Ein einfacher Schwurgerichtsfall

Der Angeklagte sieht sich mittlerweile 3 Sachverständigen gegenüber, er ist in der Hauptverhandlung mit zwei Staatsanwälten konfrontiert, und die Schwurgerichtskammer verhandelt mit einem Ergänzungsrichter und einem Ergänzungsschöffen. Selbst erfahrene und langjährig tätige Polizeibeamte bedienen sich mittlerweile eines Zeugenbeistandes, der sie bei den Befragungen in der Hauptverhandlung begleitet;

[…]

Demgegenüber steht einzig der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Koch aus Bremen, der in der Hauptverhandlung das Fragerecht für den Angeklagten ausübt.

Faires Verfahren?

Ob er der Täter ist oder unschuldig, ist noch längst nicht geklärt.

schreibt Gisela Friedrichsen dazu im Spiegel.

Dieser Beitrag wurde unter Motorradrecht, Verteidigung veröffentlicht.

14 Antworten auf Ein einfacher Schwurgerichtsfall

  1. 1
    Peter says:

    Der ist bestimmt unschuldig

  2. 2

    Solange er nicht rechtskräftig verurteilt wurde: Ja.
    Art. 6 Abs. 2 EMRK

  3. 3
    MaxR says:

    Und selbst wenn er (laienhaft ausgedrückt) schuldig wäre, steht ihm doch das Recht auf Verteidigung zu. Gerade wenn auf der anderen Seite ein derartiger Apparat aufgebaut ist. Waffengleichheit!

  4. 4
    doppelfish says:

    Selbst die Polizeibeamten brauchen Beistand in der Verhandlung? Den hätten sie sich mal lieber während der Ermittlungen geholt. Dann könnte man jetzt vielleicht gegen jemanden verhandeln, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Täter ist.

  5. 5
    Peter says:

    @Hoenig: zumindest jur. gesehen (und eine andere Sicht gibt es ja nicht)

  6. 6
    jj says:

    ich verstehe vor allem nicht, warum eine so enge verknüpfung zwischen einer verurteilung und dem persönlichen erfolgsgefühl hergestellt wird. ich habe in meiner kurzen juristischen laufbahn vor allem den kritischen diskurs als bereichernd erfahren, der die frage, ob der eigene standpunkt bestehen kann oder nicht, in den hintergrund rücken lässt. das führt(e) dazu, dass ich mich mittlerweile ganz gerne überzeugen lasse (n kann); wobei ich natürlich auch gerne „recht“ behalte. da ich nicht (oder nur mittelbar) mandantenbezogen arbeiten muss (wiss.mit.), kann ich mich noch recht gut an der sache selbst freuen. es ist mir jedenfalls im moment völlig fremd, das eigene selbstwertgefühl an eine juristische überzeugung zu knüpfen.
    vllt können sie, herr hoenig, da noch etwas aus eigener erfahrung beisteuern? ist das als strafverteidiger anders?

  7. 7

    Wenn Sie gestatten, werde ich Ihren Kommentar einmal in einem kleinen Beitrag verwerten, in dem ich Ihre Frage gern beantworte.

  8. 8
    jj says:

    gerne. aber bitte nicht überspitzt formal. ;-)

  9. 9
    Peter says:

    @jj: ich habe da eine These
    Der Erfolg eines RA mißt sich direkt am „Recht haben“ oder genauer „am Recht bekommen“. Neben dem nahezu allen Menschen eigenen Drang „Recht haben“ zu wollen, kommt hier also noch ein berufl. motivierter Aspekt hinzu. Und der wirkt bei Strafverteidigern dann nochmals verstärkt, da es hier dann auch öfters mal um Freiheitsentzug geht. Und da dann ein Versagen dann je nach Persönlichkeitsstruktur auch zu Schuldgefühlen.

  10. 10
    jj says:

    herrn hoenig habe ich ja auch genau aus diesem grunde um seine erfahrungen gebeten. die spannende frage -und darauf bezieht sich der eigentliche text- ist aber doch, dass eine solche verknüpfung gerade bei richtern ausgeschlossen sein müsste, da hier das rechtsstaatliche verfahren selbst der erfolg ist, weil ein nach rechtsstaatlichen grundsätzen zustande gekommenes ergebnis doch die richtigkeitsgewähr in sich trägt.

  11. 11
    jj says:

    nachtrag: …und zwar selbst dann, wenn das „ergebnis“ am ende als ungerecht empfunden wird.

  12. 12
    Peter says:

    Sie meinen also das alte „Gerechtigkeit vs. Recht“-Problem.
    Andererseits „2 Staatsanwälte, 3 Sachverständige Ergänzungsrichter + Schöffe vs. 1 Pflichtverteidiger“, sollte es für die Rechtsprechung nicht irrelevant sein, wieviele StAs und Sachverst. am Prozess teilnehmen? Aber vielleicht ist das dann wieder eine Frage der Gerechtigkeit :-)

  13. 13
    jj says:

    nö, ich ziele hauptsächlich auf die hybris mancher juristen.

  14. 14
    jj says:

    und im übrigen verderben gerechtigkeitserwägungen jedes gute urteil. ;-)