Monatsarchive: Mai 2011

Business as usual?

Jörg Kachelmann will ab sofort wieder für die Meteomedia Gruppe arbeiten.

berichtet die taz.

Ob das so ohne Weiteres funktioniert? Zu wünschen wäre es Herrn Kachelmann auf jeden Fall.

Gerade weil das Gericht in seiner Urteilsbegründung für mein Gefühl nicht deutlich genug rübergebracht hat, daß der Zweifels-Grundsatz nicht zu einem Freispruch zweiter Klasse führt. „In dubio pro reo“ ist die Grundlage eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Da gehört so etwas nicht in die vom SWR zitierten Gründe:

Der Vorsitzende Richter Michael Seidling sagte, das Urteil beruhe nicht darauf, dass die Kammer von der Unschuld Kachelmanns oder einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin überzeugt sei. Das Gericht habe aber begründete Zweifel an der Schuld des Angeklagten, der deshalb „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) freizusprechen sei.

[…]

Die Verdachtsmomente hätten sich zwar im Laufe der Verhandlung „abgeschwächt, aber nicht verflüchtigt“.

Das Verfahren an sich lag schon im Grenzbereich des Rechtsstaats. In den Urteilsgründen hätte Gelegenheit bestanden, ein paar Korrekturen vorzunehmen. Für mein Empfinden hat das Gericht diese Chance nicht genutzt.

Auch wenn ich in einigen Punkten mit dem Auftreten des Verteidigers nicht einverstanden war und bin; von der Wortwahl abgesehen, könnte er richtig liegen:

Im Anschluss übte dann aber auch Schwenn trotz des Freispruchs heftige Kritik am Mannheimer Landgericht: Die Kammer hätte den Angeklagten „zu gerne verurteilt“ und in ihrer Urteilsbegründung nochmal „richtig nachgetreten“, um „den Angeklagten maximal zu beschädigen“. Schwenn sprach von einem „befangenen Gericht“ und einer „Erbärmlichkeit im Gerichtssaal“.

Ein Freispruch ist ein Freispruch ist ein Freispruch. Zweitklassig können allenfalls Urteilsgründe ausfallen.

 

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Der Exploid und die Quellen-TKÜ

Die Ermittlungsbehörde beantragt gemäß §§ 100a, 100b Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 7 TKÜV die Überwachung
und Aufzeichnung der Telekommunikation und gibt dem Ermittlungsrichter einen

Hinweis zur Internet-Telefonie mit dem Fernkommunikationsprogramm „Skype“

Da die von „Skype“ im Internet versandten verschlüsselten Daten – entsprechend dem Zweck der Verschlüsselung – selbst mit einem hohen technischen – Aufwand jedenfalls nicht in Echtzeit entschlüsselt werden können, ist die Überwachung und Aufzeichnung, wie es bei Festnetz- und Mobilfunktelefonen durch den Zugriff des jeweiligen Netzbetreibers auf die in seinem Netz durchlaufenden Kommunikationsdaten und deren Weiterleitung an die Ermittlungsbehörden der Regelfall ist (§ 100 b Absatz 3 StPO), nicht möglich.

Die Überwachung dieser Art des Nachrichtenverkehrs erfordert einen Zugriff auf die Kommunikationsdaten innerhalb eines der beteiligten Computer und zwar bevor diese vom jeweiligen Kommunikationsprogramm verschlüsselt (oder nachdem sie beim Empfänger entschlüsselt) worden sind, die sogenannte Quellenkommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ).

Dazu ist zuvor durch verdeckte Maßnahmen wie durch heimliche direkte Installation oder durch Fernsteuerung auf
dem Computer des zu Überwachenden – ein geeignetes dem Überwachungszweck entsprechend in den Computer einzubringendes Programm (der „Exploit“) erforderlich. Ohne die Installation des Exploits ist die Überwachung der über das Internet versandten verschlüsselten Daten nicht möglich.

Sicherheit und Prüfung der Funktionsfähigkeit des Exploits und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben nach § 100a StPO

Die Funktion des eingesetzten Programms beschränkt sich auf die Überwachung und Weiterleitung der nach § 100a StPO erfassten Telekommunikationsdaten. Das Programm kann nur diejenigen Daten überwachen und aufzeichnen, die für die Versendung in das Fernkommunikationsnetz vorgesehen sind und auf die dort zugegriffen werden könnte, wenn ihre Auswertung nicht aufgrund der Verschlüsselung praktisch unmöglich wäre.

Der zur Überwachung von „Skype“ oder funktionsgleicher Fernkommunikationsprogramme genutzte Exploit wurde durch eine private Firma aufgrund klarer Vorgaben der Ermittlungsbehörden hinsichtlich der Funktion und des Umfangs erstellt. Vor dem realen Einsatz wird der Exploit in einem extra für diesen Zweck errichteten Testlabor auf Funktionsfähigkeit überprüft. Die Prüfung wird durch eigenes technisches Personal durchgeführt.

Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf:

    * Funktionsfähigkeit des Exploits 

    * Einbringungsmöglichkeit des Exploits (hier wird die Rechnerkonfiguration des zu überwachenden Computers so genau wie möglich nachgebildet)

    * Funktionsfähigkeit der Übertragung der laufenden Kommunikationsinhalte

    * Funktionsfähigkeit der Deaktivierung des Exploits und dessen Löschung

Ziel der Quellen-TKÜ ist allein die Überwachung der Telekommunikation zwischen dem Beschuldigten und Dritten im Sinne des § 100a StPO.

Man gibt sich schon Mühe … und erklärt dem Richter zusätzlich noch:

Ein Exploit (englisch to exploit – ausnutzen) ist im EDV-Bereich ein kleines Schadprogramm bzw. eine Befehlsfolge, die Sicherheitslücken und Fehlfunktionen von Hilfs- oder Anwendungsprogrammen ausnutzt, um sich programmtechnisch Möglichkeiten zur Manipulation von PC-Aktivitäten (Administratorenrechte usw.) zu verschaffen.

Immerhin stellt auch aus Sicht der Ermittler der Exploid ein „Schadprogramm“ dar. Die Gerichte scheinen gleichwohl die Infiltration mit solcher Software zu tolerieren (LG Berlin, 510 Qs 112/10; LG Hamburg 608 Qs 17/10; AG Bayreuth, Gs 911/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rn. 7a zu § 100a StPO).

Update:
Ja, ich weiß es jetzt. Expolid schreibt man mit einem harten D.

 

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Deutsche raus den Coffeeshops!

Hollands konservative Regierung in Den Haag diskriminiert deutsche Kiffer, berichtete ntv am Samstag.

Ausländer dürfen künftig in den niederländischen Haschisch-Kneipen nicht mehr bedient werden. Damit will die konservative Regierung in Den Haag dem Drogentourismus das Wasser abgraben.

Es könnte also zu Engpässen kommen. Bei den deutschen Strafverteidigern.

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Abmahnung droht

Um lästige Abmahnungen zu vermeiden, sollte der Herr Sedlaczek es unterlassen, seinen Müll auf fremder Leute Faxnummern abzuladen.

Update:
Es könnte sein, daß es nicht Herr Sedlaczek ist, der hier den Müll abkippt, sondern jemand, der ihm schaden möchte. Danke an die hinweisenden Kommentatoren.

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Kranke Heilberufler

Die Abbildung kranker Körper ist untersagt, ebenso wie die Abbildung von Angehörigen der Heilberufe in berufsspezifischer Kleidung.

(Etwas ungenau) zitiert nach „Kritische Angebote in Partnerprogrammen“ aus der Reihe: „Recht tür Merchants und Affiliates“ von RA Dr. Martin Bahr und Thomas Schroeter, die damit den Ermittlungsbehörden die Inhalte der § 11 Abs. 1 Nr. 4, 5 HWG nahegebracht haben.

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Wochenend und Sonnenschein

Das sieht gut aus: Heute werden die Straßen nochmal naß gereinigt, damit sie am Sonntag frisch geputzt unter die Räder genommen werden können.

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Objektive Berichterstattung

Ich glaube, da hat jemand den Knall noch nicht gehört.

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Harter Toback

Die Staatsanwaltschaft dreht an der Daumenschraube:

Zum Ermittlungsstand wird auf den Zwischenbericht des Zollfahndungsamts Bezug genommen.

Der Beschuldigte ist nach dem derzeitigen Erkenntnistand dringend verdächtig, gegen [diverse] Strafbestimmungen verstoßen zu haben. Aus dem vorgenannten Zwischenbericht hat er die Gesamtsumme von 3.601.049,37 Euro erlangt. Dieser Betrag unterliegt gern. § 73 StGB dem Verfall.

Es ist davon auszugehen, dass der erlangte Geldbetrag nicht mehr individuell vorhanden ist, so dass der Beschuldigte in gleicher Höhe Wertersatz gem. § 73a StGB zu leisten hat.

Wenn die Vorstellung der Staatsanwaltschaft Wirklichkeit werden sollte, könnte es bei dem Beschuldigten zu einem Engpaß in der Liquiditätsplanung kommen.

Was ich damit sagen will: Es erscheint in jedem Gewerbe sinnvoll zu sein, sichere Rücklagen für den Notfall zu bilden. Man weiß nie, was die Zukunft bringt.

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Lukrativer Handel

Aus einer Ermittlungsakte:

Aktuelle (amtsbekannte) kriminalistische Erkenntnisse belegen, dass die in letzter Zeit und gegenwärtig aus dem illegalen Arzneimittelhandel erzielten Gewinnspannen sogar höher sind als aus dem illegalen Drogenhandel. Bei dem hier in Rede stehenden im Jahr 2010 wurde ein Jahresumsatz von weit über 1 Mio. € bei erheblich ansteigender Tendenz (Monatsumsatz im Januar 2011: über 376.900 €) erzielt.

Wie sieht das eigentlich aus mit dem legalen Handel von Arzneimitteln und Drogen?

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Auszeichnung und Referenz

Aus dem Xing-Profil eines Berliner Kollegen:

Ich fürchte, der Kollege hat sich irgendwie unbeliebt gemacht. ;-)

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