und daß der Kläger in diesem Fall die Verjährungsfrist dazu genutzt hat, um eine Menge Punkte (meint: reichlich rechtskräftige Entscheidungen zu Persönlichkeits-Rechtsverletzungen) zu sammeln, die er dann bei der Journaille gegen Bares eintauschen wird, davon bin ich überzeugt.

Alte Züchter sehen der Entwicklung auch mit Gelassenheit entgegen: Am Ende werden die Schweine fett.

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Bild: Irene Lehmann / pixelio.de

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USA drohen mit sowjetischen Übeln

Es soll ja Menschen geben, die kein Interesse haben, dieses allgegenwärtige Fußballturnier zu verfolgen. Das geht natürlich denjenigen, die ihren Lebensunterhalt in und mit dem WM-Trubel verdienen müssen, gegen den Strich. Ein amerikanischer Brausehersteller hatte da eine zündende Idee:

Drohung

Mithilfe sowjetischer Panzer versuchen die Amis nun, auch den letzten Fußballmuffel dazu anzuhalten, sich der Fangemeinde anzuschließen, palettenweise Bier in sich hinein zu schütten, bunte Fähnchen zu schwenken und Nationalhymnen zu singen.

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Post aus dem Gaswerk

Der Mandant sitzt in der Untersuchungshaft. Und nutzt dort sein Recht, an mich als seinen Verteidiger Briefe zu schreiben, die nicht von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kontrolliert werden. Die Post des Mandanten an alle anderen Empfänger liest im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt, später nach Anklageerhebung dann der Richter. Jedenfalls immer dann, wenn – meist gemeinsam mit dem Erlaß des Haftbefehls – solcherlei Einschränkungen vom Haft- bzw. Ermittlungsrichter nach § 119 StPO angeordnet wurden.

In der vergangenen Woche bekomme ich eine solche „Verteidigerpost“ von meinem Mandanten:

Gasanstalt

Irgend ein ganz komisches Gefühl stellte sich bei mir ein, als ich die Ortsangabe vor dem Datum gelesen habe. Diejenigen, die verantwortlich dafür sind, daß der Knast in einer Straße gebaut wurde, die einen solchen Namen trägt, scheinen über eine nur ganz eingeschränkte Sensibilität zu verfügen. Allein, daß die Bayern ein sonderbares Volk sind, kann der Grund dafür nicht nicht sein.

Ja, es ist mir bekannt, daß „ein Gaswerk eine Anlage zur Herstellung, Speicherung und Bereitstellung von technischen Gasen, insbesondere von solchen für Heiz- und Beleuchtungszwecke„, also eigentlich etwas ganz ziviles ist. Trotzdem: Die Verbindung zwischen einem Ort, an dem Gefangene in Zellen (oder Kammern?) untergebracht sind, und einem Gaswerk, ist beileibe keine glückliche.

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Großes Latinum für Polizeibeamte?

Der Mandant heißt diesmal nicht Wilhelm Brause. Er hat einen Namen, der die Vermutung nahe legen könnte, daß seine Eltern oder Großeltern eine andere Sprache gelernt haben als die deutsche. Diejenigen unter uns, die man im Teenager-Alter im Latein-Unterricht gequält hat, könnten zumindest eine grobe Richtung vorgeben, aus der die Familie des Mandanten nach Mitteleuropa gekommen sein könnten. Da der Name weder eine nennenswerte Anzahl des Buchstabens „ü“ hat, noch mit den Buchstaben „ski“ endet, kommt eine begrenzte Zahl an Herkunftsländern in Betracht, die eher im Süd-/Westen und nicht im Osten Berlins liegen.

Dieser Mensch steht nun im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Deswegen schreibt die Polizei ihn an und lädt ihn zur Anhörung vor:

Vorladung

Soweit, so üblich. Diesen Textbaustein kann jeder Polizeibeamte und jeder Strafverteidiger auch dann rückwärts singen, wenn man ihn nachts um 3 aus dem Bett holt. Den tieferen Sinn dieser Formulierung und deren Gefährlichkeit versteht allerdings nur derjenige, der sich mit den Methoden und Strukturen eines Ermittlungsverfahrens auskennt. Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind dafür nur eine Einstiegsvoraussetzung.

Es folgen weitere Hinweise, die sicherlich nicht falsch sind, gleichwohl sind sie unvollständig und deswegen – aus Sicht des Beschuldigten – auch gefährlich.

Dolmetscher

Nun könnte man sich fragen, ob es wirklich die Aufgabe der Polizei ist oder die eines Strafverteidigers, den Beschuldigten an dieser Stelle des Verfahrens bereits in allen Einzelheiten über die Rechte und Chancen einer effektiven Strafverteidigung aufzuklären.

Spannend ist allerdings der (vom Polizisten) gelb markierte Teil der Vorladung. Offenbar hat Polizeibeamte, der den Mandanten „anhören“ möchte, eine dunkle Ahnung. Die begründet sich in dem ausländisch klingenden Namen des Mandanten. Was soll der Ermittler also machen?

Wenn der Beschuldigte tatsächlich der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wird er im Zweifel diesen Satz nicht verstehen. Also könnte der Beamte auf die Idee kommen, den Text zu übersetzen. Nur in welche Sprache? Der Standort Neukölln legt da erst einmal türkisch oder arabisch nahe, da viele Neuköllner nebenher auch Türken oder Araber sind. Das paßt in diesem Fall aber nicht zu der vermuteten Herkunft des Namens.

Wenn der Polizeibeamte – wie ich – an einem altsprachlichen Gymnasium ausgebildet worden wäre und dann auch noch – anders wie ich – im Lateinunterricht aufgepaßt hätte, hätte er den Satz in die Ursprache des Romanischen übersetzen können. Dann wäre die Chance deutlich größer, daß der Hinweis auch verstanden wird. Aber das kann man von einem gemeinen Polizeibeamten ja nun wirklich nicht erwarten.

Nebenbei: Bereits die Großeltern des Mandanten sind hier in Deutschland geboren und er hätte den Hinweis sicherlich erst Recht nicht verstanden, wenn er in lateinischer Sprache formuliert worden wäre.

Polizeibeamte haben’s wirklich nicht einfach …

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Die Wanne im Parkverbot

Am Nachmittag des 3. Juni rief hier in der Kanzlei ein freundlicher Polizeibeamter an. Wegen der Wanne. Sie stehe im Parkverbot:

Wanne im Parkverbot

So sah das aus. Auf der gesamten Seite der Sonnenallee steht keines der klassischen Schilder, die das Parken verbieten. Deswegen wurde die Wanne – von wem auch immer – dort abgestellt. Auch der vorgeschriebene Abstand zur Einmündung der Anzengruberstraße wurde eingehalten. Trotzdem hing dieser Zettel an der Scheibe:

Wanne im Parkverbot2

Da muß man erstmal drauf kommen, daß man da nicht parken darf.

Der Kontaktbereichsbeamte wollte mir mit seinem Anruf Gelegenheit geben, das gute Stück vor dem Abschleppwagen zu bewahren. Deswegen hat er die Telefonnummer von der Hecktür abgelesen und kurzer Hand hier angerufen. Das nenne ich mal eine Superdienstleistung, für die ich mir hier auch ganz artig bedanke.

Nebenbei:
Auf dem Bild ist alles drauf, um zu erkennen, daß das Abschleppen durchaus in Ordnung gegangen wäre. Wer erkennt den Hinweis auf das Parkverbot und die entsprechende Dunkelnorm?

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Kein helmloses Mitverschulden

Auch wenn die unbehelmte Fahrradfahrerin heute schon in sämtlichen Medien die Runde gemacht hat, möchte ich hier kurz darüber berichten:

Wer keinen Fahrradhelm trägt, trägt keine Mitschuld für die Kopfverletzungen. Sagt der Bundesgerichtshof in der Mitteilung der Pressestelle Nr. 095/2014 vom 17.06.2014:

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13

LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 – 4 O 265/11
OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 – 7 U 11/12

Karlsruhe, den 17. Juni 2014

Den Versuch der Versicherungswirtschaft, um die Schadensersatzzahlungen zumindest teilweise herum zu kommen, wenn keine Schutzkleidung getragen wurde, hat es schon öfter gegeben. Es ist erfreulich, daß der BGH insoweit nun für Klarheit gesorgt hat. Das beschleunigt die Regulierung der Unfallschäden erheblich.

Dieselbe Problematik bzw. Diskussion existiert übrigens auch bei der Schutzkleidung von Motorradfahrern. Mit dem aktuellen Radfahrerhelmurteil läßt sich nun prima argumentieren, daß den vom Mopped geschubsten Biker kein Mitverschulden an den Schürfwunden und Knochenbrüchen trifft, wenn er keine Protektorenkombi getragen hat. Solange er – wie beim Moppedfahren vorgeschrieben – ordentlich behelmt ist. Protektorenmuffel können demnach auch auf vollen Schadensersatz hoffen, weil eben die Schutzkleidung nicht gesetzlich verordnet worden ist.

Ob es allerdings sinnvoll ist, auf den Schutz gegen üble Verletzungen zu verzichten, ist eine ganz andere Frage.

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Akteneinsichtsantrag und ZACK!

Ich hatte vor ein paar Tagen über mittelalterliche Wüsten und beschimpfte Staatsanwälte im Lande Brandenburg berichtet. Die Potsdamer Strafverfolger waren mit meinem Akteneinsichtsgesuch überfordert, das zu irrsinngen Bemerkungen statt zur vollständigen Akteneinsicht führte.

Nicht, daß jetzt irgendjemand glaubt, der neue Osten sei noch immer nicht im alten Westen angekommen. Man soll nicht alle Ossis über einen Kamm scheren.

In einer anderen – auch recht umfangreichen – Sache hatte ich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden vor ein paar Tagen um Einsicht in die Akten gebeten. Statt weinerlicher Kommentare über versehentlich geschredderte Vier- oder Fünftakten bekomme ich dieses Anschreiben:

eAkte aus Sachsen 01

Nach dem „Auspacken“ hatte ich einen Packen mit 13 Aktenbänden und 4.002 Blatt sowie ein weiteres Paket auf meinem virtuellen Tisch, dessen letztes Blatt so aussah:

eAkte aus Sachsen

In den Akten finden sich eine zweistellige Anzahl von Schreiben, mit denen den Mitverteidigern bereits die beiden DVD übersandt wurden. Oft nur ein paar Tage nach Eingang des Akteneinsichtsantrags. Keine Viertakten, keine Schredder, einfach nur zwei Silberlinge mit 53 Aktenbänden, die jeweils für 1,45 Euro mal eben von Sachsen nach Berlin und anderswo geschickt wurden.

Da haben die Dresdner sogar die sonst immer so fortschrittlichen Wessis aus Bayern überholt. Na, vielleicht klappt das auch mal an irgendeinem St. Nimmerleinstag in diesem roten Brandenburg.

Nebenbei:
Kann mal jemand eben ausrechnen, was so ein Kopiesatz an Akten, auf’s Papier kopiert, für Kosten nach dem RVG-VV 7000 auslösen würde? Und das dann mit der Anzahl der Verteidiger (so Stücker 15 etwa) multiplizieren. Ich kann mit so großen Zahlen nicht umgehen. Und was kann ich statt dessen für die beiden DVD abrechnen? (Wenn ich diese irrsinnigen Zahlen hier aufschreiben würde, glaubt mir das sowieso kein Mensch.)

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Kurzes Leben

Fundstück in einer Ermittlungsakte:

Frau Wilhelmine Brause gab an, daß sie sich mit dem hier Tatverdächtigen für den Zeitraum Oktober 2012 bis November 2012 in einer Lebensgemeinschaft befunden hat.

Wir leben eben in einer kurzlebigen Zeit.

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Beklopptes Pferd und ein Affe beim AG Nauen

BRB-AdlerIch hatte dem Herrn aus dem Land Brandenburg vor einigen Monaten abgesagt. Er hätte es gern gesehen, wenn ich ihn verteidigt hätte. Da mir aber – sagen wir mal – der zeitliche Aufwand nicht ganz paßte, habe ich ihm geraten, einem anderen Strafverteidiger auf die Nerven zu gehen den Auftrag zu erteilen. Damit war ich ihn los. Dachte ich.

Meinem durchaus ernst gemeinten Ratschlag ist der zeitintensive Herr aus Brandenburg aber leider nicht gefolgt. Er hat sich selbst verteidigt („das bisschen Strafrecht …„) und dem Gericht zahlreiche lange Briefe geschrieben. Einzeilig, mit reichlich Anlagen.

In der Gerichtsverhandlung gab es dann eine Diskussion zwischen ihm und der Richterin. Man habe ihm keine Akteneinsicht gewährt und deswegen stellte er einen Antrag:

Ablehnungsgesuch

Es gab noch einige Nachbesserungen, dann beschloß und verkündete (b.u.v.) das Gericht:

BuV

Damit war ein verhängnisvolles Stichwort gefallen: „Rechtsanwalt“. Da der Herr nun mal nicht auf den Kopf gefallen ist, haute er den nächsten Antrag raus:

PV-Antrag

Gar nicht so bekloppt, wie es zunächst scheint. Denn wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 II StPO), muß das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.

Offenbar hat der Brandenburger die Richterin überzeugen können. Denn er bekommt Gelegenheit dazu, dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm zum Pflichtverteidiger bestellt werden soll.

RA Hoenig als PV

Und dann nahm das Unheil seinen Lauf. Ohne auf den Gedanken zu kommen, diesen Rechtsanwalt vorher mal kurz zu befragen, was er von der Idee hält, sich jetzt als Pflichtverteidiger zum Affen machen zu lassen, beschließt und verkündet sie:

Bestellung

Noch am gleichen Tag verschickt das Amtsgericht Nauen die Ausfertigung des Beschlusses (pdf), meine Ladung zum neuen Termin im September und die komplette Gerichtsakte.

Vom Pferd getreten geglaubt, habe ich erstmal einen gleichwohl sehr sachlich formulierten Antrag gestellt. Ich bin auf die Reaktion der Richterin gespannt, obwohl mir die Rechtslage (z.B. KG Berlin, Beschluss vom 12. April 1978 – (1) 1 StE 2/77, (1) 1 StE 130/77 –; juris) grundsätzlich bekannt ist.

Übrigens: Die Rolle des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in diesem Schaustück, so wie sie in dem Sitzungsprotokoll beschrieben wurde, ist einen eigenen Beitrag wert.

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Erlaubt: Nazis sind Spinner

Das Bundesverfassungsgericht informiert das rechtsradikale Gesindel darüber, daß es

keine Vorschrift im Grundgesetz gibt, die dem Bundespräsidenten politische Stellungnahmen verbietet.

Auch im Übrigen brauche der Bundespräsident keine Ermächtigungsgrundlage dafür, das braune Pack als Spinner zu bezeichnen.

Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen.

hatte Bundespräsident Gauck im August 2013 gesagt.

Das hätte wirklich noch gefehlt, unserem Vorsitzenden diese äußerst milden Worte zu untersagen. Mir fallen da ganz andere Attribute für diese Wirrköpfe ein.

Weitere Informationen zur Entscheidung des BVerfG – 2 BvE4/13 – liefert der Tagesspiegel

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