Haftung beim Überholen

Stößt ein Motorradfahrer, der bei unklarer Verkehrslage überholt, mit einem Pkw zusammen, der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, so haften beide Unfallbeteiligte je zur Hälfte für die entstandenen Schäden.

entschied das OLG Düsseldorf am 10.3.2008 (Az: 1 U 175/07)

Aus den Gründen:

…Entgegen dem LG trifft den Kläger neben der – im Hinblick auf die hohe Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h ohnehin erhöhte – Betriebsgefahr seines Motorrades ein unfallursächliches Verschulden, weil er den Pkw in einer unklaren Verkehrssituation überholt hat, § 5 III Nr.1 StVO.

Dieser Mitverantwortungsanteil wiegt im Vergleich mit dem von dem LG beanstandungsfrei festgestellten Verschulden der Beklagten – Verstoss gegen die Rückschaupflicht aus § 9 I S.4 StVO – und der Betriebsgefahr des von ihr geführten Pkw ähnlich schwer, so dass eine gleichmässige Haftungsverteilung geboten ist….

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