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Jahresarchive: 2012
Auch in Günzburg: Nazis unerwünscht
Das Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – veröffentlichte heute die Pressemitteilung Nr. 78/2012 zum Beschluss des Gerichts vom 23. November 2012:
Eilantrag der NPD auf Verpflichtung der Stadt Günzburg zur Überlassung eines städtischen Saals erfolglos
Der Antragsteller, ein bayerischer Kreisverband der NPD, erstrebt die Überlassung eines städtischen Saals zur Abhaltung des Landesparteitags der bayerischen NPD am 24. November 2012. Die Stadtverwaltung verwehrte dies mit der Begründung, dass er keine ausreichende Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung vorgelegt habe. Der Antragsteller suchte erfolglos um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte aus, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung zu fordern, sei nicht zu beanstanden. Sie gehöre zu den allgemeinen Benutzungsbedingungen der Kommunen. Etwaige Schwierigkeiten des Antragstellers, eine Veranstaltung abzuhalten, könnten nicht zu Lasten der Kommune gehen. Die Durchführung der vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Veranstaltungen werde dadurch nicht unmöglich gemacht.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Auffassung der Gerichte habe zur Folge, dass er von sämtlichen öffentlichen Einrichtungen ferngehalten werden könnte.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller müsse die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kommunen öffentliche Einrichtungen für die Abhaltung von Parteitagen zur Verfügung zu stellen haben, zunächst im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren klären lassen. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten müsse.
Die Nazis haben nun verschiedene Möglichkeiten:
Einen anderen Vermieter zu finden, der sich den Ruf abschießen und riskieren möchte, daß man ihm die Bude auf den Kopf stellt.
Oder einen anderen Versicherer. Ich kann mir aber sehr gut vorstellen, daß die Marketingabteilungen der Versicherungsunternehmen Pickel bekommen werden, wenn das braune Pack sich bei ihnen versichern möchte.
Aber zwischen Ulm und Augsburg gibt es doch bestimmt wunderschöne Weiden, die dann auch – stellenweise – farblich ganz gut zu der NPD passen, jedenfalls dann, wenn dort vorher ein paar Wiederkäuer verdaut haben.
Schwerpunktkavallerie
Unsere Staatsanwaltschaft ist die Kavallerie der Justiz. Das ist hinlänglich bekannt. Nun haben diese als „Infanterie oder Fußtruppe bezeichnete, zu Fuß kämpfende, mit Handwaffen ausgerüstete Soldaten der Bodenstreitkräfte“ noch eine besondere Abteilung zur Verfolgung von besonderen Straftaten bekommen.
Also wenn jetzt ein Kavellerist (im engeren Sinne) einem anderen ins Nierchen geboxt und sich das Ganze dann im – sagen wir mal – Massiv von Hindu abgespielt hat, dann gibt es extra dafür einen Kavellerist (im übertragenen Sinne), der im schönen Kempten (Allgäu) einen Aktendeckel anlegt.
Bisher war es nämlich so, daß Auslandsstraftaten von Armeeangehörigen erst einmal in Potsdam beamtshandelt wurden. Dort freuten sich die Staatsanwälte darüber, daß sie die Akten dann weiter geben konnten („Dafür bin ich nicht zuständig!„). Und zwar an den Staatsanwalt, dessen Resopal-Schreibtisch zufällig in der Nähe des Wortortes des Nierchenboxers Soldaten stand.
Dies hatte im Zweifel für den Soldaten und seinen Strafverteidiger zur Folge, daß man es mit einem völlig ahnungslosen Strafverfolger zu tun hatte: Was versteht der für Burgwedel zuständige Staatsanwalt schon von den sozialadäquaten Umgangsformen der im Hindukusch stationierten deutschen Freiheitskämpfer. Dafür braucht man eben hochqualifizierte Spezialisten. Haben jedenfalls die Soldaten und der Bundeswehrverband gefordert, die das ja wissen müssen.
Und deswegen hat der Bundesrat am Freitag ein Gesetz gebilligt, das für solche Fälle (in 2011 waren es 26 (sechsundzwanzig, also etwas mehr als zwei Dutzend)) eine eigene Behörde – eben diese Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Kempten im Allgäu – einrichtet. Wir hamm’s ja. Und schneidige Staatsanwälte in Militäruniformen hatten wir ja auch schon mal.
Warum ich nichts darüber schreibe
Nur ein Detail: Walter Groß, 1. Vorsitzender des Bayerischen Richtervereins, schreibt einen offenen Brief an Prof. Dr. Henning Ernst Müller:
Allerdings sollte ein Rechtswissenschaftler in diesem Zusammenhang nicht unter den Tisch fallen lassen, dass der Bundesgerichtshof dieses Urteil in der Revision geprüft und weder Rechts- noch Verfahrensfehler – auch nicht in der Beweiswürdigung – festgestellt hat.
Walter Groß ist Vizepräsident des Amtsgerichts Nürnberg. Es kennt die Belehrung von Zeugen, die er zu Beginn ihrer Vernehmung zur Wahrheitspflicht ermahnt. Wie jeder Richter wird auch Herr Groß seine eigene Standardformulierung haben. Inhaltlich sind diese Belehrungen aber identisch. Im Strafprozeß sind die Essentialia in § 57 StPO geregelt.
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
Herr Groß wird hunderte Male „seine“ Zeugen ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß auch unvollständige Aussagen Falschaussagen – umgangssprachlich: Lügen – sein können.
Unter dieses Licht möchte ich den oben zitierten Satz des bayerischen Richters stellen, dem Prof. Müller wie folgt entgegen tritt:
Dass der BGH die Entscheidung des LG Nürnberg bestätigt hat, steht [… fest]. Die Revisionsentscheidung des BGH ist nicht veröffentlicht. Ob und ggf. welche Teile des Urteils vom BGH auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft wurden, war mir bislang nicht erkennbar, da diese Prüfung, wie Sie wissen, von den Revisionsrügen und deren Begründung abhängig ist. Ich habe nun aufgrund Ihrer Mitteilung recherchiert, wie die Entscheidung des BGH lautet. Nach dem Ergebnis dieser Recherche wurden infolge der Revisionsrügen Rechtsfehler, aber, entgegen Ihrer Darstellung, keine Verfahrensfehler geprüft (1 StR 6/07 vom 13.02.2007). Die Entscheidung erging nach § 349 Abs.2 StPO, also ohne schriftliche Begründung.
Ich kenne die Details nicht. Aber die Gegenüberstellung dieser beiden Zitate führt mich zu der Schlußfolgerung, daß der Richter … etwas nicht ganz richtig, unvollständig … dargestellt hat. Zwar nicht in einer gerichtlichen Beweisaufnahme, sondern in einer öffentlichen Diskussion. An der Qualität seiner Mitteilung ändert das nichts, sie erscheint schlicht falsch. Nur die Konsequenzen sind andere.
Nicht ganz ohne Grund formuliert die Mainzer Rechtsanwältin Heidrun Jakobs ihre Vermutung, daß sich aus diesem Verfahren in Bayern der „wohl größte Justizskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte“ entwickeln könnte. Wenn das an dieser Stelle schon so losgeht …
Es stehen sich zwei unerbittliche Gegner gegenüber:
Auf der einen Seite der Verurteilte, den ein bayerisches Gericht einmal grundlegend, dann seitdem jährlich wiederholt in verschiedene forensisch-psychiatrische Kliniken geschickt hat. Es gibt viele Menschen, die sich nun zu Wort melden, denen ähnliches widerfahren ist. Dieser Gruppe gemeinsam ist, daß sie sich von der Justiz ungerecht behandelt fühlen. Was dran ist an diesen „Gefühlen“, ist in aller Regel nicht mehr prüf- und belastbar.
Denn auf der anderen Seite stehen Richter und Staatsanwälte, die felsenfest davon überzeugt sind, daß sie gerecht gehandelt und keine Fehler gemacht haben KÖNNEN. Auch wenn es Fakten en masse gibt, alte und neue: An der einmal rechtskräftigen Entscheidung halten sie fest … auf Teufel komm raus.
Selbst ein intaktes Hymen kann bei Richtern keine Zweifel an der „Tatsache“ hervorrufen, daß die im rechtskräftigen Urteil einmal festgestellten vielfachen brutalen Vergewaltigungen durch zwei erwachsene Männer stattgefunden haben. Und wenn in einem Urteil einmal festgeschrieben steht, daß die „Mörder“ ihr Opfer zerstückelt und Hunden und Schweinen zum Fraß vergeworfen haben, dann ändern diese Richter ihre Ansichten auch dann nicht, wenn man die nach einem Unfall relativ unversehrte Leiche findet.
Und dann gibt es noch eine Gruppe von Insidern, die solche Verfahren sehr gut nachvollziehen können. Nicht stets in den hier geschilderten Ausmaßen, sondern vielfach im Kleinen und bei wenig öffentlichkeitswirksamen Verfahren. Dieser Gruppe gehören Strafverteidiger an, die immer wieder an die Grenzen ihrer Möglichkeiten herangeführt werden, weil Richter und Staatsanwälte eben mit einer „Staatsgewalt“ ausgestattet sind, die im Zweifel kaum zu überwältigen ist.
Wer sich vorbereiten will auf das, was sich nun in diesem Fall Mollath entwickeln wird, kann sich die beiden oben beschriebenen Fälle anschauen. In diese Reihe gehört dann auch das Berliner Verfahren der ehemaligen Arzthelferin, die nach ihrer Verurteilung wegen Vatermordes und 888 Tage Untersuchungshaft freigesprochen wurde.
Mich regen solche Fällen zu sehr auf, als daß ich darüber berichten möchte. Und mit lügenden Richtern will ich auch nichts zu tun haben.
Der Strafverteidiger empfiehlt – 30
Heute:
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Fahndungsaufruf
Die stellvertretende Polizeipräsidentin bittet um Ihre Mithilfe: Wer kennt diese Frau?
Sachdienliche Hinweise nimmt die Kommentarspalte unten sowie jede Tierkörperbeseitigungsanstalt entgegen.
Clubbesuch in Potsdam
Mit einem Großeinsatz füllte die Berliner und Brandenburger Polizei in der Nacht von Freitag auf Samstag die Überstundenkonten ihrer Beamten:
Unterstützt von einer Einsatzhundertschaft der Berliner Polizei ist die Potsdamer Polizei am späten Freitagabend in der Landeshauptstadt gegen ein Treffen der Hells Angels vorgegangen.
berichtet heute der Tagesspiegel.
Insbesondere die Brandenburger Polizeibeamten waren gerade damit beschäftigt, das Wochenende einzuläuten, als sie die Einladung zum Clubbesuch bekamen:
Die Polizei hatte den Club seit 20 Uhr beobachtet, allerdings musste die Polizei in Potsdam erst Unterstützung anfordern. Brandenburger Einsatzkräfte waren nicht verfügbar, deshalb konnten die Polizei erst mit Verzögerung eingreifen.
Nun ja, hat dann am Ende alles geklappt. Die Ordnungshüter haben Präsenz gezeigt, damit die Rocker ein wenig erschreckt und sind dann unverrichteter Dinge wieder in ihre eigenen Stammkneipen gegangen.
Ob die Brandenburger Gaststätten allerdings am frühen Samstagmorgen noch geöffnet hatten, wurde nicht berichtet.
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Kirmes-Chef
Jean-Claude Juncker stand einem Journalisten Rede und Antwort:
- „Wenn ich hellsehen könnte, würde ich mein Geld auf der Kirmes verdienen.“
Eine Antwort, die ich in mein Repertoire übernommen habe. Zusätzlich zu unseren anderen bewährten Instrumenten.
Foto: Zinneke via Wikipedia
Regionale Internetwerbung
Spammer nerven. Auch die Cold Caller, die uns hier immer wieder von der Arbeit abhalten. Liebe Werbetreibende: Wer hier anruft, um uns irgendwas aufzuschwatzen, bekommt statt Umsatz einen auf die Mütze. Und das geht so:
Ein „Regionale Internetwerber“ hatte eine tolle Idee. Der Schwätzer fragte unsere Mitarbeiterin, ob wir noch Kapazitäten für neue Mandate frei hätten; er könne uns solche säckeweise liefern. Er wolle unbedingt mal mit den Chef sprechen.
Höflich wie unsere Mitarbeiterinnen nun mal sind – sie sind eben den Umgang mit Räubern, Totschlägern und Betrügern gewohnt – wird mitgeteilt: Groooßes Interesse, aber telefonieren ist gerade gaaaaanz schlecht:
Schicken Sie dem Chef doch schnell mal eine eMail.
Die kam dann tatsächlich ein paar Minuten später:
Sehr geehrter Herr Hoenig,
wie eben mit Ihrer Mitarbeiterin besprochen, sende ich Ihnen Informationen zur Mandantengenerierung mit ***Local zu. Ich möchte Sie allerdings darauf hinweisen, dass diese Infos sehr kurz gehalten sind, daher würde ich mich sehr freuen, wenn ich Ihnen das Geschriebene anhand einer Online-Präsentation näher bringen darf.
Damit Sie möglichst viele, qualifizierte Kontakte von neuen Mandanten aus Berlin und Umgebung erhalten, leisten wir mit unserer Kontakt-Kampagne folgendes:
1) Wir sorgen dafür, dass Sie von den Suchenden bei Google gefunden werden, indem wir Google AdWords Anzeigen für Sie schalten.
2) Wir sorgen dafür, dass die Suchenden anschliessend direkt mit Ihnen in Kontakt treten, indem wir eine kontakt-optimierte Website (Landingpage) für Sie betreiben.
3) Wir messen den Rücklauf Ihrer Marketing-Investition, indem wir eingehende Anrufe über eine messbare Telefonnummer aus Ihrem Ortsnetz laufen lassen. Sie haben so Transparenz über den Erfolg Ihrer Kampagne und uns ist es dadurch möglich, die Kampagne auf Kontakte zu optimieren.
Gerne fasse ich weitere Eckdaten zusammen:
[… BlaBlaBla …]
Für Fragen stehe ich Ihnen natürlich sehr gern zur Verfügung.
Ich freue mich auf Ihr Feedback und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Höflich wie ich bin, habe ich dem Laden ein ensprechendes Feedback geliefert – in Form eines kleinen Textbausteins mit dem Arbeitstitel „Telefonterroristenabmahnung“.
Fristgecht (etwa 2 Stunden vor Ablauf) trudelte dann ein Fax hier ein:
Formvollendet, das muß man den Spammern lassen. Die scheinen sich mit sowas auszukennen.
Mir juckt es ja in den Fingern, dieser Hamburger Bude mal zu zeigen, wie Internetwerbung auch geht. Aber ich traue mich nicht so richtig, den Klarnamen hier öffentlich zu nennen.
Der Strafverteidiger empfiehlt – 29
Heute:
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Thüringer Polizeiaufgabengesetz verfassungswidrig
Die Änderung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes im Jahr 2008 ist mit der Thüringer Verfassung überwiegend nicht vereinbar. Dies geht aus einem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21.11.2012 hervor.
Durch das Änderungsgesetz vom 16. Juli 2008 wurden insbesondere die Befugnisse der Polizei zur heimlichen Erhebung von Daten neu geregelt. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise der Einsatz verdeckter Ermittler, das Abhören von Telefonaten sowie die optische und akustische Überwachung von Wohnungen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei diese Mittel ergreifen darf, um erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren oder bestimmte schwerwiegende Straftaten zu verhüten.
Mit der Verfassungsbeschwerde wurde – erfolgreich – gerügt
- die unklare Reichweite dieser Befugnisse und
- die Unzulänglichkeit der Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte und des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.
Aus der Pressemitteilung 7/12 des Thüringer Verfassungsgerichtshofs:
Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Normenklarheit nicht hinreichend beachtet. Den angegriffenen Vorschriften lassen sich die Voraussetzungen und die Reichweite der jeweiligen Grundrechtseingriffe nicht eindeutig entnehmen.
Insbesondere bleibt unklar, inwieweit nach der Vorstellung des Gesetzgebers Berufsgeheimnisträger von polizeilichen Maßnahmen ausgenommen bleiben sollen. Ebenso unzureichend sind die Befugnisse zu heimlichen Datenerhebungen geregelt, die der Verhütung von Straftaten dienen. Hier reicht es nicht aus, auf einen Katalog von Strafrechtsnormen zu verweisen.
Der Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsgüterschutz verlangt insoweit, dass diese polizeilichen Befugnisse das geschützte Rechtsgut und den Grad seiner Gefährdung eindeutig erkennen lassen.
Der durch die Menschenwürde gebotene Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist lückenhaft ausgestaltet worden. Bei der Überwachung der Telekommunikation und der Erhebung von Daten mit besonderen Mitteln (z. B. beim Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb einer Wohnung) fehlt eine umfassende und eindeutige Vorschrift, dass im Fall der Verletzung des Kernbereichs die Maßnahme abzubrechen ist.
Ebenso hat der Gesetzgeber es unterlassen, die Polizei zu verpflichten, die Tatsache der Erfassung und die Löschung aller kernbereichsrelevanten Daten zu protokollieren. Die Dokumentation ist für den Betroffenen unabdingbar, um eine Verletzung seiner Rechte vor den Gerichten geltend zu machen.
Zudem ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden, soweit er die nachträgliche Benachrichtigung über heimliche Überwachungen geregelt hat. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben der Polizei, von der Unterrichtung abzusehen, wenn sie den weiteren Einsatz einer verdeckt ermittelnden Person (z. B. eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson) beabsichtigt. Diese Regelung lässt außer Acht, dass jeder, der von einer heimlichen Überwachung betroffen ist, einen grundrechtlich gesicherten Anspruch hat, nach Beendigung der Maßnahme von dem Eingriff in seine Privatsphäre informiert zu werden. Ausnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und im Hinblick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ermöglichen.
Die Übergriffe des Gesetzgebers waren eindeutig, so daß die Verfassungsrichter kein Problem damit hatten, zu einem eindeutigen Ergebnis zu kommen:
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Vormerken sollte man sich in Thüringen nun den 30. September 2013. Bis zu diesem Datum haben die thüringischen Rechtsbrecher Gesetzgebungsorgane Gelegenheit, ihren Laden wieder auf Vordermann zu bringen.
Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die mit der Thüringer Verfassung unvereinbaren Normen nach Maßgabe der Urteilsgründe weiter angewandt werden.
Thüringen. Ist das nicht das Land, in dem der NSU ziemlich aktiv war? Waren es die nicht u.a. die thüringer Polizeibehörden, die dort vertuscht ermittelt haben?