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Jahresarchive: 2012
Don’t be evil
Im Zusammenhang mit unserem neuen Internet-Auftritt war auch die Werbung über Google-AdWords angedacht. Um ein altes Konto zu reaktivieren, das wir vor einigen Jahren im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Projekt genutzt hatten, stand ich in (sehr freundlichem) Kontakt mit Google; es ging um ein paar organisatorische Fragen, die die Finanzbuchhaltung betrafen. Während die Sache noch in Bearbeitung war, erhielt ich von „adwords-noreply“ folgende Mitteilung:
Sehr geehrte AdWords-Kundin, sehr geehrter AdWords-Kunde,
wir haben bei Ihrem Google AdWords-Konto gravierende Verstöße gegen unsere Nutzungsbedingungen bzw. unsere Werberichtlinien festgestellt. Aus diesem Grund wurden Ihr Konto und alle weiteren von Ihnen erstellten zugehörigen Konten deaktiviert und Ihre Anzeigen werden nicht mehr bei Google geschaltet. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie ab sofort weder ein AdWords-Konto besitzen noch ein neues erstellen dürfen.
Das fordert natürlich zur Frage heraus, was denn bei uns anstößig sein sollte. Der höfliche Googler antwortete:
… , ich habe einen Überprüfungsantrag für Ihre Zielseite gesendet. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Ihre Zielseite den Richtlinien zur Zielseite und zur Website entsprechen, werden Sie eine E-Mail von uns erhalten. […] Sollte sich herausstellen, dass Ihre Website weiterhin gegen die Richtlinien zur Zielseite und zur Website verstößt, werde ich mich bei Ihnen melden.
Drei Tage später bekam Post, vom selbem Mitarbeiter des Google AdWords-Teams, mit dem ich bereits Kontakt hatte:
Google nimmt Verletzungen der AdWords-Richtlinien sehr ernst. Ihr Konto wurde deaktiviert, nachdem unser System einen Verstoß gegen eine oder
mehrere unserer Richtlinien festgestellt hatte.Nach sorgfältiger Prüfung haben unsere AdWords-Spezialisten jedoch festgestellt, dass kein Richtlinienverstoß vorliegt, und haben Ihr Konto
wieder aktiviert. Ich wünsche Ihnen viel Glück mit Ihren Kampagnen.
Einige unserer Mandanten sind waren Werbetreibende, die sich darauf spezialisiert hatten, diese Nutzungsbedingungen zu umgehen. Ob für Google unsere Mandatsbeziehung zu diesen Leuten der Anlaß war, unsere Website zu „diskriminieren“, ist eine bloße Vermutung, die durch nichts belegt ist. ;-) Aber einen konkreten Hinweis, unter welchem Blickwinkel die Website eines Kreuzberger Strafverteidigers gegen die AdWords-Spielregeln verstoßen haben soll, habe ich leider nicht bekommen.
„You can make money without doing evil“. So lautet ein – überzeugender – Leitspruch der Google-Philosophie. Ist es „böse“ und „schlecht“, böse und schlechte Menschen zu verteidigen? 8-) Ich rege die Feinjustierung Eurer Filter an, liebe Googler!
Spiel nicht mit den Schmuddelkindern
Überraschend ist dabei nicht nur die Naivität des Präsidenten. Anzunehmen, die im Gossenkampf erprobte Bild-Zeitung werde wegen einer Drohgebärde tatsächlich einen Text nicht drucken, ist verrückt.
schreibt Ulrich Schulte in der taz. Er stellt ein paar unangenehme Fragen – nicht an den unseren Präsidenten, sondern an die Gossenkämpfer.
Die Fehler, die Herr Wulff gemacht hat und noch machen wird, rechtfertigen nicht das Verhalten dieser Boulevard-Reporter. Ich bezweifele, ob die Herrschaften aus der Kochstraße Rudi-Dutschke-Straße auch nur am Rande an die Pressefreiheit gedacht haben bei ihrer Kampagne gegen unser Staatsoberhaupt.
Ein gewisses Unbehagen bleibt deshalb.
kommentiert der tazzer, viel zu höflich.
Ich für meinen Teil halte es daher lieber mit Franz-Josef Degenhardt.
Vernichtungsnachweis
Post von der Lichtenberger Werkstätten für Behinderte gGmbH:
Hat 24,90 Euro netto gekostet. Plus Trinkgeld für die beiden Jungs, die den abschließbaren 240-Liter-Container die Treppe runter gehievt haben. Besten Dank!
Nun auch im Anwaltsblatt
Die Wanne hat es geschafft – auf die Titelseite des Anwaltsblatt. :-)
Der Beitrag über das Kult-Fahrzeug war bereits im Anwaltsblatt Karriere zu lesen, das sich an Studierende und Referendare richtet. Nun gibt es den Beitrag also auch für die Großen. ;-)
Besten Dank an den Autor Frank Christiansen und nochmal an den Fotografen Franz Brück.
Ein grottenfalsches Urteil
Fehler machen wir alle. Aber manchmal ist echt der Wurm drin. In dieser Sache allerding hat der Wurm den Durchmesser einer Röhre des Gotthard-Strassentunnels.
Am 15.11.2011 hat mein Kollege Tobias Glienke vor dem Amtsgericht Zossen eine Bußgeldsache verteidigt. Seinem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die er 2 Jahre und 3 Wochen vorher begangen haben sollte. Das Verfahren hatte sich ein wenig in die Länge gezogen und war irgendwie dem Blickfeld des Richters entschwunden. Jedenfalls stand am Terminstag fest: Die Tat ist verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Das mündlich ergangene Urteil lautete also auf Einstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung. Party war also angesagt.
Nun kam das schriftliche Urteil:
Zum Inhalt dieses Urteils ist folgendes festzuhalten:
Seite 1:
- Verteidiger ist nicht Rechtsanwalt Hoenig, sondern Rechtsanwalt Glienke.
- Teilgenommen hat nicht nur der Richter allein, sondern eben auch besagter Verteidiger.
- Der Richter am Amtsgericht in einer Bußgeldsache ist kein „Vorsitzender“.
Seite 2:
- Der Tenor lautete nicht: „Gegen den Betroffenen wird … eine Geldbuße … festgesetzt“, sondern: „Das Verfahren wird wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.“
- Es hat keine Beweisaufnahme stattgefunden.
- Demzufolge war auch kein Gutachten Gegenstand der Beweisaufnahme.
- Daß Verjährung vorliegt, ergibt sich aus den Daten auf der ersten Seite.
Seite 3:
- Gegen das Urteil gibt es für den Betroffenen kein Rechtsmittel.
- Das Urteil ist kein Beschluß.
Jetzt fehlt nur noch, daß morgen die Polizei auf der Matte des Mandanten steht und den Führerschein beschlagnahmen will.
Polenböller auch in Frankfurt?

Hinsichtlich der offenen Fragen nach der Art des Sprengstoffs rege ich die Kontaktaufnahme mit der Kreuzberger Polizei an. Die kennen sich aus mit sowas.
Einäugige Richter beim Bundesgerichtshof
Seit dem 4.8.2009 gibt es den gesetzlich geregelten Deal. Richter, Staatsanwalt und Verteidiger handeln das Ergebnis eines Strafprozesses aus. Handeln statt Verhandeln. Damit müssen wir nun leben.
Zentrale Norm dieser sogenannten „formellen Verständigung“ ist der § 257c StPO. Im zweiten Absatz dieser Vorschrift heißt es:
Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
Neben dieser gesetzlich normierten Abreden gibt es in der Praxis auch die sogenannten informellen Deals. Das ist die Stelle, an denen das Prozeßrecht vollständig aus den Angeln gehoben wird. Zum Beispiel dann, wenn Gegenstand der Verfahrensabrede genau so eine „verbotene“ Maßregel nach § 63 StGB ist.
Eine solche gesetzwidrige und unzulässige Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten war Gegenstand eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 22.06.2011, 5 StR 226/11).
Zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidiger wurde eine Freiheitsstrafe anstelle der einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vereinbart. Es gab also ein kollussives gesetzwidriges und unzulässiges Zusammenwirken der drei Schwarzberockten.
Das mißfiel den Rotberockten vom 5. Senat, die – auf die Revision des Angeklagten – das Urteil aufhoben und „zu neuer Verhandlung und Entscheidung […] an die Schwarzen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen“. Soweit, so konsequent und richtig.
Unverschämt finde ich allerdings den folgenden Passus in dieser Entscheidung:
Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat.
Das muß man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen: Das Gericht „initiiert“ einen glatten Rechtsbruch. Und der Verteidiger soll dafür den Rausschmiß kassieren. Ja, hallo?!
Mitgewirkt an dieser (ich sag’s jetzt nicht deutlich, sondern nur höflich) Fehlentscheidung des Gerichts hat doch auch ein Staatsanwalt. An dem Rechtsmittel dagegen fehlte jede Mitwirkung der Staatsanwaltschaft.
Gerade weil die fünf Herrschaften des 5. Senats hervorragende Strafjuristen sein dürften, sollten sie imstande sein, sich solcher einäugiger Empfehlungen zu enthalten. Gemaßregelt gehörten hier die Richter der Strafkammer und der Staatsanwalt.
Ob der Verteidiger, der die Interessen seines Mandanten im Auge gehabt haben dürfte, falsch gehandelt hat, ist zumindest zweifelhaft; denn er hat die – erfolgreiche – Aufklärungsrüge schließlich geschrieben und damit den Rechtsbruch überhaupt erst aufgedeckt.
Update:
Auch Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., berichtet kritisch über die Entscheidung des BGH, kommentiert sie allerdings etwas zurückhaltender.
Aushang
Prost Neujahr.
Ein freundlicher Gastwirt: Schützt Raucher, macht Umsatz mit pinkelnden Gästen und trinkt Jägermeister.




