Trotz Freispruchs kein Versicherungsschutz

Versicherungen müssen bei Brandstiftung nicht zahlen – das ist klar. Doch sie sind oft auch dann fein raus, wenn ein Beschuldigter in einem Prozess freigesprochen wird, weil die Beweislage dünn ist. Denn dem Straf- folgt oft ein Zivilprozess, und da zählen neue Erkenntnisse.

schreibt das Handelsblatt. Und bezieht sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Az.: 1 U 74/06).

Trotz des Freispruchs vom Vorwurf der Brandstifung wollte der Versicherer nicht regulieren.

So kam es zum Zivilprozess. Und der brachte Neues zu Tage. Die Frau hatte nämlich kurz vor dem Brand in einem Brief an ihre Tochter angedeutet, sie wolle jemanden mit der „Beseitigung“ ihres baufälligen Hauses beauftragen. Anders als im Strafverfahren lag dieser Brief dem Zivilgericht als Beweismittel vor. Das Schreiben werteten die Richter als klares Indiz dafür, dass die Frau selbst hinter der Brandstiftung steckte. Folglich muss die Versicherung keinen Cent zahlen.

Auch in diesen Fällen wird deutlich, daß im Zivil- und im Strafrecht mit zweierlei Maß gemessen wird. Beide Rechtsgebiete ähneln sich zwar wie ein Fußballspiel dem Handballspiel: Beides sind Ballsportarten, an den Mannschaften beteiligt sind. Aber wehe, ein Handballspieler tritt nach dem Ball oder ein Fußballspieler faßt den Ball mit der Hand an.

So kann es kommen, daß ein und derselbe Lebenssachverhalt von den unterschiedlichen Gerichten auch unterschiedlich behandelt wird.

Noch ein abschließender Rat an die geschätzte Leserschaft: Machen Sie es Ihrem Verteidiger nicht unnötig schwer. Verzichten Sie möglichst darauf, die Begehung von Straftaten vorher schriftlich anzukündigen. ;-)

Hinweis gefunden im Pressespiegel der Deutschen Versicherungsbörse

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.