Betrug oder Diebstahl statt Probefahrt

Das Oberlandesgerichts Köln hat in einer Entscheidung vom 22.07.2008 (Az.: 9 U 188/07) einem Motorradbesitzer 10.650,- € als Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung zugesprochen, nachdem sein Motorrad während (statt?) einer Probefahrt entwendet worden war.

Der Motorradfahrer beabsichtigte, seine BMW 1200 GS zu verkaufen. Nach einem Inserat im Internet erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad FJ 1100, der sich als „Josef Krause“ vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen.

Dem Kaufinteressenten überließ er die BMW zu einer kurzen Probefahrt, allerdings ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Auf die Rückkehr des Herrn Krause und der BMW wartet der verhinderte Verkäufer bis heute. Die Yamaha war kein adäquater Ersatz, ihr Wert lag bei 600,- €.

Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg; „Herr Krause“ war in Wahrheit nicht existent. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines – nicht versicherten – Betruges geworden.

Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gab jetzt dem Motorradbesitzer in zweiter Instanz Recht. Das Gericht geht von einer „Entwendung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen aus. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich gegrenzten Probefahrt überließ, seinen „Gewahrsam“ an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt.

Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrades sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen, sie stellten aber keinen groben Verstoß dar, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressestelle des OLG Köln

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Motorradrecht), Strafrecht veröffentlicht.

Eine Antwort auf Betrug oder Diebstahl statt Probefahrt

  1. 1
    Kampfschmuser says:

    Da hat der Verkäufer noch mal Glück gehabt.

    Trotzdem hat er sich äußerst dumm verhalten. Vor einer Probefahrt ist u.a. der Führerschein abzuschecken, bei Mitgabe zur Probefahrt der Perso vorzulegen. In der heutigen Zeit sind schon genug Halunken unterwegs. Da muss man es denen nicht noch leichter machen.