Lügende Polizeibeamte

Eine Abgeordnete wird wegen Beamtenbeleidigung angezeigt und verurteilt. 25 Jahre später gesteht ein Polizist: „Wir haben gelogen“. Er und der Anwalt erinnern sich.

Die taz veröffentlicht ein spätes Geständnis eines Polizeibeamten, der gemeinsam mit drei Kollegen unter Druck ihres Vorgesetzten ein Fehlurteil veranlaßt hat – durch eine bewußte Falschaussage, konstant in zwei Instanzen. Zur Wort kommt auch Christian Ströbele, der als Verteidiger an jenem Verfahren beteiligt war.

Ich werde sicherlich noch einmal Gelegenheit haben, im Gericht aus dem Artikel zu zitieren. Polizeizeugen gehören zum Alltag eines Strafverteidigers.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

6 Antworten auf Lügende Polizeibeamte

  1. 1
    Carlo says:

    Was wollen Sie damit beweisen? In besagten 25 Jahren hat es schätzungsweise 1 Million Polizistenaussagen in Strafverfahren gegeben. Mal angenommen, es ist nur jede tausendste davon falsch (was sehr konservativ geschätzt wäre und jedenfalls sehr viel weniger als bei „normalen“ Zeugen) – dann sind das schon 1000 Fälle. Welche zusätzliche Erkenntnis bringt da ein zusätzlicher Fall, in dem der Tatbestand der Falschaussage bewiesen ist?

  2. 2

    Die Erkenntnis besteht schlicht darin, daß man auch Aussagen von grundsätzlich glaubwürdigen Personen aus kritischer Distanz begegnen soll. Die Uniform allein ist eben kein Garant für die Wahrhaftigkeit.

    Ein Richter hat mich einmal anläßlich einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (rhetorisch) gefragt: Wem soll ich denn glauben, wenn nicht dem Polizisten? Etwa Ihrem Mandanten?

    Ich glaube von Berufs wegen an das Gute im Menschen. Und ich halte es für blanken Wahnsinn, wenn ein Beamter vor Gericht falsch aussagt: Im bösen Fall bedeutet das das Ende seiner beruflichen Karriere. Deswegen kann ich auch erst einmal davon ausgehen, daß Polizeibeamte vor Gericht nicht lügen. Aber ich habe nicht nur einmal Zweifel gehabt …

  3. 3
    Das Ich says:

    Was ist das denn? Beamtenbeleidigung?

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    doppelfish says:

    Achwas, die sind doch alle sowas von objektiv, da braucht man ja quasi keine Strafverteidiger mehr.

  5. 5
    Rolf Schälke says:

    Auch Anwälte werden so behandelt. Sie lügen als Zeugen nicht. Bringen nichts durcheinander. Alles ist zu glauben.

    Ausschnitt aus der Beurteilung der Zeugenaussage von zwei Anwälten, welche sich gegenseitig als Vertreter des klagenden Mandanten – ebenfalls ein Anwalt – haben bei der Zeugenvernhemung anhören dürfen:

    ZK 28, LG Köln, 05.11.08

    Entscheidungsdgründe:

    Allein die Tatsache, dass ein Zeuge Motivation haben könnte, falsch auszusagen, spricht nicht gegen die Glaubhadftigkeit der Aussage.

    Vor diesem Hintergrund spricht auch die Tatsache, dass der Zeuge die vorangegangene Vernehmung des Zeugen Sch. (Anwalt) als Prozessbevollmächtigter Anwalt mitbekommen hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage.

    Die Tatsache, dass der Zeuge R. (Anwalt) entgegen seiner Aussage auch eine Abmahnung hinsichtlivh des Begriffs „Scherzeline“ fertigte und nunmehr ausgesagt hat, es sei entscheiden worden, diese Aussagen müssen higenommen werden, spricht nicht gegen seine Aussage.

    Dass [der Zeuge] dabei seine Ärger über den Beklagten geschildert hat, spricht nach Auffassung der Kammer nicht gegen die Glaubhaftigkweit der Aussage. Vielmehr hat der Zeuge gerade diese Verärgerung offen eingeräumt und nicht zu verbergen versucht. Dies wäre einem Zeugen, der als Lügner mit seiner Aussage überzeugen möchte, nicht zu erwarten gewesen.

    Darüber hinaus hat der Zeuge Dr. Sch. Erinnerungslücken eingeräumt unhd im Rahmen seiner Aussage getont, dass er aufgrund des Zeitablaufs n verscheidenen Punkten keine konkreten Erinnerungen mehr habe.

    Er hat sein Erinnerungsbvermögen erkennbar hinterfragt, indem er auc im Rahmen der Formulierung
    der Aussage zwishcen sicheren Erinnerungen und solchen unterschied, bei denen er lediglich „meine, nicht zu erinnern“.

    Kommentar RS:
    Bei der Zeugenvernehmung am 16.07.08 haben sich beide Zeugen genau daran erinnern können, dass sie genaus am 13.08.07 – ein Jahr zuvor – etwas auf ihrem Bildaschirm gesehen haben.

    Bei der Zeugenvernehmung kam es auf das Datum an, denn der Zeuge des Beklagten konnte nicht genau sagen, was am 13.07.08 auf dem Bildschirm zu sehen war – wurde danach auch gar nicht gefragt -, er wusste ledglich, was am 09.08.07, den 11.08.07 und am 16.08.07 geschah, und zwar das, was den Zeugenaussagen der beiden sich unterstützenden Anwälten widersprach.

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