Niedergelegt

Der Verteidiger der ersten Instanz hatte für seinen Mandanten noch Berufung eingelegt. Ein paar Wochen später schreibt er an das Gericht:

Ich frage mich, warum er seinen ehemaligen Mandanten verrät. Das Gericht geht es nichts an, wer das Mandat beendet hat; auch der Grund für das Mandatsende unterliegt der Schweigepflicht.

Auch wenn sich ein Verteidiger über das Verhalten seines Mandanten ärgert und er ihm – aus welchen Gründen auch immer – die Akte vor die Füße wirft: Die Mitteilung an das Gericht (oder die Staatsanwaltschaft) darf nur lauten:

Das Mandat ist beendet.

Oder:

Ich verteidige Herrn Bullmann nicht mehr.

Jede Information darüber hinaus berührt den roten Bereich des § 203 StGB. Aber damit kennen sich viele Hobbyverteidiger eben auch nicht aus.

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte veröffentlicht.

8 Antworten auf Niedergelegt

  1. 1
    RAGerth says:

    § 203 StGB gilt nicht nur für „Hobbyverteidiger“, auch der reine „Zivilist“ ist nahe dran, wenn er mehr schreibt

  2. 2

    Aua. Vielen Kollegen fehlt in diesem Punkt leider völlig das Problembewusstsein. Oder der Ärger über den nichtzahlenden (Ex)Mandanten vernebelt das Hirn

  3. 3
    Pong_Lenis says:

    hat der RA einen Migrationshintergrund !

  4. 4
    Traudel says:

    Ich teile zwar auch immer nur mit, daß ich den Beschuldigten nicht mehr verteidige, halte es aber nicht für ein Problem des § 203 StGB, wenn der Anwalt formuliert, er habe das Mandat „niedergelegt“. Denn erstens wird der Grund der Mandatsniederlegung nicht mitgeteilt. Es muß sich ja nicht um schlechte Zahlungsmoral handeln oder andere dem Mandanten zur Unehre gereichende Tatsachen. Vielmehr kann die Niederlegung aus rechtlichen Gründen erforderlich werden (z.B. § 146 StPO).

    Zweitens stellt die Tatsache, daß das Mandat durch den Anwalt beendet worden ist, meiner Meinung nach kein „Geheimnis“ im Sinne von § 203 StGB dar, schon gar kein „fremdes“ und keines, das dem Anwalt „anvertraut“ oder „sonst bekannt geworden“ ist.

    Es wäre zwar schlechter Stil, zu offenbaren, daß der Mandant nicht zahlt. Da hierin jedoch oftmals zugleich ein Betrug zulasten des Verteidigers zu sehen ist, hätte der Beschuldigte m. E. kein berechtigtes Interesse daran, daß diese Tatsache geheim gehalten wird, zumal es dem Anwalt nicht verboten ist, Strafanzeige zu erstatten oder die Forderung einzuklagen. Insoweit gilt die Schweigepflicht nicht (§ 2 Abs. 3 Berufsordnung).

  5. 5
    R. Tape says:

    Wer ist Herr Bullmann?

      Bulli Bullmann ist in gerader Linie verwandt mit Graf Gottfried von Gluffke, der wiederum ein guter Bekannter von Wilhelm Brause ist. Brause ist liiert mit Frollein F., die Enkelin von Mütterchen Mü, die anwaltlich vertreten wird von Rechtsanwalt Rudolf Ratte. Allet klärchen? crh
  6. 6
    RA Will says:

    Ich halte es ebenfalls nicht für bedenklich, mitzuteilen, dass man das Mandat niederlegt. Das kann genausoviel bzw. wenig bedeuten wie „Ich verteidige den Mandanten nicht mehr“.
    Man kann doch das Mandat niederlegen, weil man selbst oder der Mandant das Mandatsverhältnis gekündigt hat.
    Verraten wird hierbei nichts.
    Jeder weitere Satz ist jedoch zuviel.

  7. 7

    […] strafrechtlichen Aspekte einer solchen Mitteilung hat der Kollege Hoenig vor geraumer Zeit bereits hingewiesen. Aber leider begehen immer wieder Kollegen diesen […]

  8. 8
    n.n. says:

    und schlechtes deutsch ist es obendrein …