Schweigepflicht

Michel, Ärztlicher Direktor des Klinikums am Weissenhof in Weinsberg, sagte gestern im SWR, Tim. K. sei im vergangenen Jahr fünf Mal in der Klinik gewesen und „auf ambulanter Basis“ behandelt worden.

Quelle: SWR

Aber sonst geht’s uns gut, Herr Doktor?

Dieser Beitrag wurde unter Medien, Strafrecht veröffentlicht.

8 Antworten auf Schweigepflicht

  1. 1
    Name says:

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

  2. 2
    andrsvoss says:

    Wobei das Problem erst bei dem Wort „unbefugt“ in Abs. 4 beginnt. Denn eine Entbindung von der Schweigepflicht ist nach dem Tod des Patienten auch durch die Erben nicht mehr möglich (st. Rspr. seit RGZ 71, 21, 22), so dass es auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ankommt und wohl gefragt werden muss, ob dieser zur Aufklärung (Be-/Entlastung?) des gegen seinen Vater bestehenden Tatverdachts beitragen gewollt hätte.

  3. 3
    RAINER RUNGE says:

    Bei Mord gibt es keine Schweigepflicht.
    Viele Pfaffen ermöglichten erst durch ihre
    ungesetzliche Schweigepflicht Nachfolgemorde.
    Bei Ärzten gibt es grundsätzlich nur bei Morde
    oder Kunstfehlern keine Schweigepflicht.

  4. 4

    @ Rainer Runge:

    Sie irren!

    Selbstverständlich darf ein Mandant stets darauf vertrauen, daß sein Verteidiger ihn nicht verrät. Dasselbe gilt für Geistliche und Ärzte. Uneingeschränkt.

  5. 5
    Rockafella says:

    § 203 StGB ist einschlägig. Es handelt sich aber um ein Antragdelikt §§ 205, 77 ff. StGB. Wenn ich § 205 II 2 StGB richtig verstehe, steht den Angehörigen bzw. Erben jetzt das Antragsrecht zu. Viel interessanter finde ich in diesem Zusammenhang aber die Frage nach der fahrlässigen Tötung durch den Vater.

  6. 6
    gb says:

    @Rockafella: das hiesse also, dass das ein Teufelskreis waere – der Vater, der durch diese Aussage *ent*lastet werden koennte, muesste den Antrag stellen dass die (in entlastende) Aussage rechtswidrig war… Andererseits koennte der Vater, sollte ihn die Aussage *be*lasten, damit die Verwertung der Aussage verhindern?

    Zu Deiner letzten Frage – aus meiner juristigschen Laiensicht ein klares JA. Wer eine Waffe ungesichert ‚herumliegen‘ laesst, und dan damit Morde begangen werden, ist mitschuldig.

    Wobei ‚ungesichert‘ genau definiert werden muesste – versteckt in der Schlafzimmerschublade……. Verschlossen im Tresor macht die hier wohl gewuenschte Nutzung (oder auch nicht gewuenschte, aber ‚vorgesehene‘) gegen Einbrecher wenig Sinn…

    gb.

  7. 7

    @ Rockafella:

    § 203 StGB ist einschlägig. Es handelt sich aber um ein Antragdelikt §§ 205, 77 ff. StGB. Wenn ich § 205 II 2 StGB richtig verstehe, steht den Angehörigen bzw. Erben jetzt das Antragsrecht zu.

    In so einem Fall wird seitens der StA regelmäßig das öffentliche Interesse zu bejahen sein, so daß es auf das Vorliegen eines Antrags nicht mehr ankommen dürfte.

  8. 8
    Rockafella says:

    Ich bin aufgrund des Wortlautes des offenbar kürzlich eingefügten § 205 I 2 StGB der Meinung, dass die Relativierung der Antragserfordernis sich allein auf die dort genannten §§ 202a, 202b StGB beschränkt. Dafür spricht auch die Ausnahme die für diese Vorschriften in § 205 II 1 HS 2 StGB gemacht wird. Deshalb ist meiner Auffassung nach der hier einschlägige § 203 StGB immer noch ein absolutes Antragsdelikt, weil er in § 205 I 2 StGB nicht ausdrücklich genannt wird.

    Ich beziehe mich auf diesen Wortlaut: http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005202307