- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Jahresarchive: 2013
Die sensible Seele eines Nazikaders
Ich habe aus prominenter Ecke Post bekommen, von einem Menschen, mit dem ich noch nicht einmal beruflich zu tun haben möchte. Von dem einem „stadtbekannten Offenburger Nazikader Florian S.„, wie er verschiedentlich von anderer Seite beschrieben wurde.
Der starke Mann (hier gibt’s ein paar Bilder von ihm) nimmt Anstoß an einer Formulierung, die ich im Zusammenhang mit einem (anwalts-)berufsethischen Thema genutzt hatte:
Es ging […] um die Frage, ob es einer links-alternativen Anwältin gestattet ist, eine rechtsradikale Dumpfbacke zu verteidigen.
Aufhänger war ein Artikel vom 25.06.2012 in der LTO, in dem Christian Rath über „Die linke Anwältin und der Neonazi“ schrieb. Die politisch links engagierte Rechtsanwältin Tina Gröbmayr hatte die Verteidigung diese Florians übernommen und ist damit auf massive Kritik aus ihren eigenen Reihen gestoßen.
Florian S. „stolperte zufällig“ über den Freispruch für den Neonazi und reagierte empört:
Ich hätte ihn „zweimal als rechtsradikale Dumpfbacke diffamiert„. Diese „Betitelung seiner Person“ empfand er nicht nur „als in höchstem Maße unverschämt, sondern auch absolut ehrverletzend„. Das könne er „nicht auf sich sitzen lassen„, tönte es in seiner an unserem Schund- und Spamfilter vorbeigeschmuggelten eMail.
Ein großes „Tam-Tam“ möchte er aber „hinblicklich seines bevorstehenden Revisionsprozesses“ nicht machen. Großzügig, wie sensible Neonazis nunmal sind, bekomme ich von ihm im vierten Satz seines Anschreibens „die einmalige Gelegenheit einer außergerichtlichen Einigung„.
Einmalige Gelegenheiten gab es früher im Sommerschlußverkauf. Vielleicht hat Floriano an die dortigen Supersonderangebote gedacht, als er von mir „erwartet“
– den Passus der „Dumpfbacke“ aus dem Blog zu nehmen
– eine schriftliche Entschuldigung
– eine Entschädigungszahlung in Höhe von € 1.500,- (eintausendfünfhundert Euro)
Im Umgang mit der Justiz nicht unerfahren vergißt der Schnäppchenjäger auch nicht, mir eine Frist zu setzen: „bis zum 15.11.2013„. Also habe ich noch ein wenig Zeit.
Seine Bankverbindung (allerdings noch nicht SEPA-konform) hat er mir dann auch gleich mitgeteilt, damit die Einhaltung der Frist nicht an überflüssigen Nachfragen scheitert.
Es folgen die semi-professionell verschwurbelten Androhungen empfindlicher Übel wie „Strafanzeige wegen Beleidigung und übler Nachrede“ und die Beauftragung seiner „Anwältin Frau G. über seine Rechtschutz mit der Nebenklage“
Anstand beweist der Nazi zum Schluß aber auch:
Mit freundlichen Grüßen
Florian S.
Was ist bloß aus den knallharten Nazis geworden, daß die sich jetzt schon über Blogbeiträge eines kleinen Kreuzberger Strafverteidigers aufregen. Und wegen Ehrverletzungen anfangen zu weinen. Das hat es zu meiner Zeit nicht gegeben.
Lieber Florian S., es tut mir Leid, wenn ich Ihrer sensiblen Seele Unrecht getan haben sollte: Ich entschuldige mich „hiermit“ schriftlich bei Ihnen.
Aber vielleicht waren Sie ja gar auch nicht Thema jenes Blogbeitrages, der Sie so sehr gekränkt haben soll. Oder geht es Ihnen gar nicht um die Ehre? Sondern um die Kohle, damit Sie Ihre erfolgreiche Verteidigerin adäquat honorieren können? Das hätte was, echt!
Einen habbich noch:
Kopftuchanwältinnen vor Gericht
Im Abgeordnetenhaus von Berlin ging am 18. September 2013 die Kleine Anfrage von Herrn Dirk Behrendt (GRÜNE) ein. Er wollte wissen:
Ist dem Senat bekannt, dass es in Berliner Gerichtsesälen zu Zurückweisungen von Anwältinnen mit Kopftuch kam? Seit wann besteht die Kenntnis?
Herr Thomas Heilmann (CDU), der Berliner Justizsenator, antwortete ihm im Namen des Senats:
Dem Senat sind vier Fälle bekannt, in denen es in der beschriebenen Konstellation zu einem Konflikt gekommen ist. Vom ersten Fall erhielt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung Kenntnis im Februar 2011, vom zweiten Fall im Oktober 2012, vom dritten Fall und vierten Fall im April 2013.
Quelle: Text der Kleinen Anfrage
Ich erinnere mich an einen Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Köln. Die (mutmaßlich katholische) Richterin trug ein etwa 5 cm großes Holzkreuz deutlich sichtbar um den Hals. Das Schöffengericht, das über das Ablehnungssgesuch entschieden hatte, fand das völlig in Ordnung.
Schließlich stellt auch das von der Richterin getragene Kreuz keinen Ablehnungsgrund dar. […] Anhaltspunkte dafür, dass die Richterin dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gegenüber ihre religiöse Überzeugung bekunden wollte, sind nicht ersichtlich.
Quelle: AG Köln Schöffengericht, Beschluss vom 15.12.2009, 612 AR 411/09.
Die Haftrichterin hatte in ihrer dienstlichen Stellungnahme seinerzeit geäußert:
Auf die Tatsache, dass ich ein Kreuz bei der HP getragen habe, möchte ich lediglich sagen, Köln ist nicht Berlin.“
Da hatte sie Recht: Quod licet Richterin, non licet Rechtsanwältin.
Die Mühle der Staatsanwaltschaft
Der Satz mit der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Mühlen bei der Staatsanwaltschaft ist bekannt. Hier findet er sich wieder, eine frisch fertig gestellte Anklageschrift mit dem Aktenzeichen aus einem vergangenen Jahrzehnt:
Aber der Umfang von 80 Seiten ist ja nicht auch mal eben an einem Freitagnachmittag zusammen geschrieben.
Und lesen tut sich das Unding auch nicht von alleine. Aber der Strafverteidiger hat – Dank des Regenwetters am Samstagnachmittag – dazu deutlich weniger als vier Jahre gebraucht.
Mutmaßlicher Antisemitismus beim LG Berlin?
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. hat am 31.10.2013 die nachfolgend ungekürzt zitierte
Offene Stellungnahme und Presseerklärung
zur Befangenheit eines Vorsitzenden Richters
auch wegen des Verdachts antisemitischer Äußerungen
veröffentlicht (Fettdruck und Link zum Tagesspiegel durch den Blogautor):
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger ist über die ausbleibende Reaktion der Berliner Justiz zur Ablösung eines Richters wegen möglicher antisemitischer Vorbehalte besorgt. Äußerungen aus Justizkreisen sind – so sie überhaupt erfolgen – bagatellisierend und verniedlichend. Aus Sicht der Strafverteidigervereinigung besteht hierzu keinerlei Anlass.
Bereits in der vergangenen Woche wurde über den Beschluss des Landgerichts Berlin in BILD und im Tagesspiegel berichtet, mit dem ein Vorsitzender Richter des Landgerichts Berlin unter anderem deshalb für befangen erklärt wurde, weil sein Verhalten besorgen lasse, dass er „sich in seiner Entscheidungsfindung von unsachlichen Vorbehalten gegenüber Juden leiten lässt“.
Dieser Entscheidung lag ausweislich des Beschlusses folgender Sachverhalt zugrunde:
Der befangene Richter hatte in einem Prozess u. a. über die Schuld eines deutschen Ehepaares jüdischen Glaubens zu befinden. Nachdem die Angeklagte wegen eines Karzinoms operiert worden war und wegen starker Schmerzmittel mindestens zeitweise nicht verhandlungsfähig war, ließ er sie – rechtswidrig – ins Bundeswehrkrankenhaus zwangseinweisen, um dergestalt die Diagnose der Verhandlungsunfähigkeit zu hinterfragen. Als ein von den Eheleuten hinzugezogener anerkannter forensischer Sachverständiger dem befangenen Vorsitzenden seine Einschätzung mitteilte, fragte dieser den Sachverständigen, ob auch er Mitglied der jüdischen Gemeinde sei. Bereits zuvor hatte der abgelöste Richter den Ehemann der erkrankten Angeklagten im Rahmen von dessen Haftprüfung bei der Erörterung einer möglichen Fluchtgefahr bereits gefragt, ob er Jude und Mitglied der jüdischen Gemeinde sei.
Ein Richter gilt dann als befangen, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Diese Zweifel ergeben sich zwanglos aus dem Beschluss. Verwundern muss daher die Äußerung des Gerichtssprechers des Landgerichts, es sei dem befangenen Richter bei seiner Frage an den Sachverständigen hinsichtlich einer Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinde nur um private Beziehungen des Sachverständigen zum Ehepaar gegangen, im Übrigen hätten entsprechende Fragen in der Haftprüfung des Ehemanns, ob er Jude und Gemeindemitglied sei, lediglich mit dem Vorhandensein zweier Pässe zu tun gehabt.
Einzige Stütze dieser Justizäußerung sind die Erklärungsversuche des abgelehnten Richters, die der Gerichtssprecher offenbar zur Kenntnis bekommen hat, welche indes bereits im Ablehnungsverfahren das entscheidende Gericht nicht überzeugten. Dass sich der Gerichtssprecher ausschließlich hierauf bezieht, ist bereits verwunderlich.
Nicht mehr nachzuvollziehen ist dies aber, wenn aus weiteren Dokumenten des Ablehnungsverfahrens anwaltlich versichert hervorgeht, dass der befangene Richter dem angeklagten Ehemann für den Fall, dass seine Frau nicht zur Verhandlung erscheine, weiterhin in Aussicht gestellt haben soll, diese wie Demjanjuk zu behandeln – also wie den Mann, der in München wegen Massenmordes an Juden während des Holocausts vor Gericht stand und gegen den ungeachtet seiner möglichen Erkrankung verhandelt wurde. Die Richtigkeit dieses Vortrags wurde anwaltlich versichert. Dem befangenen Richter müsste es bekannt gewesen sein, dass der angeklagte Ehemann weite Teile seiner Familie im Holocaust verloren hat. Es ist unerträglich, wenn diesem Mann gegenüber angekündigt wird, seine Frau müsse damit rechnen nicht besser als ein mutmaßlicher Massenmörder und Nazischerge behandelt werde.
Vor diesem Hintergrund ist es dann ebenso schwer erträglich, wenn der Gerichtssprecher sich in Bewertung des Ablehnungsvorganges nur auf die Erklärungen des befangenen Richters bezieht – und den Vorgang offenbar als normal bewertet. Weitere Klärung soll offenbar nicht angezeigt sein. Dabei sind die nunmehr offenbar auch vom Gerichtssprecher übernommenen antisemitischen Klischees offensichtlich:Wenn es um die Frage persönlicher Bekanntschaft zwischen Sachverständigem und Angeklagten geht, ist die Frage nach der Gemeindezugehörigkeit gänzlich ungeeignet, eine solche Bekanntschaft zu erhellen – es sei denn, man ginge mit einem klassischen antisemitischen Klischee davon aus, dass innerhalb einer aus 13.000 Menschen bestehenden Gemeinde ohnehin alle Juden „zusammenhalten“, gegebenenfalls auch ohne sich zu kennen. Gleichfalls sinnlos ist die Frage nach Glaubens- und Gemeindezugehörigkeit im Zusammenhang mit zwei Reisepässen. Religionsgemeinschaften bzw. Gemeinden stellen solche nicht aus.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass seitens der Justiz das Thema möglichst schnell mit verharmlosenden, wenn auch ungeeigneten Erklärungen beerdigt und der Verdacht des Antisemitismus – anders als im Beschluss festgestellt – ohne weitere Konsequenzen oder Aufarbeitung aufgelöst werden soll. Auch die Staatsanwaltschaft hat bislang zu dieser Frage geschwiegen, auch im Ablehnungsverfahren.
Auf Verständnis kann dies nicht treffen.
Noch nicht einmal 70 Jahre nach dem Holocaust und Judenverfolgung, in die gerade auch die Berliner Justiz verstrickt war, muss sowohl das Vorgehen des abgelehnten Richters als auch die Rezeption des Beschlusses durch den Gerichtssprecher Unverständnis und Befremden hervorrufen. Vorurteile, dass wer gemeinsam in der Jüdischen Gemeinde sei, im Zweifel gegen die Interessen der Mehrheitsgesellschaft zusammenstehe, stehen in der Tradition klassischer antisemitischer Klischees wie dem der bizarren Theorie der „zionistischen Weltverschwörung“. Dass nun auch der Gerichtssprecher Fragen nach der Gemeindezugehörigkeit als geeignet und offenbar hinreichend sieht, „Private Verbindungen“ zwischen Sachverständigen und Angeklagten zu belegen, ist bedrückend.
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger erwartet eine tauglichere Aufarbeitung als dass Fragen hierzu als offenbar ungehörig und neben der Sache behandelt werden. Neben der Sache waren allein die Fragen des befangenen Richters und seine Ankündigung gegenüber einem Nachkommen von Holocaustüberlebenden analog Demjanjuk mit seiner Frau zu verfahren.
Dass ein Richter überhaupt mit antisemitischen Klischees hantiert ist erschreckend. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob der Richter sich subjektiv als Antisemit sieht oder ob er sich lediglich in objektiv antisemitisch zu nennende Denkschemata verstieg. Eine Solidarisierung mit dem befangenen Vorsitzenden oder Verharmlosung seiner Äußerungen stünde der Berliner Justiz jedenfalls schlecht zu Gesicht.
Gezeichnet vom Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V.
Tierische Steuereintreiber
Aus dem Bericht einer Durchsuchung eines Wohn-und Geschäftshauses:

Drollig, mit welchen Methoden Mitteln(§ 90a BGB!) Tieren die Finanzverwaltungen unsere Steuern eintreiben, die für andere Flughäfen wieder verbrannt (die Steuern, nicht die Hunde!) werden.
Streunende Telefonüberwachung
Die beste Quelle zur Generierung von neuen Mandaten für Strafverteidiger ist die Telefon-/Telekommunikationsüberwachung (TÜ oder TKÜ). Kluge Straftäter (dazu gehört Frau Merkel nicht!) wissen das und vermeiden Telefongespräche. Oder sie führen sie von Anschlüssen aus, die den Überwachern nicht bekannt sind.
Das Problem dieser Konstellation für den Telefon-Junkie ist jedoch seine Erreichbarkeit. Irgendwie muß er seinen Gesprächspartnern ja die neue Nummer mitteilen; sonst ruft ihn ja kein Mensch an. Und genau das ist die Sollbruchstelle, über die die Ermittler an die neue Nummer kommen. Sie überwachen auch die Telefone der bisherigen Gesprächspartner und warten ab, bis die neue Nummer mitgeteilt wird. Klappe zu, Affe tot.
Das war dem Mandanten aber irgendwie bekannt. Und er hatte eine Idee. Die Ermittlern kannten aber auch gleich die Gegenmaßnahmen. Aus einem Ermittlungsbericht:
Auf Grund der bei der laufenden TKÜ gewonnenen Erkenntnisse bezüglich des Beschuldigten Wilhelm Brause wurde bekannt, dass dieser eine türkische Mobilfunknummer nutzt, um mit weiteren Tatbeteiligten zu kommunizieren. Die folgend genannte Rufnummer ist aktuell vom Beschuldigten in der Türkei genutzt worden, um mit seinen Geschäftspartnern in Deutschland zu kommunizieren. Dazu legte er eine Rufumleitung auf die türkische Mobilfunknummer vom überwachten Anschluss. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese türkische Mobilfunknummer auch in Deutschland nutzt.
Das war der erste Schritt. Es stellt sich für den TÜ-Abwehr-Laien nun die Frage, wie kommt man nun an die Überwachung des türkischen Anschlusses, ohne daß man vorher monatelang die diplomatischen Kanäle bemühen muß? Ganz einfach, sagt der Profi, man stellt einen
Antrag:
Aufgrund des bekannten Gesamtsachverhaltes beantrage ich, einen Beschuss gern. § 100 a StPO für die
Mobilfunknummer 0090 ******* 007
Inhaber: nicht bekannt
für den Zeitraum von 3 MonatenNutzer: Wilhelm Brause
Provider: Roaming
Alle deutschen Netzbetreiber
- Telekom Deutschland GmbH
- Telefonica 02 GmbH & Co. OHG
- Vodafone D2 GmbH
- E-Plus Mobilfunk GmbH
Der Umweg über das nicht-europäische Ausland war schon kein dummer Gedanken. In diesem Fall nur waren die Ermittler aber noch ein kleines Stückchen weniger dumm. Deswegen habe ich hier ein neues Mandat bekommen. 8-)
Observation ohne Herzkasper
Es gibt Berufe, da überlege ich mir, ob das nicht geeigneter gewesen wäre, als der eines Strafverteidigers. Observator bei der Polizei, zum Beispiel. Die schreiben keine Blogbeiträge oder Verteidigungsschriften, sondern so was hier, Observationsberichte:

Und hier geht’s weiter auf der zweiten Seite:

Ich kann mir gut vorstellen: Nach so einem Tag fährt der Observator zum Recyclinghof der Stadtreinigung, um die Pizzakartons und Hamburger-Verpackungen von der Rücksitzbank zu nehmen und sie wieder dem Wirtschaftskreislauf zuzuführen.
An Burnout oder Herzkasper wird so einer nicht sterben … allenfalls an Langeweile.
Eine hausgemachte Übersetzung mit Bordmitteln
Ein Telefonat unter vielen; vier dicke Akten-Ordner mit verschrifteten – also abgehörten und aufgeschriebenen – Telefonaten beschäftigen zur Zeit die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger. Gesprächspartner waren jeweils Türken, allerdings aus unterschiedlichen Regionen.
Die einen haben ihr Türkisch in Deutschland gelernt, die anderen – zum Beispiel – in Armenien, einem Land unmittelbar östlich der Türkei. Entsprechend sind die Dialekte eingefärbt und die Sprachkompetenzen unterschiedlich. Aber wenn der Gesprächsgegenstand den Gesprächspartnern bekannt ist, versteht man sich sehr gut untereinander.
Bei den Ermittlungsbehörden arbeiten mittlerweile auch Beamte und Angestellte, deren Eltern und Großeltern muttersprachliche Türken sind bzw. waren. Aus Kostengründen übernehmen diese Mitarbeiter die Arbeit der Übersetzung solcher Telefonate.
Nun liegen hier solche hausgemachten und mit Bordmitteln zusammen geschraubte Verschriftungen vor. Hier eine Kostprobe:
Man merkt recht schnell, daß hier der Inhalt so wiedergegeben wurde, wie der behördliche Migrant es verstanden haben will. Wenn es dann aber auf den exakten Inhalt der Gespräche (und nicht so sehr auf den Wortlaut) ankommt, ist sehr schnell die Grenze zur Verwertbarkeit erreicht. Die fehlenden Worte … waren die nun wichtig, oder kann man darüber hinweg sehen?
Zwei Sätze, die sich nur um ein einziges Wort unterscheiden, machen im Einzelfall schon einmal den Gegenwert für ein paar Jahre Freiheitsstrafe aus:
Ich arbeite nicht mehr mit ihm zusammen.
oder
Ich arbeite nicht mit ihm zusammen.
Während im ersten Satz auch mitgeteilt wird, daß zuvor eine Zusammenarbeit (Strafjuristen reden dann von Mittäterschaft) stattgefunden hat, ist genau dieses kollusive Zusammenwirken in der zweiten Übersetzung nicht belegt.
Das Beispiel macht deutlich, daß es dann wohl in der gerichtlichen Beweisaufnahme auf Folgendes hinauslaufen wird:
- Die Telefongespräche müssen im Original angehört werden.
- Dann werden sie von einem kompetenten Dolmetscher zuerst in der Originalsprache aufgeschrieben.
- Danach erst erfolgt die Übersetzung.
- Und wenn es diese beschriebene Mischung aus Deutsch-Türkisch-Armenisch ist, wird eine sachverständige Analyse des Inhalts wohl auch noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Die Frage, die sich stellt: Hat man beim Einsatz der zweisprachigen Bordmittel im Ermittlungsverfahren nicht am falschen Ende gespart? Eine echte Alternative sehe ich allerdings auch nicht so richtig.
Allerdings sollten die Leser solcher hausgemachten Telefongesprächsinterpretationen stets jenes Moment berücksichtigen, das unter dem Kapitel „tendenziöse Ermittlungen“ zu fassen wäre. Denn welche Tendenzen in einem Steuerstrafverfahren ein Steuerfahnder hat, dürfte jedem Berufspendler bekannt sein, der schon einmal versucht hat, seine Fahrtkosten beim Lohnsteuerjahresausgleich geltend zu machen-
Entgeltschneider
Wir haben eine Überweisung aus dem außereuropäischen Ausland erhalten. Die Absenderin hat exakt den vereinbarten Betrag auf den Weg nach Kreuzberg gebracht. Gleichwohl kommen hier 42,50 Euro weniger an als abgeschickt.
Ein paar Tage später trudelte dann eine Abrechnung der Commerzbank hier ein, bei der wir bisher noch unser Kanzleikonto unterhalten:

Ich bin gespannt auf die Reaktion der Banker, denen ich mitgeteilt habe, daß ich mit dem Entgelt-Abschnitt an dieser Zahlung weder einverstanden bin, noch dafür Verständnis habe.
Nebenbei: Das hier
ist nicht nur der Kurs der Commerzbank-Aktie in den vergangenen drei Jahren. Sondern auch der Verlauf meiner guten Laune, wenn ich an das Verhalten dieser Bank unserer Kanzlei gegenüber in diesem Zeitraum denke.
Der letzte Kurssprung ist zurück zu führen auf die Idee, diesen Blogbeitrag zu schreiben und die „Kundenberaterin“ zur Erörterung des Zustands der Geschäftsbeziehung in unsere Kanzlei einzuladen. Selbst bei diesen Bankstern darf man die Hoffnung nie ganz aufgeben.
to be continued …


