Freundliches Urteil zu Nutzungsausfall und Schutzkleidung

Nutzungsausfall auch mit Auto und kein Abzug Neu für Alt.

Rechtsanwalt Tobias Glienke, Fachanwalt für Verkehrsrecht,
aus der Kanzlei Hoenig Berlin hat eine freundliche Entscheidung beim Landgericht Potsdam erstritten.

Unter dem Aktenzeichen 3 S 59/08 hat das Gericht am 20.11.2008 u.a. festgestellt:

1. Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens besteht auch dann, wenn dem Geschädigten neben seinem Motorrad ein PKW zur Verfügung steht.

2. Keine Abzüge Neu für Alt bei Schutzkleidung für Motorradfahrer.

Aus den Gründen:

Zu 1. / Nutzungsausfall
In Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfall stand dem Kläger zwar zeitweise der Ford Mondeo seiner Frau zur Verfügung, jedoch konnte er nicht ständig darauf zurückgreifen. Selbst wenn er dies hätte tun können, stünde ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu, da der Gebrauchsvorteil eines Motorrades nicht durch die Nutzung eines Pkws ersetzt wird. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die Benutzung des Motorrades befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, andererseits biete es jedoch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung. Gerade diese besondere Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendung für den Erhalt dieses Fahrzeuges unfallbedingt entfallen. Damit konnte er durch die Nutzung des Pkws seiner Frau nur einen Teil der Gebrauchsvorteile eines Motorrades ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion des Fahrzeuges als Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrades ist daher fühlbar entgangen, so dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, da es sich nach dem Klägervortrag bei dem Motorrad nicht nur um ein reines Spaßfahrzeug handelte, welches ausschließlich zur Gestaltung der Freizeit eingesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Kläger vielleicht auch nicht täglich auf das Motorrad zurückgegriffen hätte, steht grundsätzlich einer Ersatzfähigkeit nicht
entgegen. Beim unfallbedingten Ausfall eines Pkws kommt es für die Frage des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit nicht darauf an, ob der Geschädigte tatsächlich sein Fahrzeug jeden Tag genutzt hätte.

Zu 2. / Schutzkleidung
Bei der beschädigten Motorradkleidung des Klägers, dessen Ersatz er im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend macht, handelt es sich um Schutzkleidung (Jacke, Hose und Handschuh rechts), welche nach einem Sturz zu ersetzen sind, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist. Abzüge Neu für Alt braucht sich der Kläger insoweit nicht anrechnen lassen (vgl. Landgericht Darmstadt, 13. Zivilkammer, Urteil vom 28.8.2007, Aktenzeichen: 13 0 602/05).

Na bitte, geht doch! :-)

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Motorradrecht) veröffentlicht.

5 Antworten auf Freundliches Urteil zu Nutzungsausfall und Schutzkleidung

  1. 1
    Konstantin Kunde says:

    Na endlich mal ein vernüftiges Urteil, hier werden Motorradfahrer nicht als Verkehrsteilnehmer 2ter oder 3ter Klasse behandelt. Vielen Dank Herr Glienke, ich werde meine Anwältin hiervon in Kenntnis setzen. Ich streie seit September 2008 um Nutzungsausfall und angemeesene Entschädigung für Schutzbekleidung
    Danke und Gruß Konstantin kunde

  2. 2
    SV Hohlfeld says:

    Glückwunsch, endlich mal ein realitisches Urteil für die „bösen“ Moppedfahrer!
    Bin selbst Biker und erlebe immer wieder, wie schnell man als solcher ins Hintertreffen gerät – insbesondere in der Rechtsprechung.
    Weiter so!
    MfG
    St. Hohlfeld

  3. 3

    […] Hier der Link zu dem ganzen Artikel -> http://www.motorradrecht.de/…l-zu-nutzungsausfall-und-schutzkleidung […]

  4. 4
    Winter says:

    Hallo,

    das klingt alles sehr schön. Leider habe ich aus den obigen Zeilen nicht erkennen können, ob es hier einen Unfallverursacher und einen Geschädigten gibt, oder ob dieses Urteil auch z. B. bei einem Wildunfall anwendbar ist.

    Ich hatte einen Rehwildunfall ohne weitere Beteiligte. Ich würde auch gern meine Schutzkleidung von der Teilkakso bezahlt bekommen. Müsste die TK den Schaden zahlen, zumindst die Wiederbeschaffungskosten für den gesetztlich vorgeschrieben Helm?

    Kann ich „Euer“ Urteil für meinen Fall anwenden?

    Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichem Gruß

    M. Winter

  5. 5

    […] Versicherer. Schutzkleidung ist keine Kleidung. Dies gehört zur Grundausstattung. Diese ist nach http://www.motorradrecht.de/freundli…schutzkleidung nicht nach Zeitwert zu erstatten Dies wird NEU bezahlt. Das Motorrad wird gem Gutachten bezahlt […]