Pflichtverteidigung

Der Zustand der Pflichtverteidigung wird vielfach als nicht gut angesehen (Müller StV 1981, 570; Schlothauer StV 1981, 443). Dazu haben m.E. die (Pflicht-)Verteidiger zum Teil selbst beigetragen. Denn häufig werden, um sich die Gunst des Gerichts und weitere Pflichtverteidigungen nicht zu verscherzen, nicht die im Interesse des Mandanten notwendigen Beweis- oder Ablehnungsanträge gestellt. Solche (Pflicht-)Verteidiger verletzten ihre Berufspflichten, sie verteidigen ihre Mandanten nicht, sondern verraten sie (Dahs , Rn. 148; s. auch Münchhalffen StraFo 1997, 232). Deshalb muss auch der Pflichtverteidiger im Interesse seines Mandanten ggf. Konflikte mit den Ermittlungsbehörden und/oder dem Gericht in Kauf nehmen und darf nicht zu kompromissbereit sein.

Quelle: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rdz. 1189

Es ist nicht so, daß ein Verteidiger eine Pflichtverteidigung vom Gericht übergestülpt bekommt. Er hat durchaus die Möglichkeit, „Nein, danke.“ zu sagen. Wenn er aber seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger zustimmt („Ja, bitte.“), dann muß er seinen Job genauso machen, als wenn er mit dicker Vergütungsvereinbarung vom Mandanten beauftragt wurde. Entweder, oder.

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3 Antworten auf Pflichtverteidigung

  1. 1
    ballmann says:

    Bevorzugen die Vors. die „bequemen“ Verteidiger?

  2. 2
    RA says:

    nein, eher die studienkollegen.
    hört man so. ich würde soetwas nie behaupten.

  3. 3
    RA JM says:

    @ ballmann: JAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA !!!

    – jedenfalls an unserem AG unter permanentem Verstoß gegen § 142 Abs. I S. 1 StPO (die „Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte“ ist deutlich gößer als ca. 5 – 7).