Krähentheorie widerlegt?

Der u. a. für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschwerden der ehemaligen RAF-Mitglieder Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts stattgegeben, mit denen sie sich gegen Erzwingungshaftanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wenden.

Quelle und mehr: Pressemitteilung des BGH

Die Begründung ist so einfach wie überzeugend und steht deutlichst im Gesetz:

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Der 3. Strafsenat hält es für …

… denkbar, dass aus Angaben der Beschwerdeführer zur Planung, Vorbereitung und Ausführung der Anschläge gegen Generalbundesanwalt Buback und seine Begleiter sowie gegen die Bundesanwaltschaft Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführer Folkerts an der Ermordung des Bankiers Ponto sowie der Beschwerdeführer Mohnhaupt und Klar am Raubüberfall auf das Waffengeschäft F. gezogen werden können und diese Erkenntnisse der Bundesanwaltschaft Veranlassung geben, entsprechende Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer einzuleiten.

Denkbar“ reicht! Es ist ein ganz grundlegendes Verfassungsrecht, daß sich niemand selbst anklagen muß. Weder als Beschuldigter, noch als Zeuge. Deswegen darf auch ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs keinen Zwang anordnen, wenn die Möglichkeit der eigener Verfolgung nicht (völlig) ausgeschlossen ist.

Conclusio: Der eine Richter beim BGH ordnet die Maßnahme an. Andere Richter beim selben Gericht heben diese Anordnung wieder auf. Manchmal funktioniert das System auch bei Beteiligung von Krähen aus ein- und demselben Nest.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

3 Antworten auf Krähentheorie widerlegt?

  1. 1
    Hendrik says:

    Wozu dient denn eigentlich die Beugehaft?

  2. 2
    Malte S. says:

    Genau zu dem wozu sie hier eingesetzt werden sollte. Allerdings eben dann nicht, wenn der „Zeuge“ sich damit selbst belasten würde. Verweigert ein Zeuge aber einfach so die Aussage obwohl er mit der Tat (oder einer anderen die durch die Aussage bekannt werden würde) nichts zu tun hat, dann wird Beugehaft möglich sein.

  3. 3

    Allerdings eben dann nicht, wenn der “Zeuge” sich damit selbst belasten würde./blockquote>

    Das geht schon viel zu weit. Es reicht die schiere Möglichkeit („Gefahr„), daß die Ermittler ein Verfahren gegen ihn einleiten könnten.

    Ziel der Beugehaft: Man will den Willen zum Schweigen beugen. Es gibt auch andere Methoden als die Haft; die sind aber eher unhöflich, deswegen (noch) verboten.