Sture Staatsanwaltschaft

Erst wird böse ermittelt, dann wird eingestellt. Eine Begründung für die Einstellung wird nicht geliefert. Obwohl dies allein aus Gründen des Respekts vor dem vormals Beschuldigten dringend geboten gewesen wäre.

Der Antrag auf Begründung wird nicht bearbeitet. Es ist nicht irgendeine Abteilung der Amtsanwaltschaft, sondern die Abteilung 1 KapJs, also die erste Abteilung der Staatsanwaltschaft Berlin, die für heftigste Kapitalstrafsachen zuständig ist. Eigentlich sollten dort kompetente Ermittler sitzen. Zur Kompetenz gehören eben auch ein paar gepflegte Umgangsformen. Meine ich jedenfalls.

Ich habe dann heute nochmal geschrieben:

erinnere ich an meine Anfrage vom 29. Januar 2009 und gebe noch bis zum 25. März 2009 Gelegenheit, einer
D I E N S T A U F S I C H T S B E S C H W E R D E
zuvor zu kommen.

Das hilft den Herrschaften dort vielleicht auf die Sprünge.

Anm.: Die drei „F“ sind mir bekannt, zumindest das letzte „F“ trifft nicht zu; jedenfalls nicht, wenn ich die Beschwerde schreibe.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

13 Antworten auf Sture Staatsanwaltschaft

  1. 1
    RA JM says:

    Schon komisch § 171 Abs. I S. 1 StPO:

    Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.

    Andererseits 88 RiStBV:

    In der Mitteilung an den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO sind die Gründe der Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur soweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder das gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen.

    Fazit: Der Denunziant Anzeigeerstatter erhält eine Begründung, der Beschuldigte i.d.R. nicht.

  2. 2
    Quark says:

    Ich weiß nicht, ob ich unbedingt eine Einstellungsbegründung einfordern würde, die der aufgebrachten Verwandtschaft der Toten Anlaß geben könnte, sich mit ihr auseinanderzusetzen und durch eine Beschwerde die Wiederaufnahme der Ermittlungen zu erzwingen, es sei denn, der Mandant bestünde ausdrücklich auf eine ihn rehabilitierende Begründung.

  3. 3
    VolkerK says:

    Es gibt ja nicht nur aufgebrachte Verwandte. Angenommen, gegen den Beschuldigten wurde wegen Verdachts auf Besitz von Kinderpornographie ermittelt incl. Beschlagnahme des Rechners am Arbeitsplatz und am Ende stellte sich heraus, dass er verwechselt wurde, ist ein amtlicher Hinweis darauf existenzrettend. Genauso, wenn wegen Drogendelikten ermittelt wird – wurde eingestellt, weil er keine Drogen besaß und konsumierte, oder nur, weil die Mengen so gering waren, dass mit einer Verurteilung nicht zu rechnen war?
    Auch mit einem entsprechenden „Persilschein“ gibt es genug Kollegen/Nachbarn/Verwandte, die rumtönen werden, dass *irgendwas* wohl schon gewesen sein müssen, denn die Staatsanwaltschaft komme ja nicht ohne Grund auf einen…

  4. 4
    Tingeltangel-Bob says:

    Die drei F? Fressen, ficken, fernsehen kann hier wohl kaum gemeint sein, oder!?

  5. 5
    Senior says:

    @Tingeltangel: Du hast das Falsche studiert :-)
    Gemeint ist: Formlos, Fristlos, Fruchtlos

  6. 6

    Und der Kollege hat also betont, dass seine DAB natürlich nicht formlos sein wird.

    :)

  7. 7
    Collega says:

    CRH tut mal wieder so, als stehe fest, dass gegen den Mandanten “kein begründeter Verdacht (mehr) besteht”. Aus dem hier Mitgeteilten ergibt sich das aber nicht (sondern nur, dass kein die Anklageerhebung rechtfertigender Tatverdacht bestand), und vermutlioch sieht das die StA einfach anders.

    Und dass „RA JM“ alle Anzeigeerstatter pauschal als Denunzianten verunglimpft, mag für Mafia-Anwälte angehen – für einen deutschen Strafverteidiger ist das skandalös.

  8. 8
    Malte S. says:

    @Collega: Es geht nicht darum, dass kein Anfangsverdacht vorlag, sondern darum, dass keine Begründung für die Einstellung der Sache geliefert wurde. Es sollte klar sein, dass auch ein Ermittlungsverfahren eine soziale Belastung darstellt und deshalb die Gründe für die Einstellung für den ehemals Verdächtigen von einiger Bedeutung sind.

    Es gibt im Übrigen auch in Deutschland Mafia-Anwälte – oder gehören die jetzt nicht mehr zu den deutschen Strafverteidigern?

  9. 9
    Quark says:

    @Malte S.:

    Und was ist, wenn die Staatsanwaltschaft als Begründung angibt, es lägen zwar weitere Anhaltspunkte dafür vor, daß der ehemalige Beschuldigte die Tat begangen habe, die derzeitigen Beweise reichten für eine Verurteilung nur nicht aus? Ob dem Bürger im rechtlichen und gesellschaftlichen Verkehr mit einer solchen Begründung geholfen ist, darf bezweifelt werden. Im übrigen entsteht der Eindruck, daß es nicht der Mandant ist, der auf eine Begründung drängt, sondern der Verteidiger. Der Schuß kann auch nach hinten losgehen.

  10. 10
    corax says:

    Und was ist, wenn die Staatsanwaltschaft als Begründung angibt, es lägen zwar weitere Anhaltspunkte dafür vor, daß der ehemalige Beschuldigte die Tat begangen habe, die derzeitigen Beweise reichten für eine Verurteilung nur nicht aus?

    Dann würde ich mich als juristischer Laie fragen, warum die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, statt weiterzuermitteln. Schließlich hört man ja manchmal was von „jahrelangen Ermittlungen“. Oder ist die Ermittlungsdauer an irgendwelche Fristen gebunden?

  11. 11
    Malte S. says:

    kann auch ne vorübergehende Einstellung sein. Wenn der verlinkte Beitrag die hier angesprochene Einstellung darstellt, dann liegt aber eine endgültige Einstellung nach § 170 II StPO vor, die erfolgt, wenn kein ausreichender Tatverdacht für ein Ermittlungsverfahren vorliegt. Das bedeutet dann wohl oft „Wir haben ne Anzeige bekommen, aber keine BEweise oder Zeugen u.ä.“. Schreibt die StA hingegen, dass sie dennoch von einer Tatbeteiligung ausgeht, wird man u.U. weitere Schritte erwägen können.
    Ohne Begründung kann man gar nichts erwägen. Das Wissen um die Einstellungsgründe kann auch dann wichtig sein, wenn man z.B. wegen Verdachts auf einer Stadionsperrliste steht. Wird wegen § 153 StPO eingestellt, so kommt man kaum noch runter. Bei einer begründeten § 170 II StPO Einstellung dürfte das hingegen möglich sein. Gleiches kann bei Zuverlässigkeitsprognosen u.ä. äußerst relevant werden.

    (und sollte die Begründung „negativ“ sein, dann muss man sie ja nicht überall rumzeigen, sondern kann im privaten Umfeld zumindest auch Dünnsinn von sich geben.)

  12. 12
    RA JM says:

    Hat also der sauertöpfische und ewig rumnölende Kollege (???) Collega auch dieses Blog befallen, um auch hier herumzustänkern – natürlich wie immer anonym.

    Schade eigentlich – ansonsten könnte ich gleich meine Mafiosi auf ihn hetzen (denn eine inhaltliche Auseinandersetzung lohnt eh’ nicht).

  13. 13

    Kann kein „Kollege“ sein, er kennt sich nicht aus mit dem, über das er schreibt.