Vorahnung

In einer Strafsache wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat der Richter Zeugen geladen. Und für einen dieser Zeugen – eigentlich der einzige, der überhaupt etwas zur Sache sagen könnte – hat er sich etwas ganz Besonderes einfallen lassen:

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Ich habe das sichere Gefühl, daß dieser Zeuge für den Richter eine ganz besondere Bedeutung hat. Für den (schweigenden) Angeklagten aber auch. Das scheint eine spannende Beweisaufnahme zu werden.

Es ist doch immer wieder interessant, was man in einer Akte alles entdeckt, wenn man ein paar Tage vor dem Termin noch einmal hinein schaut.

§ 55 StPO wird sicherlich ein Thema sein, das diskutiert wird …

Dieser Beitrag wurde unter Richter veröffentlicht.

5 Antworten auf Vorahnung

  1. 1
    doppelfish says:

    Wie vertragen sich denn die angedrohten Folgen und die Art der, äh, Ankündigung mit der StPO?

  2. 2

    Die Empfangsbestätigung per Telefonanruf ist nicht vorgesehen, daher auch nicht sanktionsfähig, wenn sie unterbleibt.

    Der Rest (Kostenüberbürdung, Ordnungsgeld, Vorführung) sind die Reaktionen auf’s Nichterscheinen, die die StPO vorschlägt.

    Die Art der, äh, Ankündigung erschien mir nur ein wenig, äh, bemerkenswert … :-)

  3. 3
    doppelfish says:

    Hehe, bemerkenswert. Ja, so kann man das schon nennen.

  4. 4
    Das Ich says:

    ….na und? er kann ja trotzdem krank sein??? oder? Das Spiel kann man fast endlos führen;)

  5. 5
    1stfish says:

    ohmm, dazu kann der richter – je nach gutdünken – eine amtsärztliche untersuchung festlegen.

    –> viel interessanter erscheinen mir dann jedoch die diskussions- varianten hinsichtlich, äh, zum beispiel der rückbelastungsgefahr. :)

    also schonmal herzlichen glühstrumpf zur erfolgreichen verteidigung. *hrhrr*

    :D