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Jahresarchive: 2010
Ein Staat, der sich in die Hose macht
Die Sicherheitsapparate eines Polizeistaats dürfen alles, was sie können. Die Sicherheitsapparate eines Rechtsstaats können alles, was sie dürfen. Sie dürfen und können ziemlich viel, aber das hat eine Grenze – auch in Zeiten echt oder angeblich drohender Terroranschläge.
beginnt Heribert Prantl seinen Kommentar in der Süddeutschen Zeitung, in dem er die gegenwärtige Hysterie in der Politik kritisiert:
Mittlerweile reicht, wie in diesen Tagen, eine bloße Terrorwarnung, um an den Pfählen des Rechtsstaats zu rütteln – in der Politik wurden sogleich allerlei Maßnahmen diskutiert, die das Recht und das Bundesverfassungsgericht eigentlich verboten hat. Die rasende Aufgescheuchtheit, die fiebrige Hysterie kann einem Himmelangst machen.
Ich bin mir auch nicht so sicher, ob man sich mehr vor „den Terroristen“ fürchten soll oder mehr vor den Panikmachern in den Innenministerien. Immerhin sind die „Terrorwarnungen“ mehr als diffus, die irrwitzigen Reaktionen der Politik und der Exekutive hingegen bereits jetzt schon recht real.
Link gefunden auf Facebook bei Hans Jagnow
Werbung per Google-Street-View
Die Kanzlei Terner & Imhoff aus Hannover macht Werbung mit einem „ausgemusterten Löschfahrzeug der Feuerwehr aus dem Jahr 1974„.
Und dieses Auto war zur rechten Zeit am rechten Ort:
Google Street View – kostenfreie Werbung für Rechtsanwälte. Glückwunsch, Kollegen!
Willkommen in Port Royale, Mister Smith.
Ich bin mir ganz sicher, eine richtige Entscheidung getroffen zu haben, als ich vor vielen Jahren zusammen mit meinem damaligen Partner eine eigene, kleine Kanzlei gründete. In so einem Laden, den der lawen4cer hier beschreibt, möchte ich nicht tot über dem Beistelltisch der Chefsekretärin hängen.
Einen habbich noch:
„Hier bist du im Niemandsland mein Guter, hier gibt es nur Monster!“
Glück gehabt.
Mündlich geladen
Der Vorsitzende verkündet die Festsetzung der weiteren acht Termine: Die Nummern 86 bis 93 und es sieht nicht danach aus, als ob am 93. Hauptverhandlungstermin das Urteil verkündet werden könnte.
Dabei haben die Verteidiger noch gar nicht damit begonnen, irgendwelche häßlichen Anträge zu stellen …
Das Portemonnaie des Spammers
Wer spammt, muß damit rechnen, daß es teuer wird.
Gern und stets schicke ich vorher eine kurze eMail, eine kostenlose Abmahnung sozusagen. Wer dann darauf mit weiterer Werbung reagiert, statt eine halbwegs gut gemachte Unterlassungserklärung abzugeben, muß mit den Konsequenzen leben. Manche Leute lernen eben nur auf dem Umweg über’s Portemonnaie.
Referendarausbildung zum Strafverteidiger
Ausbildung zum Strafverteidiger gewünscht?

Wir bieten einen Ausbildungsplatz, der eine Perspektive für den Referendaren, aber auch für unsere Kanzlei bieten kann und soll.
Hier gibt es weitere Informationen.
Bild: schemmi / pixelio.de
Durchgestriechen
Aus einer Ermittlungsakte:
Keine Erklärung, kein Vermerk, nichts, was diese Unkenntlichmachung erklärt. Das riecht etwas streng, liebe Staatsanwaltschaft, jedenfalls für die empfindliche Nase eines Strafverteidigers.
Nicht entkräftet
Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt. Wegen dreier Straftaten, die, wenn sie in Brandenburg begangen worden wären, eine simple Ordnungswidrigkeit gewesen wären. Tatzeit ist Frühjahr 2005. Die Gerichtsakte besteht aus zwei Bänden und vier Beistücken.
Es hat bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden, nachdem die Staatsanwaltschaft der Anregung des Gerichts (!) nicht gefolgt ist, die Zustimmung zur Einstellung des Verfahren nach §§ 153, 153a StPO einzustellen.
Nach diesem Termin wurden weitere Ermittlungen durchgeführt, deren Ergebnis das Gericht (erneut) zum Anlaß nahm, an die Staatsanwaltschaft zu schreiben:
Unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer und die schwierige Beweislage wird angeregt, nach §§ 153, 153a StPO zu verfahren.
Darauf erging die folgende Reaktion der Staatsanwaltschaft:
Der Verfasser dieser Zeilen scheint das (Rechtsstaats-)Prinzip nicht verstanden zu haben: Es ist nicht so, daß die von der Verteidigung beantragten Ermittlungen die Tatvorwürfe entkräften müssen. Vielmehr müssen Staatsanwaltschaft und Gericht nachweisen, daß die Tatvorwürfe zutreffen. Und diesen Nachweis haben diese und andere Ermittlungen nicht erbracht.
Aber vielleicht wird das ja noch was … in den nächsten 5 Jahren.
Gekränkte Eitelkeit beim Amtsgericht?
Der Mandant hatte gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt. Folgerichtig setzt das Amtsgericht nun einen Termin zur Hauptverhandlung fest und schreibt dem Mandanten:
werden Sie als Angeklagter zur Hauptverhandlung geladen, nachdem Sie gegen den Strafbefehl vom 12.04.2010 Einspruch eingelegt haben.
Das Gericht hat Ihr persönliches Erscheinen angeordnet. Wegen der für Sie daraus entstehenden Folgen beachten Sie bitte die untenstehenden wichtigen Hinweise.
Ob sich der Richter über den Einsatz dieses Textbausteins irgendwelche Gedanken gemacht hat, geht aus der Akte nicht hervor. Jedenfalls hatte ich bereits im Ermittlungsverfahren und noch einmal in der Einspruchsschrift mitgeteilt, daß der Mandant sich durch Schweigen verteidigen wird.
Die „untenstehenden wichtigen Hinweise“ lauteten:
Wenn Sie bei Beginn der Hauptverhandlung nicht erschienen sind, Ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt und für Sie auch kein schriftlich zu Ihrer Vertretung bevollmächtigter Verteidiger erschienen ist, muss das Gericht Ihren Einspruch verwerfen. Erscheint bei Beginn der Hauptverhandlung nur der Verteidiger, so kann das Gericht in Ihrer Abwesenheit zur Sache verhandeln, aber auch Ihre Vorführung oder Verhaftung anordnen.
Einmal abgesehen davon, daß es wohl wenig hilfreich ist, solche Hinweise an einen in der Regel juristisch ungeschulten Geladenen mit Migrantenhintergrund in einer derart verschwurbelten Formulierung zu geben und diese dann auch noch in einer Schriftgröße abzudrucken, die bereits bei einem gesunden 35-Jährigen den Griff zur Lesebrille auslöst: Rechtlich-inhaltlich ist an dem Hinweis nichts auszusetzen.
Der Mandant erscheint nicht und ich lege im Termin eine auf mich lautende Vollmacht vor, die mich zur Verteidigung des Mandanten in seiner Abwesenheit berechtigt.
Der Richter empfindet es als persönlichen Affront, daß der Mandant nicht erschienen ist. Die Amtsanwältin pflichtet ihm bei und beantragt die Verwerfung des Einspruchs. Ich habe nur da gesessen, ob dieser Unkenntnis eines hundert Jahre alten Standardfalls den Kopf geschüttelt, den „untenstehenden wichtigen Hinweis“ rezitiert und meinen Rechner runter gefahren.
Im schriftlichen Urteil heißt es:
Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12.04.2010 wird kostenpflichtig verworfen.
Aus den Gründen:
Der Angeklagte hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Strafbefehl zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ungeachtet der durch die Zustellungsurkunde vom 01.06.2010 ( Blatt 82) nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen genügender Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der erhobene Einspruch war daher nach § 412 der Strafprozeßordnung zu verwerfen.
Noch so ein Textbaustein, den der ahnungslose Richter da verwandt hat. Ich war mit einer schriftlichen Vollmacht versehen! Und wenn der Richter mal in den Kommentar geschaut hätte, dann wäre in ihm auch die Erkenntnis gereift, daß das, was er da macht, Blödsinn ist, der auch nicht dadurch besser wird, daß ihn eine ebenso ahnungslose Amtsanwältin dabei unterstützt.
Nun, es gibt das Wiedereinsetzungsverfahren, und ich hatte die Hoffnung, daß mein Hinweis auf den Standard-Kommentar (Meyer-Goßner, 53. Auflage, § 411 Rdz. 4 m.w.N.) Erhellung bringt. Pustekuchen: Eine andere Richterin lehnte meinen Wiedereinsetzungsantrag ab.
Die (vollständig zitierten) Gründe:
Gründe für eine Wiedereinsetzung, die das Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 25. August 2010 entschuldigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr war der Angeklagte seinen Darlegungen nach im Hauptverhandlungstermin bewusst abwesend und wollte in seiner Abwesenheit durch seinen Verteidiger gem. § 411 Abs. 2 StPO verteidigt werden.
Noch ein Textbaustein, der ohne Sinn und Verstand verwendet wurde. Man glaubt’s nicht.
Es folgte die Rechtsmittelbelehrung. Und meine Beschwerde, auf die das Landgericht Berlin (502 Os 140/10) die Wiedereinsetzung verfügte:
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Oktober 2010 aufgehoben. Dem Angeklagten wird […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins vom 25. August 2010 gewährt.
Aus den Gründen:
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 12. April 2010 zu Unrecht nach § 412 Satz 1 StPO verworfen. Der Angeklagte konnte sich in der Hauptverhandlung vom 25. August 2010 durch seinen ausweislich des Sitzungsprotokolls mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diesem Recht, sich vertreten zu lassen, stand die Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 411 Rn 4 m.w.N.).
Nichts anderes hatte ich dem Richter im Termin mitgeteilt und dann auch nochmal in dem Wiedereinsetzungsgesuch schriftlich formuliert. Aber mir glaubt ja keiner. Nun geht die Geschichte nochmal von vorne los. Und zwar wieder ohne den Mandanten, völlig egal, ob der Richter nun nochmal das persönliche Erscheinen anordnet oder nicht.
Vor dem Hintergrund des Niveaus, auf dem das Amtsgericht bisher gearbeitet hat, steht zu befürchten, daß der Einspruch dann erneut verworfen wird. Aber der Mandant hat Zeit …




