Mit einem 300-Euro-Schein bezahlen?

Die 50-jährige Frau wollte den Wasserkocher bezahlen. Mit einem 300-Euro-Schein. Das führte zu einem Strafverfahren. Denn: Diese Stückelung gibt es nicht. Das konnte sie nicht wissen, sie hatte ja nur einen Sonderschulabschluss.

Nicht aufgefallen ist ihr auch, daß nackte Frauen die Blüte zierten, statt Europa „Eros“ auf dem Schein prankte und die Sterne der Europafahne sich als Herzchen entpuppten.

Das Strafverfahren wurde eingestellt. Gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro. Das geht dann ja locker mit zwei 250er-Scheinen.

Die Frau hat Glück gehabt, denn bei Geldfälschung reagiert der Staat empfindlich. Auch das Inverkehrbringen von Falschgeld ist verboten. Das Strafmaß des § 146 StGB ist heftig: Zwischen 1 und 15 Jahren im „Normalfall“. Das lohnt nicht wegen erotischer 250 oder 300 Euro.

Quelle der Nachricht: taz vom 27.1.2007

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

3 Antworten auf Mit einem 300-Euro-Schein bezahlen?

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    Tyroler says:

    Also ich als freidenkender Demokrat und Rechthaber.

    Ich sehe das nicht als Geldfälscherei oder in den Verkehr bringen von Falschgeld an was die Frau gemacht hat.

    Das es keine 300-Euro-Scheine gibt, hat sie auch nichts gefälscht.

    Die Gerichte sollten lieber gegen die falschen Fuffziger in der Regierung vorgehen :-)

  2. 2

    Auch das strafblog (http://myblog.de/strafblog/art/86987324) berichtet darüber und wirft die interessante Frage auf, ob auch der Tatbestand der Fundunterschlagung erläutert wurde. Leider schweigt sich auch die taz neben focus-online dazu aus. Und auf den Seiten des LG Düsseldorf habe ich das Urteil leider nicht erblicken können. Ich finde solche Kleinigkeiten immer interessant, wenn acuh nicht weltbewegend. ;-)

  3. 3

    @Christian Campe:

    Da es sich um eine Einstellung nach § 153 a StPO handelt, gibt es auch kein Urteil. Und solche Beschlüsse wie den vorliegenden werden in aller Regel auch nicht veröffentlicht.

    Ein Urteil könnte es aber noch geben, wenn die Angeklagte die Auflage nicht erfüllt. In dem Fall würde das Verfahren fortgesetzt und es könnte dann noch zu einer Verurteilung kommen.

    Ob das aber von solch herausragender Bedeutung ist, daß es eine Veröffentlichung lohnt, glaube ich eher weniger.