Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Staatsanwältin

Eine neue Variante zum Thema Vollmachtsvorlage ist einer Berliner Staatsanwältin eingefallen. Ich habe darauf reagiert:

In dem Ermittlungsverfahren gegen

Wilhelm Brause
123 Js 456/08

erhebe ich in eigenem Namen

D I E N S T A U F S I C H T S B E S C H W E R D E

gegen Frau Staatsanwältin Bullmann.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 teilte mir Frau Bullmann mit, daß die Ermittlungen abgeschlossen seien. Sie bat mich darum, mich an meinen Mandanten zu wenden, dem die Entscheidung mitgeteilt würde, wenn ich wissen will, welchen Inhaltes diese Entscheidung ist.

Ich erhielt dann erst von dem Betreuer meines Mandanten die Information über die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO, nachdem ich dort anfragen mußte.

Grund dafür, daß mich Frau Bullmann an meinen Mandanten verwies, um in Erfahrung zu bringen, wie das Verfahren ausgegangen ist, war augenscheinlich, daß ich nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde den Nachweis erbracht habe, daß ich ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde.

Frau Bullmann wird – durch einen schlichten Blick in den Standard-Kommentar, spätestens aber nach meiner Mitteilung vom 3. April 2009 – wissen, daß die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht grundsätzlich nicht erforderlich ist, solange – wie hier – keine konkreten Zweifel an der Bevollmächtigung vorliegen. Ich habe sogar anwaltlich versichert, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein.

Deswegen empfinde ich es als einen grob ungehörigen Affront meiner Person gegenüber – und selbstredend auch für einen Verfahrensverstoß –, wenn Frau Bullmann mich nicht durch Übersendung einer Abschrift der Einstellungsnachricht über den Verfahrensausgang informiert. Das Benehmen der Frau Bullmann ist nicht akzeptabel, ein solches Verfahren widerspricht auch den rechtlichen Regeln.

Ich bitte daher auf diesem Wege höflich darum, der Staatsanwältin eine Maßgabe für ihr künftiges Verhalten – zumindest mir gegenüber – auf den weiteren beruflichen Weg mitzugeben.

Dafür bedanke ich mich bereits im Voraus und verbleibe

mit freundlichem Gruße

Carsten R. Hoenig
Rechtsanwalt

Wer, wie die Staatsanwältin Bullmann, Retourkutschen fahren will, sollte vorher die Pferde zählen. ;-)

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Vollmacht veröffentlicht.

33 Antworten auf Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Staatsanwältin

  1. 1
    doppelfish says:

    Heh, „zumindest mir“ – d. h., die Kollegen dürfen dann auch noch mal?

  2. 2
    Ralf says:

    „Das Benehmen der Frau –>Nicht-Bullmann<– ist nicht akzeptabel, ein solches Verfahren widerspricht auch den rechtlichen Regeln."

    Hm. Hat sie einen zweiten Ersatz-Namen oder haben Sie da eine Ersetzung vergessen?

    Huch! ;-) Danke! crh

  3. 3
    K.H. says:

    Ist so eine Beschwerde nicht ziemlich kurzsichtig? Sie werden der Staatsanwältin doch mit Sicherheit wieder vor Gericht begegnen; und dann „rächt“ sie sich vielleicht, indem sie Ihre Mandanten fertigmacht.

  4. 4

    Mein Professor meinte letztens in der Vorlesung, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde größtenteils ergebnislos wäre (die drei Fs: fristlos, formlos, fruchtlos). Wie läuft sowas denn in der Regel ab? Meldet sich ein Vorgesetzter oder wird sowas dann intern geregelt?

  5. 5
    Chak says:

    K.H., ich würde keinen Anwalt beauftragen wollen, der Angst vor der Rache einer Staatsanwältin hat.

  6. 6
    ballmann says:

    zumindest keinen, der das auch noch zugibt

  7. 7
    RA JM says:

    @ Ralf: Die Frau StAin hat – natürlich – eiinen Doppelnamsn: B****rmann-Bullmann. ;-)

  8. 8

    Wer die Rache eines Staatsanwaltes fürchtet, sollte sich überlegen, ob nicht auch Baurecht oder so eine schöne Rechtsmaterie ist, mit der zu beschäftigen einem Freude bereiten kann.

  9. 9
    Gerti says:

    Rache eines Staatsanwalts? Nicht-Unabhängige können sich Rache nicht leisten. Kürzlicher Anruf eines OStA: „Ich halte Ihre Beschwerde für unbegründet und helfe daher nicht ab. Es sei denn, Sie sagen gleich, daß Sie jemanden im Ministerium kennen.“

    Ich kenne dort niemanden. Ich würde Bekanntschaften, die sich durch einen RA für StA-Bashing einspannen lassen, aber auch nicht in Anspruch nehmen wollen. Aber diese Offenbarung sprach Bände. Der Fall spielt übrigens in Hessen.

  10. 10

    @ Tim Croonenbrock:

    Nein, das ist ein Gerücht.

    Der Beschwerdegegner muß sich zu der Dienstaufsichtsbeschwerde äußern, die Dienstaufsicht prüft den Sachverhalt. Das ist allein Wirkung genug.

    Eine Entlassung aus dem Dienst oder die Kürzung der Bezüge erreicht man damit natürlich nicht.

    Wirksam sind DAB oft auch, um verwaltungsinterne Abläufe (Kostenfestsetungen, Zwangsvollstreckung) zu beschleunigen.

    In meiner DAB ging es mir aber auch um den „Transport“ einer bestimmten Stimmung auf den Tisch der StAin. Sie wird verstehen, was ich von ihr will.

  11. 11
    Edding says:

    Absatz 2 sieht ja auch nur eine Mitteilung an den Beschuldigten vor. Da würde ich seinen Verteidiger auch nichts schreiben ;-) – von § 145a hat sie warscheinlich nur den 1. Satz gelesen

  12. 12
    GK says:

    Wie wäre es mit einer klitzekleinen gesetzlichen Bestimmung, aus der sich der behauptete Verfahrensverstoß ergeben soll (§ 145a Abs. 3 S. 2 StPO gilt nicht, weil die Einstellungsnachricht nicht zugestellt wird [Nr. 91 RiStBV], und Nr. 108 RiStBV gilt nicht, weil es sich gerade nicht um einen Fall des § 145a Abs. 1 StPO handelt)?

    (An sich lernen Juristen doch schon im 1. Semester, dass man nie „selbstredend“ („offensichtlich“, „zweifellos“ usw.) schreiben soll, weil das dem Leser klar anzeigt, der Betreffende habe für sein Ergebnis weder eine passende Rechtsnorm gefunden noch sei ihm eine überzeugende Begründung eingefallen.)

  13. 13

    @ GK:

    Und? Wie geht’s ihrem Frisör?

  14. 14
    GK says:

    Ich brauche – leider – schon länger keinen Frisör mehr (Glatze).

    Im Übrigen verstehe ich den Sinn dieser Gegenfrage nicht (es wäre denn, Sie wollten damit zum Ausdruck bringen, dass Sie eine Antwort auf die von mir gestellte Frage tatsächlich nicht geben können).

  15. 15
    Moritz says:

    @GK: Wen interessiert schon die RiStBV…

  16. 16

    @ GK:

    Da Sie die Gegenfrage nicht verstehen, nehme ich an, daß Sie auch einer von der Sorte Arbeitnehmer sind, der sein Gehalt monatlich im voraus bekommt. Oder Sie sind Fachanwaltwalt für Verwaltungsrecht.

    Alle andere haben den Sinn dieser DAB und meiner Gegenfrage an Sie sicherlich zweifelsohne verstanden.

  17. 17
    Till says:

    Inakzeptables Benehmen? Ein „grob ungehöriger Affront“ Ihrer Person gegenüber? Nicht, daß die „sensible Referendarin“ von neulich ansteckend war… :-)

  18. 18
    GK says:

    Wir fassen mal den Stand der Überlegungen zusammen: Eine Rechtsgrundlage, die zur Benachrichtigung des Verteidigers verpflichtet, existiert nicht.

    Es ist aber irgendwie nicht nett, ihn nicht zu benachrichtigen, und weil jeder Strafverteidiger einen Anspruch darauf hat, dass die StA nett zu ihm ist – auch solche, die ihrerseits nicht so nett sein wollen, z.B. ihre Vollmacht nachzuweisen – ,gibts jetzt eine DAB.

    Habe ich es jetzt begriffen?

  19. 19
    Subsumtionsautomat says:

    Nett, dass Sie die Dame nicht „Ballmann“ genannt haben…

    Was die Wirkung von Dienstaufsichtsbeschwerden betrifft: Bei uns wird einem der Eingang einer solchen überhaupt nur durch die Behördenleitung mit der Bitte um Stellungnahme mitgeteilt, wenn etwas an der Beschwerde dran sein könnte, sprich: wenn sie nicht völlig abwegig ist. In aller Regel (und ich meine wirklich in aller!) erfährt man also nichtmal, dass jemand eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt hat. Allenfalls wird man mal auf dem Flur mit einem Augenzwinkern angesprochen, wenn man mal wieder 10 voll hat.
    Anders sieht das natürlich aus, wenn die Dienstaufsichtsbeschwerde wirklich begründet bzw. nicht ohne weiteres unbegründet ist!

    Bei der – weisungsgebundenen – Staatsanwaltschaft mag das aber ggf. anders aussehen.

  20. 20

    @ GK:

    Bevor ich Ihre Frage beantworte:
    Gibt es – Ihrer Ansicht nach – eine Rechtsgrundlage, die den Verteidiger zur Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde verpflichtet?

    Noch eine:
    Kennen Sie die Nachteile, die dem Beschuldigten/Angeklagten durch eine Verteidigervollmacht, die sich in der Akte befindet, möglicherweise (ich hatte mehrere solcher Möglichkeiten) entstehen können?

  21. 21
    GK says:

    @ CRH: Ich will Ihnen Ihre Frage gerne beantworten.

    1) Es ist eine pure Selbstverständlichkeit, dass jemand, der für einen anderen handeln will, sich hierfür legitimieren muss. Es ist eine pure Selbstverständlichkeit, dass jemand, der Einsicht in Akten eines anderen mit größtmöglichem Persönlichkeitsbezug verlangt, sich hierfür legitimieren muss. Diese Vollmacht muss, wenn der Betroffene nicht gerade daneben steht, naturgemäß schriftlich vorgelegt werden. Die Rechtsgrundlagen hierfür – wenn Sie denn einen Paragraphen brauchen – sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Betroffenen und stehen im Grundgesetz.

    2) Sie haben ja recht, dass die überkommene Rechtsprechung bei Anwälten hierauf verzichtet und im Regelfall die bloße Behauptung des Anwalts, bevollmächtigt zu sein, genügen lässt. Das stammt aus einer Zeit, als man mit dem Persönlichkeitsrecht noch nicht so viel am Hut hatte. Das stammt aber auch aus einer Zeit, als die Anwälte noch Honoratioren waren, Organe der Rechtspflege halt, auf deren Wort man etwas geben konnte. In der heutigen Zeit hat beides keinen Platz mehr.

    3) Es ist ja legitim, dass Sie sich die herrschende Meinung, solange sie so ist wie sie ist, zunutze machen, und ich weiß schon auch, dass man damit in manchen Sondersituationen zugunsten des Mandanten taktischen Nutzen schlagen kann. Der übergroßen Mehrheit Ihrer Kollegen ist es das nicht wert, und sie legen anstandslos und unaufgefordert Vollmachten vor (vermutlich auch, weil sie einfach einsehen, dass das seine Berechtigung hat). Das können Sie, wie gesagt, gerne anders machen, aber dann müssen Sie auch den Preis dafür bezahlen – und der besteht eben darin, dass Sie nach dem Gesetz auch den Anspruch verlieren, ohne weiteres von den Mitteilungen an den Mandanten unterrichtet zu werden. Was Sie dagegen haben wollen, ist die Kombination der Vorteile des ordnungsgemäß schriftlich legitimierten Anwalts mit denen des nicht legitimierten. Ein solches Rosinenpicken sieht das Gesetz aber nicht vor (weshalb Ihre DAB, sofern die Staatsanwältin – wie zu vermuten ist – höflich und sachlich geblieben ist, das Papier nicht wert ist, auf dem sie geschrieben wurde).

  22. 22
    Klaus says:

    Was für eine Strafe hätte ein Anwalt zu erwarten, der fälschlicherweise behauptet, er hätte eine Vollmacht?

  23. 23

    Sie drehen es sich aber auch, wie es Ihnen gerade paßt, oder?

    Es ist eine pure Selbstverständlichkeit, …
    … naturgemäß …
    Der übergroßen Mehrheit …

    Das sind Argumente der Erstsemester, haben Sie gesagt. Oder habe ich das flasch verstanden?

    ad 1)
    Erstsemester lernen aber auch, daß Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat sind. Keine Anspruchs-/Ermächtigungsgrundlage für den Nachweis der Bevollmächtigung.

    ad 2)
    Es ist ernüchternd (aber für mich auch nicht mehr überraschend), eine solche Argumentation von jemandem zu hören, dessen Legitimität sich aus Volkes Wille (Art. 20) ableitet. Mißtrauen als Handlungsmaxime der Staatsgewalt; jeder Bürger ist ein potentieller Straftäter; jeder Anwalt ein Lügner. Bis er das Gegenteil beweist. Das ist doch eine armselige Welt, meinen Sie nicht?

    ad 3)

    Der übergroßen Mehrheit Ihrer Kollegen

    Ich bin kein Lemming. Sondern mache mir eigene Gedanken über das, was ich (für meine Mandanten) tue. Selbständiges Denken statt uniformes Handeln nach Verwaltungsvorschriften.

    Übrigens:

    Die „übergroße Mehrheit“ der Richter und Staatsanwälte glaubt einem Strafverteidiger, wenn er etwas vorträgt und zeigen damit menschlichen Respekt. Sie haben den Versuch nicht nötig, einen anderen Verahrensbeteiligten wie einen Tanzbär am Nasenring durch die Manege zu führen.

    Vor diesen Kollegen (sic!) habe ich Achtung. Weil sie dazu beitragen, daß das System, in dem wir arbeiten, einigermaßen funktioniert. Gegenseitiges Vertrauen, das ist die Basis unseres Geschäfts.

    Und nicht irgendwelche Vorschriften, die nur dann angewendet werden, wenn es dem staatlichen Anwender gerade mal in den Kram paßt. Und wenn nicht, dann nicht. Denn da sind wir wieder an dem Punkt angelangt, an dem das formelle Recht dem gesunden Volksempfinden weicht.

    Ich fürchte, das verstehen Sie jetzt auch nicht. Aber ich hoffe, daß ich mich täusche.

  24. 24
    studiosus juris says:

    zu „ad 1)“

    Herr Hoenig, das stimmt so nicht. Zwar ist das APR, gebildet aus den Art. 1 und 2 GG, wie Sie richtig bemerkten, zum Schutz des Bürgers vor dem Staat da. Dabei bleibt es aber nicht. Stichwort „mittelbare Drittwirkung“.
    Sie kennen doch bestimmt die Urteile des BVerfG bzgl. Abbildung von Promi-Kindern u.ä.. Da findet das APR privatrechtlichen Ausfluss über die § 1004 BGB und § 22 KunstUrhG.

    Änhlich verhält es sich meines Erachtens hier. Bei der Bevollmächtigungsfrage (i.S.v. handeln für einen anderen) ist meines Erachtens der grundgesetzliche Schutzbereich des APR über die Namensrechte aus § 12 BGB tangiert. Bei tatsächlich nicht vorliegender Vollmacht zusätzlich § 1004 BGB.

    Vor diesem Hintergrund würde mich Ihre Antwort auf die von GK aufgeworfene Frage zum Spannungsverhältnis zwischen APR und anwaltlicher Vollmachtsversicherung interessieren.

  25. 25
    GK says:

    Es ist, gelinde gesagt, erstaunlich, dass sich die Anwälte heutzutage offenbar von den Studiosi iuris belehren lassen müssen, was Persönlichkeitsrechte sind und dass sie auch von Privaten zu achten sind (o.k., ich gebe es zu, manchmal sind Dinge auch nach meiner Ansicht „selbstverständlich“ – hier wäre so etwas).

    Abgesehen davon geht es hier sehr wohl primär um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als Abwehrrecht: Der Staat hat die in einer Ermittlungsakte zusammengefassten persönlichkeitsbezogenen Daten gesammelt, und er ist dem beschuldigten Bürger gegenüber verpflichtet, mit angemessener Sorgfalt darauf zu achten, dass die nicht in potentiell falsche Hände geraten.

  26. 26

    Das APR ist im Ausgangsfall (Einstellungsnachricht nur an den vormals Beschuldigten) nicht betroffen; an der Einstellung habe ich mitgewirkt, nachdem ich bereits Akteneinsicht erhalten habe.

    Ich klinke mich an dieser Stelle aus der Diskussion aus.

  27. 27
    RA JM says:

    @ GK:
    “ Die Rechtsgrundlagen hierfür – wenn Sie denn einen Paragraphen brauchen – sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Betroffenen und stehen im Grundgesetz.“

    Hobbyjurist, Erstsemester oder verkrachter Studienabbrecher?

  28. 28
    Gerti says:

    @GK

    Vorbildlich, daß jemand sich darüber Gedanken macht, die in der Ermittlungsakte enthaltenen Daten könnten möglicherweise in falsche Hände geraten. Das kenne ich ganz anders. Da wird ohne Rücksicht auf die Maßgaben der §§ 406e, 475 ff. StPO jedem Interessierten, ob Arbeitgeber oder Vermieter, Einsicht in die den Vertragspartner betreffenden sensiblen Ermittlungsakten gewährt. Das angeblich berechtigte Interesse ist – ohne nähere Darlegung – die „Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen“. Es ist ja so spannend zu erfahren, was der Mieter oder Arbeitnehmer privat treibt. Könnte man möglicherweise gegen ihn verwenden. Da gewähren viele StAs ohne weitere Nachfrage – aber zumeist völlig rechtswidrig (vgl. nur BVerfG, Beschluß vom 18.03.2009, 2 BvR 8/08 und Beschluß vom 26.10.2006, 2 BvR 67/06 = NJW 2007, S. 1052) – gerne Akteneinsicht.

    Angesichts dieser großzügigen Praxis, Nichtverfahrensbeteiligten Einsicht in Ermittlungsakten zu gewähren, hege ich Zweifel an den hehren Motiven, die Sie benannt haben.

  29. 29
    LoddarP says:

    Es ist schon erstaunlich, wie manche Besserwisser versuchen den praxisnahen Juristen dumm zu kommen. Offenbar setzt sich ein RA für die Interessen seines Mandanten ein und wählt bewusst nicht den einfachen Weg… Haare schneiden kann jeder und viele würden auch mit dem Resultat leben (können). Ich gehe dafür nicht zu meiner 95jährigen Oma.

  30. 30
    GK says:

    @ Gerti: Ich bin kein Staatsanwalt – dass die Sachverhalte, die den von Ihnen zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 8/08 und 2 BvR 67/06)zugrundeliegen, „typisch“ sein sollen, glaube ich nicht, weiß ich aber letztlich auch nicht. Jedenfalls bestätigen die Entscheidung doch wohl, dass eine zu großzügige Praxis – zu der auch die Gewährung von Akteneinsicht an nicht förmlich legitimierte Anwälte gehört – verfassungsrechtlich problematisch ist.

    @ LoddarP: Mir kommen gleich die Tränen. Ein Dutzend wackere Vollmachtsverweigerer, die sich im Interesse ihrer Mandanten heldenhaft unhöflichen Staatsanwältinnen und anderen schlimmen Repressalien aussetzen, gegen 20.000 Berufskollegen, die sich zu willfährigen Bütteln der Strafverfolgungsorgane machen, indem sie von Anfang an unaufgefordert Vollmachten einreichen. Oder haben hier nur ein paar Leute eine billige Methode gefunden, ihrer generellen Antipathie gegen die Leute auf der Gegenseite durch einen kräftigen Tritt vor’s Schienbein Ausdruck zu verleihen? („Billige Methode“ deshalb, weil kaum jemand die entsprechenden Kommentarstellen kennt – und zwar deshalb nicht, weil die Anwälte normalerweise dieses Theater ja nicht veranstalten. Wer ist denn hier der „Rechthaber“/“Haarspalter“?)

    @ CRH: Schade, dass Sie sich just in dem Moment davonmachen, indem Sie die versprochene Rechtsgrundlage für Ihren Anspruch auf die Mitteilung nachliefern wollten. Honi soit …

  31. 31

    @ GK:

    weil kaum jemand die entsprechenden Kommentarstellen kennt

    Es handelt sich (auch) um Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (des höchsten deutschen Strafgerichts) und des Kammergerichts (des höchsten Berliner Strafgerichts). Ich bin der Ansicht, daß dort keine „billigen Methoden“ entwickelt werden.

  32. 32
    Malte S. says:

    @GK: Die mittelbare Drittwirkung via Generalklauseln und analoger Anwendung abwehrrechtlicher Ansprüche ist ja unbestritten nur gibt es ein Problem. Hier handelt nicht ein privater Dritter, sondern eine StA. Diese aber kann sich grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen. Sie könnte lediglich die Rechte anderer geltend machen. Nun ist eine ÖR-GoA Unsinn, da dies dies Kompetenzbereiche sprengen würde. Auch gefahrenabwehrrechtlich sehe ich da nichts. Also welche konkrete – ggf. mit §§ 2004, 823 BGB aufzufüllende – Norm bleibt denn übrig.
    Und vor allem: Steht dem – wenn man schon die tiefe BGB-Argumentation herausholt – nicht §§ 164ff BGB entgegen? Herr Hoenig war vor Gericht bereits als Vertreter des (ehem.) Beschuldigten aufgetreten. Damit ist seine Vollmacht dem Gericht bekannt gemacht worden; eine besondere Form der Bevollmächtigung ist nur für einzelne Handlungsformen vorgeschrieben. Mangels gegenteiliger Angaben besteht der Rechtsschein dieser Vollmacht weiterhin fort.
    Ein weiterer Punkt muss in die Interessenabwägung auch noch einfließen. Befindet sich eine schriftliche Vollmacht bei den Akten, dann kann wirksam über den Anwalt zugestellt werden – das aber dürfte eher selten im Interesse des Beschuldigten sein.

    Wer ist denn hier der “Rechthaber”/”Haarspalter”?

    Was ist daran schlimm, wenn man zu Gunsten seines Mandanten ein „Rechthaber“ / „Haarspalter“ ist? Nichts, richtig. Was ist daran schlimm, wenn dies ein StA ist? Er verstößt damit gegen seinen Auftrag der grundrechtsfreundlichen Arbeitsausübung. Im Gegensatz zum Bürger sind staatliche Organe nämlich eben gehalten, nicht das letzte bißchen an Möglichkeiten gegen den Bürger auszuschöpfen, sondern nur so lange und soweit dies erforderlich ist.

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