Jahresarchive: 2013

Sightseeingwanne

Kaum hat man die Wanne abgestellt, karren auch schon die Touristenbusse an.

Sightseeingwanne

Naja, kann man ja verstehen … das gute Stück ist eben ein Kultfahrzeug. ;-)

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 51

Strafverteidiger,Berlin,,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Bayerische Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit

Ein psychiatrischer Sachverständiger ist nur dann unparteilich und unvoreingenommen, wenn er das von der bayerischen Staatsanwaltschaft gewünschte Ergebnis eines Gutachtens nicht störend und nachhaltig beeinflußt.

Liest man – jedenfalls so ähnlich – in der Süddeutschen Zeitung.

In Bayern haben die staatlich alimentierten Juristen in der letzten Zeit bemerkenswert häufig psychiatrische Probleme.

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Keine Überraschung

Der amerikanische Geheimdienst NSA und sein britisches Pendant GCHQ knacken oder umgehen im großen Stil Verschlüsselungstechniken, die persönliche Daten, E-Mails, Bank-Überweisungen oder andere Online-Aktivitäten schützen sollen.

liest man heute in der Süddeutschen Zeitung.

Diese Informationen seien zurückzuführen auf weitere Geheimdokumente des Whistleblowers Edward Snowden. Ich kann mir gut vorstellen, daß die Herrschaften mit den Schlapphüten nicht amüsiert sind über die Veröffentlichungen. Da wundert es auch niemand, daß die geheimen Dienstmitarbeiter versucht haben sollen, die New York Times und ProPublica daran zu hindern, diese Erkenntnisse den Internetnutzern bekannt zu machen.

Aber als wenn das nicht all diejenigen geahnt hätten, die weiter denken als von der Wand bis zur Tapete …

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In Startposition

Am Freitag fahren die konditionsstärksten Strafverteidiger Berlins 8-) mit dem Fahrrad nach Bad Saarow. Unter Begleitung des Service-Fahrzeugs, das heute schonmal in die Startposition gebracht wurde:

Startposition

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. veranstaltet vom 06.09. bis 07.09.2013 wieder einmal die Bad Saarower Tage, die diesmal unter dem Motto

Die Staatsanwaltschaft als Herrin der Sicherheit –
die gefühlte Kriminalität als Schranke der Freiheit

stehen.

Das Thema in diesem Jahr sind diejenigen Beschränkungen der Freiheit von Untersuchungsgefangenen und (später) Strafgefangenen – etwa der OK-Vermerk – die nicht zwingend mit der Anordnung von Haft verbunden sind, in ihrer Wirkung aber den Haftwerdegang des Betroffenen erheblich beeinflussen sowie die aktuellen Bestrebungen der Staatsanwaltschaft, z. B. die Eingangskriterien für den offenen Vollzug zu ändern, bspw. durch eine Beschränkung auf Fälle bestimmter Haftdauer oder Delikte.

Ein nicht ganz einfach zu verdauender Stoff; daher ist es sinnvoll, wenn die Teilnehmer auf der Radtour ein wenig Appetit bekommen.

Weitere Infos und Hinweise auf die Veranstaltung für schnell entschlossene Nachzügler und Interessierte gibt es hier.

Wer noch per Fahrrad mitfahren will: Abfahrt um 12 Uhr (s.t.) am S-Bahnhof Königs-Wusterhausen.

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Gute Nachricht für Mollath aus der Waldstadt

Aus der „Waldstadt“, dem aktuellen Dienstsitz des Bundesverfassungsgerichts, kommen für Herrn Gustl Mollath freundliche Nachrichten:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“

lautet die Überschrift der Pressemitteilung Nr. 56/2013 des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tag, den 5.9.2013. Das Gericht hat bereits am 26. August 2013 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 371/12 den entsprechenden Beschluß gefaßt. In der Mitteilung heißt es weiter:

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde des Gustl Ferdinand Mollath gegen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg stattgegeben. Die in den Beschlüssen des Jahres 2011 aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

1. Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gemäß der Urteilsbegründung sah das Landgericht den objektiven Tatbestand der angeklagten Straftatbestände als erfüllt an. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten aufgrund einer paranoiden Wahnsymptomatik schuldunfähig gewesen sei. Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten geboten.

2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung an, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 26. August 2011 als unbegründet.

3. Trotz zwischenzeitlicher Entlassung aus dem Maßregelvollzug hat der Beschwerdeführer ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen, denn diese waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in sein Grundrecht auf Freiheit der Person.

a) Entscheidungen über den Entzug der persönlichen Freiheit müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben. Insbesondere darf der Strafvollstreckungsrichter die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen. In einer Gesamtwürdigung sind die von dem Täter ausgehenden Gefahren ins Verhältnis zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs zu setzen. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und die von ihm bislang begangenen Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.

Da es sich um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen. Bei langdauernden Unterbringungen wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs auch auf die Anforderungen aus, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus.

b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.

aa) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung beschränken. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich diese Prognose gründet.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011. Dieser nimmt im Wesentlichen auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth abstellt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung.

bb) Darüber hinaus finden den Beschwerdeführer entlastende Umstände im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung. Zudem wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das – angesichts der Dauer der Unterbringung – zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag. Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können.

Es ist bedauerlich, daß diese Feststellungen erst das Bundesverfassungsgericht treffen mußte. Dem interessierten Publikum erschienen die nun aufgehobenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg bereits nicht nachvollziehbar. Grund zur Erleichterung besteht nun insoweit, als daß es am Ende doch noch funktioniert mit dem rechtsstaatlichen Verfahren – auch Dank einer hervorragend betriebenen Verteidigung.

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Der Telefonjoker

Im Wort Rechtsschutzversicherung stecken die Worte Recht, Schutz und sicher. Manche Versicherer scheinen das zu vergessen und setzen lieber auf die Worte verraten und verkauft.

Nach einem Unfall hatte ein Ehepaar ihre Rechtsschutz angerufen, um sich zu erkundigen, wie man sich am besten verhält. Man stellte sie zu einem Rechtsanwalt durch, der ein paar wirklich gute Tipps auf Lager hatte.

Gegen den Mann, der gefahren war, hatte die Polizei vor Ort ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Er hatte ein Anhörungsschreiben erhalten. Da solle er mal was hinschreiben, meinte der Anwalt, dann würde das Verfahren sicher eingestellt. Der Frau, der das Auto gehört, riet er, sich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Verbindung zu setzen. Die würden dann einen Gutachter schicken, der den Schaden schätzt. Danach würde die gegnerische Versicherung dann Schadenersatz zahlen.

Da sprach geballte Kompetenz pur und wir dürfen nun versuchen, die Kastanien aus dem Feuer zu holen. Die Bußgeldstelle erließ nämlich ungerührt einen Bußgeldbescheid und die Versicherung des Unfallgegners dachte nicht im Traum daran, hier den Schaden begutachten zu lassen. Bevor man sich zur haftung äußern könne, müsse man ja mal in die Unfallakte sehen.

Das tun wir im Übrigen auch bevor wir Mandanten Ratschläge geben.

Nachtrag: Das scheint Mode zu sein, wie der Kollege Wings hier berichtet.

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Oh, Omertà – der reuige Rocker

Jeweils ein zweistelliges Ergebnis haben sich gestern zwei Angels gefangen: Sie wurden vom Landgericht Potsdam u.a. wegen versuchten Mordes zu zwölf und zwölfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Dritte im Bunde wurde freigesprochen.

Den beiden rot-weißen Rockern wird vorgeworfen, an Weihnachten 2011 ein Mitglied des MC Gremium einige häßliche Schnittwunden zugefügt zu haben. Die Potsdamer Strafkammer unter Vorsitz von Richter Frank Tiemann war davon überzeugt, daß dieser Vorwurf zutreffe.

Laut mündlicher Begründung des Urteils hatte zu dieser Überzeugungsbildung maßgeblich der zerschnittene schwarz-weiße Rocker beigetragen. Er will die Angels anhand ihre auffälligen Tätowierungen im Gesicht beziehungsweise am Hals wieder erkannt haben.

Das Wieder-Erkennen ist eine Sache, die andere ist die Weitergabe dieser Informationen an die Ermittlungsbehörden. Sogar die Polizeibeamten, die in dieser Sache ermittelt hatten, zeigten sich (freudig) überrascht. Offenbar hatte die ansonsten unter Rockern verbindliche Omertà für diesen Pentito nur einen Empfehlungscharakter.

Ein solches Aussageverhalten hat für den reuigen Rocker weitreichende und leicht vorstellbare Konsequenzen. Deswegen haben die Brandenburger ihn jetzt auch ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen und ihm eine neue Vita verpaßt. Na, denn …

Ob die Potsdamer Entscheidung Bestand haben wird, dürfte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auswürfeln. Das Ergebnis hängt entscheidend von der Qualität der schriftlichen Urteilsbegründung ab. Bis diese vorliegt, wird sicherlich noch den einen oder anderen Mond dauern. Und wenn die roten-Roben-Träger dann schlußendlich entschieden haben werden, ist noch reichlich weiteres Wasser durch die Havel geflossen.

Liebe Medienvertreter, bis dahin ist das Urteil nicht rechtskräftig! Was wiederum heißt: Für die Verurteilten gilt die Unschuldsvermutung. Auch wenn’s schwerfällt. Aber so ist es nun mal in einem Rechtsstaat. In dem auch die Freiheit besteht, relativ viel Unsinn in Zeitungen zu schreiben.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 50

Strafverteidiger,Berlin,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Präsentierte Vermutungen

Die Durchsuchungsbeschlüsse ergingen wegen vermuteter Waffen. Ja, wegen einer Vermutung. Mehr braucht es im Grunde nicht, damit 280 zweibeinige Polizeibeamte mit ihren vierbeinigen Freunden ausrücken, um nach Revolvern, Schrotflinten und Munition zu schnüffeln suchen.

Wenn man sich in Fachkreisen umhört, gelten für einen behördlichen Besuch diese Voraussetzungen (Achtung, der nächste Absatz ist ausnahmsweise keine Belletristik!):

Verdächtiger iSd § 102 StPO ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt damit ein Anfangsverdacht (BGH NStZ 2000, 154; NJW 2000, 84). Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Anders als bei § 103 StPO rechtfertigt bereits die allgemeine Aussicht, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden, die Maßnahme nach § 102 StPO (BGH NStZ 2002, 215, 216). Der Tatverdacht darf allerdings nicht ganz vage sein; auch bloße Vermutungen genügen nicht (vgl BVerfG NJW 2006, 2974; BGH StV 1988, 90). Es muss mindestens im Bereich des Möglichen liegen, dass der Verdächtige durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine Straftat begangen hat (BVerfGE 20, 162, 185).

Und da ist sie wieder, die neue japanische Weisheit: Nichts ist unmöglich bei Rockern. Deswegen reiten knapp 300 Zwei- und Vierbeiner in Wohnungen und Lokalen ein, um schlußendlich ein paar Tütchen mit Marihuana zu finden.

Spannend wäre jetzt noch zu wissen, ob die Sprengstoffsuchhunde das Gras in raffinierten Verstecken gefunden haben. Oder ob es die paar Reste waren, die irgendwelchen Kneipenbesuchern beim Tütenbauen auf den Boden gefallen sind.

Aber vielleicht ging es ja auch gar nicht um Waffen (oder Betäubungsmittel). Sondern um einen Betriebsausflug, um mal wieder ein wenig Präsenz zu zeigen. Einfach, weil es mal wieder an der Zeit war …

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