Aus meinem Einkommensteuerbescheid:
Zinsabschlag/Kapitalertragssteuer kann auf die Steuerschuld nur bei Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen im Original angerechnet werden.
Ich hatte meinem Steuerberater die Bescheinigungen in Kopie übermittelt, die er an das Finanzamt weitergeleitet hat.
Nun habe ich Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und die Original nachgereicht. Irgendwann wird dann ein neuer Bescheid erlassen und mir dann die gezahlte Zinsabschlag/Kapitalertragssteuer in einer weiteren Zahlung überwiesen.
Na gut, solange die Finanzbeamten mit diesem überflüssigen Mist beschäftigt sind, können sie keinen anderweitigen Unsinn machen.
Das ist nun mal gesetzlich Vorgeschrieben. Das bedenken bei uns aber auch die Berater. Der Bearbeiter sollte die Originale in der Akte haben wenn die Innen-Revision mal prüft. (Zumindest bei uns)
Jo, Beschaeftigungstherapie. Ich hatte einst das Autochen sieben Tage lang geparkt, gegen die Fahrtrichtung (whoa, Gefaaahr) und fuenf Knoellchen kassiert. Das erste bezahlt, gegen die restlichen vier Beschwerde eingelegt, es sei nur ein Vergehen, nicht fuenf. Spaeter kamen vier Briefe, Einstellungsbescheide, identisch bis auf die vier Aktenzeichen und die vier Namen der Sachbearbeiter.
Es sollte doch mit ein wenig Anspannung des Verstandes eigentlich nachvollziehbar sein, dass sich das Finanzamt nicht flächendeckend mit Kopien begnügen kann (weil das eine Einladung zum Steuerbetrug wäre).
Und wenn man diesen Punkt für sich geklärt hat, sollte doch in einem zweiten Schritt die Erkenntnis möglich sein, dass das Finanzamt, wenn es das prinzipiell so macht, nur schlecht für eine einzelne Person eine Ausnahme machen kann, selbst wenn es sich hierbei um den berühmten Rechtsanwalt Hönig handelt.
Ich habe in meinem Leben noch nie auch nur einen einzigen Beleg beim Finanzamt eingereicht, weder im Kopie noch im Original. Die Angaben meiner Einnahmen und Ausgaben hat der hiesigen Finanzbehörde bislang immer ausgereicht. Bisher war offenbar immer plausibel, daß meine Einnahmen die Ausgaben bei weitem überschreiten…
@ Tom Paris: Dann haben Sie garantiert noch nie die Anrechnung bereits gezahlter Zinsabschlag- bzw. Kapitalertragssteuer geltend gemacht.
Was es nicht alles gibt
Ich habe noch nie Zinsabschlags- und/oder Kapialerstragssteuer zahlen müssen
Muss an meinem Gehalt liegen
Auch bei papierlosem Büro, ELSTER, eTIN, Persönlicher Idenfikationsnummer und anderen interessanten Entwicklungen wird es ganz ohne Originalbescheinigungen auch künftig nicht gehen (insb. für Spenden und KapErtragSt).
Übrigens: Der Einspruch ist „eigentlich“ nicht das richtige Werkzeug. Der Bescheid war ja wohl (soweit) in Ordnung, nur die Abrechnung nicht.
@Ullrich Hächen:
Was wäre denn dann richtig? Gibts eine andere Korrekturmöglichkeit?
Ich werd nie verstehen warum eine Behörde ein von ihr selbst ausgestelltes Schreiben als Original zur Wiedervorlage benötigt. Die können doch im Computer nachsehen, oder?
Die wollen mir doch nicht erzählen, daß die das nicht im System speichern. Oder doch?
@Ullrich
Der Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nicht korrekt. Vielmehr hätte gegen die Anrechnungsverfügung vergangen werden müssen. Dagegen ist auch der Einspruch statthaft. Da das FA RA Hoenig sicher als steuerlichen Laien qualifiziert, wird sie den Einspruch entsprechend auslegen.
@Toni
§§ 130, 131 AO
@Lord
Da die Bescheinigung nicht von derselben Behörde ausgestellt wird, die FA immer noch Landesbehörden sind, stellt sich dies mit einem einheitlichen System schwer dar.
@Taxman
Doch. Aber bislang hat mir das Finanzamt nicht erklären können, weshalb ich eine Abrechnung über Zinsen vorlegen soll, die die Bank schon für mich an das Finanzamt abgeführt hat. Ich will doch nur, daß unstreitig bereits gezahlte Steuerschulden berücksichtigt werden.
@shabazz, @Toni
Wegen dem „steuerlichen Laien“ war auch das „eigentlich“.
Die Abrechnung zum Bescheid ist kein Bescheid! D.h. wenn man ein halbes Jahr später edlich mal den Schuhkarton aufräumt und solche komischen Zettel findet, kann man das einfach mit einem netten Brief an das FA senden und um Berücksichtigung bitten. Wenn die dann „Nööööööh“ sagen, kann man einen sog. Abrechnungsbescheid beantragen, gegen den mn dann auch einen richtigen Einspruch einlegen kann.
Spannendes Thema wegen 3,50 Euro ;-)
@Ullrich
Die Anrechnungsverfügung ist ein VA (meines Wissens strittig, aber h.M.). Aber Sie haben Recht, dagegen ist natürlich nicht der Einspruch statthaft (mea culpa). Es ist richtig, diese Streitigkeiten werden über den Abrechnungsbescheid entschieden.
Sehe ich das richtig, daß es hier um Dokumente geht, die mir meine Bank als pdf im Kundenbereich zum Download anbietet?
@MaxR:
Die Steuerbescheinigung gibt’s eigentlich nur auf Papier.
Die Steuerbescheinigungen der Bank sehen nicht besonders gesichert aus.
Die kann man einscannen, ändern und mit einem Laserdrucker ausdrucken.
Jaja, das globale Finanzsystem, die Deutschen und ihr Steuersystem, ein ewiger Irrsinn.