Der BGH und der Mißbrauch von EC-Karten

Der Bundesgerichtshof zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten:

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 189/2011 vom 29.11.2011, zum Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 370/10 (Hervorhebung durch crh)

Eine interessante – und kundenfreundliche – Entscheidung, die den Banken wohl quer den Hals ‚runter gehen dürfte.

 

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3 Antworten auf Der BGH und der Mißbrauch von EC-Karten

  1. 1

    […] 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, zum Artikel Posted in Urteile Tags: BGH, EC-Karten « Leitfaden für Lauscher Sie können […]

  2. 2
    Schnuffi says:

    Ist die Sache mit der Originalkarte wirklich so schwierig? Da kann man doch sehr einfach technische Argumente anführen.

    Heutige EC-Karten haben neben dem alten Magnetstreifen auch noch einen Chip, den man beim Skimming im Gegensatz zu den Daten auf dem Magnetstreifen nicht einfach auslesen und danach kopieren kann. Und unsere Geldautomaten akzeptieren kopierte Karten ohne diesen Chip nicht, sondern behalten diese gleich ein. Wenn also eine Auszahlung erfolgte, scheint die benutzte Karte eben den Chip enthalten zu haben, und sollte dann auch wirklich die Originalkarte sein.

    Lediglich alte Automaten im Ausland spucken auch bei kopierten Blankokarten ohne Chip noch Geld aus. Aber dann würde die Bank mit Blick auf den Standort schon sehen, dass hier mit ziemlicher Sicherheit ein Fall von Skimming vorliegt.

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    Hauptstadttyp says:

    Der Beweis dürfte in der Regel leicht gelingen… sekundäre Darlegungslast (= zeigen Sie doch mal Ihre Originalkarte, wenn Sie die noch haben ist ja alles ok aber wenn die weg ist…)

    Tja und wenn sie weg ist gelten halt auch wieder andere Regeln.
    In einer anderen recht aktuellen Entscheidung heißt es ungefähr: Auf Pin-Pishing kann man sich dann berufen, wenn zwischen der unberechtigten Abhebung nur eine kurze zeitliche Zäsur zu einer vorherigen berechtigten Abhebung vorhanden ist. Denn der Abhebende muss zunächst den Pin ausspähen und dann noch an die Karte gelangen. Der Anschein spricht dann bei kurzen Zeitablauf dafür, dass sie entwendet wurde.

    Bei längerem Zeitablauf z.B. 2 Tage später spricht er allerdings nicht mehr dafür, dann gilt sogar eher der Anschein, dass bei verlorenen Karten der Pin notiert war, wenn irgendwie abgehoben werden kann…

    Im Ergebnis auf Grund der bisherigen Rechtsprechung alles noch sehr feine Einzelfallbearbeitung, die anhand von vielen möglichen Umständen zu einem Tennisspiel der Beweislast wird