Das Kanackenschwein und der General

Es ist schon etwas länger her. 2009 war’s. Ich hatte über einen Polizeibeamten berichtet, der telefoniert hatte. Mit einem Zeugen, den er angeschrieben hatte. Der Anrufer kündigte dem Polizeibeamten gegenüber an: Das Kanackenschwein steche ich ab. Das ging in die Richtung meines Mandanten.

Der Polizeibeamte hielt es für entbehrlich, über das Telefonat, über den Anrufer, über die Beleidigung und über die angedrohte Straftat einen Vermerk anzufertigen. Er hat die Sache nicht weiter verfolgt.

Warum auch? Der Beschuldigte war – für den Polizeibeamten bereits im Ermittlungsverfahren – schließlich ein ganz schlimmer Straftäter. Und dann hatte er auch noch einen Namen, der auf einen Migranten-Hintergrund schließen lies. Also: Was soll man da schon großartig aufschreiben?!

Die Strafanzeigen, die ich in meinem Leben geschrieben habe, kann sogar ein Sägewerksmitarbeiter an einer Hand abzählen. Aber das hier ging mir dann doch ein wenig zu weit. Zumal es auch insgesamt um die Glaubwürdigkeit dieses Polizisten ging. Und da konnte ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren meinem Mandanten nur weiterhelfen.

Nun hat es ein wenig gedauert, bis das Verfahren gegen den Beamten abgeschlossen wurde. Alles nicht so schlimm, meint die Generalstaatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt.

Na gut. Dann eben nicht.

Aber wenigstens hatte der Beamte gute zwei Jahre lang ein offenes Ermittlungsverfahren, das ihn sicherlich vorsichtiger hat werden lassen. Zumal es neben dem Strafverfahren auch noch ein fröhliches Disziplinarverfahren gibt, in dem er sich vor seinen – sicherlich weniger fröhlichen – Vorgesetzten rechtfertigen muß. Mehr als zwei Jahre nach diesem Telefonat.

Und meinen Namen kennt er nun auch.

 

Dieser Beitrag wurde unter Polizei, Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

17 Antworten auf Das Kanackenschwein und der General

  1. 1
    RA Löwe says:

    § 138 StGB hätte der General ja auch ‚mal prüfen können.

  2. 2
    malnachgelesen says:

    @malnachgefragt

    Ich fürchte, da liegen sowohl die StA als auch Sie nicht ganz richtig. Die Drohung braucht nicht umittelbar gegenüber dem Bedrohungsadressaten geäußert zu sein, sondern kann gegenüber Dritten erfolgen (Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 241 Rn. 6 m.w.N.).

  3. 3
    DiogenesVS says:

    Das Schimpfwort schreibt sich im Deutschen: „Kanake“

  4. 4
    malnachgefragt says:

    @malnachgelesen:
    In der 28.A. liest sich das dann aber präziser so:
    „…über Dritte erfolgen, die sie dem eigentlichen Bedrohungsadressaten auftrags- oder erwartungsgemäß übermitteln“. Und das ist offenbar zumindest nicht gerade zeitnah geschehen, der Polizeibeamte hat die Drohung erst später im Rahmen der Zeugenvernehmung geschildert.

  5. 5
    ???? says:

    Hermann, was machst Du da?
    Nichts. Gar nichts.
    ….
    Ich sitze auf dem Sofa und entspanne mich.
    Der Dialog ist ja nun bekannt.

    Am Schluss hieß es auch „..ich bringe sie um. Morgen bringe ich sie um!“

  6. 6
    malrichtignachgelesen says:

    @ malnachgelesen:

    Da haben Sie aber den halben Satz aus dem Schönke/Schröder aaO. absichtsvoll-manipulativ weggelassen:

    „Im Übrigen braucht jedoch die Drohung nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohungsadressaten geäußert zu sein, sondern kann auch über Dritte erfolgen, [Achtung, jetzt kommts:] die sie dem eigentlichen Bedrohungsadressaten auftrags- oder erwartungsgemäß übermitteln.“

    Und dass das eine „geplante Straftat“ iSv § 138 StGB sein soll, wird „RA Löwe“ wohl nicht im Ernst behaupten wollen.

    Also: Die Strafanzeige des Blogautors war nichts als eine taktische Maßnahme im Verfahren gegen seinen Mandanten und deshalb sicher keine Zeile mehr wert.

  7. 7
    malrichtignachgelesen says:

    @ malnachgefragt

    Sorry, ich wollte Ihnen nicht den Gedanken klauen. Das steht im Schönke/Schröder aber schon immer so, der Kollege malnachgelesen hat nur bewusst was weggelassen.

  8. 8
    mööp says:

    @????
    Der Schlusssatz „Morgen bringe ich sie um!“ stammt aus dem Sketch mit dem Viereinhalbminuten-Ei

  9. 9
    RA Lustig says:

    Wer einem Polizeibeamten gegenüber verkündet, er werde einen anderen „abstechen“, wird erwartungsgemäß davon ausgehen, daß der Polizeibeamte als Hüter von Recht und Gesetz und im Hinblick auf § 138 StGB dem Opfer in spe Bericht erstattet. Aber vielleicht liege ich da mit meinem Rechtsempfinden auch falsch und diese Erwartungshaltung gilt nicht gegenüber einem Gesetzeshüter, sondern nur gegenüber einem Normalbürger, der sich im Falle seines Schweigens vermutlich entsprechend zu verantworten gehabt hätte.

  10. 10
    malnachgefragt says:

    @RA Lustig: auch hier hilft ein Blick ins Gesetz oder einen Fachkommentar, z.B. den oben schon bemühten Schönke-Schröder,

    > zum Tatbestandsmerkmal des Vorhabens:
    „Vorhaben ist jeder ernstliche Plan, nicht aber bloßes „Maulheldentum““

    >zum Tatbestandsmerkmal „glaubhaft erfährt“
    – Hierzu genügt nicht, dass er (scil: der Täter des 138) glaubt, jemand plane ernstlich eine Tat der genannten Art oder führe sie schon aus, vielmehr muss die Straftat tatsächlich geplant oder in Ausführung begriffen sein.

  11. 11
    malnachgedacht says:

    @malnachgefragt

    Forsch aber falsch.

      Das geht schon so in Ordnung: Solange die Anonymität gewährleistet ist, kann man sich ja mal trauen, das vorlaute Maul aufzureißen. crh
  12. 12
    JJ Preston says:

    @malnachgefragt

    Das heißt also, ich kann auch einem *räusper* Polizisten *hust* gegenüber sagen, dass ich ein Flugzeug in den Main Tower jage?

      Nun ist aber Schluß! Hackt doch nicht auf dem armen Jungen herum. Der hatte bestimmt ’ne ganz schlimme Kindheit … crh
  13. 13
    PH says:

    was ich nicht verstehe ist, dass dem OLG der Strafantrag fehlt. Für die Beleidigung? Dann hätte doch der Mandant den Antrag stellen können?

  14. 14
    fernetpunker says:

    Warum keine gerichtliche Entscheidung?

      Weil das Ermittlungsverfahren durch die StA eingestellt wurde, bevor die Sache an’s Gericht abgegeben wurde. Die Lektüre des § 170 Absatz 1 und 2 StPO hilft Ihnen vielleicht (noch) weiter. crh
  15. 15
    fernetpunker says:

    @crh, ich meinte, gegen die Entscheidung der GenStA. (Klageerzwingungsverfahren)

    http://dejure.org/gesetze/StPO/172.html
    http://de.wikipedia.org/wiki/Klageerzwingungsverfahren

  16. 16
    fernetpunker says:

    „Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen eines Monats nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen.“

    (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO)

  17. 17
    Sebastian says:

    @fernetpunker: Ich bin mir Sicher, dass crh weiß, was ein Klageerzwingungsverfahren ist und wie das funktioniert. Nur ist das Klageerzwingungsverfahren eine tolle Pseudo-Theorie. In der Praxis ist es vermutlich wahrscheinlicher, dass das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, als das ein Klageerzwingungsverfahren erfolgreich ist. Davon ab scheint laut Artikel der Zweck der Strafanzeige für das von crh vertretende Strafverfahren erfüllt zu sein.

    @crh: Falls Sie entgegen meiner Vermutung nicht wissen, was ein Klageerzwingungsverfahren ist, bitte ich um Mitteilung, damit ich mir für die durch Ihre Kanzlei betreuten Sachen eine andere Kanzlei suche :P