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Jahresarchive: 2012
… ein heiteres Turnier ohne Zwischenfälle
… von Gewaltenteilung, von unabhängiger Justiz und Gesetzgebung und einer zuverlässigen Polizei keine Rede mehr sein“, bemängelte der ältere der beiden Klitschko-Brüder.
Hauptsache ist aber, daß man dort ganz toll Fußball spielen kann.
Quelle: Süddeutsche
Schau mal Dieter …
Dieter Streisand Bohle hat mit dem merkantilen Minderwert seiner Persönlichkeit ein Problem. Ein Drogenhändler karikiert diesen Unterschichtsclown. Das geht ja nun gar nicht. Und deswegen schießt das Supertalent aus allen Rohren der Kanalisation.
Der Kollege Markus Kompa, der offenbar schon einmal Kontakt mit dem Titanoid hatte schreibt in seinem Blog:
Nun also […] jammert [Bohlen] vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rum, obwohl man sich dort um wichtigere Angelegenheiten als die Eitelkeit eines Subjekts kümmert, das selbst die Persönlichkeitsrechte seiner Mitmenschen nur suboptimal achtet.
Ich würde je auch gern mal was zum Dieter schreiben, aber wenn der wegen so einer Kleinigkeit schon knapp davor ist, das jüngste Gericht anzurufen …
ARAG – versenkt
Das Landgericht Hamburg schreibt der ARAG nun schon zu zweiten Male ins Gesangbuch, daß der Versicherer es unterlassen möge, wettbewerbswidrige Schleichwerbung zu betreiben.
Bereits am 3. Januar 2012 erging im Wege einer einstweiligen Verfügung des LG Hamburg – 312 O 715/11 – an die Marketing-Abteilung der ARAG der gerichtliche Hinweis, daß diese Art der Werbung in der seriösen Geschäftswelt eher unerwünscht ist:
„Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.“
Über diesen groben Unfug des Rechtsschutzversicherers hatte ich bereits im RSV-Blog berichtet.
Die Versicherungsfritzenjuristen, die sich von der ARAG bezahlen lassen, fanden diesen Kommentar aber völlig in Ordnung so. Offenbar bewegt sich das „Know-how unserer Rechtsexperten“ auf einem Niveau, das sich durchaus noch ein wenig anheben läßt.
Deswegen haben sich die Richter am Landgericht Hamburg noch ein weiteres Mal bemüht, dem Versicherer zu erklären, daß diese Werbung nicht gut fürs Geschäft ist:
Keines der ARAG-Argumente konnte die Robenträger jedoch überzeugen, so dass das Gericht (LG Hamburg, Urt. v. 24.04.2012 – Az.: 312 O 715/11) die einstweilige Verfügung inhaltlich voll bestätigte.
berichtet Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, der diese Fortbildungsmaßnahme des Hamburger Landgerichts kompetent unterstützt hat.
Vor dem Hintergrund der Erfahrungen, die unsere Kanzlei mit diesem Laden Versicherer gemacht hat und immer wieder auf’s Neue macht, dürfte das Seminar für die gelb-schwarzen „Rechtsprofis“ noch fortgesetzt werden.
Über die naheliegende Vermutung, daß der Versicherer die Prämien seiner Kunden lieber in sinnlose Blogkommentare und Rechtsstreitigkeiten versenken könnte, statt die vereinbarten Versicherungsleistungen zu erbringen, muß ich nochmal nachdenken, bevor ich sie hier äußere.
Je später am Abend …
… ein Staatsanwalt hier anruft, desto schöner das Strafmaß. Gestern Abend, 18:30 Uhr:
Man habe einen „Dritten Mann“ gefunden. Was das bedeute, könne ich mir vorstellen, feixte der Ermittler.
Wenn ich heute Vormittag in der Untersuchungshaftanstalt dem Mandanten den wenig erfreulichen § 30a BtMG vorlese, sollte ich reichlich Taschentücher mitnehmen.
Das gibt feuerrote Tropfen …
Bild: Martin Jäger / pixelio.de
Einzige Abhilfe: WLAN aus
Der Telekom-Router Speedport W 921V hat wohl hinten ein offenes Scheunentor:
Ein Angreifer, der die Standard-PIN im Internet findet und ein wenig technische Erfahrung mitbringt, kommt […] ohne Weiteres in das WLAN des Speedport W 921 V.
Heise online empfiehlt daher, den Stecker zu ziehen – zumindest soweit das Funknetz betroffen ist.
Strafverteidiger sollte den Speedport im Blick halten, wenn man ihren Mandanten „was Kriminelles“ im Internet vorwirft.
Update:
Es gibt ein Update, schreibt heise online am 27.04.2012, mit dem das Tor geschlossen werden könne.
Strategie für einen Zivilprozeß
Eine spannende zivilprozessuale Strategie wird derzeit auf der Mailingliste der Rechtsanwälte erörtert. Ein Kollege berichtete von einem Verfahren vor einem Landgericht für Zivilsachen.
Die Parteien haben Streit bekommen über die Höhe der Bezahlung einer Arbeit, die einer der beiden in Auftrag gegeben hatte und deren Ergebnis dem anderen nicht gefiel. Ein Fall, der in der täglichen Praxis einer zivilrechtlich orientierten Rechtsanwaltskanzlei zum Standardprogramm gehört.
Je nach Temperament der Beteiligten kann so ein Verfahren durchaus auch schon einmal hohen Unterhaltungswert haben. Besonders Bauunternehmer sind unter diesem Aspekt die Favoriten unter den Mandanten. Hier sind gleich zwei dieser Sorte aufeinander getroffen.
Der Richter hatte den beiden in der sogenannten Güteverhandlung einen Vergleich übergestülpt vorgeschlagen. Vergleiche in Zivilsachen haben zur Folge, daß keine der beiden Parteien mit dem Ergebnis zufrieden ist und der Richter sich freut, daß er die Sache vom Tisch hat, ohne ein Urteil schreiben zu müssen.
Der Vergleich platzte, und einer der beiden hatte eine ganz tolle Idee. Wer das war, wird sich im weiteren Verlauf noch heraus stellen.
Jedenfalls schrieb die eine Seite an das Gericht, die andere Seite hätte telefonisch mitgeteilt, daß er es vorzöge, dem Richter und seinem Gegner eine Kugel in den Kopf zu schießen, statt auch nur einen halben Cent zu zahlen.
Das war dann der Startschuß für das volle Programm: Personenkontrollen im Zivil(!)-Gericht, ein Ermittlungsverfahren wegen Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), eines wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) und die Frage, ob der Richter nun befangen sein könnte. Ein schnelles Urteil dürfte eher nicht zu erwarten sein.
Man sieht, auch Zivilrechtler haben manchmal Mandate, mit denen sie auf einer Party die Gäste unterhalten können.
Bild: Andreas Hermsdorf / pixelio.de
Von Engeln und dem Teufel
Der Präsident des Landgerichts Potsdam in einem Strafverfahren gegen Mitglieder der Hells Angels untersagt,
an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das Tragen von Motorradwesten, sog. Kutten, und sonstigen Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, […]; die Kutten seien in eigener Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.
Die Verteidigung hatte diese Sicherungsverfügung als Verletzung von Grundrechten gerügt und Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerde als unbegründet verworfen.
Es liegt weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) vor noch ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
… ist in der Pressemitteilung Nr. 25/2012 des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2012 zum Beschluss vom 14. März 2012 – 2 BvR 2405/11 – zu lesen.
„Wenn es der Rechtsfindung dient …“ hatte vor 44 Jahren mal der Teufel gesagt. Vielleicht hilft dieser Gedanke auch den Engeln, wenn sie in den Verhandlungen gegen ihre Brüder nur ohne Kutte auf der Galerie Platz nehmen dürfen.
Ernsthaft professionell
Die Staatsanwaltschaft wirft meinem Mandanten vor, eine Marihuana-Plantage betrieben zu haben. Und zwar auf professionell hohem Niveau, behauptet der Staatsanwalt:
Das Ganze wirkte auf mich nicht sonderlich professionell, jedenfalls sah ich auf den Bildern, die die Polizei von den Räumen gemacht hatte, noch reichlich Möglichkeiten zur „Optimierung“. Da hat so mancher Strafverteidger schon Besseres gesehen.
Eine ernst gemeinte Anlage sieht tatsächlich anders aus. Hier ist zum Beispiel eine, die von polnischen Drogenspürhunden Ermittlungsbehörden entdeckt wurde:
Für so etwas gibt es bei uns bereits Freiheitsstrafen, die man nicht mal so einfach auf dem Haftsack absitzt. Ich möchte nicht wissen, was die polnischen Gerichte dafür aufrufen. Im übrigen ist der Aufenthalt in einem polnischen Knast nach den mit zu Ohren gekommenen Berichten eher nicht zur Steigerung der Lebensfreude geeignet.
Mutige Verteidigung: Flucht nach vorn
Der Berliner Strafverteidiger Ulrich Dost hat veröffentlicht eine
Presseerklärung zu dem am 19.04.2012 begonnenen Strafprozess vor der 39. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Die Erklärung besteht im wesentlichen aus dem Wortlaut des Geständnisses, das sein Mandant nach Verlesung der Anklageschrift vorgetragen hat. Kollege Dost beginnt seine Presseerklärung mit einem Satz, mit dem er die Linie der Verteidigung skizziert:
Der Mandant leidet unter Pädophilie. Sie ist naturgegeben und nicht heilbar.
Ich ziehe meinen Hut vor der enormen Courage, die der Mandant mit diesem Geständnis und dessen Veröffentlichung bewiesen hat. Für die Therapien, die auf dieser Erklärung aufbauen werden, sei dem Mandaten alles Gute gewünscht. Und für den Verteidiger hoffe ich, daß er den sechsten Titel des Strafgesetzbuchs fest im Blick hat.
Amerikanischer Mega-Eiertanz
Den amerikanischen Behörden ist es wohl bisher nicht gelungen, ein sauberes Verfahren gegen Megaupload-Gründer Kim Dotcom (ehemals Schmitz), sechs Partner beziehungsweise Mitarbeiter sowie zwei ihrer Unternehmen zu führen.
Daniel AJ Sokolov berichtet auf Heise Online über die Klimmzüge der amerikanischen Justiz, die Beschuldigten vor ein amerikanisches Gericht zu bekommen.
Wie in dem Dresdner Verfahren gegen die Betreiber von kino.to bemühen die Ermittler – bislang allerdings noch ohne Erfolg – das materielle Kunstprodukt „Kriminelle Vereinigung“ (bei uns § 129 StGB) in Szene zu stellen, um andere prozessuale Maßnahmen durchsetzen zu können.
Aber auch sonst seien den Amis massive Fehler unterlaufen, die dazu führen, daß Kim Dotcom ein rechtsstaatliches Verfahren wohl eher nicht zu erwarten hat. Es ist auch in jenem Verfahren der Eindruck entstanden, die Strafverfolgung folgt eher dem populistischen Grundsatz „Das geht doch nicht! Das gehört bestraft!“ als daß es auf der Basis formellen Rechts geführt wird.
Bild: Christian Evertsbusch / pixelio.de
