Der Knigge für den Staatsanwalt

Für gute Unterhaltung sorgen immer wieder die RiStBV, die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren.

So heißt es in Ziffer 123:

Der Staatsanwalt vermeidet alles, was auch nur den Schein einer unzulässigen Einflussnahme auf das Gericht erwecken könnte; deshalb soll er den Sitzungssaal nicht gemeinsam mit dem Gericht betreten oder verlassen, sich nicht in das Beratungszimmer begeben und während der Verhandlungspausen sich nicht mit Mitgliedern des Gerichts unterhalten.

Das sollte jeder Verteidiger eigentlich auswendig lernen, denn Staatsanwälte sind die letzten, die diese Strophe mitsingen können.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

6 Antworten auf Der Knigge für den Staatsanwalt

  1. 1
    RA JM says:

    … denn das Verbotene ist bekanntlich am interssantesten.

  2. 2
    Tilman says:

    Ich weiss nicht ob das heute noch teilweise so ist, aber in den 80ern war ich mal als Besucher bei einer Verhandlung im Moabit, wo der Staatsanwalt neben dem Gericht auf gleicher Höhe sass, wenn auch auf einem abgetrennten Tisch.

  3. 3

    Das ist in den Sälen des Altbaus tatsächlich immer noch so. In den Anbauten und im Neubau nur noch vereinzelt.

  4. 4
    Rolf Jürgen Franke says:

    Verwaltungsvorschriften stehen so manches Mal nur auf dem Papier. Ich denke zum Beispiel an die „Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane“ und deren Umsetzung durch die Berliner Rechtsanwälte :-)

  5. 5

    Kann ein Unterschied zwischen Staats- und Rechtsanwälten vielleicht darin bestehen, daß Staatsanwälte sich als weisungsunterworfene Staatsdiener den Vorschriften unterordnen müssen, während Rechtsanwälte *freie* Organe der Rechtspflege sind? Und letztere sich diese Freiheit auch bewahren wollen?

  6. 6
    Rolf Jürgen Franke says:

    Einführung zu den RiStBV: „….Die Richtlinien können wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur Anleitung für den Regelfall geben. Der Staatsanwalt hat daher in jeder Strafsache selbständig und verantwortungsbewusst zu prüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Er kann wegen der Besonderheit des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen.“

    Der Staatsanwalt ist auch Organ der Rechtspflege, das selbständig denken soll. Das Weisungsrecht in anderen Fällen hat übrigens auch Grenzen – im Zweifelsfall kann der Vorgesetzte allenfalls den Staatsanwalt auswechseln.
    Gruß aus Lichtenrade
    Rolf J. Franke